Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 874
BGBl. 2000 I S. 874 · 122.293 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Änderung von Vorschriften
über die Tätigkeit der Steuerberater
(7. StBÄndG)
Vom 24. Juni
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735),
zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzes
vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Erste Teil wird wie folgt geändert:
aa) Der Vierte Unterabschnitt des Ersten Ab-
schnitts wird wie folgt gefasst:
„Vierter Unterabschnitt
Sonstige Vorschriften
Werbung § 8
Vergütung § 9
Mitteilungen über Pflichtverletzungen
und andere Informationen § 10
Erhebung und Verwendung
personenbezogener Daten § 11
Hilfeleistung im Abgabenrecht
fremder Staaten § 12“.
bb) Der Dritte Unterabschnitt des Zweiten Ab-
schnitts wird wie folgt gefasst:
„Dritter Unterabschnitt
Pflichten
Aufzeichnungspflicht § 21
Geschäftsprüfung § 22
Ausübung der Hilfeleistung in
Steuersachen im Rahmen der Befugnis
nach § 4 Nr. 11, Beratungsstellen § 23
Abwicklung der schwebenden
Steuersachen im Rahmen der Befugnis
nach § 4 Nr. 11 § 24
Haftungsausschluss,
Haftpflichtversicherung § 25
2000
Allgemeine Pflichten der
Lohnsteuerhilfevereine § 26“.
b) Der Zweite Teil wird wie folgt geändert:
aa) Der Zweite Abschnitt wird wie folgt geändert:
aaa) Der Erste, Zweite und Dritte Unterab-
schnitt werden wie folgt gefasst:
„Erster Unterabschnitt
Persönliche Voraussetzungen
Zulassung zur Prüfung, Prüfung,
Befreiung von der Prüfung,
Wiederholung der Prüfung § 35
Voraussetzungen für die Zulas-
sung zur Prüfung § 36
Steuerberaterprüfung § 37
Prüfung in Sonderfällen § 37a
Zuständigkeit für die Prüfung § 37b
Voraussetzungen für die Befrei-
ung von der Prüfung § 38
Verbindliche Auskunft § 38a
Gebühren für Zulassung, Prüfung,
Befreiung und verbindliche
Auskunft § 39
Rücknahme von Entscheidungen § 39a
Zweiter Unterabschnitt
Bestellung
Bestellende Steuerberaterkammer,
Bestellungsverfahren § 40
Berufsurkunde § 41
Steuerbevollmächtigter § 42
Berufsbezeichnung § 43
Bezeichnung „Landwirtschaftliche
Buchstelle“ § 44
Erlöschen der Bestellung § 45
Rücknahme und Widerruf der
Bestellung § 46
Erlöschen der Befugnis zur Führung
der Berufsbezeichnung § 47
Wiederbestellung § 48

Dritter Unterabschnitt
Steuerberatungsgesellschaft
Rechtsform der Gesellschaft,
anerkennende Steuerberater-
kammer, Gesellschaftsvertrag
Voraussetzungen für die
Anerkennung
Kapitalbindung
Gebühren für die Anerkennung
Urkunde
Bezeichnung
„Steuerberatungsgesellschaft“
Erlöschen der Anerkennung
Rücknahme und Widerruf der
Anerkennung
Mitgliedschaft § 74
Gemeinsame Steuerberaterkammer § 75
Aufgaben der Steuerberaterkammer § 76
Vorstand § 77
§ 49
Abteilungen des Vorstandes § 77a
§ 50 Satzung § 78
§ 50a Beiträge und Gebühren § 79
Pflicht zum Erscheinen vor der
§ 51
Steuerberaterkammer § 80
§ 52
Rügerecht des Vorstandes § 81
Antrag auf berufsgerichtliche
§ 53
Entscheidung § 82
§ 54
Pflicht der Vorstandsmitglieder
zur Verschwiegenheit § 83
§ 55“. Arbeitsgemeinschaft § 84
bbb) Der Vierte Unterabschnitt wird ge- Bundessteuerberaterkammer § 85
strichen.
Aufgaben der Bundessteuerberater-
bb) Der Dritte Abschnitt wird wie folgt gefasst: kammer § 86
„Dritter Abschnitt
Rechte und Pflichten
Weitere berufliche Zusammen-
schlüsse
Allgemeine Berufspflichten
Werbung
Tätigkeit als Angestellter
Steuerberater oder Steuerbevollmäch-
Zusammensetzung und Arbeitsweise
der Satzungsversammlung § 86a
Beiträge zur Bundessteuerberater-
§ 56 kammer § 87
§ 57 Staatsaufsicht § 88“.
§ 57a dd) Der Fünfte Abschnitt wird wie folgt geändert:
§ 58 aaa) Der Erste Unterabschnitt wird wie folgt
gefasst:
tigte im öffentlich-rechtlichen Dienst- „Erster Unterabschnitt
oder Amtsverhältnis
Eigenverantwortlichkeit
Ehemalige Angehörige der
Finanzverwaltung
Verschwiegenheitspflicht der Gehilfen
Mitteilung der Ablehnung eines
Auftrags
Gebührenordnung
Pflicht zur Übernahme einer
Prozessvertretung
Handakten
Berufshaftpflichtversicherung
Vertragliche Begrenzung von
Ersatzansprüchen
Verjährung von Ersatzansprüchen
Bestellung eines allgemeinen
Vertreters
Bestellung eines Praxisabwicklers
Bestellung eines Praxistreuhänders
Steuerberatungsgesellschaften
§ 59 Die berufsgerichtliche Ahndung von
§ 60 Pflichtverletzungen
Ahndung einer Pflichtverletzung § 89
§ 61 Berufsgerichtliche Maßnahmen § 90
§ 62 Rüge und berufsgerichtliche
Maßnahme § 91
§ 63 Anderweitige Ahndung § 92
§ 64 Verjährung der Verfolgung
einer Pflichtverletzung § 93
§ 65 Vorschriften für Mitglieder der
Steuerberaterkammer, die nicht
§ 66 Steuerberater oder Steuer-
§ 67 bevollmächtigte sind § 94“.
bbb) Der Vierte Unterabschnitt wird wie folgt
§ 67a gefasst:
§ 68 „Vierter Unterabschnitt
Die Kosten in dem berufsgerichtlichen
§ 69 Verfahren und in dem Verfahren bei An-
trägen auf berufsgerichtliche Entschei-
§ 70 dung über die Rüge. Die Vollstreckung
§ 71 der berufsgerichtlichen Maßnahmen und
der Kosten. Die Tilgung.
§ 72“.
Gebührenfreiheit, Auslagen § 146
cc) Der Vierte Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„Vierter Abschnitt
Organisation des Berufs
Steuerberaterkammer
Kosten bei Anträgen auf
Einleitung des berufsgericht-
lichen Verfahrens § 147
§ 73 Kostenpflicht des Verurteilten § 148

Kostenpflicht in dem Verfahren bei
Anträgen auf berufsgerichtliche
Entscheidung über die Rüge § 149
Haftung der Steuerberater-
kammer § 150
Vollstreckung der berufsgericht-
lichen Maßnahmen und der
Kosten § 151
Tilgung § 152“.
ccc) In der Überschrift des Fünften Unterab-
schnittes werden der Strichpunkt und
die Wörter „Berufsgerichtsbarkeit in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-
nannten Gebiet“ gestrichen.
ee) Der Sechste Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„Sechster Abschnitt
Übergangsvorschriften
Bestehende Gesellschaften § 154
Übergangsvorschriften aus Anlass des
Vierten Gesetzes zur Änderung des
Steuerberatungsgesetzes § 155
Übergangsvorschriften anlässlich des
Sechsten Gesetzes zur Änderung des
Steuerberatungsgesetzes § 156
Übergangsvorschriften anlässlich des
Gesetzes zur Änderung von Vorschriften
über die Tätigkeit der Steuerberater § 157“.
c) Der Zweite Abschnitt des Dritten Teils wird wie
folgt gefasst:
„Zweiter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten
Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen § 160
Schutz der Bezeichnungen
„Steuerberatungsgesellschaft“,
„Lohnsteuerhilfeverein“ und
„Landwirtschaftliche Buchstelle“ § 161
Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen
obliegenden Pflichten § 162
Pflichtverletzung von Personen, deren
sich der Verein bei der Hilfeleistung in
Steuersachen im Rahmen der Befugnis
nach § 4 Nr. 11 bedient § 163
Verfahren § 164“.
d) Der Vierte Teil wird wie folgt gefasst:
„Vierter Teil
Schlussvorschriften
Verwaltungsverfahren § 164a
Gebühren § 164b
Ermächtigung zur Neubekanntmachung
des Gesetzes § 165
Fortgeltung bisheriger Vorschriften § 166
Freie und Hansestadt Hamburg § 167
Inkrafttreten des Gesetzes § 168“.
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Befugnis zu unbeschränkter
Hilfeleistung in Steuersachen
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersa-
chen sind befugt:
1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsan-
wälte, niedergelassene europäische Rechtsanwäl-
te, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
2. Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner aus-
schließlich die in Nummer 1 und 4 genannten Per-
sonen sind,
3. Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwalts-
gesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaf-
ten und Buchprüfungsgesellschaften,
4. Personen oder Vereinigungen, die in einem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union als
Deutschland beruflich niedergelassen sind und
dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen
nach dem Recht des Niederlassungsstaates leis-
ten, soweit sie mit der Hilfeleistung in Steuer-
sachen eine Dienstleistung nach Artikel 50 EG-
Vertrag erbringen. Sie dürfen dabei nur unter der
Berufsbezeichnung in den Amtssprachen des Nie-
derlassungsstaates tätig werden, unter der sie ihre
Dienste im Niederlassungsstaat anbieten. Wer
danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung
„Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“ oder
„Steuerberatungsgesellschaft“ zu führen, hat zu-
sätzlich die Berufsorganisation, der er im Nieder-
lassungsstaat angehört, sowie den Niederlas-
sungsstaat anzugeben. Der Umfang der Befugnis
zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet
sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Nieder-
lassungsstaat.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 Buchstabe a wird das Wort „Wirt-
schaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Union“
ersetzt.
b) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10. Arbeitgeber, soweit sie für ihre Arbeitnehmer
Hilfe bei lohnsteuerlichen Sachverhalten oder
bei Sachverhalten des Familienleistungsaus-
gleichs im Sinne des Einkommensteuerge-
setzes leisten,“.
c) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre
Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten,
wenn diese
a) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden
Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteu-
ergesetzes) oder Einkünfte aus Unter-
haltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des Einkom-
mensteuergesetzes) erzielen,
b) keine Einkünfte aus Land- und Forstwirt-
schaft, aus Gewerbebetrieb oder aus
selbständiger Arbeit erzielen oder um-
satzsteuerpflichtige Umsätze ausführen
und

