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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 874

BGBl. 2000 I S. 874 · 122.293 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2000, Seite 874 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 874
                                                      Gesetz
                                         zur Änderung von Vorschriften
                                       über die Tätigkeit der Steuerberater
                                                  (7. StBÄndG)

                                                    Vom 24. Juni

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                           Artikel 1
         Änderung des Steuerberatungsgesetzes

  Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735),
zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzes
vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird wie folgt
geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

      a) Der Erste Teil wird wie folgt geändert:

         aa) Der Vierte Unterabschnitt des Ersten Ab-

             schnitts wird wie folgt gefasst:

             „Vierter Unterabschnitt

             Sonstige Vorschriften

               Werbung                               § 8
               Vergütung                             § 9
               Mitteilungen über Pflichtverletzungen
               und andere Informationen              § 10
               Erhebung und Verwendung
               personenbezogener Daten               § 11
               Hilfeleistung im Abgabenrecht

               fremder Staaten                       § 12“.

         bb) Der Dritte Unterabschnitt des Zweiten Ab-
             schnitts wird wie folgt gefasst:

             „Dritter Unterabschnitt

             Pflichten

               Aufzeichnungspflicht                  § 21

               Geschäftsprüfung                      § 22

               Ausübung der Hilfeleistung in
               Steuersachen im Rahmen der Befugnis
               nach § 4 Nr. 11, Beratungsstellen   § 23

               Abwicklung der schwebenden
               Steuersachen im Rahmen der Befugnis
               nach § 4 Nr. 11                     § 24
               Haftungsausschluss,
               Haftpflichtversicherung               § 25

2000

        Allgemeine Pflichten der
        Lohnsteuerhilfevereine                  § 26“.
b) Der Zweite Teil wird wie folgt geändert:
   aa) Der Zweite Abschnitt wird wie folgt geändert:
       aaa) Der Erste, Zweite und Dritte Unterab-
            schnitt werden wie folgt gefasst:

             „Erster Unterabschnitt
             Persönliche Voraussetzungen

              Zulassung zur Prüfung, Prüfung,
              Befreiung von der Prüfung,
              Wiederholung der Prüfung        § 35

              Voraussetzungen für die Zulas-

              sung zur Prüfung                  § 36

              Steuerberaterprüfung              § 37

              Prüfung in Sonderfällen           § 37a

              Zuständigkeit für die Prüfung     § 37b

              Voraussetzungen für die Befrei-
              ung von der Prüfung               § 38
              Verbindliche Auskunft             § 38a
              Gebühren für Zulassung, Prüfung,
              Befreiung und verbindliche
              Auskunft                        § 39
              Rücknahme von Entscheidungen § 39a

             Zweiter Unterabschnitt

             Bestellung

              Bestellende Steuerberaterkammer,
              Bestellungsverfahren          § 40

              Berufsurkunde                     § 41

              Steuerbevollmächtigter            § 42

              Berufsbezeichnung                 § 43

              Bezeichnung „Landwirtschaftliche
              Buchstelle“                     § 44

              Erlöschen der Bestellung          § 45

              Rücknahme und Widerruf der
              Bestellung                        § 46
              Erlöschen der Befugnis zur Führung
              der Berufsbezeichnung           § 47
              Wiederbestellung                  § 48
BGBl. 2000, Seite 875 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 875
          Dritter Unterabschnitt
          Steuerberatungsgesellschaft
           Rechtsform der Gesellschaft,
           anerkennende Steuerberater-
           kammer, Gesellschaftsvertrag

           Voraussetzungen für die
           Anerkennung

           Kapitalbindung

           Gebühren für die Anerkennung

           Urkunde

           Bezeichnung

           „Steuerberatungsgesellschaft“

           Erlöschen der Anerkennung

           Rücknahme und Widerruf der
           Anerkennung

                 Mitgliedschaft                         § 74
                 Gemeinsame Steuerberaterkammer         § 75
                 Aufgaben der Steuerberaterkammer       § 76
                 Vorstand                               § 77
§ 49
                 Abteilungen des Vorstandes             § 77a

§ 50             Satzung                                § 78

§ 50a            Beiträge und Gebühren                  § 79
                 Pflicht zum Erscheinen vor der
§ 51
                 Steuerberaterkammer                    § 80
§ 52
                 Rügerecht des Vorstandes               § 81

                 Antrag auf berufsgerichtliche
§ 53
                 Entscheidung                           § 82
§ 54
                 Pflicht der Vorstandsmitglieder
                 zur Verschwiegenheit                   § 83
§ 55“.           Arbeitsgemeinschaft                    § 84
    bbb) Der Vierte Unterabschnitt wird ge-                    Bundessteuerberaterkammer              § 85
         strichen.

Aufgaben der Bundessteuerberater-
bb) Der Dritte Abschnitt wird wie folgt gefasst:               kammer                                 § 86
    „Dritter Abschnitt
    Rechte und Pflichten
     Weitere berufliche Zusammen-
     schlüsse
     Allgemeine Berufspflichten
     Werbung

     Tätigkeit als Angestellter

     Steuerberater oder Steuerbevollmäch-
                 Zusammensetzung und Arbeitsweise
                 der Satzungsversammlung          § 86a
                 Beiträge zur Bundessteuerberater-
§ 56             kammer                                 § 87
§ 57             Staatsaufsicht                         § 88“.
§ 57a       dd) Der Fünfte Abschnitt wird wie folgt geändert:

§ 58            aaa) Der Erste Unterabschnitt wird wie folgt
                     gefasst:
     tigte im öffentlich-rechtlichen Dienst-                       „Erster Unterabschnitt
     oder Amtsverhältnis
     Eigenverantwortlichkeit

     Ehemalige Angehörige der
     Finanzverwaltung
     Verschwiegenheitspflicht der Gehilfen

     Mitteilung der Ablehnung eines
     Auftrags
     Gebührenordnung

     Pflicht zur Übernahme einer
     Prozessvertretung

     Handakten
     Berufshaftpflichtversicherung
     Vertragliche Begrenzung von
     Ersatzansprüchen
     Verjährung von Ersatzansprüchen
     Bestellung eines allgemeinen
     Vertreters

     Bestellung eines Praxisabwicklers
     Bestellung eines Praxistreuhänders

     Steuerberatungsgesellschaften
  § 59                  Die berufsgerichtliche Ahndung von
   § 60                 Pflichtverletzungen

                         Ahndung einer Pflichtverletzung § 89
   § 61                  Berufsgerichtliche Maßnahmen § 90
§ 62                     Rüge und berufsgerichtliche
                         Maßnahme                          § 91

   § 63                  Anderweitige Ahndung              § 92
   § 64                  Verjährung der Verfolgung
                         einer Pflichtverletzung           § 93

   § 65                  Vorschriften für Mitglieder der
                         Steuerberaterkammer, die nicht
   § 66                  Steuerberater oder Steuer-
   § 67                  bevollmächtigte sind            § 94“.
                   bbb) Der Vierte Unterabschnitt wird wie folgt
   § 67a                gefasst:
   § 68                 „Vierter Unterabschnitt
                        Die Kosten in dem berufsgerichtlichen
   § 69                 Verfahren und in dem Verfahren bei An-
                        trägen auf berufsgerichtliche Entschei-
   § 70                 dung über die Rüge. Die Vollstreckung
   § 71                 der berufsgerichtlichen Maßnahmen und
                        der Kosten. Die Tilgung.
   § 72“.
                         Gebührenfreiheit, Auslagen       § 146
cc) Der Vierte Abschnitt wird wie folgt gefasst:

    „Vierter Abschnitt

    Organisation des Berufs
     Steuerberaterkammer
                      Kosten bei Anträgen auf

                      Einleitung des berufsgericht-
                      lichen Verfahrens                § 147
§ 73                  Kostenpflicht des Verurteilten   § 148
BGBl. 2000, Seite 876 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 876
                     Kostenpflicht in dem Verfahren bei
                     Anträgen auf berufsgerichtliche
                     Entscheidung über die Rüge      § 149

                     Haftung der Steuerberater-
                     kammer                          § 150

                     Vollstreckung der berufsgericht-
                     lichen Maßnahmen und der

                     Kosten                           § 151

                     Tilgung                         § 152“.
             ccc) In der Überschrift des Fünften Unterab-
                  schnittes werden der Strichpunkt und
                  die Wörter „Berufsgerichtsbarkeit in dem
                  in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-
                  nannten Gebiet“ gestrichen.
         ee) Der Sechste Abschnitt wird wie folgt gefasst:
             „Sechster Abschnitt

             Übergangsvorschriften
               Bestehende Gesellschaften             § 154

               Übergangsvorschriften aus Anlass des
               Vierten Gesetzes zur Änderung des
               Steuerberatungsgesetzes            § 155
               Übergangsvorschriften anlässlich des
               Sechsten Gesetzes zur Änderung des
               Steuerberatungsgesetzes             § 156

               Übergangsvorschriften anlässlich des
               Gesetzes zur Änderung von Vorschriften
               über die Tätigkeit der Steuerberater § 157“.
      c) Der Zweite Abschnitt des Dritten Teils wird wie
         folgt gefasst:

         „Zweiter Abschnitt
         Ordnungswidrigkeiten
          Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen § 160

          Schutz der Bezeichnungen

          „Steuerberatungsgesellschaft“,

          „Lohnsteuerhilfeverein“ und

          „Landwirtschaftliche Buchstelle“           § 161

          Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen
          obliegenden Pflichten                    § 162

          Pflichtverletzung von Personen, deren
          sich der Verein bei der Hilfeleistung in
          Steuersachen im Rahmen der Befugnis
          nach § 4 Nr. 11 bedient                    § 163

          Verfahren                                  § 164“.

      d) Der Vierte Teil wird wie folgt gefasst:
         „Vierter Teil

         Schlussvorschriften

          Verwaltungsverfahren                       § 164a

          Gebühren                                   § 164b

          Ermächtigung zur Neubekanntmachung
          des Gesetzes                       § 165

          Fortgeltung bisheriger Vorschriften        § 166

          Freie und Hansestadt Hamburg               § 167

          Inkrafttreten des Gesetzes                 § 168“.

2. § 3 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 3

                Befugnis zu unbeschränkter
                Hilfeleistung in Steuersachen

     Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersa-
   chen sind befugt:

   1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsan-

      wälte, niedergelassene europäische Rechtsanwäl-
      te, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
   2. Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner aus-
      schließlich die in Nummer 1 und 4 genannten Per-
      sonen sind,
   3. Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwalts-
      gesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaf-
      ten und Buchprüfungsgesellschaften,
   4. Personen oder Vereinigungen, die in einem ande-
      ren Mitgliedstaat der Europäischen Union als
      Deutschland beruflich niedergelassen sind und
      dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen
      nach dem Recht des Niederlassungsstaates leis-
      ten, soweit sie mit der Hilfeleistung in Steuer-
      sachen eine Dienstleistung nach Artikel 50 EG-
      Vertrag erbringen. Sie dürfen dabei nur unter der
      Berufsbezeichnung in den Amtssprachen des Nie-
      derlassungsstaates tätig werden, unter der sie ihre
      Dienste im Niederlassungsstaat anbieten. Wer
      danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung
      „Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“ oder
      „Steuerberatungsgesellschaft“ zu führen, hat zu-
      sätzlich die Berufsorganisation, der er im Nieder-
      lassungsstaat angehört, sowie den Niederlas-
      sungsstaat anzugeben. Der Umfang der Befugnis
      zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet
      sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Nieder-
      lassungsstaat.“

3. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 9 Buchstabe a wird das Wort „Wirt-

      schaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Union“

      ersetzt.

   b) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

      „10. Arbeitgeber, soweit sie für ihre Arbeitnehmer
           Hilfe bei lohnsteuerlichen Sachverhalten oder
           bei Sachverhalten des Familienleistungsaus-
           gleichs im Sinne des Einkommensteuerge-
           setzes leisten,“.

   c) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

      „11. Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre
           Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten,
           wenn diese
            a) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,

               sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden
               Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteu-
               ergesetzes) oder Einkünfte aus Unter-

               haltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des Einkom-
               mensteuergesetzes) erzielen,

            b) keine Einkünfte aus Land- und Forstwirt-
               schaft, aus Gewerbebetrieb oder aus
               selbständiger Arbeit erzielen oder um-

               satzsteuerpflichtige Umsätze ausführen
               und
BGBl. 2000, Seite 877 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 877
            c) Einnahmen aus anderen Einkunftsarten
               haben, die insgesamt die Höhe von acht-
               zehntausend Deutsche Mark, im Falle der
               Zusammenveranlagung von sechsund-
               dreißigtausend Deutsche Mark, nicht
               übersteigen.
            Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfe-
            leistung bei der Einkommensteuer und ihren
            Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berech-
            tigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigen-

            heimzulage und der Investitionszulage nach

            den §§ 3 und 4 des Investitionszulagenge-
            setzes 1999 sowie zur Hilfe bei Sachver-
            halten des Familienleistungsausgleichs im
            Sinne des Einkommensteuergesetzes. Mit-
            glieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen
            weiterhin beraten werden.“

4. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuer-
   beraterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht

   begründen, dass eine Person oder Vereinigung ent-

   gegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen

   leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Buß-
   geldverfahren zuständigen Stelle mitzuteilen.“

5. In § 6 Nr. 4 werden die Wörter „im steuer- und wirt-
   schaftsberatenden oder“ durch das Wort „in“ und das
   Wort „hauptberuflich“ durch die Wörter „in einem
   Umfang von mindestens 16 Wochenstunden prak-
   tisch“ ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nr. 2 wird der Punkt durch ein Komma
      ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

      „3. wenn die Tätigkeit durch eine Person oder
          Vereinigung nach § 3 Nr. 4 ausgeübt wird, die
          gemäß § 80 der Abgabenordnung von einer
          Finanzbehörde zurückgewiesen worden ist.“

   b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 3“ die
      Angabe „Nr. 1“ eingefügt.

