Gesetze / Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag

SBGG

§ 2 Erklärungen zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen

Stand: 01.11.2024

Bund13 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBGG/2#abs-1 (1) Jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, kann gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll, indem sie durch eine andere der in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben ersetzt oder gestrichen wird. Liegt kein deutscher Personenstandseintrag vor, so kann die Person gegenüber dem Standesamt erklären, welche der in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben für sie maßgeblich ist oder dass auf die Angabe einer Geschlechtsbezeichnung verzichtet wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBGG/2#abs-2 (2) Die Person hat mit ihrer Erklärung zu versichern, dass

1.
der gewählte Geschlechtseintrag beziehungsweise die Streichung des Geschlechtseintrags ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht,
2.
ihr die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBGG/2#abs-3 (3) Mit der Erklärung nach Absatz 1 sind die Vornamen zu bestimmen, die die Person zukünftig führen will und die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. § 11 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 des Namensänderungsgesetzes bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SBGG/2#abs-4 (4) Gibt ein Ausländer die Erklärung nach Absatz 1 in dem Zeitraum von zwei Monaten vor dem Eintritt eines Ereignisses, das zum Erlöschen des Aufenthaltstitels nach § 51 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und zur Ausreisepflicht nach § 50 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes führt, bis zu dem Zeitpunkt des Erlöschens des Aufenthaltstitels nach § 51 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes ab, so bleiben die bisherige Geschlechtsangabe und die bisherigen Vornamen bestehen.

§ 1 § 3