c) Einnahmen aus anderen Einkunftsarten
haben, die insgesamt die Höhe von acht-
zehntausend Deutsche Mark, im Falle der
Zusammenveranlagung von sechsund-
dreißigtausend Deutsche Mark, nicht
übersteigen.
Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfe-
leistung bei der Einkommensteuer und ihren
Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berech-
tigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigen-
heimzulage und der Investitionszulage nach
den §§ 3 und 4 des Investitionszulagenge-
setzes 1999 sowie zur Hilfe bei Sachver-
halten des Familienleistungsausgleichs im
Sinne des Einkommensteuergesetzes. Mit-
glieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen
weiterhin beraten werden.“
4. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuer-
beraterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht
begründen, dass eine Person oder Vereinigung ent-
gegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen
leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Buß-
geldverfahren zuständigen Stelle mitzuteilen.“
5. In § 6 Nr. 4 werden die Wörter „im steuer- und wirt-
schaftsberatenden oder“ durch das Wort „in“ und das
Wort „hauptberuflich“ durch die Wörter „in einem
Umfang von mindestens 16 Wochenstunden prak-
tisch“ ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
„3. wenn die Tätigkeit durch eine Person oder
Vereinigung nach § 3 Nr. 4 ausgeübt wird, die
gemäß § 80 der Abgabenordnung von einer
Finanzbehörde zurückgewiesen worden ist.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 3“ die
Angabe „Nr. 1“ eingefügt.
7. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Werbung
(1) Auf eigene Dienste oder Dienste Dritter zur
geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen darf
hingewiesen werden, soweit über die Tätigkeit in
Form und Inhalt sachlich unterrichtet wird.
(2) Werbung, die auf die Erteilung eines Auftrags zur
geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im
Einzelfall gerichtet ist, ist verboten. Dies gilt nicht für
die Durchführung der Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4.
(3) Die in § 3 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen und
Gesellschaften dürfen auf ihre Befugnis zur Hilfe-
leistung in Steuersachen nach den für sie geltenden
berufsrechtlichen Vorschriften hinweisen.
(4) Die in § 6 Nr. 4 bezeichneten Personen dürfen
auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen
hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen. Perso-
nen, die den anerkannten Abschluss „Geprüfter
Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin“ oder
„Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin“ erworben haben,
dürfen unter dieser Bezeichnung werben. Die genann-
ten Personen haben dabei die von ihnen angebotenen
Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 im Einzelnen aufzu-
führen.“
8. Die §§ 10 und 11 werden wie folgt gefasst:
„§ 10
Mitteilungen über Pflicht-
verletzungen und andere Informationen
(1) Werden den Finanzbehörden oder den Steuer-
beraterkammern Tatsachen bekannt, die den Ver-
dacht begründen, dass eine der in § 3 oder § 4 Nr. 1
und 2 genannten Personen eine Berufspflicht verletzt
hat, so teilen sie diese Tatsachen, soweit ihre Kennt-
nis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Ver-
wirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist, der
zuständigen Stelle mit; § 83 dieses Gesetzes und § 30
der Abgabenordnung stehen dem nicht entgegen.
(2) Gerichte und Behörden dürfen Informationen
über natürliche und juristische Personen, die aus der
Sicht der übermittelnden Stelle
1. für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung
von der Prüfung, für die Bestellung und Wieder-
bestellung, für die Rücknahme oder für den Wider-
ruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuer-
bevollmächtigter,
2. für die Anerkennung, für die Rücknahme oder für
den Widerruf der Anerkennung als Steuerbera-
tungsgesellschaft oder als Lohnsteuerhilfeverein
oder
3. für die Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines
berufsgerichtlichen Verfahrens zur Ahndung von
Pflichtverletzungen
erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständi-
gen Stelle übermitteln, soweit hierdurch schutzwürdi-
ge Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt
werden oder das öffentliche Interesse das Geheim-
haltungsinteresse der Beteiligten überwiegt. Die
Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetz-
liche Verwendungsregelungen entgegenstehen; § 83
dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung ste-
hen dem nicht entgegen.
(3) Soweit natürliche oder juristische Personen über
weitere Qualifikationen im Sinne von § 3 verfügen,
dürfen Finanzbehörden und Steuerberaterkammern
Informationen im Sinne des Absatzes 2 und nach
Maßgabe dieser Vorschrift auch an andere zuständige
Stellen übermitteln, soweit ihre Kenntnis aus der Sicht
der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der
Rechtsfolgen erforderlich ist.
§ 11
Erhebung und
Verwendung personenbezogener Daten
Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem
Gesetz erforderlich ist, dürfen personenbezogene
Daten erhoben und auch für Zwecke künftiger Verfah-
ren verarbeitet und genutzt werden; § 83 dieses
Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen dem
nicht entgegen.“

9. § 12 wird aufgehoben.
10. Der bisherige § 12a wird § 12 und wie folgt gefasst:
„§ 12
Hilfeleistung im
Abgabenrecht fremder Staaten
Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Nr. 1
bis 3 sind in Angelegenheiten, die das Abgabenrecht
fremder Staaten betreffen, zur geschäftsmäßigen
Hilfe in Steuersachen befugt. Die entsprechenden
Befugnisse Dritter auf Grund anderer Rechtsvor-
schriften bleiben unberührt.“
11. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Lohnsteuersachen“
durch die Wörter „Steuersachen im Rahmen der
Befugnis nach § 4 Nr. 11“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
12. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 7 werden nach den Wörtern „Mit-
gliedern des Vorstands“ die Wörter „oder deren
Angehörigen“ eingefügt.
b) In Absatz 1 Nr. 1, 4 und 5 sowie in den Absätzen 2
und 3 wird jeweils das Wort „Lohnsteuersachen“
durch die Wörter „Steuersachen im Rahmen der
Befugnis nach § 4 Nr. 11“ ersetzt.
13. Dem § 15 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte
Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen.“
14. In § 20 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „Lohnsteuer-
sachen“ durch die Wörter „Steuersachen im Rahmen
der Befugnis nach § 4 Nr. 11“ ersetzt.
15. In § 22 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Rechts-
anwalt,“ die Wörter „niedergelassener europäischer
Rechtsanwalt,“ eingefügt.
16. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und in Absatz 1 wird jeweils
das Wort „Lohnsteuersachen“ durch die Wörter
„Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4
Nr. 11“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 3“ die
Angabe „Nr. 1“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „im steuer-
und wirtschaftsberatenden Beruf oder“ durch
das Wort „in“ und die Wörter „hauptberuflich
drei Jahre auf dem Gebiet der von den Bun-
des- oder Landesbehörden“ durch die Wörter
„drei Jahre in einem Umfang von mindestens
16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von
den Bundes- oder Landesfinanzbehörden“
ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird das Wort „hauptberuflich“
durch die Wörter „in einem Umfang von min-
destens 16 Wochenstunden praktisch“ er-
setzt.
dd) Satz 2 wird aufgehoben.
c) In Absatz 4 Nr. 3 wird das Wort „Lohnsteuer-
sachen“ durch die Wörter „Steuersachen im Rah-
men der Befugnis nach § 4 Nr. 11“ ersetzt.
17. In § 24 werden in der Überschrift und in Absatz 1
jeweils das Wort „Lohnsteuerangelegenheiten“ durch
die Wörter „Steuersachen im Rahmen der Befugnis
nach § 4 Nr. 11“ ersetzt.
18. In § 25 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Lohnsteuer-
sachen“ jeweils durch die Wörter „Steuersachen im
Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11“ ersetzt.
19. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach der Angabe „§ 26“ das
Wort „Allgemeine“ eingefügt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Verzicht auf“ durch
die Wörter „Beachtung der Regelungen zur“ er-
setzt.
c) In den Absätzen 1 bis 4 werden jeweils das Wort
„Lohnsteuersachen“ durch die Wörter „Steuer-
sachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11“
und in Absatz 4 das Wort „Lohnsteuersache“
durch das Wort „Steuersache“ ersetzt.
20. In § 28 Abs. 1 wird das Wort „Lohnsteuersachen“
durch die Wörter „Steuersachen im Rahmen der
Befugnis nach § 4 Nr. 11“ ersetzt.
21. § 30 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestat-
tet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.“
22. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
die den Oberfinanzdirektionen nach dem Zweiten
Abschnitt des Ersten Teils zugewiesenen Aufga-
ben auf die für die Finanzverwaltung zuständigen
obersten Landesbehörden zu übertragen.“
23. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Steuerberater und
Steuerbevollmächtigte“ durch die Wörter „Steuer-
berater, Steuerbevollmächtigte und Steuerbera-
tungsgesellschaften“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Steuerberater und Steuerbevollmächtigte bedür-
fen der Bestellung; sie üben einen freien Beruf
aus.“
24. In § 33 Satz 1 werden die Wörter „Steuerberater und
Steuerbevollmächtigte“ durch die Wörter „Steuerbe-
rater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungs-
gesellschaften“ ersetzt.

25. § 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Leiter der weiteren Beratungsstelle muss jeweils
ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmäch-
tigter sein, der seine berufliche Niederlassung am
Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich
hat.“
b) In Satz 3 wird das Wort „Gemeinschaften“ durch
das Wort „Union“ ersetzt.
c) Die Sätze 4 bis 7 werden durch folgende Sätze
ersetzt:
„Die für die berufliche Niederlassung zuständige
Steuerberaterkammer kann auf Antrag eine Aus-
nahme von Satz 2 zulassen. Liegt die weitere Bera-
tungsstelle in einem anderen Kammerbezirk, ist
vor der Erteilung der Ausnahmegenehmigung die
für die weitere Beratungsstelle zuständige Steuer-
beraterkammer zu hören. Eine Ausnahmegeneh-
migung ist nur für eine weitere Beratungsstelle des
Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten zu-
lässig.“
26. Die §§ 35 und 36 werden wie folgt gefasst:
„§ 35
Zulassung zur
Prüfung, Prüfung, Befreiung von
der Prüfung, Wiederholung der Prüfung
(1) Als Steuerberater darf nur bestellt werden, wer
die Prüfung als Steuerberater bestanden hat oder von
dieser Prüfung befreit worden ist.
(2) Die Teilnahme an der Prüfung bedarf der Zulas-
sung.
(3) Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bewerber
bekannt gegeben.
(4) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
(5) Die Zulassung zur Prüfung, die Prüfung und die
Befreiung von der Prüfung erfolgen durch die für die
Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehör-
de. Das Bestehen der Prüfung oder die Befreiung von
der Prüfung sind schriftlich zu bescheinigen.
§ 36
Voraussetzungen
für die Zulassung zur Prüfung
(1) Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt
voraus, dass der Bewerber
1. ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswis-
senschaftliches Hochschulstudium oder ein Hoch-
schulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher
Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von je-
weils mindestens acht Semestern erfolgreich ab-
geschlossen hat und danach zwei Jahre praktisch
tätig gewesen ist oder
2. ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswis-
senschaftliches Hochschulstudium oder ein Hoch-
schulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher
Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von je-
weils weniger als acht Semestern erfolgreich ab-
geschlossen hat und danach drei Jahre praktisch
tätig gewesen ist.
(2) Ein Bewerber ist zur Steuerberaterprüfung auch
zuzulassen, wenn er
1. eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen
Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine andere
gleichwertige Vorbildung besitzt und nach Ab-
schluss der Ausbildung zehn Jahre oder im Falle
der erfolgreich abgelegten Prüfung zum geprüften
Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt sieben Jahre
praktisch tätig gewesen ist oder
2. der Finanzverwaltung als Beamter des gehobenen
Dienstes oder als vergleichbarer Angestellter
angehört oder angehört hat und bei ihr mindestens
sieben Jahre als Sachbearbeiter oder in mindes-
tens gleichwertiger Stellung praktisch tätig gewe-
sen ist.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 geforderte prak-
tische Tätigkeit muss sich in einem Umfang von min-
destens 16 Wochenstunden auf das Gebiet der von
den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalte-
ten Steuern erstrecken.
(4) Nachweise über das Vorliegen der in den Absät-
zen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen sind nach
Maßgabe der Bestimmungen des amtlichen Vor-
drucks zu erbringen, der gemäß § 158 Nr. 1 Buch-
stabe a eingeführt worden ist. Der Bewerber hat diese
Unterlagen seinem Antrag auf Zulassung zur Prüfung
beizufügen.“
27. § 37 wird aufgehoben.
28. Der bisherige § 37a wird § 37 und wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Inhalt der“
gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 3 bis 5 wird wie folgt gefasst:
„3. Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und
Grundsteuer,
4. Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grund-
züge des Zollrechts,
5. Handelsrecht sowie Grundzüge des Bür-
gerlichen Rechts, des Gesellschafts-
rechts, des Insolvenzrechts und des
Rechts der Europäischen Gemeinschaft,“.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Nicht erforderlich ist, dass sämtliche Gebiete
Gegenstand der Prüfung sind.“
29. Die §§ 37a und 37b werden wie folgt neu gefasst:
„§ 37a
Prüfung in Sonderfällen
(1) Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer
sowie Bewerber, die die Prüfung als Wirtschaftsprüfer
oder vereidigter Buchprüfer bestanden haben, kön-
nen auf Antrag die Steuerberaterprüfung in verkürzter
Form ablegen. Dabei entfallen die in § 37 Abs. 3 Nr. 5
bis 7 genannten Prüfungsgebiete. Die Prüfung glie-
dert sich in einen schriftlichen Teil aus zwei Aufsichts-
arbeiten und eine mündliche Prüfung.