7. § 8 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 8
                           Werbung

      (1) Auf eigene Dienste oder Dienste Dritter zur
   geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen darf
   hingewiesen werden, soweit über die Tätigkeit in
   Form und Inhalt sachlich unterrichtet wird.
      (2) Werbung, die auf die Erteilung eines Auftrags zur
   geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im
   Einzelfall gerichtet ist, ist verboten. Dies gilt nicht für
   die Durchführung der Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4.
      (3) Die in § 3 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen und
   Gesellschaften dürfen auf ihre Befugnis zur Hilfe-
   leistung in Steuersachen nach den für sie geltenden

   berufsrechtlichen Vorschriften hinweisen.

      (4) Die in § 6 Nr. 4 bezeichneten Personen dürfen
   auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen
   hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen. Perso-
   nen, die den anerkannten Abschluss „Geprüfter

   Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin“ oder
   „Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin“ erworben haben,
   dürfen unter dieser Bezeichnung werben. Die genann-
   ten Personen haben dabei die von ihnen angebotenen
   Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 im Einzelnen aufzu-
   führen.“

8. Die §§ 10 und 11 werden wie folgt gefasst:
                          „§ 10

               Mitteilungen über Pflicht-

        verletzungen und andere Informationen

      (1) Werden den Finanzbehörden oder den Steuer-
   beraterkammern Tatsachen bekannt, die den Ver-
   dacht begründen, dass eine der in § 3 oder § 4 Nr. 1
   und 2 genannten Personen eine Berufspflicht verletzt
   hat, so teilen sie diese Tatsachen, soweit ihre Kennt-
   nis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Ver-
   wirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist, der
   zuständigen Stelle mit; § 83 dieses Gesetzes und § 30
   der Abgabenordnung stehen dem nicht entgegen.

     (2) Gerichte und Behörden dürfen Informationen

   über natürliche und juristische Personen, die aus der

   Sicht der übermittelnden Stelle

   1. für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung
      von der Prüfung, für die Bestellung und Wieder-
      bestellung, für die Rücknahme oder für den Wider-
      ruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuer-
      bevollmächtigter,
   2. für die Anerkennung, für die Rücknahme oder für
      den Widerruf der Anerkennung als Steuerbera-
      tungsgesellschaft oder als Lohnsteuerhilfeverein
      oder
   3. für die Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines
      berufsgerichtlichen Verfahrens zur Ahndung von
      Pflichtverletzungen

   erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständi-
   gen Stelle übermitteln, soweit hierdurch schutzwürdi-
   ge Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt
   werden oder das öffentliche Interesse das Geheim-
   haltungsinteresse der Beteiligten überwiegt. Die
   Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetz-
   liche Verwendungsregelungen entgegenstehen; § 83
   dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung ste-
   hen dem nicht entgegen.
      (3) Soweit natürliche oder juristische Personen über
   weitere Qualifikationen im Sinne von § 3 verfügen,
   dürfen Finanzbehörden und Steuerberaterkammern
   Informationen im Sinne des Absatzes 2 und nach
   Maßgabe dieser Vorschrift auch an andere zuständige
   Stellen übermitteln, soweit ihre Kenntnis aus der Sicht
   der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der
   Rechtsfolgen erforderlich ist.

                          § 11
                 Erhebung und
       Verwendung personenbezogener Daten

      Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem

   Gesetz erforderlich ist, dürfen personenbezogene
   Daten erhoben und auch für Zwecke künftiger Verfah-
   ren verarbeitet und genutzt werden; § 83 dieses
   Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen dem
   nicht entgegen.“
BGBl. 2000, Seite 878 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 878
 9. § 12 wird aufgehoben.

10. Der bisherige § 12a wird § 12 und wie folgt gefasst:
                            „§ 12
                     Hilfeleistung im
               Abgabenrecht fremder Staaten
         Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Nr. 1
      bis 3 sind in Angelegenheiten, die das Abgabenrecht
      fremder Staaten betreffen, zur geschäftsmäßigen
      Hilfe in Steuersachen befugt. Die entsprechenden
      Befugnisse Dritter auf Grund anderer Rechtsvor-
      schriften bleiben unberührt.“

11. § 13 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 wird das Wort „Lohnsteuersachen“
         durch die Wörter „Steuersachen im Rahmen der
         Befugnis nach § 4 Nr. 11“ ersetzt.
      b) Absatz 2 wird aufgehoben.

      c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

12. § 14 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Nr. 7 werden nach den Wörtern „Mit-
         gliedern des Vorstands“ die Wörter „oder deren
         Angehörigen“ eingefügt.

      b) In Absatz 1 Nr. 1, 4 und 5 sowie in den Absätzen 2

         und 3 wird jeweils das Wort „Lohnsteuersachen“

         durch die Wörter „Steuersachen im Rahmen der
         Befugnis nach § 4 Nr. 11“ ersetzt.

13. Dem § 15 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

      „Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte
      Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen.“

14. In § 20 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „Lohnsteuer-
    sachen“ durch die Wörter „Steuersachen im Rahmen
    der Befugnis nach § 4 Nr. 11“ ersetzt.

15. In § 22 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Rechts-
    anwalt,“ die Wörter „niedergelassener europäischer
    Rechtsanwalt,“ eingefügt.

16. § 23 wird wie folgt geändert:
      a) In der Überschrift und in Absatz 1 wird jeweils
         das Wort „Lohnsteuersachen“ durch die Wörter
         „Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4
         Nr. 11“ ersetzt.

      b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
         aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 3“ die
             Angabe „Nr. 1“ eingefügt.

         bb) In Nummer 2 werden die Wörter „im steuer-
             und wirtschaftsberatenden Beruf oder“ durch
             das Wort „in“ und die Wörter „hauptberuflich
             drei Jahre auf dem Gebiet der von den Bun-
             des- oder Landesbehörden“ durch die Wörter
             „drei Jahre in einem Umfang von mindestens
             16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von
             den Bundes- oder Landesfinanzbehörden“
             ersetzt.
         cc) In Nummer 3 wird das Wort „hauptberuflich“
             durch die Wörter „in einem Umfang von min-

            destens 16 Wochenstunden praktisch“ er-
            setzt.
       dd) Satz 2 wird aufgehoben.
    c) In Absatz 4 Nr. 3 wird das Wort „Lohnsteuer-
       sachen“ durch die Wörter „Steuersachen im Rah-
       men der Befugnis nach § 4 Nr. 11“ ersetzt.

17. In § 24 werden in der Überschrift und in Absatz 1
    jeweils das Wort „Lohnsteuerangelegenheiten“ durch
    die Wörter „Steuersachen im Rahmen der Befugnis
    nach § 4 Nr. 11“ ersetzt.

18. In § 25 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Lohnsteuer-
    sachen“ jeweils durch die Wörter „Steuersachen im
    Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11“ ersetzt.

19. § 26 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift wird nach der Angabe „§ 26“ das
       Wort „Allgemeine“ eingefügt.

    b) In Absatz 1 werden die Wörter „Verzicht auf“ durch
       die Wörter „Beachtung der Regelungen zur“ er-
       setzt.

    c) In den Absätzen 1 bis 4 werden jeweils das Wort
       „Lohnsteuersachen“ durch die Wörter „Steuer-
       sachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11“

       und in Absatz 4 das Wort „Lohnsteuersache“

       durch das Wort „Steuersache“ ersetzt.

20. In § 28 Abs. 1 wird das Wort „Lohnsteuersachen“
    durch die Wörter „Steuersachen im Rahmen der
    Befugnis nach § 4 Nr. 11“ ersetzt.

21. § 30 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestat-
    tet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.“

22. § 31 wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

    b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
        „(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
       die den Oberfinanzdirektionen nach dem Zweiten
       Abschnitt des Ersten Teils zugewiesenen Aufga-
       ben auf die für die Finanzverwaltung zuständigen
       obersten Landesbehörden zu übertragen.“

23. § 32 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Wörter „Steuerberater und
       Steuerbevollmächtigte“ durch die Wörter „Steuer-
       berater, Steuerbevollmächtigte und Steuerbera-
       tungsgesellschaften“ ersetzt.

    b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Steuerberater und Steuerbevollmächtigte bedür-
       fen der Bestellung; sie üben einen freien Beruf
       aus.“

24. In § 33 Satz 1 werden die Wörter „Steuerberater und
    Steuerbevollmächtigte“ durch die Wörter „Steuerbe-
    rater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungs-
    gesellschaften“ ersetzt.
BGBl. 2000, Seite 879 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 879
25. § 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Leiter der weiteren Beratungsstelle muss jeweils
       ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmäch-
       tigter sein, der seine berufliche Niederlassung am
       Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich
       hat.“

    b) In Satz 3 wird das Wort „Gemeinschaften“ durch
       das Wort „Union“ ersetzt.

    c) Die Sätze 4 bis 7 werden durch folgende Sätze
       ersetzt:
       „Die für die berufliche Niederlassung zuständige
       Steuerberaterkammer kann auf Antrag eine Aus-
       nahme von Satz 2 zulassen. Liegt die weitere Bera-
       tungsstelle in einem anderen Kammerbezirk, ist
       vor der Erteilung der Ausnahmegenehmigung die
       für die weitere Beratungsstelle zuständige Steuer-
       beraterkammer zu hören. Eine Ausnahmegeneh-
       migung ist nur für eine weitere Beratungsstelle des
       Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten zu-
       lässig.“

26. Die §§ 35 und 36 werden wie folgt gefasst:

                             „§ 35
                       Zulassung zur
              Prüfung, Prüfung, Befreiung von
           der Prüfung, Wiederholung der Prüfung
       (1) Als Steuerberater darf nur bestellt werden, wer
    die Prüfung als Steuerberater bestanden hat oder von
    dieser Prüfung befreit worden ist.
      (2) Die Teilnahme an der Prüfung bedarf der Zulas-
    sung.
      (3) Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bewerber
    bekannt gegeben.
      (4) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

       (5) Die Zulassung zur Prüfung, die Prüfung und die

    Befreiung von der Prüfung erfolgen durch die für die

    Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehör-
    de. Das Bestehen der Prüfung oder die Befreiung von
    der Prüfung sind schriftlich zu bescheinigen.

                             § 36
                       Voraussetzungen
                für die Zulassung zur Prüfung
      (1) Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt
    voraus, dass der Bewerber
    1. ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswis-
       senschaftliches Hochschulstudium oder ein Hoch-
       schulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher
       Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von je-

       weils mindestens acht Semestern erfolgreich ab-
       geschlossen hat und danach zwei Jahre praktisch
       tätig gewesen ist oder
    2. ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswis-
       senschaftliches Hochschulstudium oder ein Hoch-
       schulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher
       Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von je-
       weils weniger als acht Semestern erfolgreich ab-
       geschlossen hat und danach drei Jahre praktisch
       tätig gewesen ist.

      (2) Ein Bewerber ist zur Steuerberaterprüfung auch
    zuzulassen, wenn er

    1. eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen
       Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine andere
       gleichwertige Vorbildung besitzt und nach Ab-
       schluss der Ausbildung zehn Jahre oder im Falle
       der erfolgreich abgelegten Prüfung zum geprüften
       Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt sieben Jahre
       praktisch tätig gewesen ist oder

    2. der Finanzverwaltung als Beamter des gehobenen
       Dienstes oder als vergleichbarer Angestellter
       angehört oder angehört hat und bei ihr mindestens
       sieben Jahre als Sachbearbeiter oder in mindes-
       tens gleichwertiger Stellung praktisch tätig gewe-
       sen ist.
       (3) Die in den Absätzen 1 und 2 geforderte prak-
    tische Tätigkeit muss sich in einem Umfang von min-
    destens 16 Wochenstunden auf das Gebiet der von
    den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalte-
    ten Steuern erstrecken.

       (4) Nachweise über das Vorliegen der in den Absät-
    zen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen sind nach
    Maßgabe der Bestimmungen des amtlichen Vor-
    drucks zu erbringen, der gemäß § 158 Nr. 1 Buch-
    stabe a eingeführt worden ist. Der Bewerber hat diese
    Unterlagen seinem Antrag auf Zulassung zur Prüfung
    beizufügen.“

27. § 37 wird aufgehoben.

28. Der bisherige § 37a wird § 37 und wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift werden die Wörter „Inhalt der“
       gestrichen.
    b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 Nr. 3 bis 5 wird wie folgt gefasst:

           „3. Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und

               Grundsteuer,

             4. Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grund-
                züge des Zollrechts,
             5. Handelsrecht sowie Grundzüge des Bür-
                gerlichen Rechts, des Gesellschafts-
                rechts, des Insolvenzrechts und des
                Rechts der Europäischen Gemeinschaft,“.
       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
           „Nicht erforderlich ist, dass sämtliche Gebiete
           Gegenstand der Prüfung sind.“

29. Die §§ 37a und 37b werden wie folgt neu gefasst:

                             „§ 37a

                    Prüfung in Sonderfällen
       (1) Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer
    sowie Bewerber, die die Prüfung als Wirtschaftsprüfer
    oder vereidigter Buchprüfer bestanden haben, kön-
    nen auf Antrag die Steuerberaterprüfung in verkürzter
    Form ablegen. Dabei entfallen die in § 37 Abs. 3 Nr. 5
    bis 7 genannten Prüfungsgebiete. Die Prüfung glie-
    dert sich in einen schriftlichen Teil aus zwei Aufsichts-
    arbeiten und eine mündliche Prüfung.
BGBl. 2000, Seite 880 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 880
         (2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
      Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des
      Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
      (Mitgliedstaat oder Vertragsstaat) mit einem Diplom,
      das in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertrags-
      staat als Deutschland zur selbständigen Hilfe in Steu-
      ersachen berechtigt, können auf Antrag eine Eig-
      nungsprüfung im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buch-
      stabe b in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe g der

      Richtlinie Nr. 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezem-

      ber 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerken-

      nung der Hochschuldiplome, die eine mindestens

      dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG

      1989 Nr. L 19 S. 16), ablegen. Mit der erfolgreich ab-

      gelegten Eignungsprüfung werden dieselben Rechte

      erworben wie durch die erfolgreich abgelegte Steuer-

      beraterprüfung.

