§ 145c Verstoß gegen das Berufsverbot
Stand: 10.06.2019
Wer einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig für sich oder einen anderen ausübt oder durch einen anderen für sich ausüben läßt, obwohl dies ihm oder dem anderen strafgerichtlich untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Wird zitiert von 39 Entscheidungen zu § 145c StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 05.01.1965 – 5 StR 561/64
- BGH, 13.03.2025 – 2 StR 232/24Zwangsweise Entsperrung eines biometrisch gesperrten Mobiltelefons mit dem Finger der beschuldigten PersonZitiert von 2
- BGH, 01.08.1991 – 4 StR 234/91Zitiert von 1
- BGH, 31.05.1960 – 5 StR 172/60Zitiert von 1
- BGH, 13.05.1959 – 1 StR 490/59Zitiert von 3
- BGH, 26.01.1989 – 1 StR 740/88Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 17.11.2023 – 1 AGH 31/23Zitiert von 2
- BGH, 10.06.2020 – 3 StR 52/20Strafbarkeit wegen Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches BetätigungsverbotZitiert von 1
- BGH, 17.09.2019 – 1 StR 334/19(Vermögensschaden bei Übernahme eines Mandats trotz eines Berufsverbots)
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