(2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(Mitgliedstaat oder Vertragsstaat) mit einem Diplom,
das in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertrags-
staat als Deutschland zur selbständigen Hilfe in Steu-
ersachen berechtigt, können auf Antrag eine Eig-
nungsprüfung im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buch-
stabe b in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe g der
Richtlinie Nr. 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezem-
ber 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerken-
nung der Hochschuldiplome, die eine mindestens
dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG
1989 Nr. L 19 S. 16), ablegen. Mit der erfolgreich ab-
gelegten Eignungsprüfung werden dieselben Rechte
erworben wie durch die erfolgreich abgelegte Steuer-
beraterprüfung.
(3) Als Diplom im Sinne von Absatz 2 gelten alle
Befähigungsnachweise, die in einem anderen Mit-
gliedstaat oder Vertragsstaat von der zuständigen
Stelle ausgestellt sind, sofern aus ihnen hervorgeht,
dass der Bewerber ein mindestens dreijähriges Hoch-
schulstudium oder eine gleichwertige Ausbildung im
Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/
EWG erfolgreich abgeschlossen hat, und sofern von
der zuständigen Stelle bestätigt wird, dass er damit in
diesem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat zur
Hilfe in Steuersachen berechtigt ist. Bewerber aus
anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten, in
denen der Beruf des Steuerberaters nicht reglemen-
tiert ist, müssen ein mindestens dreijähriges erfolg-
reich abgeschlossenes Studium, das auf die Aus-
übung dieses Berufs vorbereitet, und danach eine
zweijährige Berufstätigkeit jeweils nach Maßgabe des
Artikels 3 Buchstabe b der Richtlinie 89/48/EWG
nachweisen.
(4) Bewerber mit den in Absatz 2 genannten Vor-
aussetzungen sollen mit der Eignungsprüfung ihre
Befähigung nachweisen, den Beruf eines Steuerbera-
ters auch im Inland ordnungsgemäß ausüben zu kön-
nen. Die Eignungsprüfung umfasst die zur Berufs-
ausübung notwendigen Kenntnisse aus den in § 37
Abs. 3 genannten Gebieten. Die Eignungsprüfung
gliedert sich in einen schriftlichen Teil aus höchstens
zwei Aufsichtsarbeiten aus unterschiedlichen Prü-
fungsgebieten und eine mündliche Prüfung. Die Prü-
fung in einem der in § 37 Abs. 3 genannten Prüfungs-
gebiete entfällt, wenn der Bewerber durch Diplome
oder gleichwertige Prüfungszeugnisse einer staat-
lichen oder staatlich anerkannten Universität oder
einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungsein-
richtung nachweist, dass er einen wesentlichen Teil
der Kenntnisse erlangt hat, die in dem entfallenden
Prüfungsgebiet gefordert werden.
(5) Für die Prüfung in verkürzter Form und für die
Eignungsprüfung gelten im Übrigen die Vorschriften
für die Steuerberaterprüfung.
§ 37b
Zuständigkeit für die Prüfung
(1) Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss
abzulegen, der bei der für die Finanzverwaltung
zuständigen obersten Landesbehörde zu bilden ist.
Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse
gebildet werden.
(2) Für die Prüfung ist die für die Finanzverwaltung
zuständige oberste Landesbehörde zuständig, in
deren Bereich der Bewerber im Zeitpunkt der Antrag-
stellung vorwiegend beruflich tätig ist oder, sofern der
Bewerber keine Tätigkeit ausübt, er seinen Wohnsitz
hat. Bei mehreren Wohnsitzen ist der Wohnsitz maß-
gebend, an dem sich der Bewerber vorwiegend auf-
hält.
(3) Befindet sich der nach Absatz 2 maßgebliche
Ort im Ausland, so ist die für die Finanzverwaltung
zuständige oberste Landesbehörde, in deren Bereich
sich der Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlas-
sung im Inland befindet, zuständig. Befindet sich der
Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung im
Ausland, so ist die für die Finanzverwaltung zuständi-
ge oberste Landesbehörde zuständig, bei der die
Zulassung zur Prüfung beantragt wurde.
(4) Die Abnahme der Prüfung kann durch Vereinba-
rung auch der für die Finanzverwaltung zuständigen
obersten Landesbehörde eines anderen Landes über-
tragen werden.
(5) Die in den Absätzen 2 bis 4 geregelten Zustän-
digkeiten gelten entsprechend für die Zulassung zur
Prüfung und für die Befreiung von der Prüfung.“
30. Die §§ 37c und 37d werden aufgehoben.
31. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Steu-
ern“ die Wörter „als Professor“ eingefügt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Beamte und
Angestellte des höheren Dienstes“ durch die
Wörter „Beamte des höheren Dienstes und
vergleichbare Angestellte“ ersetzt sowie in
Buchstabe b die Wörter „des Bundes und der
Länder sowie der obersten Rechnungsprü-
fungsbehörden und der anderen obersten
Behörden“ durch die Wörter „ , der Gerichte
der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten
Behörden und der Rechnungsprüfungsbehör-
den“ und die Wörter „Bundes- und Landes-
finanzbehörden“ durch die Wörter „Bundes-
oder Landesfinanzbehörden“ ersetzt.
cc) In Nummer 4 werden die Wörter „Beamte und
Angestellte des gehobenen Dienstes“ durch
die Wörter „Beamte des gehobenen Dienstes
und vergleichbare Angestellte“ ersetzt sowie
in Buchstabe b die Wörter „des Bundes und
der Länder, der Finanzgerichte sowie der
obersten Rechnungsprüfungsbehörden und
der anderen obersten Behörden“ durch die
Wörter „ , der Gerichte der Finanzgerichtsbar-
keit sowie der obersten Behörden und der
Rechnungsprüfungsbehörden“ und die Wör-
ter „Bundes- und Landesfinanzbehörden“
durch die Wörter „Bundes- oder Landes-
finanzbehörden“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 36 Abs. 3 und 4 gilt auch für die Befreiung
von der Prüfung. Personen, die unter Absatz 1
Nr. 2 bis 4 fallen, sowie Professoren an staatlichen

verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbil-
dungsgängen für den öffentlichen Dienst können
erst nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen
Dienst oder dem Dienstverhältnis als Angestellter
einer Fraktion des Deutschen Bundestages von
der Prüfung befreit werden.“
32. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
„§ 38a
Verbindliche Auskunft
(1) Auf Antrag erteilt die für die Finanzverwaltung
zuständige oberste Landesbehörde eine verbindliche
Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzun-
gen für die Zulassung zur Prüfung oder für die Befrei-
ung von der Prüfung.
(2) Für die örtliche Zuständigkeit gilt § 37b entspre-
chend.“
33. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Prüfung“
ein Komma gesetzt und das Wort „Befreiung“ ein-
gefügt.
b) In Absatz 1 werden das Wort „zweihundertfünfzig“
durch das Wort „einhundertfünfzig“ und die Wörter
„zuständige Behörde“ durch die Wörter „für die
Finanzverwaltung zuständige oberste Landes-
behörde“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Prüfung hat der Bewerber bis zu
einem von der für die Finanzverwaltung
zuständigen obersten Landesbehörde zu
bestimmenden Zeitpunkt eine Gebühr von
eintausend Deutsche Mark an diese zu zah-
len.“
bb) In Satz 3 werden die Wörter „zuständigen
Behörde“ durch die Wörter „für die Finanz-
verwaltung zuständigen obersten Landes-
behörde“ ersetzt.
34. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:
„§ 39a
Rücknahme von Entscheidungen
(1) Die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsent-
scheidung oder die Befreiung von der Prüfung ist von
der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten
Landesbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
zurückzunehmen, wenn
1. sie durch unlautere Mittel wie arglistige Täu-
schung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden
ist,
2. sie der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die
in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvoll-
ständig waren,
3. ihre Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt
oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt
war.
Erstrecken sich die Rücknahmegründe nach Satz 1
nur auf die Zulassung zur Prüfung, ist auch die Prü-
fungsentscheidung zurückzunehmen. Nach einer
Rücknahme gemäß Satz 1 oder Satz 2 gilt die Steuer-
beraterprüfung als nicht bestanden.
(2) Die Steuerberaterkammern haben Tatsachen im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der für die
Finanzverwaltung zuständigen obersten Landes-
behörde unverzüglich mitzuteilen. Diese unterrichtet
die für die Bestellung oder deren Rücknahme zustän-
dige Steuerberaterkammer von dem Ausgang des
Verfahrens. § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Ab-
gabenordnung stehen diesen Mitteilungen nicht ent-
gegen. Werden Tatsachen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
bis 3 während des Bestellungsverfahrens mitgeteilt,
so ruht dieses bis zur Mitteilung nach Satz 2.
(3) Vor der Rücknahme ist der Betroffene zu hören.“
35. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Behörde“ durch
das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Nach bestandener Prüfung oder nach der
Befreiung von der Prüfung ist der Bewerber
auf Antrag durch die zuständige Steuerbera-
terkammer als Steuerberater zu bestellen.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „Behörde“ durch das
Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei beabsichtigter beruflicher Niederlassung
im Ausland ist für die Bestellung die Steuer-
beraterkammer zuständig, in deren Kammer-
bezirk die für die Finanzverwaltung zuständige
oberste Landesbehörde ihren Sitz hat, die den
Bewerber geprüft oder von der Prüfung befreit
hat.“
c) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„(2) Vor der Bestellung hat die Steuerberaterkam-
mer zu prüfen, ob der Bewerber persönlich geeig-
net ist. Die Bestellung ist zu versagen, wenn der
Bewerber
1. nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnis-
sen lebt;
2. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähig-
keit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht
besitzt;
3. infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen
Schwäche seiner geistigen Kräfte oder wegen
einer Sucht nicht nur vorübergehend unfähig
ist, den Beruf des Steuerberaters ordnungs-
gemäß auszuüben;
4. sich so verhalten hat, dass die Besorgnis be-
gründet ist, er werde den Berufspflichten als
Steuerberater nicht genügen.
(3) Die Bestellung ist auch zu versagen,
1. wenn durch die für die Finanzverwaltung zu-
ständige oberste Landesbehörde eine Ent-
scheidung nach § 39a Abs. 1 ergangen ist;
2. solange der Bewerber eine Tätigkeit ausübt,
die mit dem Beruf unvereinbar ist (§ 57 Abs. 4);

3. solange nicht die vorläufige Deckungszusage
auf den Antrag zum Abschluss einer Berufs-
haftpflichtversicherung oder der Nachweis der
Mitversicherung bei einem Arbeitgeber vorliegt.
(4) Wenn es zur Entscheidung über den Versa-
gungsgrund des Absatzes 2 Nr. 3 erforderlich ist,
gibt die zuständige Steuerberaterkammer dem
Bewerber schriftlich auf, innerhalb einer von ihr zu
bestimmenden angemessenen Frist das Gutach-
ten eines von ihr bestimmten Arztes über seinen
Gesundheitszustand vorzulegen. Das Gutachten
muss auf einer Untersuchung des Bewerbers und,
wenn dies ein Amtsarzt für notwendig hält, auch
auf einer klinischen Beobachtung des Bewerbers
beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der
Bewerber zu tragen. Kommt der Bewerber ohne
zureichenden Grund der Anordnung der Steuerbe-
raterkammer innerhalb der gesetzten Frist nicht
nach, gilt der Antrag auf Bestellung als zurückge-
nommen.“
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Für die Bearbeitung des Antrags auf Bestel-
lung hat der Bewerber eine Gebühr von einhundert
Deutsche Mark an die zuständige Steuerberater-
kammer zu zahlen, soweit nicht durch eine
Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 etwas anderes
bestimmt ist.“
36. § 40a wird aufgehoben.
37. In § 41 Abs. 2 werden die Wörter „für die Finanz-
verwaltung zuständigen obersten Landesbehörde“
durch die Wörter „zuständigen Steuerberaterkam-
mer“ ersetzt.
38. Dem § 42 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Vorschriften für die Bestellung als Steuerberater
sind bei der Bestellung als Steuerbevollmächtigter
sinngemäß anzuwenden.“
39. In § 43 Abs. 4 werden nach dem Wort „Rechts-
anwälte“ ein Komma und die Wörter „niedergelas-
sene europäische Rechtsanwälte“ eingefügt.
40. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten,
Rechtsanwälten und niedergelassenen europäi-
schen Rechtsanwälten, die eine besondere Sach-
kunde auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuer-
sachen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
im Sinne des Bewertungsgesetzes nachweisen,
kann auf Antrag die Berechtigung verliehen wer-
den, als Zusatz zur Berufsbezeichnung die
Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu
führen. Die Verleihung erfolgt durch die Steuerbe-
raterkammer, in deren Kammerbezirk der Antrag-
steller seine berufliche Niederlassung hat.
(2) Die besondere Sachkunde im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 ist durch eine mündliche Prü-
fung vor einem Sachkunde-Ausschuss nachzu-
weisen, der bei der Steuerberaterkammer zu bil-
den ist. Personen, die ihre besondere Sachkunde
durch eine einschlägige Ausbildung nachweisen
und mindestens drei Jahre buchführende land-
und forstwirtschaftliche Betriebe steuerlich bera-
ten haben, können auf Antrag von der mündlichen
Prüfung befreit werden. Über den Antrag auf
Befreiung entscheidet die zuständige Steuerbera-
terkammer im Benehmen mit der für die Landwirt-
schaft zuständigen obersten Landesbehörde oder
der von ihr benannten Behörde und, soweit der
Antragsteller Rechtsanwalt oder niedergelassener
europäischer Rechtsanwalt ist, im Benehmen mit
der für die berufliche Niederlassung des Antrag-
stellers zuständigen Rechtsanwaltskammer.“
b) Absatz 6 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 mit der Maß-
gabe, dass nach dem Wort „Steuerbevollmächtig-
ter“ die Wörter „bzw. mit dem Erlöschen oder der
Rücknahme der Zulassung als Rechtsanwalt oder
niedergelassener europäischer Rechtsanwalt“ an-
gefügt werden.
d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.
e) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 8 und wie folgt
gefasst:
„(8) Für die Bearbeitung des Antrags auf Verlei-
hung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buch-
stelle“ ist eine Gebühr von dreihundert Deutsche
Mark an die zuständige Steuerberaterkammer zu
zahlen, soweit nicht durch eine Gebührenordnung
nach § 79 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist.“
41. § 45 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Verzicht gegenüber der zuständigen Steuer-
beraterkammer;“.
b) In der Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
„4. rechtskräftige Rücknahme der Prüfungsent-
scheidung oder der Entscheidung über die
Befreiung von der Prüfung nach § 39a Abs. 1.“
c) Nach Nummer 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Verzicht nach Nummer 2 ist zu Protokoll oder
schriftlich gegenüber der Steuerberaterkammer
zu erklären, die für die berufliche Niederlassung
des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
örtlich zuständig ist. Ein im berufsgerichtlichen
Verfahren gegenüber dem Berufsgericht erklärter
Verzicht gilt als gegenüber der zuständigen Steu-
erberaterkammer abgegeben.“
42. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die
Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung
oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat,
die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder
unvollständig waren.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. eine gewerbliche Tätigkeit oder eine
Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit

seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57
Abs. 4);“.
bb) In Nummer 5 werden die Wörter „Berufskam-
mer und der zuständigen Behörde“ durch die
Wörter „zuständigen Steuerberaterkammer“
und die Wörter „Mitglied der Berufskammer“
durch die Wörter „Mitglied der Steuerberater-
kammer“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 5 werden der Punkt durch
einen Strichpunkt ersetzt und folgende Num-
mern 6 und 7 angefügt:
„6. nicht innerhalb von sechs Monaten nach
der Bestellung eine berufliche Niederlas-
sung begründet hat oder
7. infolge eines körperlichen Gebrechens,
wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte
oder wegen einer Sucht nicht nur vorüber-
gehend unfähig ist, seinen Beruf ord-
nungsgemäß auszuüben.“
c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) In Verfahren wegen des Widerrufs der Bestel-
lung nach Absatz 2 Nr. 7 ist § 40 Abs. 4 entspre-
chend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne
zureichenden Grund nicht innerhalb der von der
zuständigen Steuerberaterkammer gesetzten Frist
vorgelegt, so wird vermutet, dass der Steuerbera-
ter oder Steuerbevollmächtigte aus einem Grund
des Absatzes 2 Nr. 7, der durch das Gutachten
geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend
unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszu-
üben.
(4) Die Bestellung als Steuerberater und als
Steuerbevollmächtigter wird durch die Steuerbe-
raterkammer zurückgenommen oder widerrufen.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der
beruflichen Niederlassung, in den Fällen des
Absatzes 2 Nr. 6 nach der beabsichtigten beruf-
lichen Niederlassung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2.
§ 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei beruf-
licher Niederlassung im Ausland richtet sich die
örtliche Zuständigkeit nach der letzten beruflichen
Niederlassung im Geltungsbereich dieses Geset-
zes; ist eine solche nicht vorhanden, so ist die
Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk
der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte be-
stellt wurde. Vor der Rücknahme oder dem Wider-
ruf ist der Betroffene zu hören.“
43. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die zuständige Steuerberaterkammer kann
einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtig-
ten, der wegen hohen Alters oder wegen körper-
licher Leiden auf die Rechte aus der Bestellung
verzichtet, auf Antrag die Erlaubnis erteilen, sich
weiterhin Steuerberater oder Steuerbevollmäch-
tigter zu nennen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 46 Abs. 4
Satz 1 bis 4 zuständigen Behörde“ durch die
Wörter „zuständige Steuerberaterkammer“
ersetzt und die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Vor der Rücknahme oder dem Widerruf der
Erlaubnis ist der Betroffene zu hören.“
44. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. wenn die Bestellung nach § 45 Abs. 1
Nr. 2 erloschen ist; wurde auf die Bestel-
lung nach Einleitung eines berufsgericht-
lichen Verfahrens (§ 114) verzichtet, kann
die Wiederbestellung nicht vor Ablauf von
acht Jahren erfolgen, es sei denn, dass
eine Ausschließung aus dem Beruf nicht
zu erwarten war;“.
bb) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „zurück-
genommen oder“ und „die Rücknahme oder“
gestrichen.
cc) Satz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die Bearbeitung des Antrags auf Wieder-
bestellung hat der Bewerber eine Gebühr von
zweihundertfünfzig Deutsche Mark an die zustän-
dige Steuerberaterkammer zu zahlen, soweit nicht
durch eine Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2
etwas anderes bestimmt ist.“
45. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 49
Rechtsform der
Gesellschaft, anerkennende
Steuerberaterkammer, Gesellschaftsvertrag“.
b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Für die Entscheidung über den Antrag auf
Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist
die Steuerberaterkammer zuständig, in deren
Kammerbezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Dem
Antrag auf Anerkennung als Steuerberatungsge-
sellschaft ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich
beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages
oder der Satzung beizufügen.
(4) Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages
oder der Satzung oder der Gesellschafter oder in
der Person der Vertretungsberechtigten ist der
zuständigen Steuerberaterkammer innerhalb
eines Monats anzuzeigen. Der Änderungsanzeige
ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jewei-
ligen Urkunde beizufügen. Wird die Änderung im
Handelsregister oder Partnerschaftsregister ein-
getragen, so ist eine beglaubigte Abschrift oder ein
amtlicher Ausdruck der Eintragung nachzurei-
chen.“
46. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Rechtsan-
wälte,“ die Wörter „niedergelassene europäische
Rechtsanwälte,“ eingefügt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Die für die Finanz-
verwaltung zuständige oberste Landesbehörde

kann nach Anhörung der Berufskammer“ durch
die Wörter „Die zuständige Steuerberaterkammer
kann“ ersetzt.
47. § 50a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Gesellschafter ausschließlich Steuerbera-
ter, Rechtsanwälte, niedergelassene europäi-
sche Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, ver-
eidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte, in
der Gesellschaft tätige Personen, deren Tätig-
keit als Vorstandsmitglied, Geschäftsführer
oder persönlich haftender Gesellschafter nach
§ 50 Abs. 3 genehmigt worden ist, oder Steu-
erberatungsgesellschaften sind;“.
b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Rechtsan-
wälten,“ die Wörter „niedergelassenen europäi-
schen Rechtsanwälten,“ eingefügt.
c) In Nummer 6 wird das Wort „Gesellschafter“ durch
das Wort „Personen“ ersetzt und nach dem Wort
„Rechtsanwälte,“ werden die Wörter „niedergelas-
sene europäische Rechtsanwälte,“ eingefügt.
48. In § 51 Abs. 1 und 2 werden die Wörter „für die Finanz-
verwaltung zuständige oberste Landesbehörde“
jeweils durch die Wörter „zuständige Steuerberater-
kammer“ ersetzt und jeweils nach dem Wort „zahlen“
der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter
„soweit nicht durch eine Gebührenordnung nach § 79
Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist.“ angefügt.
49. In § 52 werden die Wörter „für die Finanzverwaltung
zuständige oberste Landesbehörde“ durch die Wörter
„zuständige Steuerberaterkammer“ ersetzt.
50. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „für die Finanzver-
waltung zuständigen obersten Landesbehörde“
durch die Wörter „zuständigen Steuerberaterkam-
mer“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Berufskammer“ durch
das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
51. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „für die Finanzver-
waltung zuständige oberste Landesbehörde“
durch die Wörter „zuständige Steuerberaterkam-
mer“ ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Die zuständige Steuerberaterkammer hat die
Anerkennung zu widerrufen, wenn
1. die Gesellschaft nicht die nach diesem Ge-
setz vorgeschriebene Haftpflichtversicherung
unterhält oder
2. andere Voraussetzungen für die Anerkennung
der Gesellschaft nachträglich fortfallen,
es sei denn, dass die Gesellschaft innerhalb einer
angemessenen, von der zuständigen Steuerbera-
terkammer zu bestimmenden Frist den dem
Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt. Die
Frist beträgt bei Fortfall der in § 50a genannten
Voraussetzungen wegen eines Erbfalls mindes-
tens fünf Jahre.
(3) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist
die Steuerberatungsgesellschaft zu hören.“
52. Der Vierte Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des
Zweiten Teils wird aufgehoben.
53. Im Dritten Abschnitt des Zweiten Teils wird dem § 57
folgender neuer § 56 vorangestellt:
„§ 56
Weitere berufliche Zusammenschlüsse
(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dür-
fen sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im
Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse mit den
in § 3 Nr. 1 genannten Personen sowie mit Patent-
anwälten örtlich und überörtlich zu einer Sozietät
zusammenschließen. Mit Rechtsanwälten, die zu-
gleich Notare sind, darf eine Sozietät nur bezogen auf
die anwaltliche Berufsausübung eingegangen wer-
den. Im Übrigen richtet sich die Verbindung mit
Rechtsanwälten, die zugleich Notare sind, nach den
Bestimmungen und Anforderungen des notariellen
Berufsrechts. Die Sozietät erfordert eine gemein-
schaftliche Kanzlei oder mehrere Kanzleien, in denen
zumindest ein Mitglied der Sozietät verantwortlich
tätig ist, für das die Kanzlei den Mittelpunkt seiner
beruflichen Tätigkeit bildet.
(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dür-
fen sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im
Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse mit den
in § 3 Nr. 1 genannten Personen zu einer Partner-
schaftsgesellschaft zusammenschließen, die nicht
als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist; § 53
Satz 2 gilt insoweit nicht. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist
sinngemäß anzuwenden.
(3) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dür-
fen mit den in § 3 Nr. 1 bis 3 genannten Personen und
Vereinigungen sowie mit Patentanwälten eine Büro-
gemeinschaft bilden. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist sinn-
gemäß anzuwenden.
(4) Ein Zusammenschluss im Sinne der Absätze 1
bis 3 mit ausländischen Berufsangehörigen, die ihre
berufliche Niederlassung im Ausland haben, ist zuläs-
sig, wenn diese im Ausland einen den in § 3 Nr. 1
genannten Berufen in der Ausbildung und den Befug-
nissen vergleichbaren Beruf ausüben und die Voraus-
setzungen für die Berufsausübung den Anforderun-
gen dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen.
(5) Die Gründung von Gesellschaften nach den
Absätzen 1, 2 und 4 und Veränderungen in den
Gesellschaftsverhältnissen sind nach Maßgabe der
Berufsordnung der zuständigen Steuerberaterkam-
mer anzuzeigen. Auf Verlangen der Steuerberater-
kammer sind erforderliche Auskünfte zu erteilen und
die Verträge über die gemeinsame Berufsausübung
sowie deren Änderungen vorzulegen.“
54. § 57 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Wirt-
schaftsprüfer“ ein Komma und die Wörter
„Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer
Rechtsanwalt“ eingefügt.