         (3) Als Diplom im Sinne von Absatz 2 gelten alle
      Befähigungsnachweise, die in einem anderen Mit-
      gliedstaat oder Vertragsstaat von der zuständigen
      Stelle ausgestellt sind, sofern aus ihnen hervorgeht,
      dass der Bewerber ein mindestens dreijähriges Hoch-
      schulstudium oder eine gleichwertige Ausbildung im
      Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/
      EWG erfolgreich abgeschlossen hat, und sofern von
      der zuständigen Stelle bestätigt wird, dass er damit in
      diesem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat zur
      Hilfe in Steuersachen berechtigt ist. Bewerber aus
      anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten, in
      denen der Beruf des Steuerberaters nicht reglemen-
      tiert ist, müssen ein mindestens dreijähriges erfolg-
      reich abgeschlossenes Studium, das auf die Aus-

      übung dieses Berufs vorbereitet, und danach eine

      zweijährige Berufstätigkeit jeweils nach Maßgabe des
      Artikels 3 Buchstabe b der Richtlinie 89/48/EWG
      nachweisen.
         (4) Bewerber mit den in Absatz 2 genannten Vor-
      aussetzungen sollen mit der Eignungsprüfung ihre
      Befähigung nachweisen, den Beruf eines Steuerbera-
      ters auch im Inland ordnungsgemäß ausüben zu kön-
      nen. Die Eignungsprüfung umfasst die zur Berufs-
      ausübung notwendigen Kenntnisse aus den in § 37
      Abs. 3 genannten Gebieten. Die Eignungsprüfung
      gliedert sich in einen schriftlichen Teil aus höchstens
      zwei Aufsichtsarbeiten aus unterschiedlichen Prü-
      fungsgebieten und eine mündliche Prüfung. Die Prü-
      fung in einem der in § 37 Abs. 3 genannten Prüfungs-
      gebiete entfällt, wenn der Bewerber durch Diplome
      oder gleichwertige Prüfungszeugnisse einer staat-
      lichen oder staatlich anerkannten Universität oder
      einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungsein-
      richtung nachweist, dass er einen wesentlichen Teil
      der Kenntnisse erlangt hat, die in dem entfallenden
      Prüfungsgebiet gefordert werden.
         (5) Für die Prüfung in verkürzter Form und für die
      Eignungsprüfung gelten im Übrigen die Vorschriften
      für die Steuerberaterprüfung.

                              § 37b

                  Zuständigkeit für die Prüfung

        (1) Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss

      abzulegen, der bei der für die Finanzverwaltung
      zuständigen obersten Landesbehörde zu bilden ist.
      Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse
      gebildet werden.

       (2) Für die Prüfung ist die für die Finanzverwaltung
    zuständige oberste Landesbehörde zuständig, in
    deren Bereich der Bewerber im Zeitpunkt der Antrag-
    stellung vorwiegend beruflich tätig ist oder, sofern der
    Bewerber keine Tätigkeit ausübt, er seinen Wohnsitz
    hat. Bei mehreren Wohnsitzen ist der Wohnsitz maß-
    gebend, an dem sich der Bewerber vorwiegend auf-
    hält.

       (3) Befindet sich der nach Absatz 2 maßgebliche

    Ort im Ausland, so ist die für die Finanzverwaltung

    zuständige oberste Landesbehörde, in deren Bereich

    sich der Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlas-

    sung im Inland befindet, zuständig. Befindet sich der

    Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung im

    Ausland, so ist die für die Finanzverwaltung zuständi-

    ge oberste Landesbehörde zuständig, bei der die

    Zulassung zur Prüfung beantragt wurde.

       (4) Die Abnahme der Prüfung kann durch Vereinba-
    rung auch der für die Finanzverwaltung zuständigen
    obersten Landesbehörde eines anderen Landes über-
    tragen werden.
       (5) Die in den Absätzen 2 bis 4 geregelten Zustän-
    digkeiten gelten entsprechend für die Zulassung zur
    Prüfung und für die Befreiung von der Prüfung.“

30. Die §§ 37c und 37d werden aufgehoben.

31. § 38 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Steu-

           ern“ die Wörter „als Professor“ eingefügt.

       bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Beamte und
           Angestellte des höheren Dienstes“ durch die
           Wörter „Beamte des höheren Dienstes und
           vergleichbare Angestellte“ ersetzt sowie in
           Buchstabe b die Wörter „des Bundes und der
           Länder sowie der obersten Rechnungsprü-
           fungsbehörden und der anderen obersten
           Behörden“ durch die Wörter „ , der Gerichte
           der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten
           Behörden und der Rechnungsprüfungsbehör-
           den“ und die Wörter „Bundes- und Landes-
           finanzbehörden“ durch die Wörter „Bundes-
           oder Landesfinanzbehörden“ ersetzt.
       cc) In Nummer 4 werden die Wörter „Beamte und
           Angestellte des gehobenen Dienstes“ durch
           die Wörter „Beamte des gehobenen Dienstes
           und vergleichbare Angestellte“ ersetzt sowie
           in Buchstabe b die Wörter „des Bundes und
           der Länder, der Finanzgerichte sowie der
           obersten Rechnungsprüfungsbehörden und
           der anderen obersten Behörden“ durch die
           Wörter „ , der Gerichte der Finanzgerichtsbar-
           keit sowie der obersten Behörden und der
           Rechnungsprüfungsbehörden“ und die Wör-
           ter „Bundes- und Landesfinanzbehörden“
           durch die Wörter „Bundes- oder Landes-

           finanzbehörden“ ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) § 36 Abs. 3 und 4 gilt auch für die Befreiung
       von der Prüfung. Personen, die unter Absatz 1
       Nr. 2 bis 4 fallen, sowie Professoren an staatlichen
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       verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbil-
       dungsgängen für den öffentlichen Dienst können
       erst nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen
       Dienst oder dem Dienstverhältnis als Angestellter
       einer Fraktion des Deutschen Bundestages von
       der Prüfung befreit werden.“

32. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
                            „§ 38a

                    Verbindliche Auskunft
      (1) Auf Antrag erteilt die für die Finanzverwaltung
    zuständige oberste Landesbehörde eine verbindliche
    Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzun-
    gen für die Zulassung zur Prüfung oder für die Befrei-
    ung von der Prüfung.
      (2) Für die örtliche Zuständigkeit gilt § 37b entspre-
    chend.“

33. § 39 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Prüfung“
       ein Komma gesetzt und das Wort „Befreiung“ ein-
       gefügt.
    b) In Absatz 1 werden das Wort „zweihundertfünfzig“
       durch das Wort „einhundertfünfzig“ und die Wörter
       „zuständige Behörde“ durch die Wörter „für die
       Finanzverwaltung zuständige oberste Landes-
       behörde“ ersetzt.
    c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
           „Für die Prüfung hat der Bewerber bis zu
           einem von der für die Finanzverwaltung
           zuständigen obersten Landesbehörde zu
           bestimmenden Zeitpunkt eine Gebühr von
           eintausend Deutsche Mark an diese zu zah-
           len.“
       bb) In Satz 3 werden die Wörter „zuständigen
           Behörde“ durch die Wörter „für die Finanz-
           verwaltung zuständigen obersten Landes-
           behörde“ ersetzt.

34. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:
                            „§ 39a
              Rücknahme von Entscheidungen
      (1) Die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsent-
    scheidung oder die Befreiung von der Prüfung ist von
    der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten
    Landesbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
    zurückzunehmen, wenn
    1. sie durch unlautere Mittel wie arglistige Täu-
       schung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden
       ist,
    2. sie der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die
       in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvoll-
       ständig waren,
    3. ihre Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt
       oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt
       war.
    Erstrecken sich die Rücknahmegründe nach Satz 1
    nur auf die Zulassung zur Prüfung, ist auch die Prü-

    fungsentscheidung zurückzunehmen. Nach einer
    Rücknahme gemäß Satz 1 oder Satz 2 gilt die Steuer-
    beraterprüfung als nicht bestanden.
       (2) Die Steuerberaterkammern haben Tatsachen im
    Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der für die
    Finanzverwaltung zuständigen obersten Landes-
    behörde unverzüglich mitzuteilen. Diese unterrichtet
    die für die Bestellung oder deren Rücknahme zustän-
    dige Steuerberaterkammer von dem Ausgang des
    Verfahrens. § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Ab-
    gabenordnung stehen diesen Mitteilungen nicht ent-
    gegen. Werden Tatsachen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
    bis 3 während des Bestellungsverfahrens mitgeteilt,
    so ruht dieses bis zur Mitteilung nach Satz 2.
      (3) Vor der Rücknahme ist der Betroffene zu hören.“

35. § 40 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift wird das Wort „Behörde“ durch
       das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.

    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
           „Nach bestandener Prüfung oder nach der
           Befreiung von der Prüfung ist der Bewerber
           auf Antrag durch die zuständige Steuerbera-
           terkammer als Steuerberater zu bestellen.“
       bb) In Satz 2 wird das Wort „Behörde“ durch das
           Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
       cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
           „Bei beabsichtigter beruflicher Niederlassung
           im Ausland ist für die Bestellung die Steuer-
           beraterkammer zuständig, in deren Kammer-
           bezirk die für die Finanzverwaltung zuständige
           oberste Landesbehörde ihren Sitz hat, die den
           Bewerber geprüft oder von der Prüfung befreit
           hat.“
    c) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
        „(2) Vor der Bestellung hat die Steuerberaterkam-
       mer zu prüfen, ob der Bewerber persönlich geeig-
       net ist. Die Bestellung ist zu versagen, wenn der
       Bewerber
       1. nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnis-
          sen lebt;
       2. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähig-
          keit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht
          besitzt;
       3. infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen
          Schwäche seiner geistigen Kräfte oder wegen
          einer Sucht nicht nur vorübergehend unfähig
          ist, den Beruf des Steuerberaters ordnungs-
          gemäß auszuüben;
       4. sich so verhalten hat, dass die Besorgnis be-
          gründet ist, er werde den Berufspflichten als
          Steuerberater nicht genügen.
          (3) Die Bestellung ist auch zu versagen,
       1. wenn durch die für die Finanzverwaltung zu-
          ständige oberste Landesbehörde eine Ent-
          scheidung nach § 39a Abs. 1 ergangen ist;
       2. solange der Bewerber eine Tätigkeit ausübt,
          die mit dem Beruf unvereinbar ist (§ 57 Abs. 4);
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         3. solange nicht die vorläufige Deckungszusage
            auf den Antrag zum Abschluss einer Berufs-
            haftpflichtversicherung oder der Nachweis der
            Mitversicherung bei einem Arbeitgeber vorliegt.
            (4) Wenn es zur Entscheidung über den Versa-
         gungsgrund des Absatzes 2 Nr. 3 erforderlich ist,
         gibt die zuständige Steuerberaterkammer dem
         Bewerber schriftlich auf, innerhalb einer von ihr zu
         bestimmenden angemessenen Frist das Gutach-
         ten eines von ihr bestimmten Arztes über seinen
         Gesundheitszustand vorzulegen. Das Gutachten
         muss auf einer Untersuchung des Bewerbers und,
         wenn dies ein Amtsarzt für notwendig hält, auch
         auf einer klinischen Beobachtung des Bewerbers

         beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der

         Bewerber zu tragen. Kommt der Bewerber ohne

         zureichenden Grund der Anordnung der Steuerbe-

         raterkammer innerhalb der gesetzten Frist nicht

         nach, gilt der Antrag auf Bestellung als zurückge-

         nommen.“

      d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

           „(6) Für die Bearbeitung des Antrags auf Bestel-

         lung hat der Bewerber eine Gebühr von einhundert
         Deutsche Mark an die zuständige Steuerberater-
         kammer zu zahlen, soweit nicht durch eine
         Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 etwas anderes
         bestimmt ist.“

36. § 40a wird aufgehoben.

37. In § 41 Abs. 2 werden die Wörter „für die Finanz-
    verwaltung zuständigen obersten Landesbehörde“

    durch die Wörter „zuständigen Steuerberaterkam-
    mer“ ersetzt.

38. Dem § 42 wird folgender Satz 2 angefügt:
      „Die Vorschriften für die Bestellung als Steuerberater
      sind bei der Bestellung als Steuerbevollmächtigter
      sinngemäß anzuwenden.“

39. In § 43 Abs. 4 werden nach dem Wort „Rechts-
    anwälte“ ein Komma und die Wörter „niedergelas-
    sene europäische Rechtsanwälte“ eingefügt.

