Gesetze / Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag
SBGG§ 2 Erklärungen zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen
Stand: 01.11.2024
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Nürnberg, 15.09.2025 – 7 Wx 1222/25
- OLG Brandenburg, 23.02.2026 – 13 W 1/26
- VG Düsseldorf, 28.05.2026 – 35 L 495/26.O
- OLG Köln, 16.07.2025 – 26 W 5/25
- AG Darmstadt, 03.04.2025 – 50 III 8/25
- LG Hamburg, 20.06.2025 – 324 O 58/25
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 05.05.2026 – 6 B 236/26Zitiert von 1
- OVG NRW, 05.05.2026 – 6 B 234/26Zitiert von 1
- OVG NRW, 05.05.2026 – 6 B 235/26Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 SBGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBGG/2#abs-1 (1) Jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, kann gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll, indem sie durch eine andere der in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben ersetzt oder gestrichen wird. Liegt kein deutscher Personenstandseintrag vor, so kann die Person gegenüber dem Standesamt erklären, welche der in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben für sie maßgeblich ist oder dass auf die Angabe einer Geschlechtsbezeichnung verzichtet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBGG/2#abs-2 (2) Die Person hat mit ihrer Erklärung zu versichern, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBGG/2#abs-3 (3) Mit der Erklärung nach Absatz 1 sind die Vornamen zu bestimmen, die die Person zukünftig führen will und die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. § 11 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 des Namensänderungsgesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SBGG/2#abs-4 (4) Gibt ein Ausländer die Erklärung nach Absatz 1 in dem Zeitraum von zwei Monaten vor dem Eintritt eines Ereignisses, das zum Erlöschen des Aufenthaltstitels nach § 51 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und zur Ausreisepflicht nach § 50 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes führt, bis zu dem Zeitpunkt des Erlöschens des Aufenthaltstitels nach § 51 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes ab, so bleiben die bisherige Geschlechtsangabe und die bisherigen Vornamen bestehen.