b) In Nummer 4 werden die Wörter „wissenschaft-
lichen Hochschulen und Instituten sowie Fach-
hochschulen“ durch die Wörter „Hochschulen und
wissenschaftlichen Instituten“ ersetzt.
c) In Nummer 5 wird der Punkt durch einen Strich-
punkt ersetzt.
d) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. die Durchführung von Lehr- und Vortragsver-
anstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuer-
beraterprüfung sowie die Prüfung als Wirt-
schaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und
zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerbera-
terkammern und deren Mitarbeiter.“
55. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
bb) Nach den Wörtern „Steuerberater und Steuer-
bevollmächtigte“ werden die Wörter „dürfen
ihren Beruf als Angestellte einer Person oder
Vereinigung im Sinne des § 3 Nr. 1 bis 3 aus-
üben. Sie“ eingefügt.
cc) Nummer 1 wird aufgehoben.
dd) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „wenn die
Buchstelle“ ein Komma gesetzt und die Wör-
ter „die jeweilige Geschäftsstelle der Buch-
stelle“ eingefügt.
ee) In Nummer 7 werden die Wörter „den Absät-
zen 1 und 2 Nr. 1“ durch die Bezeichnung
„§ 56 Abs. 4“ ersetzt, nach dem Wort „entspre-
chen“ wird das Komma durch ein Semikolon
ersetzt und folgender Halbsatz eingefügt:
„für Angestellte von Vereinigungen mit Sitz im
Ausland gilt dies nur, soweit es sich um Ver-
einigungen handelt, deren Vorstandsmitglie-
der, Geschäftsführer, persönlich haftende
Gesellschafter, Mitglieder oder sonstige An-
teilseigner mehrheitlich Personen sind, die im
Ausland einen den in § 3 Nr. 1 genannten
Berufen in der Ausbildung und den Befugnis-
sen vergleichbaren Beruf ausüben und bei
denen die Voraussetzungen für die Berufs-
ausübung den Anforderungen dieses Geset-
zes im Wesentlichen entsprechen,“.
ff) Die bisherigen Nummern 2 bis 8 werden die
Nummern 1 bis 7.
56. In § 59 Satz 2 wird das Wort „Berufskammer“ durch
das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
57. In § 67 Satz 2 wird das Wort „Berufskammer“ durch
das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
58. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch
einen Strichpunkt ersetzt und folgender Teil-
satz angefügt:
„die Bestellung ist der zuständigen Steuer-
beraterkammer unverzüglich anzuzeigen.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „Berufskammer“
durch das Wort „Steuerberaterkammer“ er-
setzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe „§§ 40, 40a Abs. 1,
§ 42“ durch die Angabe „§§ 40, 42“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 und Satz 4 sowie in Absatz 4
Satz 5 und Satz 7 wird jeweils das Wort „Berufs-
kammer“ durch das Wort „Steuerberaterkammer“
ersetzt.
c) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz
eingefügt:
„In den Fällen des § 59 erfolgt die Bestellung des
Vertreters für die Dauer des Dienst- oder Amtsver-
hältnisses.“
59. § 70 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“
durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 45 Abs. 1 Nr. 2
oder 3“ durch die Angabe „§ 45 Abs. 1 Nr. 2, 3
oder 4“ ersetzt.
60. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“
durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Absatz 1 gilt entsprechend für die Praxis
eines früheren Steuerberaters oder Steuerbevoll-
mächtigten, dessen Bestellung wegen nicht nur
vorübergehender Berufsunfähigkeit widerrufen ist
(§ 46 Abs. 2 Nr. 7) oder der aus den in § 57 Abs. 4
genannten Gründen auf seine Bestellung verzich-
tet hat.“
61. § 72 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die §§ 34, 56 Abs. 3, §§ 57, 57a, 62 bis 64 und
66 bis 71 gelten sinngemäß für Steuerberatungs-
gesellschaften sowie für Vorstandsmitglieder, Ge-
schäftsführer und persönlich haftende Gesellschafter
einer Steuerberatungsgesellschaft, die nicht Steuer-
berater oder Steuerbevollmächtigte sind.“
62. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Berufskammer“
durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Die Berufs-
kammer“ durch das Wort „Diese“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Kammer“ durch
das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
63. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Berufskammer“ wird jeweils durch das
Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 56 Satz 3“
durch die Angabe „§ 46 Abs. 2 Nr. 6“ ersetzt.
64. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Berufskammer“
durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“
durch das Wort „Steuerberaterkammer“ und
das Wort „Berufskammern“ durch das Wort
„Steuerberaterkammern“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Kammern“ durch das
Wort „Steuerberaterkammern“ ersetzt.
65. § 76 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und in den Absätzen 1, 4 und 5
wird jeweils das Wort „Berufskammer“ durch das
Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Berufskammer“ durch
das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt und in
Nummer 9 werden die Wörter „Zulassungs- und“
gestrichen. Der Punkt am Satzende wird durch
einen Strichpunkt ersetzt und folgende Num-
mer 10 angefügt:
„10. die Wahrnehmung der den Steuerberater-
kammern zugewiesenen Aufgaben des Zwei-
ten und Sechsten Abschnitts des Zweiten
Teils dieses Gesetzes.“
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Kammer“ durch
das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
d) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein-
gefügt:
„(4) Im Einvernehmen mit der Steuerberaterkam-
mer, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes für
die Wahrnehmung der ihr nach Absatz 2 Nr. 10
obliegenden Aufgaben örtlich zuständig ist, kann
eine andere Steuerberaterkammer diese Aufgaben
übernehmen. Diese Vereinbarung ist in die Satzun-
gen der beteiligten Steuerberaterkammern aufzu-
nehmen.“
e) Die bisherigen Absätze 4 bis 5 werden Absätze 5
bis 6.
66. In § 77 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“ durch
das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
67. In § 77a Abs. 1 und 4 wird jeweils das Wort „Kammer“
durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
68. In § 78 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“ durch
das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
69. § 79 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „ Berufs-
kammer“ durch das Wort „Steuerberaterkammer“
ersetzt und nach dem Wort „Tätigkeiten“ die Wör-
ter „oder für Amtshandlungen nach dem Zweiten
und Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils dieses
Gesetzes“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“
durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
70. § 80 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) In der Überschrift und in Absatz 1 wird jeweils das
Wort „Berufskammer“ durch das Wort „Steuer-
beraterkammer“ ersetzt.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Sofern Steuerberatungsgesellschaften, die
ihren Sitz im Kammerbezirk haben, nicht oder
nicht mehr durch persönliche Mitglieder der Steu-
erberaterkammer vertreten sind, gilt Absatz 1 auch
für deren gesetzliche Vertreter, die keine persön-
lichen Mitglieder sind.“
71. In § 81 wird das Wort „Berufskammer“ jeweils durch
das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
72. In § 82 wird das Wort „Berufskammer“ jeweils durch
das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
73. § 83 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“
durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 und in den Absätzen 2 und 3
wird jeweils das Wort „Kammer“ durch das Wort
„Steuerberaterkammer“ ersetzt.
74. § 84 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Berufskam-
mern“ durch das Wort „Steuerberaterkammern“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Arbeitsgemein-
schaften“ durch das Wort „Arbeitsgemeinschaft“
ersetzt.
75. § 85 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Bundeskammer“
durch das Wort „Bundessteuerberaterkammer“
ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Berufskammern“
durch das Wort „Steuerberaterkammern“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Berufskammern“
durch das Wort „Steuerberaterkammern“ ersetzt.
76. § 86 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Berufskam-
mern“ durch das Wort „Steuerberaterkammern“
ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Sie ist an das Bundesministerium der Finanzen zu
übermitteln. Soweit nicht das Bundesministerium
der Finanzen die Satzung und deren Änderung im
Ganzen oder in Teilen binnen drei Monaten nach
Übermittlung aufhebt, ist sie in dem Presseorgan
zu veröffentlichen, das für Verlautbarungen der
Bundessteuerberaterkammer bestimmt ist. Sie tritt
am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Ver-
öffentlichung folgt. Stellt sich nach Inkrafttreten
der Satzung heraus, dass sie ganz oder in Teilen
höherrangigem Recht widerspricht, kann das Bun-
desministerium der Finanzen die Satzung insoweit
aufheben.“
77. § 86a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 wird je-
weils das Wort „Berufskammern“ durch das Wort
„Steuerberaterkammern“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 und 4 wird jeweils das Wort
„Berufskammer“ durch das Wort „Steuerberater-
kammer“ ersetzt.
c) Absatz 8 wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 9
wird Absatz 8.
78. § 88 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Berufskammern“ durch
das Wort „Steuerberaterkammern“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass
Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die
den Steuerberaterkammern übertragenen Aufga-
ben erfüllt werden. Die Aufsichtsbehörden können
die hierzu erforderlichen Anordnungen und Maß-
nahmen treffen.“
79. In § 91 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“
durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
80. § 93 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist nach Ab-
satz 1 Satz 1 wegen desselben Sachverhalts ein
Strafverfahren eingeleitet worden, ist der Ablauf
der Verjährungsfrist für die Dauer des Strafverfah-
rens gehemmt.“
81. In § 94 wird in der Überschrift und in Absatz 1 jeweils
das Wort „Berufskammer“ durch das Wort „Steuer-
beraterkammer“ ersetzt.
82. § 95 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Berufskammer“ durch
das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Berufskam-
mern“ durch das Wort „Steuerberaterkammern“
ersetzt.
83. § 99 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 und in Absatz 5 wird jeweils das Wort
„Berufskammern“ durch das Wort „Steuerberater-
kammern“ ersetzt.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Landesjustizverwaltung kann die Befug-
nisse, die ihr nach den Absätzen 2 und 3 zustehen,
auf nachgeordnete Behörden übertragen.“
84. In § 100 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Berufs-
kammer“ durch das Wort „Steuerberaterkammer“
ersetzt.
85. In § 101 Abs. 1 wird das Wort „Landesjustizverwal-
tung“ durch die Wörter „für die Ernennung zuständi-
gen Behörde“ ersetzt.
86. In § 108 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“ durch
das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
87. § 112 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Berufskammer“ wird durch das Wort
„Steuerberaterkammer“ und die Wörter „zur Zeit“
werden durch die Wörter „im Zeitpunkt der Be-
antragung“ ersetzt.
b) Es wird folgender Satz angefügt:
„Die Verlegung der beruflichen Niederlassung
nach diesem Zeitpunkt in einen anderen Kammer-
bezirk führt nicht zu einem Wechsel der Zuständig-
keit.“
88. In § 115 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Berufs-
kammer“ durch das Wort „Steuerberaterkammer“
ersetzt.
89. § 116 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Will sich der Steuerberater oder Steuerbevoll-
mächtigte von dem Verdacht einer Pflichtverlet-
zung befreien, muss er bei der Staatsanwaltschaft
beantragen, das berufsgerichtliche Verfahren
gegen ihn einzuleiten. Wegen eines Verhaltens,
das der Vorstand der Steuerberaterkammer gerügt
hat (§ 81), kann der Steuerberater oder Steuer-
bevollmächtigte den Antrag nicht stellen.“
b) In Absatz 4 wird das Wort „Berufskammer“ durch
das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
90. In § 122 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Berufskammer“
durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
91. In § 144 Abs. 1 werden die Wörter „der bestellenden
Behörde und dem Präsidenten der Berufskammer“
durch die Wörter „dem Präsidenten der zuständigen
Steuerberaterkammer“ ersetzt.
92. In § 145 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“
durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
93. In § 147 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Berufskammer“
durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
94. In § 149 Abs. 3 wird das Wort „Berufskammer“ durch
das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
95. In der Überschrift zu § 150 und in § 150 wird das Wort
„Berufskammer“ jeweils durch das Wort „Steuerbera-
terkammer“ ersetzt.
96. In § 152 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“
durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
97. In der Überschrift des Fünften Unterabschnitts des
Zweiten Teils, Fünfter Abschnitt werden der Strich-
punkt und die Wörter „Berufsgerichtsbarkeit in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet“
gestrichen.
98. § 153 Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeich-
nung „(1)“ wird gestrichen.