40. § 44 wird wie folgt geändert:
      a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

          „(1) Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten,
         Rechtsanwälten und niedergelassenen europäi-
         schen Rechtsanwälten, die eine besondere Sach-
         kunde auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuer-
         sachen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

         im Sinne des Bewertungsgesetzes nachweisen,
         kann auf Antrag die Berechtigung verliehen wer-
         den, als Zusatz zur Berufsbezeichnung die
         Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu
         führen. Die Verleihung erfolgt durch die Steuerbe-
         raterkammer, in deren Kammerbezirk der Antrag-
         steller seine berufliche Niederlassung hat.
           (2) Die besondere Sachkunde im Sinne des
         Absatzes 1 Satz 1 ist durch eine mündliche Prü-
         fung vor einem Sachkunde-Ausschuss nachzu-
         weisen, der bei der Steuerberaterkammer zu bil-
         den ist. Personen, die ihre besondere Sachkunde
         durch eine einschlägige Ausbildung nachweisen

       und mindestens drei Jahre buchführende land-
       und forstwirtschaftliche Betriebe steuerlich bera-
       ten haben, können auf Antrag von der mündlichen
       Prüfung befreit werden. Über den Antrag auf
       Befreiung entscheidet die zuständige Steuerbera-
       terkammer im Benehmen mit der für die Landwirt-
       schaft zuständigen obersten Landesbehörde oder
       der von ihr benannten Behörde und, soweit der
       Antragsteller Rechtsanwalt oder niedergelassener
       europäischer Rechtsanwalt ist, im Benehmen mit
       der für die berufliche Niederlassung des Antrag-
       stellers zuständigen Rechtsanwaltskammer.“
    b) Absatz 6 wird aufgehoben.

    c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 mit der Maß-

       gabe, dass nach dem Wort „Steuerbevollmächtig-

       ter“ die Wörter „bzw. mit dem Erlöschen oder der

       Rücknahme der Zulassung als Rechtsanwalt oder

       niedergelassener europäischer Rechtsanwalt“ an-

       gefügt werden.

    d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.

    e) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 8 und wie folgt

       gefasst:

        „(8) Für die Bearbeitung des Antrags auf Verlei-
       hung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buch-
       stelle“ ist eine Gebühr von dreihundert Deutsche
       Mark an die zuständige Steuerberaterkammer zu
       zahlen, soweit nicht durch eine Gebührenordnung
       nach § 79 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist.“

41. § 45 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

       „2. Verzicht gegenüber der zuständigen Steuer-
           beraterkammer;“.
    b) In der Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma
       ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
       „4. rechtskräftige Rücknahme der Prüfungsent-
           scheidung oder der Entscheidung über die
           Befreiung von der Prüfung nach § 39a Abs. 1.“

    c) Nach Nummer 4 werden folgende Sätze angefügt:
       „Der Verzicht nach Nummer 2 ist zu Protokoll oder
       schriftlich gegenüber der Steuerberaterkammer
       zu erklären, die für die berufliche Niederlassung
       des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
       örtlich zuständig ist. Ein im berufsgerichtlichen
       Verfahren gegenüber dem Berufsgericht erklärter
       Verzicht gilt als gegenüber der zuständigen Steu-
       erberaterkammer abgegeben.“

42. § 46 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der
       Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die
       Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung
       oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat,
       die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder
       unvollständig waren.“
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
           „1. eine gewerbliche Tätigkeit oder eine
               Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit
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                seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57
                Abs. 4);“.
       bb) In Nummer 5 werden die Wörter „Berufskam-
           mer und der zuständigen Behörde“ durch die
           Wörter „zuständigen Steuerberaterkammer“
           und die Wörter „Mitglied der Berufskammer“

           durch die Wörter „Mitglied der Steuerberater-
           kammer“ ersetzt.
       cc) Nach Nummer 5 werden der Punkt durch
           einen Strichpunkt ersetzt und folgende Num-
           mern 6 und 7 angefügt:

           „6. nicht innerhalb von sechs Monaten nach

               der Bestellung eine berufliche Niederlas-

               sung begründet hat oder

            7. infolge eines körperlichen Gebrechens,
               wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte

               oder wegen einer Sucht nicht nur vorüber-

               gehend unfähig ist, seinen Beruf ord-

               nungsgemäß auszuüben.“

    c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

         „(3) In Verfahren wegen des Widerrufs der Bestel-
       lung nach Absatz 2 Nr. 7 ist § 40 Abs. 4 entspre-
       chend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne
       zureichenden Grund nicht innerhalb der von der
       zuständigen Steuerberaterkammer gesetzten Frist
       vorgelegt, so wird vermutet, dass der Steuerbera-
       ter oder Steuerbevollmächtigte aus einem Grund
       des Absatzes 2 Nr. 7, der durch das Gutachten
       geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend
       unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszu-
       üben.

          (4) Die Bestellung als Steuerberater und als
       Steuerbevollmächtigter wird durch die Steuerbe-
       raterkammer zurückgenommen oder widerrufen.
       Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der
       beruflichen Niederlassung, in den Fällen des
       Absatzes 2 Nr. 6 nach der beabsichtigten beruf-

       lichen Niederlassung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2.

       § 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei beruf-

       licher Niederlassung im Ausland richtet sich die

       örtliche Zuständigkeit nach der letzten beruflichen

       Niederlassung im Geltungsbereich dieses Geset-

       zes; ist eine solche nicht vorhanden, so ist die

       Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk

       der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte be-
       stellt wurde. Vor der Rücknahme oder dem Wider-
       ruf ist der Betroffene zu hören.“

43. § 47 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Die zuständige Steuerberaterkammer kann
       einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtig-
       ten, der wegen hohen Alters oder wegen körper-
       licher Leiden auf die Rechte aus der Bestellung
       verzichtet, auf Antrag die Erlaubnis erteilen, sich
       weiterhin Steuerberater oder Steuerbevollmäch-
       tigter zu nennen.“
    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 46 Abs. 4
           Satz 1 bis 4 zuständigen Behörde“ durch die
           Wörter „zuständige Steuerberaterkammer“
           ersetzt und die Angabe „Satz 1“ gestrichen.

       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
           „Vor der Rücknahme oder dem Widerruf der
           Erlaubnis ist der Betroffene zu hören.“

44. § 48 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
           „1. wenn die Bestellung nach § 45 Abs. 1
               Nr. 2 erloschen ist; wurde auf die Bestel-
               lung nach Einleitung eines berufsgericht-
               lichen Verfahrens (§ 114) verzichtet, kann

               die Wiederbestellung nicht vor Ablauf von

               acht Jahren erfolgen, es sei denn, dass

               eine Ausschließung aus dem Beruf nicht
               zu erwarten war;“.

       bb) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „zurück-

           genommen oder“ und „die Rücknahme oder“

           gestrichen.

       cc) Satz 2 wird gestrichen.

    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Für die Bearbeitung des Antrags auf Wieder-
       bestellung hat der Bewerber eine Gebühr von
       zweihundertfünfzig Deutsche Mark an die zustän-
       dige Steuerberaterkammer zu zahlen, soweit nicht
       durch eine Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2
       etwas anderes bestimmt ist.“

45. § 49 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                              „§ 49

                        Rechtsform der
                  Gesellschaft, anerkennende
          Steuerberaterkammer, Gesellschaftsvertrag“.
    b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

        „(3) Für die Entscheidung über den Antrag auf

       Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist

       die Steuerberaterkammer zuständig, in deren

       Kammerbezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Dem

       Antrag auf Anerkennung als Steuerberatungsge-

       sellschaft ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich

       beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages

       oder der Satzung beizufügen.

          (4) Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages
       oder der Satzung oder der Gesellschafter oder in
       der Person der Vertretungsberechtigten ist der
       zuständigen Steuerberaterkammer innerhalb
       eines Monats anzuzeigen. Der Änderungsanzeige
       ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jewei-
       ligen Urkunde beizufügen. Wird die Änderung im
       Handelsregister oder Partnerschaftsregister ein-
       getragen, so ist eine beglaubigte Abschrift oder ein
       amtlicher Ausdruck der Eintragung nachzurei-
       chen.“

46. § 50 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Rechtsan-
       wälte,“ die Wörter „niedergelassene europäische
       Rechtsanwälte,“ eingefügt.
    b) In Absatz 3 werden die Wörter „Die für die Finanz-
       verwaltung zuständige oberste Landesbehörde
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         kann nach Anhörung der Berufskammer“ durch
         die Wörter „Die zuständige Steuerberaterkammer
         kann“ ersetzt.

47. § 50a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
      a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
         „1. die Gesellschafter ausschließlich Steuerbera-
             ter, Rechtsanwälte, niedergelassene europäi-
             sche Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, ver-
             eidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte, in
             der Gesellschaft tätige Personen, deren Tätig-
             keit als Vorstandsmitglied, Geschäftsführer

             oder persönlich haftender Gesellschafter nach
             § 50 Abs. 3 genehmigt worden ist, oder Steu-
             erberatungsgesellschaften sind;“.

      b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Rechtsan-
         wälten,“ die Wörter „niedergelassenen europäi-
         schen Rechtsanwälten,“ eingefügt.
      c) In Nummer 6 wird das Wort „Gesellschafter“ durch
         das Wort „Personen“ ersetzt und nach dem Wort
         „Rechtsanwälte,“ werden die Wörter „niedergelas-
         sene europäische Rechtsanwälte,“ eingefügt.

48. In § 51 Abs. 1 und 2 werden die Wörter „für die Finanz-
    verwaltung zuständige oberste Landesbehörde“
    jeweils durch die Wörter „zuständige Steuerberater-
    kammer“ ersetzt und jeweils nach dem Wort „zahlen“
    der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter
    „soweit nicht durch eine Gebührenordnung nach § 79
    Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist.“ angefügt.

49. In § 52 werden die Wörter „für die Finanzverwaltung
    zuständige oberste Landesbehörde“ durch die Wörter
    „zuständige Steuerberaterkammer“ ersetzt.

50. § 54 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 2 werden die Wörter „für die Finanzver-
         waltung zuständigen obersten Landesbehörde“
         durch die Wörter „zuständigen Steuerberaterkam-
         mer“ ersetzt.

      b) In Absatz 3 wird das Wort „Berufskammer“ durch
         das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.

51. § 55 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 werden die Wörter „für die Finanzver-
         waltung zuständige oberste Landesbehörde“
         durch die Wörter „zuständige Steuerberaterkam-
         mer“ ersetzt.
      b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
          „(2) Die zuständige Steuerberaterkammer hat die
         Anerkennung zu widerrufen, wenn

         1. die Gesellschaft nicht die nach diesem Ge-
            setz vorgeschriebene Haftpflichtversicherung
            unterhält oder
         2. andere Voraussetzungen für die Anerkennung
            der Gesellschaft nachträglich fortfallen,
         es sei denn, dass die Gesellschaft innerhalb einer
         angemessenen, von der zuständigen Steuerbera-
         terkammer zu bestimmenden Frist den dem
         Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt. Die
         Frist beträgt bei Fortfall der in § 50a genannten

       Voraussetzungen wegen eines Erbfalls mindes-
       tens fünf Jahre.
          (3) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist
       die Steuerberatungsgesellschaft zu hören.“

52. Der Vierte Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des
    Zweiten Teils wird aufgehoben.

53. Im Dritten Abschnitt des Zweiten Teils wird dem § 57
    folgender neuer § 56 vorangestellt:
                            „§ 56

           Weitere berufliche Zusammenschlüsse

       (1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dür-
    fen sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im
    Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse mit den
    in § 3 Nr. 1 genannten Personen sowie mit Patent-
    anwälten örtlich und überörtlich zu einer Sozietät
    zusammenschließen. Mit Rechtsanwälten, die zu-
    gleich Notare sind, darf eine Sozietät nur bezogen auf
    die anwaltliche Berufsausübung eingegangen wer-
    den. Im Übrigen richtet sich die Verbindung mit
    Rechtsanwälten, die zugleich Notare sind, nach den
    Bestimmungen und Anforderungen des notariellen
    Berufsrechts. Die Sozietät erfordert eine gemein-
    schaftliche Kanzlei oder mehrere Kanzleien, in denen
    zumindest ein Mitglied der Sozietät verantwortlich
    tätig ist, für das die Kanzlei den Mittelpunkt seiner
    beruflichen Tätigkeit bildet.
       (2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dür-
    fen sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im
    Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse mit den
    in § 3 Nr. 1 genannten Personen zu einer Partner-
    schaftsgesellschaft zusammenschließen, die nicht
    als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist; § 53
    Satz 2 gilt insoweit nicht. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist
    sinngemäß anzuwenden.
       (3) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dür-
    fen mit den in § 3 Nr. 1 bis 3 genannten Personen und
    Vereinigungen sowie mit Patentanwälten eine Büro-
    gemeinschaft bilden. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist sinn-
    gemäß anzuwenden.

       (4) Ein Zusammenschluss im Sinne der Absätze 1
    bis 3 mit ausländischen Berufsangehörigen, die ihre
    berufliche Niederlassung im Ausland haben, ist zuläs-

    sig, wenn diese im Ausland einen den in § 3 Nr. 1
    genannten Berufen in der Ausbildung und den Befug-
    nissen vergleichbaren Beruf ausüben und die Voraus-
    setzungen für die Berufsausübung den Anforderun-
    gen dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen.
       (5) Die Gründung von Gesellschaften nach den
    Absätzen 1, 2 und 4 und Veränderungen in den
    Gesellschaftsverhältnissen sind nach Maßgabe der
    Berufsordnung der zuständigen Steuerberaterkam-
    mer anzuzeigen. Auf Verlangen der Steuerberater-
    kammer sind erforderliche Auskünfte zu erteilen und
    die Verträge über die gemeinsame Berufsausübung
    sowie deren Änderungen vorzulegen.“

54. § 57 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Wirt-
       schaftsprüfer“ ein Komma und die Wörter
       „Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer
       Rechtsanwalt“ eingefügt.
BGBl. 2000, Seite 885 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 885
    b) In Nummer 4 werden die Wörter „wissenschaft-
       lichen Hochschulen und Instituten sowie Fach-
       hochschulen“ durch die Wörter „Hochschulen und
       wissenschaftlichen Instituten“ ersetzt.
    c) In Nummer 5 wird der Punkt durch einen Strich-
       punkt ersetzt.

    d) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
       „6. die Durchführung von Lehr- und Vortragsver-
           anstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuer-
           beraterprüfung sowie die Prüfung als Wirt-
           schaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und
           zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerbera-

           terkammern und deren Mitarbeiter.“

55. § 58 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird aufgehoben.
    b) Der bisherige Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
       bb) Nach den Wörtern „Steuerberater und Steuer-
           bevollmächtigte“ werden die Wörter „dürfen
           ihren Beruf als Angestellte einer Person oder
           Vereinigung im Sinne des § 3 Nr. 1 bis 3 aus-
           üben. Sie“ eingefügt.
       cc) Nummer 1 wird aufgehoben.
       dd) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „wenn die
           Buchstelle“ ein Komma gesetzt und die Wör-
           ter „die jeweilige Geschäftsstelle der Buch-
           stelle“ eingefügt.

       ee) In Nummer 7 werden die Wörter „den Absät-
           zen 1 und 2 Nr. 1“ durch die Bezeichnung
           „§ 56 Abs. 4“ ersetzt, nach dem Wort „entspre-
           chen“ wird das Komma durch ein Semikolon
           ersetzt und folgender Halbsatz eingefügt:
           „für Angestellte von Vereinigungen mit Sitz im
           Ausland gilt dies nur, soweit es sich um Ver-
           einigungen handelt, deren Vorstandsmitglie-
           der, Geschäftsführer, persönlich haftende
           Gesellschafter, Mitglieder oder sonstige An-
           teilseigner mehrheitlich Personen sind, die im
           Ausland einen den in § 3 Nr. 1 genannten
           Berufen in der Ausbildung und den Befugnis-
           sen vergleichbaren Beruf ausüben und bei
           denen die Voraussetzungen für die Berufs-
           ausübung den Anforderungen dieses Geset-
           zes im Wesentlichen entsprechen,“.
       ff) Die bisherigen Nummern 2 bis 8 werden die
           Nummern 1 bis 7.

