Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3542
BGBl. 2021 I S. 3542 · 4.698 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes
Vom 12. August 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Anti-Doping-Gesetzes
Nach § 4 des Anti-Doping-Gesetzes vom 10. Dezem-
ber 2015 (BGBl. I S. 2210), das zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 3. Juli 2020 (BGBl. I S. 1547) ge-
ändert worden ist, wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Strafmilderung oder Absehen von Strafe
Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Absatz 1 des
Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine
Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat,
von Strafe absehen, wenn der Täter
1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens we-
sentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat
nach § 4, die mit seiner Tat in Zusammenhang steht,
aufgedeckt werden konnte, oder
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienst-
stelle offenbart, dass eine Straftat nach § 4 Absatz 4,
die mit seiner Tat in Zusammenhang steht und von
deren Planung er weiß, noch verhindert werden
kann.
War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Bei-
trag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den
eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Absatz 2
und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.“
Artikel 2
Änderung des
Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August
2021 (BGBl. I S. 3513) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 145d Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „dieses Geset-
zes oder in § 31 Satz 1 Nr. 2 des Betäubungs-
mittelgesetzes“ durch die Wörter „dieses Geset-
zes, in § 31 Satz 1 Nummer 2 des Betäubungs-
mittelgesetzes oder in § 4a Satz 1 Nummer 2 des
Anti-Doping-Gesetzes“ ersetzt.
b) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die Wör-
ter „dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungs-
mittelgesetzes“ durch die Wörter „dieses Geset-
zes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder
§ 4a des Anti-Doping-Gesetzes“ ersetzt.
2. In § 164 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dieses
Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes“
durch die Wörter „dieses Gesetzes, § 31 des Betäu-
bungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-
Gesetzes“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Vor Artikel 317 des Einführungsgesetzes zum Straf-
gesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I
S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 9 des

Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) geändert Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3542) ist
worden ist, wird folgender Artikel 316m eingefügt: nicht auf Verfahren anzuwenden, in denen vor dem
1. Oktober 2021 die Eröffnung des Hauptverfahrens
„Artikel 316m beschlossen worden ist.“
Übergangsvorschrift zum Gesetz
zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes Artikel 4
§ 4a des Anti-Doping-Gesetzes in der Fassung des Inkrafttreten
Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung des Anti-Doping- Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. August 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3542. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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