99. In der Überschrift des Sechsten Abschnitts des
Zweiten Teils werden das Komma und die Wörter
„Zusammenführung der Berufe“ gestrichen.
100. Die §§ 154 bis 157 werden wie folgt gefasst:
„§ 154
Bestehende Gesellschaften
(1) Steuerberatungsgesellschaften, die am 16. Juni
1989 anerkannt sind, bleiben anerkannt. Dies gilt
auch, wenn die Gesellschaft zur Übernahme der
Mandanten einer Einrichtung gemäß § 4 Nr. 3, 7
und 8 gegründet wurde oder später die Mandanten
einer solchen Einrichtung übernommen hat. Verän-
dert sich nach dem 31. Dezember 1990 der Bestand
der Gesellschafter oder das Verhältnis ihrer Beteili-
gungen oder Stimmrechte durch Rechtsgeschäft
oder Erbfall und geht der Anteil oder das Stimmrecht
nicht auf einen Gesellschafter über, der die Voraus-
setzungen des § 50a Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 2
erfüllt, so hat die zuständige Steuerberaterkammer
nach § 55 Abs. 2 und 3 zu verfahren. Sie kann vom
Widerruf der Anerkennung absehen, wenn Anteile
von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im
Zusammenhang mit der Übertragung von Aufgaben
auf eine andere Körperschaft des öffentlichen
Rechts übergehen.
(2) Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt auch für unmittelbar
oder mittelbar an Steuerberatungsgesellschaften
beteiligte Gesellschaften, wenn sie nicht die Kapital-
bindungsvorschriften des § 50a Abs. 1 Nr. 1 oder
Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes oder des § 28 Abs. 4
der Wirtschaftsprüferordnung erfüllen. Auf Antrag
kann auf Grund einer von der zuständigen Steuer-
beraterkammer erteilten Ausnahmegenehmigung
von der Anwendung des Satzes 1 abgesehen wer-
den, wenn
1. sich der Bestand der Gesellschafter einer betei-
ligten Gesellschaft und das Verhältnis ihrer Betei-
ligungen oder Stimmrechte dadurch ändert, dass
ein Gesellschafter aus der beteiligten Gesell-
schaft ausscheidet und infolgedessen sein Anteil
oder Stimmrecht auf einen Gesellschafter über-
geht, der vor dem 19. Mai 1994 Gesellschafter
der beteiligten Gesellschaft war, und die beteilig-
te Gesellschaft, bei der die Änderung eintritt, vor
der Änderung von Berufsvertretungen desselben
Berufs gebildet wurde, oder
2. sich der Bestand der Gesellschafter einer betei-
ligten Gesellschaft und das Verhältnis ihrer Betei-
ligungen oder Stimmrechte ändert und dies auf
einen Strukturwandel im landwirtschaftlichen
Bereich zurückzuführen ist.
§ 155
Übergangsvorschriften
aus Anlass des Vierten Gesetzes zur
Änderung des Steuerberatungsgesetzes
(1) Gesellschaften und Personenvereinigungen,
die nach § 4 Nr. 8 in der am 15. Juni 1989 geltenden
Fassung zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steu-
ersachen befugt waren, behalten diese Befugnis,
soweit diese Hilfe durch gesetzliche Vertreter oder
leitende Angestellte geleistet wird, die unter § 3 fal-
len, und die Hilfe nicht die Ermittlung der Einkünfte
aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb
betrifft, es sei denn, dass es sich hierbei um
Nebeneinkünfte handelt, die üblicherweise bei Land-
wirten vorkommen. Die Befugnis zur geschäftsmäßi-
gen Hilfeleistung in Steuersachen erlischt, wenn sie
nicht nach dem 16. Juni 1999 durch Personen ge-
leistet wird, die berechtigt sind, die Bezeichnung
„Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen. Die für
die Finanzverwaltung zuständige oberste Landes-
behörde kann die Frist um bis zu zwei Jahre verlän-
gern, wenn dies nach Lage des einzelnen Falles
angemessen ist.
(2) Vereinigungen im Sinne des Absatzes 1, die am
16. Juni 1989 befugt waren, die Bezeichnung „Land-
wirtschaftliche Buchstelle“ zu führen, dürfen diese
Bezeichnung als Zusatz zum Namen der Vereinigung
weiter führen, wenn mindestens ein leitender Ange-
stellter berechtigt ist, diese Bezeichnung als Zusatz
zur Berufsbezeichnung zu führen.
(3) Die in § 36 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 be-
stimmte Reihenfolge der Vorbildungsvoraussetzun-
gen gilt nicht für Tätigkeiten, die vor dem 16. Juni
1989 ausgeübt worden sind.
§ 156
Übergangsvorschriften
aus Anlass des Sechsten Gesetzes zur
Änderung des Steuerberatungsgesetzes
§ 36 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 gilt für Bewerber, die
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet einen Fachschulabschluss erworben und mit
der Fachschulausbildung vor dem 1. Januar 1991
begonnen haben, mit der Maßgabe, dass sie nach
dem Fachschulabschluss vier Jahre praktisch tätig
gewesen sind.
§ 157
Übergangsvorschriften
aus Anlass des Gesetzes zur Änderung von
Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater
(1) Prozessagenten im Sinne des § 11 in der bis
zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung sind weiterhin
zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen
befugt.
(2) Stundenbuchhalter im Sinne von § 12 Abs. 2 in
der bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung sind
weiterhin zur beschränkten geschäftsmäßigen Hilfe
in Steuersachen befugt.
(3) Die vorläufige Bestellung von Steuerberatern
und Steuerbevollmächtigten, deren Bestellung nach
Maßgabe des § 40a Abs. 1 Satz 6 in der bis zum
30. Juni 2000 geltenden Fassung nicht mit Ablauf
des 31. Dezember 1997 erloschen ist, gilt weiter und
erlischt erst mit Eintritt der Bestandskraft der Rück-
nahmeentscheidung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 in der
bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung. Soweit in
diesen Fällen auf Grund rechtskräftiger Gerichtsent-
scheidungen endgültige Bestellungen vorzunehmen
sind, gilt § 40a Abs. 1 Satz 3 bis 5 in der bis zum
30. Juni 2000 geltenden Fassung weiter.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die
Zulassung zur Prüfung in der ab dem 1. Juli 2000 gel-
tenden Fassung sind erstmals auf die Zulassung zur
Prüfung im Jahr 2001 anzuwenden.
(5) Auf Prüfungen, die vor dem 1. November 2000
begonnen haben, sind die Vorschriften dieses
Gesetzes in der bis zum 30. Juni 2000 geltenden
Fassung weiter anzuwenden.
(6) Die den Steuerberaterkammern zugewiesenen
Aufgaben des Ersten und Zweiten Unterabschnitts
des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils dieses
Gesetzes in der ab dem 1. Juli 2000 geltenden Fas-
sung werden bis zum 31. Dezember 2000 von den
bisher zuständigen Behörden der Finanzverwaltung
wahrgenommen.
(7) Über Einsprüche gegen Verwaltungsakte in
Angelegenheiten des Zweiten Abschnitts des Zwei-
ten Teils dieses Gesetzes entscheiden die Ober-
finanzdirektionen auch nach dem 30. Juni 2000,
wenn der Einspruch bis zum 30. Juni 2000 eingelegt
wurde.“
101. § 157a wird aufgehoben.
102. § 157b wird aufgehoben.
103. § 158 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) das Verfahren bei der Zulassung zur Prü-
fung, der Befreiung von der Prüfung und
der Erteilung verbindlicher Auskünfte,
insbesondere über die Einführung von
Vordrucken zur Erhebung der gemäß
§§ 36, 37a, 38 und 38a erforderlichen
Angaben und Nachweise,“.
bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) die Durchführung der Prüfung, insbeson-
dere die Prüfungsgebiete, die schriftliche
und mündliche Prüfung, das Überden-
ken der Prüfungsbewertung,“.
cc) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) die Zusammensetzung des Prüfungs-
ausschusses;“.
dd) Buchstabe e wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „und im Sechsten
Abschnitt“ und die Wörter „dieses Gesetzes“
gestrichen.
104. § 160 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 5
Abs. 1 oder entgegen einer vollziehbaren Untersa-
gung nach § 7 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen
leistet.“
105. § 162 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherigen Nummer 1 wird folgende neue
Nummer 1 vorangestellt:
„1. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 8 eine Mitglie-
derversammlung oder eine Vertreterver-
sammlung nicht durchführt,“.
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 8 werden
Nummern 2 bis 9 mit der Maßgabe, dass in
der bisherigen Nummer 6 das Wort „Lohn-
steuersachen“ durch die Wörter „Steuer-
sachen im Rahmen der Befugnis nach § 4
Nr. 11“ ersetzt wird.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 2 bis 5 und 7“
durch die Angabe „Nr. 1, 3 bis 6 und 8“ und die
Angabe „Nr. 1, 6 und 8“ durch die Angabe „Nr. 2,
7 und 9“ ersetzt.
106. In § 163 wird in der Überschrift und in Absatz 1 das
Wort „Lohnsteuersachen“ jeweils durch die Wörter
„Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4
Nr. 11“ ersetzt.
107. § 164a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Vollziehung der Rücknahme oder des
Widerrufs der Anerkennung als Lohnsteuerhilfever-
ein (§ 20), der Anordnung der Schließung einer Bera-
tungsstelle (§ 28 Abs. 3), der Rücknahme oder des
Widerrufs der Bestellung als Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigter (§ 46) oder der Anerkennung
als Steuerberatungsgesellschaft (§ 55) ist bis zum
Eintritt der Unanfechtbarkeit gehemmt; § 361 Abs. 4
Sätze 2 und 3 der Abgabenordnung und § 69 Abs. 5
Sätze 2 bis 4 der Finanzgerichtsordnung bleiben
unberührt. In den Fällen des Satzes 1 kann daneben
die Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen mit
sofortiger Wirkung untersagt werden, wenn es das
öffentliche Interesse erfordert.“
108. § 166 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Fortgeltung bisheriger Vorschriften“.
b) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden aufgeho-
ben; die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
Artikel 2
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 17
des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601),
wird wie folgt geändert:
1. § 80 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 3“ durch die
Angabe „§ 3 Nr. 1“ ersetzt.
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
„(7) Bevollmächtigte und Beistände, deren Befug-
nis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuer-
sachen sich aus § 3 Nr. 4 des Steuerberatungs-
gesetzes ergibt, können zurückgewiesen werden,
wenn sie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
Steuersachen fachlich nicht geeignet sind. Die
Finanzbehörde kann von den in Satz 1 genannten
Bevollmächtigten und Beiständen den Nachweis

der fachlichen Eignung verlangen. Eine fachliche
Eignung wird vermutet, wenn die Bevollmächtigten
oder Beistände
1. natürliche Personen sind, die im Ausland einen
den in § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes
genannten Berufen in der Ausbildung und den
Befugnissen vergleichbaren Beruf ausüben und
die Voraussetzungen für die Berufsausübung
den Anforderungen des Steuerberatungsgeset-
zes im Wesentlichen entsprechen;
2. Vereinigungen sind, deren Vorstandsmitglieder,
Geschäftsführer, persönlich haftende Gesell-
schafter, Mitglieder oder sonstige Anteilseigner
mehrheitlich Personen sind, die im Ausland
einen den in § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsge-
setzes genannten Berufen in der Ausbildung und
den Befugnissen vergleichbaren Beruf ausüben
und bei denen die Voraussetzungen für die
Berufsausübung den Anforderungen des Steu-
erberatungsgesetzes im Wesentlichen entspre-
chen.“
c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 mit der Maß-
gabe, dass die Angabe „Absätzen 5 und 6“ durch
die Angabe „Absätzen 5 bis 7“ ersetzt wird.
2. § 348 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. gegen Entscheidungen der Oberfinanzdirektio-
nen in Angelegenheiten des Zweiten Abschnitts
des Zweiten Teils des Steuerberatungsgeset-
zes,“.
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5. gegen Entscheidungen der Steuerberaterkam-
mern in Angelegenheiten des Zweiten und
Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des
Steuerberatungsgesetzes.“
Artikel 3
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
In § 22a Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I
S. 1270), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. De-
zember 1999 (BGBl. I S. 2601) geändert worden ist, wird
die Angabe „§§ 3 und 4 Nr. 9 Buchstabe c des Steuerbera-
tungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 3 Nr. 1 bis 3 und § 4
Nr. 9 Buchstabe c des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Verordnung
zur Durchführung der Vor-
schriften über Steuerberater, Steuer-
bevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerbera-
tungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBl. I
S. 1922), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Über die Anträge auf Zulassung zur Steuer-
beraterprüfung entscheidet die für die Finanz-
verwaltung zuständige oberste Landesbehörde
(oberste Landesbehörde).“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die oberste Landesbehörde prüft die Anga-
ben der Bewerber auf Vollständigkeit und Richtig-
keit. Sie kann vor einer Entscheidung erforder-
lichenfalls weitere Ermittlungen anstellen.“
c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Über die Entscheidung hat die oberste
Landesbehörde einen schriftlichen Bescheid zu
erteilen.“
2. § 2 wird aufgehoben.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „auf amtlich vorge-
schriebenem Vordruck“ durch die Wörter „nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „hauptberuf-
lichen“ durch die Wörter „vorwiegend beruf-
lichen“ ersetzt.
bb) Die Nummern 4 und 6 bis 8 werden aufge-
hoben.
cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und
das Komma durch einen Punkt ersetzt.
c) In Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter „regelmäßige
und die tatsächliche“ gestrichen.
d) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In den Fällen des § 37a Abs. 1 des Gesetzes
ist dem Antrag eine Bescheinigung der zuständi-
gen Stelle darüber beizufügen, dass der Bewerber
Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist
oder die Prüfung als Wirtschaftsprüfer oder ver-
eidigter Buchprüfer bestanden hat.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „§ 37b Abs. 2“ wird durch
die Angabe „§ 37a Abs. 2“ und die An-
gabe „§ 37b Abs. 2 Satz 3“ durch die
Angabe „§ 37a Abs. 4 Satz 4“ ersetzt.
bbb) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt
gefasst:
„1. ein Nachweis der Staatsangehörig-
keit eines Mitgliedstaates der Eu-
ropäischen Union oder eines Ver-
tragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum
(Mitgliedstaat oder Vertragsstaat),
2. eine Bescheinigung der zuständigen
Stelle des Herkunftsstaates, durch
die nachgewiesen wird, dass der
Bewerber ein Diplom erlangt hat, mit