56. In § 59 Satz 2 wird das Wort „Berufskammer“ durch
    das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.

57. In § 67 Satz 2 wird das Wort „Berufskammer“ durch
    das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.

58. § 69 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch
           einen Strichpunkt ersetzt und folgender Teil-
           satz angefügt:
           „die Bestellung ist der zuständigen Steuer-
           beraterkammer unverzüglich anzuzeigen.“

       bb) In Satz 2 wird das Wort „Berufskammer“
           durch das Wort „Steuerberaterkammer“ er-
           setzt.
       cc) In Satz 3 wird die Angabe „§§ 40, 40a Abs. 1,
           § 42“ durch die Angabe „§§ 40, 42“ ersetzt.

    b) In Absatz 3 Satz 1 und Satz 4 sowie in Absatz 4
       Satz 5 und Satz 7 wird jeweils das Wort „Berufs-
       kammer“ durch das Wort „Steuerberaterkammer“
       ersetzt.
    c) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz
       eingefügt:

       „In den Fällen des § 59 erfolgt die Bestellung des

       Vertreters für die Dauer des Dienst- oder Amtsver-
       hältnisses.“

59. § 70 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“
       durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
    b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 45 Abs. 1 Nr. 2
       oder 3“ durch die Angabe „§ 45 Abs. 1 Nr. 2, 3
       oder 4“ ersetzt.

60. § 71 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“
       durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
    b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Absatz 1 gilt entsprechend für die Praxis
       eines früheren Steuerberaters oder Steuerbevoll-
       mächtigten, dessen Bestellung wegen nicht nur
       vorübergehender Berufsunfähigkeit widerrufen ist
       (§ 46 Abs. 2 Nr. 7) oder der aus den in § 57 Abs. 4
       genannten Gründen auf seine Bestellung verzich-
       tet hat.“

61. § 72 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Die §§ 34, 56 Abs. 3, §§ 57, 57a, 62 bis 64 und
    66 bis 71 gelten sinngemäß für Steuerberatungs-
    gesellschaften sowie für Vorstandsmitglieder, Ge-
    schäftsführer und persönlich haftende Gesellschafter
    einer Steuerberatungsgesellschaft, die nicht Steuer-
    berater oder Steuerbevollmächtigte sind.“

62. § 73 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift wird das Wort „Berufskammer“
       durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
    b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Die Berufs-
       kammer“ durch das Wort „Diese“ ersetzt.

    c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Kammer“ durch
       das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.

63. § 74 wird wie folgt geändert:
    a) Das Wort „Berufskammer“ wird jeweils durch das
       Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
    b) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 56 Satz 3“
       durch die Angabe „§ 46 Abs. 2 Nr. 6“ ersetzt.

64. § 75 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift wird das Wort „Berufskammer“
       durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
BGBl. 2000, Seite 886 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 886
      b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“
             durch das Wort „Steuerberaterkammer“ und
             das Wort „Berufskammern“ durch das Wort
             „Steuerberaterkammern“ ersetzt.
         bb) In Satz 2 wird das Wort „Kammern“ durch das
             Wort „Steuerberaterkammern“ ersetzt.

65. § 76 wird wie folgt geändert:

      a) In der Überschrift und in den Absätzen 1, 4 und 5
         wird jeweils das Wort „Berufskammer“ durch das

         Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.

      b) In Absatz 2 wird das Wort „Berufskammer“ durch
         das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt und in
         Nummer 9 werden die Wörter „Zulassungs- und“
         gestrichen. Der Punkt am Satzende wird durch
         einen Strichpunkt ersetzt und folgende Num-
         mer 10 angefügt:
         „10. die Wahrnehmung der den Steuerberater-
              kammern zugewiesenen Aufgaben des Zwei-
              ten und Sechsten Abschnitts des Zweiten
              Teils dieses Gesetzes.“
      c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Kammer“ durch
         das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.

      d) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein-
         gefügt:

          „(4) Im Einvernehmen mit der Steuerberaterkam-

         mer, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes für
         die Wahrnehmung der ihr nach Absatz 2 Nr. 10
         obliegenden Aufgaben örtlich zuständig ist, kann
         eine andere Steuerberaterkammer diese Aufgaben
         übernehmen. Diese Vereinbarung ist in die Satzun-
         gen der beteiligten Steuerberaterkammern aufzu-
         nehmen.“
      e) Die bisherigen Absätze 4 bis 5 werden Absätze 5
         bis 6.

66. In § 77 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“ durch
    das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.

67. In § 77a Abs. 1 und 4 wird jeweils das Wort „Kammer“
    durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.

68. In § 78 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“ durch
    das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.

69. § 79 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „ Berufs-
         kammer“ durch das Wort „Steuerberaterkammer“
         ersetzt und nach dem Wort „Tätigkeiten“ die Wör-
         ter „oder für Amtshandlungen nach dem Zweiten
         und Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils dieses
         Gesetzes“ eingefügt.

      b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“
         durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.

70. § 80 wird wie folgt geändert:
      a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
      b) In der Überschrift und in Absatz 1 wird jeweils das
         Wort „Berufskammer“ durch das Wort „Steuer-
         beraterkammer“ ersetzt.

    c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
         „(2) Sofern Steuerberatungsgesellschaften, die
       ihren Sitz im Kammerbezirk haben, nicht oder
       nicht mehr durch persönliche Mitglieder der Steu-
       erberaterkammer vertreten sind, gilt Absatz 1 auch
       für deren gesetzliche Vertreter, die keine persön-
       lichen Mitglieder sind.“

71. In § 81 wird das Wort „Berufskammer“ jeweils durch
    das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.

72. In § 82 wird das Wort „Berufskammer“ jeweils durch

    das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.

73. § 83 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“
       durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
    b) In Absatz 1 Satz 2 und in den Absätzen 2 und 3
       wird jeweils das Wort „Kammer“ durch das Wort
       „Steuerberaterkammer“ ersetzt.

74. § 84 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Berufskam-
       mern“ durch das Wort „Steuerberaterkammern“
       ersetzt.

    b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Arbeitsgemein-
       schaften“ durch das Wort „Arbeitsgemeinschaft“

       ersetzt.

75. § 85 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift wird das Wort „Bundeskammer“
       durch das Wort „Bundessteuerberaterkammer“
       ersetzt.
    b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Berufskammern“
       durch das Wort „Steuerberaterkammern“ ersetzt.

    c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Berufskammern“
       durch das Wort „Steuerberaterkammern“ ersetzt.

76. § 86 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Berufskam-
       mern“ durch das Wort „Steuerberaterkammern“
       ersetzt.
    b) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
       „Sie ist an das Bundesministerium der Finanzen zu
       übermitteln. Soweit nicht das Bundesministerium
       der Finanzen die Satzung und deren Änderung im
       Ganzen oder in Teilen binnen drei Monaten nach
       Übermittlung aufhebt, ist sie in dem Presseorgan
       zu veröffentlichen, das für Verlautbarungen der
       Bundessteuerberaterkammer bestimmt ist. Sie tritt
       am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Ver-
       öffentlichung folgt. Stellt sich nach Inkrafttreten
       der Satzung heraus, dass sie ganz oder in Teilen
       höherrangigem Recht widerspricht, kann das Bun-
       desministerium der Finanzen die Satzung insoweit
       aufheben.“

77. § 86a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 wird je-
       weils das Wort „Berufskammern“ durch das Wort
       „Steuerberaterkammern“ ersetzt.
BGBl. 2000, Seite 887 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 887
    b) In Absatz 2 Satz 2 und 4 wird jeweils das Wort
       „Berufskammer“ durch das Wort „Steuerberater-

       kammer“ ersetzt.

    c) Absatz 8 wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 9
       wird Absatz 8.

78. § 88 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird das Wort „Berufskammern“ durch
       das Wort „Steuerberaterkammern“ ersetzt.
    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass
       Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die
       den Steuerberaterkammern übertragenen Aufga-
       ben erfüllt werden. Die Aufsichtsbehörden können
       die hierzu erforderlichen Anordnungen und Maß-
       nahmen treffen.“

79. In § 91 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“
    durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.

80. § 93 wird wie folgt geändert:

    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

        „(2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist nach Ab-
       satz 1 Satz 1 wegen desselben Sachverhalts ein
       Strafverfahren eingeleitet worden, ist der Ablauf
       der Verjährungsfrist für die Dauer des Strafverfah-
       rens gehemmt.“

81. In § 94 wird in der Überschrift und in Absatz 1 jeweils
    das Wort „Berufskammer“ durch das Wort „Steuer-
    beraterkammer“ ersetzt.

82. § 95 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird das Wort „Berufskammer“ durch
       das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Berufskam-
       mern“ durch das Wort „Steuerberaterkammern“
       ersetzt.

83. § 99 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 3 und in Absatz 5 wird jeweils das Wort
       „Berufskammern“ durch das Wort „Steuerberater-
       kammern“ ersetzt.
    b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
        „(6) Die Landesjustizverwaltung kann die Befug-
       nisse, die ihr nach den Absätzen 2 und 3 zustehen,
       auf nachgeordnete Behörden übertragen.“

84. In § 100 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Berufs-
    kammer“ durch das Wort „Steuerberaterkammer“
    ersetzt.

85. In § 101 Abs. 1 wird das Wort „Landesjustizverwal-
    tung“ durch die Wörter „für die Ernennung zuständi-
    gen Behörde“ ersetzt.

86. In § 108 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“ durch
    das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.

87. § 112 wird wie folgt geändert:

    a) Das Wort „Berufskammer“ wird durch das Wort

       „Steuerberaterkammer“ und die Wörter „zur Zeit“
       werden durch die Wörter „im Zeitpunkt der Be-
       antragung“ ersetzt.
    b) Es wird folgender Satz angefügt:

       „Die Verlegung der beruflichen Niederlassung
       nach diesem Zeitpunkt in einen anderen Kammer-
       bezirk führt nicht zu einem Wechsel der Zuständig-
       keit.“

88. In § 115 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Berufs-
    kammer“ durch das Wort „Steuerberaterkammer“
    ersetzt.

89. § 116 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Will sich der Steuerberater oder Steuerbevoll-
       mächtigte von dem Verdacht einer Pflichtverlet-
       zung befreien, muss er bei der Staatsanwaltschaft

       beantragen, das berufsgerichtliche Verfahren
       gegen ihn einzuleiten. Wegen eines Verhaltens,
       das der Vorstand der Steuerberaterkammer gerügt
       hat (§ 81), kann der Steuerberater oder Steuer-
       bevollmächtigte den Antrag nicht stellen.“

    b) In Absatz 4 wird das Wort „Berufskammer“ durch
       das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.

90. In § 122 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Berufskammer“
    durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.

91. In § 144 Abs. 1 werden die Wörter „der bestellenden
    Behörde und dem Präsidenten der Berufskammer“
    durch die Wörter „dem Präsidenten der zuständigen
    Steuerberaterkammer“ ersetzt.

92. In § 145 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“
    durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.

93. In § 147 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Berufskammer“
    durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.

94. In § 149 Abs. 3 wird das Wort „Berufskammer“ durch
    das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.

95. In der Überschrift zu § 150 und in § 150 wird das Wort
    „Berufskammer“ jeweils durch das Wort „Steuerbera-
    terkammer“ ersetzt.

96. In § 152 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“
    durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.

97. In der Überschrift des Fünften Unterabschnitts des
    Zweiten Teils, Fünfter Abschnitt werden der Strich-
    punkt und die Wörter „Berufsgerichtsbarkeit in dem in
    Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet“
    gestrichen.

98. § 153 Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeich-
    nung „(1)“ wird gestrichen.
BGBl. 2000, Seite 888 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 888
 99. In der Überschrift des Sechsten Abschnitts des
     Zweiten Teils werden das Komma und die Wörter
     „Zusammenführung der Berufe“ gestrichen.

100. Die §§ 154 bis 157 werden wie folgt gefasst:

                             „§ 154
                  Bestehende Gesellschaften

         (1) Steuerberatungsgesellschaften, die am 16. Juni
      1989 anerkannt sind, bleiben anerkannt. Dies gilt
      auch, wenn die Gesellschaft zur Übernahme der
      Mandanten einer Einrichtung gemäß § 4 Nr. 3, 7
      und 8 gegründet wurde oder später die Mandanten
      einer solchen Einrichtung übernommen hat. Verän-
      dert sich nach dem 31. Dezember 1990 der Bestand
      der Gesellschafter oder das Verhältnis ihrer Beteili-
      gungen oder Stimmrechte durch Rechtsgeschäft
      oder Erbfall und geht der Anteil oder das Stimmrecht
      nicht auf einen Gesellschafter über, der die Voraus-
      setzungen des § 50a Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 2
      erfüllt, so hat die zuständige Steuerberaterkammer
      nach § 55 Abs. 2 und 3 zu verfahren. Sie kann vom
      Widerruf der Anerkennung absehen, wenn Anteile
      von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im
      Zusammenhang mit der Übertragung von Aufgaben
      auf eine andere Körperschaft des öffentlichen
      Rechts übergehen.
        (2) Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt auch für unmittelbar

      oder mittelbar an Steuerberatungsgesellschaften

      beteiligte Gesellschaften, wenn sie nicht die Kapital-
      bindungsvorschriften des § 50a Abs. 1 Nr. 1 oder
      Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes oder des § 28 Abs. 4
      der Wirtschaftsprüferordnung erfüllen. Auf Antrag
      kann auf Grund einer von der zuständigen Steuer-
      beraterkammer erteilten Ausnahmegenehmigung
      von der Anwendung des Satzes 1 abgesehen wer-
      den, wenn

      1. sich der Bestand der Gesellschafter einer betei-
         ligten Gesellschaft und das Verhältnis ihrer Betei-
         ligungen oder Stimmrechte dadurch ändert, dass
         ein Gesellschafter aus der beteiligten Gesell-
         schaft ausscheidet und infolgedessen sein Anteil
         oder Stimmrecht auf einen Gesellschafter über-
         geht, der vor dem 19. Mai 1994 Gesellschafter
         der beteiligten Gesellschaft war, und die beteilig-
         te Gesellschaft, bei der die Änderung eintritt, vor
         der Änderung von Berufsvertretungen desselben
         Berufs gebildet wurde, oder

      2. sich der Bestand der Gesellschafter einer betei-
         ligten Gesellschaft und das Verhältnis ihrer Betei-
         ligungen oder Stimmrechte ändert und dies auf
         einen Strukturwandel im landwirtschaftlichen
         Bereich zurückzuführen ist.

                              § 155

                    Übergangsvorschriften

              aus Anlass des Vierten Gesetzes zur

            Änderung des Steuerberatungsgesetzes

        (1) Gesellschaften und Personenvereinigungen,
      die nach § 4 Nr. 8 in der am 15. Juni 1989 geltenden
      Fassung zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steu-
      ersachen befugt waren, behalten diese Befugnis,
      soweit diese Hilfe durch gesetzliche Vertreter oder

leitende Angestellte geleistet wird, die unter § 3 fal-
len, und die Hilfe nicht die Ermittlung der Einkünfte
aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb
betrifft, es sei denn, dass es sich hierbei um
Nebeneinkünfte handelt, die üblicherweise bei Land-

wirten vorkommen. Die Befugnis zur geschäftsmäßi-
gen Hilfeleistung in Steuersachen erlischt, wenn sie
nicht nach dem 16. Juni 1999 durch Personen ge-
leistet wird, die berechtigt sind, die Bezeichnung
„Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen. Die für
die Finanzverwaltung zuständige oberste Landes-
behörde kann die Frist um bis zu zwei Jahre verlän-
gern, wenn dies nach Lage des einzelnen Falles
angemessen ist.

  (2) Vereinigungen im Sinne des Absatzes 1, die am
16. Juni 1989 befugt waren, die Bezeichnung „Land-
wirtschaftliche Buchstelle“ zu führen, dürfen diese
Bezeichnung als Zusatz zum Namen der Vereinigung
weiter führen, wenn mindestens ein leitender Ange-
stellter berechtigt ist, diese Bezeichnung als Zusatz
zur Berufsbezeichnung zu führen.
   (3) Die in § 36 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 be-
stimmte Reihenfolge der Vorbildungsvoraussetzun-
gen gilt nicht für Tätigkeiten, die vor dem 16. Juni
1989 ausgeübt worden sind.

                        § 156

              Übergangsvorschriften

       aus Anlass des Sechsten Gesetzes zur
      Änderung des Steuerberatungsgesetzes

   § 36 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 gilt für Bewerber, die
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet einen Fachschulabschluss erworben und mit
der Fachschulausbildung vor dem 1. Januar 1991
begonnen haben, mit der Maßgabe, dass sie nach
dem Fachschulabschluss vier Jahre praktisch tätig
gewesen sind.

                        § 157
               Übergangsvorschriften
    aus Anlass des Gesetzes zur Änderung von
  Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater

  (1) Prozessagenten im Sinne des § 11 in der bis
zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung sind weiterhin
zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen
befugt.

   (2) Stundenbuchhalter im Sinne von § 12 Abs. 2 in
der bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung sind
weiterhin zur beschränkten geschäftsmäßigen Hilfe
in Steuersachen befugt.
   (3) Die vorläufige Bestellung von Steuerberatern
und Steuerbevollmächtigten, deren Bestellung nach
Maßgabe des § 40a Abs. 1 Satz 6 in der bis zum
30. Juni 2000 geltenden Fassung nicht mit Ablauf

des 31. Dezember 1997 erloschen ist, gilt weiter und

erlischt erst mit Eintritt der Bestandskraft der Rück-

nahmeentscheidung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 in der
bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung. Soweit in
diesen Fällen auf Grund rechtskräftiger Gerichtsent-
scheidungen endgültige Bestellungen vorzunehmen
sind, gilt § 40a Abs. 1 Satz 3 bis 5 in der bis zum
30. Juni 2000 geltenden Fassung weiter.
BGBl. 2000, Seite 889 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 889
       (4) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die
     Zulassung zur Prüfung in der ab dem 1. Juli 2000 gel-
     tenden Fassung sind erstmals auf die Zulassung zur
     Prüfung im Jahr 2001 anzuwenden.
       (5) Auf Prüfungen, die vor dem 1. November 2000
     begonnen haben, sind die Vorschriften dieses
     Gesetzes in der bis zum 30. Juni 2000 geltenden
     Fassung weiter anzuwenden.

        (6) Die den Steuerberaterkammern zugewiesenen
     Aufgaben des Ersten und Zweiten Unterabschnitts
     des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils dieses
     Gesetzes in der ab dem 1. Juli 2000 geltenden Fas-
     sung werden bis zum 31. Dezember 2000 von den
     bisher zuständigen Behörden der Finanzverwaltung
     wahrgenommen.
        (7) Über Einsprüche gegen Verwaltungsakte in
     Angelegenheiten des Zweiten Abschnitts des Zwei-
     ten Teils dieses Gesetzes entscheiden die Ober-
     finanzdirektionen auch nach dem 30. Juni 2000,
     wenn der Einspruch bis zum 30. Juni 2000 eingelegt
     wurde.“

101. § 157a wird aufgehoben.

102. § 157b wird aufgehoben.

103. § 158 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

             „a) das Verfahren bei der Zulassung zur Prü-
                 fung, der Befreiung von der Prüfung und
                 der Erteilung verbindlicher Auskünfte,
                 insbesondere über die Einführung von
                 Vordrucken zur Erhebung der gemäß

                 §§ 36, 37a, 38 und 38a erforderlichen
                 Angaben und Nachweise,“.
        bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
             „b) die Durchführung der Prüfung, insbeson-
                 dere die Prüfungsgebiete, die schriftliche
                 und mündliche Prüfung, das Überden-
                 ken der Prüfungsbewertung,“.
        cc) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
             „d) die Zusammensetzung des Prüfungs-
                 ausschusses;“.
        dd) Buchstabe e wird aufgehoben.

     b) In Absatz 2 werden die Wörter „und im Sechsten
        Abschnitt“ und die Wörter „dieses Gesetzes“
        gestrichen.

104. § 160 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 5
     Abs. 1 oder entgegen einer vollziehbaren Untersa-
     gung nach § 7 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen
     leistet.“

105. § 162 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) Der bisherigen Nummer 1 wird folgende neue
            Nummer 1 vorangestellt:

             „1. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 8 eine Mitglie-
                 derversammlung oder eine Vertreterver-
                 sammlung nicht durchführt,“.
        bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 8 werden
            Nummern 2 bis 9 mit der Maßgabe, dass in
            der bisherigen Nummer 6 das Wort „Lohn-
            steuersachen“ durch die Wörter „Steuer-
            sachen im Rahmen der Befugnis nach § 4
            Nr. 11“ ersetzt wird.

     b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 2 bis 5 und 7“
        durch die Angabe „Nr. 1, 3 bis 6 und 8“ und die
        Angabe „Nr. 1, 6 und 8“ durch die Angabe „Nr. 2,
        7 und 9“ ersetzt.

106. In § 163 wird in der Überschrift und in Absatz 1 das
     Wort „Lohnsteuersachen“ jeweils durch die Wörter
     „Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4
     Nr. 11“ ersetzt.

107. § 164a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Die Vollziehung der Rücknahme oder des
     Widerrufs der Anerkennung als Lohnsteuerhilfever-
     ein (§ 20), der Anordnung der Schließung einer Bera-
     tungsstelle (§ 28 Abs. 3), der Rücknahme oder des
     Widerrufs der Bestellung als Steuerberater oder
     Steuerbevollmächtigter (§ 46) oder der Anerkennung
     als Steuerberatungsgesellschaft (§ 55) ist bis zum
     Eintritt der Unanfechtbarkeit gehemmt; § 361 Abs. 4
     Sätze 2 und 3 der Abgabenordnung und § 69 Abs. 5
     Sätze 2 bis 4 der Finanzgerichtsordnung bleiben
     unberührt. In den Fällen des Satzes 1 kann daneben
     die Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen mit
     sofortiger Wirkung untersagt werden, wenn es das
     öffentliche Interesse erfordert.“

108. § 166 wird wie folgt geändert:

     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
              „Fortgeltung bisheriger Vorschriften“.
     b) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden aufgeho-
        ben; die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

                         Artikel 2
            Änderung der Abgabenordnung
  Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 17
des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601),
wird wie folgt geändert:

1. § 80 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 3“ durch die
      Angabe „§ 3 Nr. 1“ ersetzt.

   b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
       „(7) Bevollmächtigte und Beistände, deren Befug-
      nis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuer-
      sachen sich aus § 3 Nr. 4 des Steuerberatungs-
      gesetzes ergibt, können zurückgewiesen werden,
      wenn sie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in

      Steuersachen fachlich nicht geeignet sind. Die
      Finanzbehörde kann von den in Satz 1 genannten
      Bevollmächtigten und Beiständen den Nachweis
BGBl. 2000, Seite 890 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 890
        der fachlichen Eignung verlangen. Eine fachliche
        Eignung wird vermutet, wenn die Bevollmächtigten
        oder Beistände
        1. natürliche Personen sind, die im Ausland einen
           den in § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes
           genannten Berufen in der Ausbildung und den

           Befugnissen vergleichbaren Beruf ausüben und

           die Voraussetzungen für die Berufsausübung

           den Anforderungen des Steuerberatungsgeset-

           zes im Wesentlichen entsprechen;

        2. Vereinigungen sind, deren Vorstandsmitglieder,
           Geschäftsführer, persönlich haftende Gesell-
           schafter, Mitglieder oder sonstige Anteilseigner
           mehrheitlich Personen sind, die im Ausland
           einen den in § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsge-
           setzes genannten Berufen in der Ausbildung und
           den Befugnissen vergleichbaren Beruf ausüben
           und bei denen die Voraussetzungen für die
           Berufsausübung den Anforderungen des Steu-
           erberatungsgesetzes im Wesentlichen entspre-
           chen.“

   c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 mit der Maß-
      gabe, dass die Angabe „Absätzen 5 und 6“ durch
      die Angabe „Absätzen 5 bis 7“ ersetzt wird.

2. § 348 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
        „4. gegen Entscheidungen der Oberfinanzdirektio-
            nen in Angelegenheiten des Zweiten Abschnitts
            des Zweiten Teils des Steuerberatungsgeset-
            zes,“.

   b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
        „5. gegen Entscheidungen der Steuerberaterkam-
            mern in Angelegenheiten des Zweiten und
            Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des
            Steuerberatungsgesetzes.“

                          Artikel 3
          Änderung des Umsatzsteuergesetzes

  In § 22a Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I

S. 1270), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. De-
zember 1999 (BGBl. I S. 2601) geändert worden ist, wird
die Angabe „§§ 3 und 4 Nr. 9 Buchstabe c des Steuerbera-
tungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 3 Nr. 1 bis 3 und § 4
Nr. 9 Buchstabe c des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.