dem er in diesem Mitgliedstaat oder
Vertragsstaat zur Hilfe in Steuersa-
chen berechtigt ist,“.
ccc) In Nummer 3 wird das Wort „vollzeit-
liche“ gestrichen.
ddd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. ein Nachweis, dass der Bewerber
den überwiegenden Teil der Min-
destausbildungszeit in Mitgliedstaa-
ten oder Vertragsstaaten abgeleistet
hat oder eine Bescheinigung über
eine mindestens dreijährige Berufs-
ausübung in einem Mitgliedstaat
oder Vertragsstaat, sofern dieser ein
Diplom, ein Prüfungszeugnis oder
einen sonstigen Befähigungsnach-
weis eines Drittlandes anerkannt
hat,“.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Antragsteller“ durch
das Wort „Bewerber“ ersetzt.
5. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden das Wort „Vorbildungsvorausset-
zung“ jeweils durch das Wort „Zulassungsvoraus-
setzung“ und das Wort „hauptberuflichen“ durch
das Wort „praktischen“ ersetzt sowie die Wörter
„des Zulassungsausschusses“ gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter „vom Zulassungsaus-
schuss“ durch die Wörter „von der obersten Lan-
desbehörde“ ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Antrag auf
Erteilung einer verbindlichen Auskunft
(1) Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen
Auskunft ist nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
druck zu stellen.
(2) Die verbindliche Auskunft bedarf der Schrift-
form. In die Auskunft ist ein Hinweis auf die mögliche
Rechtsfolge nach Absatz 4 aufzunehmen.
(3) Betrifft die Auskunft eine noch nicht erfüllte Vor-
aussetzung, so ist sie nur dann verbindlich, wenn sich
der später verwirklichte Sachverhalt mit dem der Aus-
kunft zugrunde gelegten deckt.
(4) Die Auskunft verliert ihre Verbindlichkeit, wenn
die Rechtsvorschriften, auf denen sie beruht, geän-
dert werden.
(5) Für das Verfahren sind die §§ 1, 4, 5 und 8 ent-
sprechend anzuwenden.“
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden der Angabe „§ 4“ die Wörter
„§ 1 Abs. 1 und“ vorangestellt. Nach der Angabe
„§ 4“ wird das Wort „gilt“ durch das Wort „gelten“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „wissen-
schaftlichen Hochschule oder Fachhochschu-
le“ durch das Wort „Hochschule“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. in den Fällen des § 38 Abs. 1 Nr. 2 bis 4
des Gesetzes eine Bescheinigung
a) der letzten Dienstbehörde oder
b) des Fraktionsvorstands, wenn er bei
einer Fraktion des Deutschen Bundes-
tages angestellt gewesen ist,
über Art und Dauer seiner Tätigkeit auf
dem Gebiet der von den Bundes- oder
Landesfinanzbehörden verwalteten Steu-
ern.“
cc) Satz 2 wird aufgehoben.
8. § 9 wird aufgehoben.
9. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1, 2 und 6 werden aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-
sätze 1 bis 3.
c) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „sind“ das Wort
„grundsätzlich“ eingefügt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Berufskammer“
durch das Wort „Steuerberaterkammer“ er-
setzt.
d) Es werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:
„(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses
haben das Recht, die Zulassungs- und Prüfungs-
unterlagen einzusehen. Sie haben über die Tat-
sachen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt
geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die
nicht Beamte oder Angestellte der Finanzverwal-
tung sind, sind vom Vorsitzenden des Ausschus-
ses auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegen-
heiten zu verpflichten.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses
sind nicht weisungsgebunden. Sie sind aus dem
Gebührenaufkommen zu entschädigen.“
10. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „vom Zulassungs-
ausschuß“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“
durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
11. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 37a“ durch
die Angabe „§ 37“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) In der Steuerberaterprüfung in Sonderfällen
(§ 37a des Gesetzes) sind die Aufsichtsarbeiten
den Prüfungsgebieten nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 bis 4
des Gesetzes zu entnehmen. Absatz 2 Satz 2 gilt
entsprechend.“
12. § 18 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Bearbeitungszeit soll für jede Arbeit mindestens
vier und höchstens sechs Stunden betragen.“

13. § 20 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.
14. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „vorbehaltlich der
Regelung in Absatz 3“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 mit der
Maßgabe, dass die Wörter „nach den Absätzen 2
und 3“ durch die Wörter „nach Absatz 2“ ersetzt
werden.
15. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Mit der Ladung können die Teilnoten der schrift-
lichen Prüfung mitgeteilt werden.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 37a Abs. 3“
durch die Angabe „§ 37 Abs. 3“ ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 37b Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 37a Abs. 1“ und die Angabe „§ 37a
Abs. 3 Nr. 1 bis 4 sowie Nr. 7 und 8“ durch die
Angabe „§ 37 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und 8“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) In der Eignungsprüfung (§ 37a Abs. 2 des
Gesetzes) sind der Gegenstand des Vortrags und
die Fragen an den Bewerber den in § 37 Abs. 3 des
Gesetzes genannten Prüfungsgebieten zu entneh-
men, soweit sie nicht gemäß § 37a Abs. 4 Satz 4
des Gesetzes entfallen.“
16. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird der Punkt am Satzende
durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender
Halbsatz angefügt:
„er handelt insoweit als Vertreter der obersten
Landesbehörde.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestan-
den, kann er eine Bekanntgabe der tragenden
Gründe der Entscheidung verlangen.“
17. § 29 wird wie folgt gefasst:
„§ 29
Überdenken der Prüfungsbewertung
(1) Die Prüfer sind verpflichtet, ihre Bewertung der
Prüfungsleistungen zu überdenken, wenn dies von
einem Bewerber, der die Prüfung nicht bestanden hat,
mit begründeten Einwendungen bei der obersten
Landesbehörde schriftlich beantragt wird und die Ent-
scheidung über das Ergebnis der Prüfung noch nicht
bestandskräftig ist. Die Frist zur Erhebung einer
Anfechtungsklage nach § 47 der Finanzgerichtsord-
nung wird dadurch nicht berührt.
(2) Das Ergebnis des Überdenkens teilt die oberste
Landesbehörde dem Antragsteller schriftlich mit.“
18. Der bisherige § 29 wird § 30.
19. Der bisherige § 30 wird § 31 und in Absatz 1 wie folgt
geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3
eingefügt:
„3. ein Begehren nach § 28 Abs. 2 und die Be-
handlung des Begehrens durch den Prüfungs-
ausschuss,“.
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
20. § 32 wird wie folgt gefasst:
„§ 32
Aufbewahrung der Aufsichtsarbeiten
Die Aufsichtsarbeiten sind bei der obersten Lan-
desbehörde mindestens zwei Jahre nach der Prü-
fungsentscheidung aufzubewahren. In den Fällen des
§ 21 Abs. 1 besteht keine Aufbewahrungspflicht.“
21. § 34 wird wie folgt gefasst:
„§ 34
Bestellungsverfahren
(1) Über den Antrag auf Bestellung als Steuerbera-
ter entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer.
(2) Der Antrag auf Bestellung ist nach amtlich vor-
geschriebenem Vordruck zu stellen.
(3) Der Bewerber muss in dem Antrag angeben:
1. Name, Wohnsitz oder vorwiegenden Aufenthalt
und Anschrift sowie Beruf und Ort der beruflichen
Tätigkeit,
2. den Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlas-
sung,
3. wann und bei welcher obersten Landesbehörde er
die Steuerberaterprüfung bestanden hat bzw. von
der Prüfung befreit wurde,
4. ob und bei welcher Stelle er bereits früher einen
Antrag auf Bestellung eingereicht hat,
5. ob er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhält-
nissen befindet,
6. ob er innerhalb der letzten zwölf Monate strafge-
richtlich verurteilt worden ist und ob gegen ihn ein
gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungs-
verfahren anhängig ist; Entsprechendes gilt für
berufsgerichtliche Verfahren sowie für Bußgeld-
verfahren nach der Abgabenordnung und nach
dem Steuerberatungsgesetz,
7. ob und gegebenenfalls welche Tätigkeit er nach
seiner Bestellung neben dem Beruf als Steuer-
berater weiter ausüben oder übernehmen will,
8. dass er bei der Meldebehörde die Erteilung eines
Führungszeugnisses zur Vorlage bei der zuständi-
gen Steuerberaterkammer beantragt hat.
Ein Bewerber, der nach § 38 Abs. 1 des Gesetzes von
der Prüfung befreit wurde, muss außerdem eine
Erklärung darüber abgeben, ob innerhalb der letzten
zwölf Monate disziplinarrechtliche Maßnahmen
gegen ihn verhängt worden sind und ob disziplinar-
rechtliche Ermittlungen gegen ihn anhängig sind oder
innerhalb der letzten zwölf Monate anhängig waren.
(4) Dem Antrag sind beizufügen:
1. eine beglaubigte Abschrift der Bescheinigung der
zuständigen obersten Landesbehörde über die

erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung oder
die Befreiung von dieser Prüfung,
2. ein Passbild.
Ist der Bewerber Rechtsanwalt, niedergelassener
europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder
vereidigter Buchprüfer, so hat er außerdem eine
Bescheinigung der für ihn zuständigen Berufsorgani-
sation oder sonst zuständigen Stelle beizufügen, dass
keine Tatsachen bekannt sind, die die Rücknahme
oder den Widerruf der Zulassung oder Bestellung
oder die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfah-
rens gegen ihn rechtfertigen.
(5) Die Steuerberaterkammer prüft die Angaben
des Bewerbers auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Sie
kann vor einer Entscheidung erforderlichenfalls wei-
tere Ermittlungen anstellen.“
22. § 35 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „Behörde“ durch das
Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort „Bestellung“ durch
das Wort „Ausstellung“ ersetzt.
23. § 36 wird aufgehoben.
24. § 37 wird aufgehoben.
25. § 38 wird wie folgt gefasst:
„§ 38
Wiederbestellung
(1) Über den Antrag auf Wiederbestellung als Steu-
erberater oder Steuerbevollmächtigter entscheidet
die zuständige Steuerberaterkammer.
(2) Der Antrag auf Wiederbestellung ist nach amt-
lich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. § 34
Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Die bestellende Steuerberaterkammer prüft, ob
die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 und 3 des
Gesetzes gegeben sind. Vor der Entscheidung ist die
Steuerberaterkammer zu hören, der der Bewerber im
Zeitpunkt des Erlöschens oder des Widerrufs der
Bestellung angehört hat. § 40 Abs. 4 des Gesetzes ist
sinngemäß anzuwenden.
(4) Unter den Voraussetzungen des § 48 des Geset-
zes können auch Personen wiederbestellt werden, die
ohne nochmalige Bestellung die Eigenschaft als Steu-
erberater oder Steuerbevollmächtigter erlangt hatten
(§ 154 Abs. 1 und 3 des Gesetzes in der bis zum
30. Juni 2000 geltenden Fassung).“
26. § 39 wird aufgehoben.
27. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Antrag auf Anerkennung als Steuerbera-
tungsgesellschaft ist schriftlich bei der Steuerbe-
raterkammer einzureichen, in deren Kammerbezirk
die Gesellschaft ihren Sitz hat.“
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Name,
Wohnsitz und berufliche Niederlassung“ und die
Wörter „Name, Beruf, Wohnsitz und berufliche
Niederlassung“ jeweils durch die Wörter „Name,
Beruf und berufliche Niederlassung“ ersetzt.
c) In Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 und 3 werden
jeweils die Wörter „für die Finanzverwaltung
zuständige oberste Landesbehörde“ durch die
Wörter „zuständige Steuerberaterkammer“ er-
setzt.
d) Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben und in Satz 3
jeweils das Wort „Handelsregister“ durch die Wör-
ter „Handels- oder Partnerschaftsregister“ ersetzt.
28. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „Behörde“ durch das
Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „und Sitz“ gestri-
chen.
29. § 42 wird aufgehoben.
30. Im Vierten Teil wird dem § 43 folgender neuer § 42
vorangestellt:
„§ 42
Nachweis der besonderen Sachkunde
(1) Der Antrag auf Verleihung der Berechtigung zur
Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buch-
stelle“ ist bei der Steuerberaterkammer zu stellen, in
deren Kammerbezirk sich die berufliche Niederlas-
sung des Antragstellers befindet.
(2) Der Antrag muss genaue Angaben über den
beruflichen Werdegang und die bisherige berufliche
Tätigkeit des Antragstellers enthalten. In dem Antrag
ist anzugeben, ob der Antragsteller die besondere
Sachkunde durch eine mündliche Prüfung vor dem
Sachkunde-Ausschuss nachweisen oder von dieser
Prüfung befreit werden will; erforderliche Nachweise
sind dem Antrag beizufügen.
(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf fol-
gende Gebiete:
1. steuerliche Besonderheiten der Land- und Forst-
wirtschaft,
2. Höferecht (Anerbenrecht) bzw. erbrechtliche Be-
stimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3. Landpachtrecht,
4. Grundstücksverkehrsrecht,
5. Grundlagen des Agrarkreditwesens,
6. landwirtschaftliche Betriebswirtschaft einschließ-
lich Rechnungswesen und Statistik.
Nicht erforderlich ist, dass alle Gebiete Gegenstand
der Prüfung sind. Die auf jeden Antragsteller entfal-
lende Prüfungszeit soll sechzig Minuten nicht über-
steigen.
(4) Die Steuerberaterkammer hat die Antragsteller,
die an der mündlichen Prüfung teilnehmen, hierzu
spätestens zwei Wochen vorher zu laden.
(5) Die mündliche Prüfung wird vom Vorsitzenden
des Sachkunde-Ausschusses geleitet. Er ist berech-
tigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen. Im unmittel-