                          Artikel 4
             Änderung der Verordnung
             zur Durchführung der Vor-
       schriften über Steuerberater, Steuer-

bevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

  Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerbera-
tungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBl. I
S. 1922), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962), wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Über die Anträge auf Zulassung zur Steuer-
      beraterprüfung entscheidet die für die Finanz-
      verwaltung zuständige oberste Landesbehörde
      (oberste Landesbehörde).“
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Die oberste Landesbehörde prüft die Anga-

      ben der Bewerber auf Vollständigkeit und Richtig-

      keit. Sie kann vor einer Entscheidung erforder-

      lichenfalls weitere Ermittlungen anstellen.“

   c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

       „(4) Über die Entscheidung hat die oberste
      Landesbehörde einen schriftlichen Bescheid zu
      erteilen.“

2. § 2 wird aufgehoben.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „auf amtlich vorge-
      schriebenem Vordruck“ durch die Wörter „nach
      amtlich vorgeschriebenem Vordruck“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird das Wort „hauptberuf-
          lichen“ durch die Wörter „vorwiegend beruf-
          lichen“ ersetzt.
      bb) Die Nummern 4 und 6 bis 8 werden aufge-
          hoben.
      cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und
          das Komma durch einen Punkt ersetzt.

   c) In Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter „regelmäßige
      und die tatsächliche“ gestrichen.
   d) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) In den Fällen des § 37a Abs. 1 des Gesetzes
      ist dem Antrag eine Bescheinigung der zuständi-
      gen Stelle darüber beizufügen, dass der Bewerber
      Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist

      oder die Prüfung als Wirtschaftsprüfer oder ver-

      eidigter Buchprüfer bestanden hat.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) Die Angabe „§ 37b Abs. 2“ wird durch
               die Angabe „§ 37a Abs. 2“ und die An-
               gabe „§ 37b Abs. 2 Satz 3“ durch die
               Angabe „§ 37a Abs. 4 Satz 4“ ersetzt.
          bbb) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt
               gefasst:

                „1. ein Nachweis der Staatsangehörig-

                    keit eines Mitgliedstaates der Eu-
                    ropäischen Union oder eines Ver-
                    tragsstaates des Abkommens über
                    den Europäischen Wirtschaftsraum
                    (Mitgliedstaat oder Vertragsstaat),

                 2. eine Bescheinigung der zuständigen
                    Stelle des Herkunftsstaates, durch
                    die nachgewiesen wird, dass der
                    Bewerber ein Diplom erlangt hat, mit
BGBl. 2000, Seite 891 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 891
                     dem er in diesem Mitgliedstaat oder
                     Vertragsstaat zur Hilfe in Steuersa-
                     chen berechtigt ist,“.
           ccc) In Nummer 3 wird das Wort „vollzeit-
                liche“ gestrichen.

           ddd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
                „4. ein Nachweis, dass der Bewerber
                    den überwiegenden Teil der Min-
                    destausbildungszeit in Mitgliedstaa-
                    ten oder Vertragsstaaten abgeleistet
                    hat oder eine Bescheinigung über
                    eine mindestens dreijährige Berufs-
                    ausübung in einem Mitgliedstaat
                    oder Vertragsstaat, sofern dieser ein
                    Diplom, ein Prüfungszeugnis oder
                    einen sonstigen Befähigungsnach-
                    weis eines Drittlandes anerkannt
                    hat,“.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Antragsteller“ durch
          das Wort „Bewerber“ ersetzt.

5. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden das Wort „Vorbildungsvorausset-
      zung“ jeweils durch das Wort „Zulassungsvoraus-
      setzung“ und das Wort „hauptberuflichen“ durch
      das Wort „praktischen“ ersetzt sowie die Wörter
      „des Zulassungsausschusses“ gestrichen.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „vom Zulassungsaus-
      schuss“ durch die Wörter „von der obersten Lan-
      desbehörde“ ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 7

                         Antrag auf

           Erteilung einer verbindlichen Auskunft

     (1) Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen
   Auskunft ist nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
   druck zu stellen.

      (2) Die verbindliche Auskunft bedarf der Schrift-
   form. In die Auskunft ist ein Hinweis auf die mögliche
   Rechtsfolge nach Absatz 4 aufzunehmen.
     (3) Betrifft die Auskunft eine noch nicht erfüllte Vor-
   aussetzung, so ist sie nur dann verbindlich, wenn sich
   der später verwirklichte Sachverhalt mit dem der Aus-
   kunft zugrunde gelegten deckt.

      (4) Die Auskunft verliert ihre Verbindlichkeit, wenn
   die Rechtsvorschriften, auf denen sie beruht, geän-
   dert werden.
     (5) Für das Verfahren sind die §§ 1, 4, 5 und 8 ent-
   sprechend anzuwenden.“

7. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden der Angabe „§ 4“ die Wörter
      „§ 1 Abs. 1 und“ vorangestellt. Nach der Angabe
      „§ 4“ wird das Wort „gilt“ durch das Wort „gelten“
      ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „wissen-
          schaftlichen Hochschule oder Fachhochschu-
          le“ durch das Wort „Hochschule“ ersetzt.

       bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
            „2. in den Fällen des § 38 Abs. 1 Nr. 2 bis 4
                des Gesetzes eine Bescheinigung
                a) der letzten Dienstbehörde oder

                b) des Fraktionsvorstands, wenn er bei
                   einer Fraktion des Deutschen Bundes-
                   tages angestellt gewesen ist,
                über Art und Dauer seiner Tätigkeit auf
                dem Gebiet der von den Bundes- oder
                Landesfinanzbehörden verwalteten Steu-
                ern.“

       cc) Satz 2 wird aufgehoben.

 8. § 9 wird aufgehoben.

 9. § 10 wird wie folgt geändert:
    a) Die Absätze 1, 2 und 6 werden aufgehoben.
    b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-
       sätze 1 bis 3.
    c) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „sind“ das Wort
           „grundsätzlich“ eingefügt.

       bb) In Satz 3 wird das Wort „Berufskammer“
           durch das Wort „Steuerberaterkammer“ er-
           setzt.

    d) Es werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:
        „(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses
       haben das Recht, die Zulassungs- und Prüfungs-
       unterlagen einzusehen. Sie haben über die Tat-
       sachen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt
       geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren.

          (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die

       nicht Beamte oder Angestellte der Finanzverwal-

       tung sind, sind vom Vorsitzenden des Ausschus-
       ses auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegen-
       heiten zu verpflichten.

          (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses
       sind nicht weisungsgebunden. Sie sind aus dem
       Gebührenaufkommen zu entschädigen.“

10. § 14 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Wörter „vom Zulassungs-
       ausschuß“ gestrichen.

    b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“
       durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.

11. § 16 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 37a“ durch
       die Angabe „§ 37“ ersetzt.
    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) In der Steuerberaterprüfung in Sonderfällen
       (§ 37a des Gesetzes) sind die Aufsichtsarbeiten
       den Prüfungsgebieten nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 bis 4
       des Gesetzes zu entnehmen. Absatz 2 Satz 2 gilt
       entsprechend.“

12. § 18 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
    „Die Bearbeitungszeit soll für jede Arbeit mindestens
    vier und höchstens sechs Stunden betragen.“
BGBl. 2000, Seite 892 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 892
13. § 20 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.

14. § 25 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 2 werden die Wörter „vorbehaltlich der
         Regelung in Absatz 3“ gestrichen.
      b) Absatz 3 wird aufgehoben.
      c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 mit der
         Maßgabe, dass die Wörter „nach den Absätzen 2
         und 3“ durch die Wörter „nach Absatz 2“ ersetzt
         werden.

15. § 26 wird wie folgt geändert:

      a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
         „Mit der Ladung können die Teilnoten der schrift-
         lichen Prüfung mitgeteilt werden.“
      b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 37a Abs. 3“
         durch die Angabe „§ 37 Abs. 3“ ersetzt.
      c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 37b Abs. 1“ durch
         die Angabe „§ 37a Abs. 1“ und die Angabe „§ 37a
         Abs. 3 Nr. 1 bis 4 sowie Nr. 7 und 8“ durch die
         Angabe „§ 37 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und 8“ ersetzt.

      d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
          „(5) In der Eignungsprüfung (§ 37a Abs. 2 des
         Gesetzes) sind der Gegenstand des Vortrags und
         die Fragen an den Bewerber den in § 37 Abs. 3 des
         Gesetzes genannten Prüfungsgebieten zu entneh-
         men, soweit sie nicht gemäß § 37a Abs. 4 Satz 4
         des Gesetzes entfallen.“

16. § 28 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Satz 3 wird der Punkt am Satzende
         durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender
         Halbsatz angefügt:

         „er handelt insoweit als Vertreter der obersten
         Landesbehörde.“

      b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestan-
         den, kann er eine Bekanntgabe der tragenden
         Gründe der Entscheidung verlangen.“

17. § 29 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 29

              Überdenken der Prüfungsbewertung

         (1) Die Prüfer sind verpflichtet, ihre Bewertung der
      Prüfungsleistungen zu überdenken, wenn dies von
      einem Bewerber, der die Prüfung nicht bestanden hat,

      mit begründeten Einwendungen bei der obersten

      Landesbehörde schriftlich beantragt wird und die Ent-

      scheidung über das Ergebnis der Prüfung noch nicht
      bestandskräftig ist. Die Frist zur Erhebung einer
      Anfechtungsklage nach § 47 der Finanzgerichtsord-
      nung wird dadurch nicht berührt.

        (2) Das Ergebnis des Überdenkens teilt die oberste

      Landesbehörde dem Antragsteller schriftlich mit.“

18. Der bisherige § 29 wird § 30.

19. Der bisherige § 30 wird § 31 und in Absatz 1 wie folgt
    geändert:

    a) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3
       eingefügt:
       „3. ein Begehren nach § 28 Abs. 2 und die Be-
           handlung des Begehrens durch den Prüfungs-
           ausschuss,“.
    b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

20. § 32 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 32
             Aufbewahrung der Aufsichtsarbeiten

       Die Aufsichtsarbeiten sind bei der obersten Lan-
    desbehörde mindestens zwei Jahre nach der Prü-
    fungsentscheidung aufzubewahren. In den Fällen des
    § 21 Abs. 1 besteht keine Aufbewahrungspflicht.“

21. § 34 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 34
                     Bestellungsverfahren
       (1) Über den Antrag auf Bestellung als Steuerbera-
    ter entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer.

      (2) Der Antrag auf Bestellung ist nach amtlich vor-
    geschriebenem Vordruck zu stellen.
       (3) Der Bewerber muss in dem Antrag angeben:

    1. Name, Wohnsitz oder vorwiegenden Aufenthalt
       und Anschrift sowie Beruf und Ort der beruflichen
       Tätigkeit,
    2. den Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlas-
       sung,

    3. wann und bei welcher obersten Landesbehörde er
       die Steuerberaterprüfung bestanden hat bzw. von
       der Prüfung befreit wurde,

    4. ob und bei welcher Stelle er bereits früher einen
       Antrag auf Bestellung eingereicht hat,

    5. ob er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhält-
       nissen befindet,
    6. ob er innerhalb der letzten zwölf Monate strafge-
       richtlich verurteilt worden ist und ob gegen ihn ein
       gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungs-
       verfahren anhängig ist; Entsprechendes gilt für
       berufsgerichtliche Verfahren sowie für Bußgeld-
       verfahren nach der Abgabenordnung und nach

       dem Steuerberatungsgesetz,

    7. ob und gegebenenfalls welche Tätigkeit er nach
       seiner Bestellung neben dem Beruf als Steuer-
       berater weiter ausüben oder übernehmen will,

    8. dass er bei der Meldebehörde die Erteilung eines

       Führungszeugnisses zur Vorlage bei der zuständi-

       gen Steuerberaterkammer beantragt hat.

    Ein Bewerber, der nach § 38 Abs. 1 des Gesetzes von
    der Prüfung befreit wurde, muss außerdem eine
    Erklärung darüber abgeben, ob innerhalb der letzten
    zwölf Monate disziplinarrechtliche Maßnahmen

    gegen ihn verhängt worden sind und ob disziplinar-

    rechtliche Ermittlungen gegen ihn anhängig sind oder
    innerhalb der letzten zwölf Monate anhängig waren.

       (4) Dem Antrag sind beizufügen:
    1. eine beglaubigte Abschrift der Bescheinigung der
       zuständigen obersten Landesbehörde über die
BGBl. 2000, Seite 893 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 893
       erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung oder
       die Befreiung von dieser Prüfung,
    2. ein Passbild.

    Ist der Bewerber Rechtsanwalt, niedergelassener
    europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder
    vereidigter Buchprüfer, so hat er außerdem eine
    Bescheinigung der für ihn zuständigen Berufsorgani-
    sation oder sonst zuständigen Stelle beizufügen, dass
    keine Tatsachen bekannt sind, die die Rücknahme
    oder den Widerruf der Zulassung oder Bestellung
    oder die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfah-
    rens gegen ihn rechtfertigen.
       (5) Die Steuerberaterkammer prüft die Angaben
    des Bewerbers auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Sie
    kann vor einer Entscheidung erforderlichenfalls wei-
    tere Ermittlungen anstellen.“

22. § 35 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 wird das Wort „Behörde“ durch das

       Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
    b) In Nummer 2 wird das Wort „Bestellung“ durch
       das Wort „Ausstellung“ ersetzt.

23. § 36 wird aufgehoben.

24. § 37 wird aufgehoben.

25. § 38 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 38

                       Wiederbestellung

       (1) Über den Antrag auf Wiederbestellung als Steu-
    erberater oder Steuerbevollmächtigter entscheidet
    die zuständige Steuerberaterkammer.
       (2) Der Antrag auf Wiederbestellung ist nach amt-
    lich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. § 34
    Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
       (3) Die bestellende Steuerberaterkammer prüft, ob
    die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 und 3 des
    Gesetzes gegeben sind. Vor der Entscheidung ist die
    Steuerberaterkammer zu hören, der der Bewerber im

    Zeitpunkt des Erlöschens oder des Widerrufs der

    Bestellung angehört hat. § 40 Abs. 4 des Gesetzes ist
    sinngemäß anzuwenden.

       (4) Unter den Voraussetzungen des § 48 des Geset-
    zes können auch Personen wiederbestellt werden, die
    ohne nochmalige Bestellung die Eigenschaft als Steu-
    erberater oder Steuerbevollmächtigter erlangt hatten
    (§ 154 Abs. 1 und 3 des Gesetzes in der bis zum
    30. Juni 2000 geltenden Fassung).“

26. § 39 wird aufgehoben.

27. § 40 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Der Antrag auf Anerkennung als Steuerbera-
       tungsgesellschaft ist schriftlich bei der Steuerbe-
       raterkammer einzureichen, in deren Kammerbezirk
       die Gesellschaft ihren Sitz hat.“
    b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Name,
       Wohnsitz und berufliche Niederlassung“ und die

       Wörter „Name, Beruf, Wohnsitz und berufliche
       Niederlassung“ jeweils durch die Wörter „Name,
       Beruf und berufliche Niederlassung“ ersetzt.

    c) In Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 und 3 werden
       jeweils die Wörter „für die Finanzverwaltung
       zuständige oberste Landesbehörde“ durch die
       Wörter „zuständige Steuerberaterkammer“ er-
       setzt.
    d) Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben und in Satz 3
       jeweils das Wort „Handelsregister“ durch die Wör-
       ter „Handels- oder Partnerschaftsregister“ ersetzt.