baren Anschluss an die mündliche Prüfung berät der
Sachkunde-Ausschuss über das Ergebnis der Prü-
fung. Der Vorsitzende eröffnet hierauf den Antragstel-
lern, ob sie die Prüfung nach der Entscheidung des
Sachkunde-Ausschusses bestanden haben; eine
Note wird nicht erteilt.
(6) Für die Befreiung von der mündlichen Prüfung
hat der Antragsteller neben einer einschlägigen Aus-
bildung nachzuweisen, dass er vor der Antragstellung
mindestens fünf buchführende land- und forstwirt-
schaftliche Betriebe drei Jahre lang steuerlich beraten
hat. Die steuerliche Beratung kann auch im Rahmen
einer Tätigkeit als Angestellter nach § 58 des Geset-
zes erfolgt sein.
(7) Einschlägig im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 2 des
Gesetzes ist eine Ausbildung, die Kenntnisse auf den
in Absatz 3 genannten Gebieten vermittelt. Dazu rech-
nen insbesondere
1. ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstu-
dium der Agrarwissenschaften oder
2. sonstige Ausbildungsgänge im Sinne des Satzes 1,
die mit einer Prüfung abgeschlossen werden.
Die Teilnahme an einem fachbezogenen Seminar
bzw. Lehrgang ohne Abschlussprüfung oder sonsti-
gen Leistungsnachweis der einzelnen Teilnehmer
reicht nicht aus.
(8) Nachweise über eine einschlägige Ausbildung
und über die praktische Tätigkeit im Sinne des § 44
Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes sind dem Antrag beizu-
fügen. Antrag und Nachweise hat die Steuerbera-
terkammer der für die Landwirtschaft zuständigen
obersten Landesbehörde oder der von ihr benannten
Behörde und, soweit der Antragsteller Rechtsanwalt
oder niedergelassener europäischer Rechtsanwalt ist,
der für die berufliche Niederlassung zuständigen
Rechtsanwaltskammer zur Stellungnahme zuzuleiten.
(9) Über die Ablehnung eines Antrags auf Befreiung
von der mündlichen Prüfung ist ein schriftlicher
Bescheid zu erteilen.“
31. § 43 wird wie folgt gefasst:
„§ 43
Sachkunde-Ausschuss
(1) Die mündliche Prüfung wird vor einem Sachkun-
de-Ausschuss abgelegt, der bei der Steuerberater-
kammer zu bilden ist.
(2) Die Prüfung kann auch einem Sachkunde-Aus-
schuss übertragen werden, der bei einer anderen
Steuerberaterkammer besteht. Die mit der Abnahme
der mündlichen Prüfung verbundenen Aufgaben wer-
den im Falle der Übertragung nach Satz 1 von der
anderen Steuerberaterkammer wahrgenommen.
Diese erhält auch die Gebühr nach § 44 Abs. 8 des
Gesetzes.
(3) Dem Sachkunde-Ausschuss gehören an
1. zwei Vertreter der Steuerberaterkammer, davon
einer als Vorsitzender,
2. ein Vertreter der für die Landwirtschaft zuständi-
gen obersten Landesbehörde oder einer von ihr
benannten Behörde.
(4) Die Steuerberaterkammer beruft die Mitglieder
des Sachkunde-Ausschusses und ihre Stellvertreter
grundsätzlich für drei Jahre; sie können aus wichti-
gem Grund abberufen werden. Im Falle des vorzeiti-
gen Ausscheidens oder der Abberufung wird der
Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit des ausge-
schiedenen oder abberufenen Mitglieds oder Vertre-
ters berufen. Vor der Berufung oder Abberufung ist
bei dem Vertreter der für die Landwirtschaft zuständi-
gen obersten Landesbehörde diese oder die von ihr
benannte Behörde zu hören. § 10 Abs. 4 bis 6 gilt
sinngemäß.
(5) Der Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehr-
heit.“
32. In § 44 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „Behörde“ durch
das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
33. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden das Wort „Berufskammer“
durch das Wort „Steuerberaterkammer“ und das
Wort „Berufskammern“ durch das Wort „Steuer-
beraterkammern“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.
34. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b werden nach dem Wort
„Behörde“ die Wörter „oder die Steuerbera-
terkammer“ eingefügt.
bb) Nach Buchstabe d wird folgender neuer Buch-
stabe e eingefügt:
„e) berufliche Zusammenschlüsse im Sinne
von § 56 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes,“.
cc) In Buchstabe f wird die Angabe „§ 46 Abs. 2
Nr. 6“ durch die Angabe „§ 46 Abs. 2 Nr. 5“
ersetzt.
dd) Die bisherigen Buchstaben e und f werden die
Buchstaben f und g.
ee) Die Wörter „Veränderungen zu den Buchsta-
ben a und c bis f“ werden durch die Wörter
„Veränderungen zu den Buchstaben a und c
bis g“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort
„Firma“ die Wörter „oder Name“ eingefügt.
bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Lan-
desbehörde“ die Wörter „oder die Steuerbera-
terkammer“ eingefügt.
cc) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„e) Namen der Mitglieder des zur gesetz-
lichen Vertretung berufenen Organs sowie
der vertretungsberechtigten Gesellschaf-
ter und Partner,“.
35. In § 47 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buch-
stabe a wird jeweils das Wort „unanfechtbar“ durch
das Wort „vollziehbar“ ersetzt.

36. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Berufskammer“ wird jeweils durch das
Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Nr. 3 wird das Wort „auswärtige“ durch
das Wort „weitere“ ersetzt.
37. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Wörter „in doppel-
ter Ausfertigung“, der Satz 2 sowie die Absatz-
bezeichnung „(2)“ gestrichen.
38. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein-
gefügt:
„(3) Absatz 2 gilt sinngemäß auch für Steuerbera-
ter und Steuerbevollmächtigte, die ausschließlich
als Angestellte nach § 58 des Gesetzes tätig sind.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
39. In § 53a Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 wird jeweils nach dem
Wort „Moldau“ ein Komma gesetzt und das Wort
„Polen“ eingefügt.
40. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Rechtsanwalt“ werden die Wör-
ter „niedergelassener europäischer Rechtsanwalt“
eingefügt und ein Komma gesetzt.
b) Vor dem Wort „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“
wird das Wort „Rechtsanwaltsgesellschaft“ einge-
fügt und ein Komma gesetzt.
41. In § 55 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „bestellende
Behörde“ durch die Wörter „bestellende Steuerbera-
terkammer“ und die Wörter „bestellenden Behörde
und der zuständigen Steuerberaterkammer“ durch
die Wörter „zuständigen Steuerberaterkammer“ er-
setzt.
42. § 57 wird aufgehoben.
43. § 58 wird wie folgt gefasst:
„§ 58
Übergangsregelung
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung über die
Zulassung zur Prüfung in der ab dem 1. Juli 2000 gel-
tenden Fassung sind erstmals auf die Zulassung zur
Prüfung im Jahre 2001 anzuwenden.
(2) Auf Prüfungen, die vor dem 1. November 2000
begonnen haben, sind die Vorschriften dieser Verord-
nung in der bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung
weiter anzuwenden.
(3) Die den Steuerberaterkammern zugewiesenen
Aufgaben des Zweiten und Vierten Teils dieser Ver-
ordnung in der ab dem 1. Juli 2000 geltenden Fas-
sung werden bis zum 31. Dezember 2000 von den
bisher zuständigen Behörden der Finanzverwaltung
wahrgenommen.“
44. § 59 wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735),
zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie
folgt geändert:
1. In § 4 Nr. 11 werden die Wörter „achtzehntausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „neuntausend
Euro“ ersetzt und die Wörter „sechsunddreißig-
tausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „achtzehn-
tausend Euro“.
2. In § 16 werden die Wörter „sechshundert Deutsche
Mark“ durch die Wörter „dreihundert Euro“ ersetzt.
3. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „einhundertfünfzig
Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundsiebzig
Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „eintausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfhundert
Euro“ ersetzt.
4. In § 40 Abs. 6 werden die Wörter „einhundert Deut-
sche Mark“ durch die Wörter „fünfzig Euro“ ersetzt.
5. In § 44 Abs. 8 werden die Wörter „dreihundert Deut-
sche Mark“ durch die Wörter „einhundertfünfzig Euro“
ersetzt.
6. In § 48 Abs. 3 werden die Wörter „zweihundertfünfzig
Deutsche Mark“ durch die Wörter „einhundertfünf-
undzwanzig Euro“ ersetzt.
7. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „eintausend Deut-
sche Mark“ durch die Wörter „fünfhundert Euro“
ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „dreihundert Deut-
sche Mark“ durch die Wörter „einhundertfünfzig
Euro“ ersetzt.
8. In § 90 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „fünfzigtausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzig-
tausend Euro“ ersetzt.
9. In § 160 Abs. 2 werden die Wörter „zehntausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“
ersetzt.
10. In § 161 Abs. 2 werden die Wörter „zehntausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“
ersetzt.
11. In § 162 Abs. 2 werden die Wörter „zehntausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“
und die Wörter „zweitausend Deutsche Mark“ durch
die Wörter „eintausend Euro“ ersetzt.
12. In § 163 Abs. 2 werden die Wörter „fünfzigtausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzig-
tausend Euro“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Verordnung
zur Durchführung der Vorschriften
über Steuerberater, Steuerbevoll-
mächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerbera-
tungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBl. I
S. 1922), zuletzt geändert durch Artikel 4 dieses Gesetzes,
wird wie folgt geändert:
1. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „500 000 Deutsche
Mark“ durch die Wörter „zweihundertfünfzigtau-
send Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „3 000 Deutsche
Mark“ durch die Wörter „eintausendfünfhundert
Euro“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „zwei Millionen Deut-
sche Mark“ durch die Wörter „eine Million Euro“
ersetzt.
2. In § 53 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „Deutsche
Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Verordnung
zur Durchführung der Vorschriften
über die Lohnsteuerhilfevereine
Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über
die Lohnsteuerhilfevereine vom 15. Juli 1975 (BGBl. I
S. 1906), geändert durch die Verordnung vom 28. Mai
1991 (BGBl. I S. 1202), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nr. 3 wird das Wort „Lohnsteuersachen“ durch
die Wörter „Steuersachen im Rahmen der Befugnis
nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.
2. In § 4b Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Lohnsteuersachen“
durch die Wörter „Steuersachen im Rahmen der
Befugnis nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgeset-
zes“ ersetzt.
Das vorstehende Gesetz wird
Artikel 8
Aufhebung von Rechtsverordnungen
Folgende Rechtsverordnungen werden aufgehoben:
1. Die Verordnung über Art und Inhalt der zulässigen
Hinweise auf die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuer-
sachen vom 25. November 1976 (BGBl. I S. 3245),
geändert durch die Verordnung vom 27. Juli 1993
(BGBl. I S. 1413),
2. die Verordnung zur Durchführung des § 40a des
Steuerberatungsgesetzes vom 25. September 1992
(BGBl. I S. 1667) und
3. die Verordnung zur Durchführung des § 157 des
Steuerberatungsgesetzes vom 9. März 1973 (BGBl. I
S. 199), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1027).
Artikel 9
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 4, 6 und 7 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung geändert werden.
Artikel 10
Neufassung der
betroffenen Gesetze und Rechtsverordnungen
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
laut der durch die Artikel 1 bis 7 dieses Gesetzes geänder-
ten Gesetze und Verordnungen in der vom 1. Januar 2002
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Artikel 11
Inkrafttreten
1. Die Artikel 1 bis 4 und 7 bis 10 treten am 1. Juli 2000
in Kraft.
2. Die Artikel 5 und 6 treten am 1. Januar 2002 in Kraft.
hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 24. Juni 2000
Der Bund esp räsid ent
J o hannes
Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei
c h e l
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 874. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes c15e74a6c2305963….