28. § 41 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 wird das Wort „Behörde“ durch das
       Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.

    b) In Nummer 3 werden die Wörter „und Sitz“ gestri-
       chen.

29. § 42 wird aufgehoben.

30. Im Vierten Teil wird dem § 43 folgender neuer § 42
    vorangestellt:
                             „§ 42

            Nachweis der besonderen Sachkunde
       (1) Der Antrag auf Verleihung der Berechtigung zur
    Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buch-
    stelle“ ist bei der Steuerberaterkammer zu stellen, in
    deren Kammerbezirk sich die berufliche Niederlas-
    sung des Antragstellers befindet.

       (2) Der Antrag muss genaue Angaben über den
    beruflichen Werdegang und die bisherige berufliche
    Tätigkeit des Antragstellers enthalten. In dem Antrag
    ist anzugeben, ob der Antragsteller die besondere
    Sachkunde durch eine mündliche Prüfung vor dem
    Sachkunde-Ausschuss nachweisen oder von dieser
    Prüfung befreit werden will; erforderliche Nachweise
    sind dem Antrag beizufügen.
      (3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf fol-
    gende Gebiete:

    1. steuerliche Besonderheiten der Land- und Forst-

       wirtschaft,

    2. Höferecht (Anerbenrecht) bzw. erbrechtliche Be-
       stimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

    3. Landpachtrecht,
    4. Grundstücksverkehrsrecht,

    5. Grundlagen des Agrarkreditwesens,
    6. landwirtschaftliche Betriebswirtschaft einschließ-
       lich Rechnungswesen und Statistik.

    Nicht erforderlich ist, dass alle Gebiete Gegenstand
    der Prüfung sind. Die auf jeden Antragsteller entfal-
    lende Prüfungszeit soll sechzig Minuten nicht über-
    steigen.
       (4) Die Steuerberaterkammer hat die Antragsteller,
    die an der mündlichen Prüfung teilnehmen, hierzu
    spätestens zwei Wochen vorher zu laden.
       (5) Die mündliche Prüfung wird vom Vorsitzenden
    des Sachkunde-Ausschusses geleitet. Er ist berech-
    tigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen. Im unmittel-
BGBl. 2000, Seite 894 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 894
      baren Anschluss an die mündliche Prüfung berät der
      Sachkunde-Ausschuss über das Ergebnis der Prü-
      fung. Der Vorsitzende eröffnet hierauf den Antragstel-
      lern, ob sie die Prüfung nach der Entscheidung des
      Sachkunde-Ausschusses bestanden haben; eine
      Note wird nicht erteilt.

         (6) Für die Befreiung von der mündlichen Prüfung

      hat der Antragsteller neben einer einschlägigen Aus-

      bildung nachzuweisen, dass er vor der Antragstellung

      mindestens fünf buchführende land- und forstwirt-

      schaftliche Betriebe drei Jahre lang steuerlich beraten

      hat. Die steuerliche Beratung kann auch im Rahmen
      einer Tätigkeit als Angestellter nach § 58 des Geset-
      zes erfolgt sein.
         (7) Einschlägig im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 2 des
      Gesetzes ist eine Ausbildung, die Kenntnisse auf den
      in Absatz 3 genannten Gebieten vermittelt. Dazu rech-
      nen insbesondere
      1. ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstu-
         dium der Agrarwissenschaften oder
      2. sonstige Ausbildungsgänge im Sinne des Satzes 1,
         die mit einer Prüfung abgeschlossen werden.

      Die Teilnahme an einem fachbezogenen Seminar
      bzw. Lehrgang ohne Abschlussprüfung oder sonsti-
      gen Leistungsnachweis der einzelnen Teilnehmer
      reicht nicht aus.
         (8) Nachweise über eine einschlägige Ausbildung
      und über die praktische Tätigkeit im Sinne des § 44
      Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes sind dem Antrag beizu-
      fügen. Antrag und Nachweise hat die Steuerbera-
      terkammer der für die Landwirtschaft zuständigen
      obersten Landesbehörde oder der von ihr benannten
      Behörde und, soweit der Antragsteller Rechtsanwalt
      oder niedergelassener europäischer Rechtsanwalt ist,
      der für die berufliche Niederlassung zuständigen
      Rechtsanwaltskammer zur Stellungnahme zuzuleiten.

        (9) Über die Ablehnung eines Antrags auf Befreiung
      von der mündlichen Prüfung ist ein schriftlicher
      Bescheid zu erteilen.“

31. § 43 wird wie folgt gefasst:
                              „§ 43

                     Sachkunde-Ausschuss

        (1) Die mündliche Prüfung wird vor einem Sachkun-
      de-Ausschuss abgelegt, der bei der Steuerberater-

      kammer zu bilden ist.

        (2) Die Prüfung kann auch einem Sachkunde-Aus-

      schuss übertragen werden, der bei einer anderen
      Steuerberaterkammer besteht. Die mit der Abnahme
      der mündlichen Prüfung verbundenen Aufgaben wer-
      den im Falle der Übertragung nach Satz 1 von der
      anderen Steuerberaterkammer wahrgenommen.

      Diese erhält auch die Gebühr nach § 44 Abs. 8 des
      Gesetzes.

        (3) Dem Sachkunde-Ausschuss gehören an

      1. zwei Vertreter der Steuerberaterkammer, davon
         einer als Vorsitzender,
      2. ein Vertreter der für die Landwirtschaft zuständi-
         gen obersten Landesbehörde oder einer von ihr
         benannten Behörde.

       (4) Die Steuerberaterkammer beruft die Mitglieder
    des Sachkunde-Ausschusses und ihre Stellvertreter
    grundsätzlich für drei Jahre; sie können aus wichti-
    gem Grund abberufen werden. Im Falle des vorzeiti-
    gen Ausscheidens oder der Abberufung wird der
    Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit des ausge-
    schiedenen oder abberufenen Mitglieds oder Vertre-

    ters berufen. Vor der Berufung oder Abberufung ist

    bei dem Vertreter der für die Landwirtschaft zuständi-

    gen obersten Landesbehörde diese oder die von ihr

    benannte Behörde zu hören. § 10 Abs. 4 bis 6 gilt

    sinngemäß.

      (5) Der Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehr-
    heit.“

32. In § 44 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „Behörde“ durch
    das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.

33. § 45 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden das Wort „Berufskammer“
       durch das Wort „Steuerberaterkammer“ und das
       Wort „Berufskammern“ durch das Wort „Steuer-
       beraterkammern“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.

34. § 46 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Buchstabe b werden nach dem Wort
           „Behörde“ die Wörter „oder die Steuerbera-
           terkammer“ eingefügt.
       bb) Nach Buchstabe d wird folgender neuer Buch-
           stabe e eingefügt:

           „e) berufliche Zusammenschlüsse im Sinne
               von § 56 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes,“.

       cc) In Buchstabe f wird die Angabe „§ 46 Abs. 2
           Nr. 6“ durch die Angabe „§ 46 Abs. 2 Nr. 5“
           ersetzt.
       dd) Die bisherigen Buchstaben e und f werden die
           Buchstaben f und g.
       ee) Die Wörter „Veränderungen zu den Buchsta-
           ben a und c bis f“ werden durch die Wörter

           „Veränderungen zu den Buchstaben a und c
           bis g“ ersetzt.

    b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort

           „Firma“ die Wörter „oder Name“ eingefügt.

       bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Lan-
           desbehörde“ die Wörter „oder die Steuerbera-
           terkammer“ eingefügt.

       cc) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

           „e) Namen der Mitglieder des zur gesetz-
               lichen Vertretung berufenen Organs sowie

               der vertretungsberechtigten Gesellschaf-
               ter und Partner,“.

35. In § 47 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buch-
    stabe a wird jeweils das Wort „unanfechtbar“ durch
    das Wort „vollziehbar“ ersetzt.
BGBl. 2000, Seite 895 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 895
36. § 48 wird wie folgt geändert:
    a) Das Wort „Berufskammer“ wird jeweils durch das
       Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
    b) In Absatz 1 Nr. 3 wird das Wort „auswärtige“ durch
       das Wort „weitere“ ersetzt.

37. § 50 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird aufgehoben.

    b) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Wörter „in doppel-
       ter Ausfertigung“, der Satz 2 sowie die Absatz-
       bezeichnung „(2)“ gestrichen.

38. § 51 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein-
       gefügt:
        „(3) Absatz 2 gilt sinngemäß auch für Steuerbera-
       ter und Steuerbevollmächtigte, die ausschließlich
       als Angestellte nach § 58 des Gesetzes tätig sind.“
    b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

39. In § 53a Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 wird jeweils nach dem
    Wort „Moldau“ ein Komma gesetzt und das Wort
    „Polen“ eingefügt.

40. § 54 wird wie folgt geändert:
    a) Nach dem Wort „Rechtsanwalt“ werden die Wör-

       ter „niedergelassener europäischer Rechtsanwalt“

       eingefügt und ein Komma gesetzt.

    b) Vor dem Wort „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“
       wird das Wort „Rechtsanwaltsgesellschaft“ einge-
       fügt und ein Komma gesetzt.

41. In § 55 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „bestellende
    Behörde“ durch die Wörter „bestellende Steuerbera-
    terkammer“ und die Wörter „bestellenden Behörde

    und der zuständigen Steuerberaterkammer“ durch

    die Wörter „zuständigen Steuerberaterkammer“ er-

    setzt.

42. § 57 wird aufgehoben.

43. § 58 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 58
                     Übergangsregelung
      (1) Die Vorschriften dieser Verordnung über die
    Zulassung zur Prüfung in der ab dem 1. Juli 2000 gel-
    tenden Fassung sind erstmals auf die Zulassung zur
    Prüfung im Jahre 2001 anzuwenden.

      (2) Auf Prüfungen, die vor dem 1. November 2000
    begonnen haben, sind die Vorschriften dieser Verord-
    nung in der bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung
    weiter anzuwenden.
       (3) Die den Steuerberaterkammern zugewiesenen
    Aufgaben des Zweiten und Vierten Teils dieser Ver-
    ordnung in der ab dem 1. Juli 2000 geltenden Fas-
    sung werden bis zum 31. Dezember 2000 von den
    bisher zuständigen Behörden der Finanzverwaltung
    wahrgenommen.“

44. § 59 wird aufgehoben.

                        Artikel 5
       Änderung des Steuerberatungsgesetzes
   Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735),
zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie
folgt geändert:

 1. In § 4 Nr. 11 werden die Wörter „achtzehntausend
    Deutsche Mark“ durch die Wörter „neuntausend
    Euro“ ersetzt und die Wörter „sechsunddreißig-
    tausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „achtzehn-
    tausend Euro“.

 2. In § 16 werden die Wörter „sechshundert Deutsche
    Mark“ durch die Wörter „dreihundert Euro“ ersetzt.

 3. § 39 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Wörter „einhundertfünfzig
       Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundsiebzig
       Euro“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „eintausend
       Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfhundert
       Euro“ ersetzt.

 4. In § 40 Abs. 6 werden die Wörter „einhundert Deut-
    sche Mark“ durch die Wörter „fünfzig Euro“ ersetzt.

 5. In § 44 Abs. 8 werden die Wörter „dreihundert Deut-

    sche Mark“ durch die Wörter „einhundertfünfzig Euro“

    ersetzt.

 6. In § 48 Abs. 3 werden die Wörter „zweihundertfünfzig
    Deutsche Mark“ durch die Wörter „einhundertfünf-
    undzwanzig Euro“ ersetzt.

 7. § 51 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Wörter „eintausend Deut-

       sche Mark“ durch die Wörter „fünfhundert Euro“

       ersetzt.

    b) In Absatz 2 werden die Wörter „dreihundert Deut-
       sche Mark“ durch die Wörter „einhundertfünfzig
       Euro“ ersetzt.

 8. In § 90 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „fünfzigtausend
    Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzig-
    tausend Euro“ ersetzt.

 9. In § 160 Abs. 2 werden die Wörter „zehntausend
    Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“
    ersetzt.

10. In § 161 Abs. 2 werden die Wörter „zehntausend
    Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“
    ersetzt.

11. In § 162 Abs. 2 werden die Wörter „zehntausend
    Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“
    und die Wörter „zweitausend Deutsche Mark“ durch
    die Wörter „eintausend Euro“ ersetzt.

12. In § 163 Abs. 2 werden die Wörter „fünfzigtausend
    Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzig-
    tausend Euro“ ersetzt.
BGBl. 2000, Seite 896 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 896
                         Artikel 6
             Änderung der Verordnung
         zur Durchführung der Vorschriften

         über Steuerberater, Steuerbevoll-
    mächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

  Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über

Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerbera-

tungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBl. I

S. 1922), zuletzt geändert durch Artikel 4 dieses Gesetzes,
wird wie folgt geändert:

1. § 52 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „500 000 Deutsche
      Mark“ durch die Wörter „zweihundertfünfzigtau-
      send Euro“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „3 000 Deutsche
      Mark“ durch die Wörter „eintausendfünfhundert
      Euro“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 werden die Wörter „zwei Millionen Deut-
      sche Mark“ durch die Wörter „eine Million Euro“
      ersetzt.

2. In § 53 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „Deutsche
   Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.

                         Artikel 7

              Änderung der Verordnung
          zur Durchführung der Vorschriften
           über die Lohnsteuerhilfevereine
  Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über
die Lohnsteuerhilfevereine vom 15. Juli 1975 (BGBl. I
S. 1906), geändert durch die Verordnung vom 28. Mai
1991 (BGBl. I S. 1202), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nr. 3 wird das Wort „Lohnsteuersachen“ durch
   die Wörter „Steuersachen im Rahmen der Befugnis
   nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.

2. In § 4b Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Lohnsteuersachen“
   durch die Wörter „Steuersachen im Rahmen der
   Befugnis nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgeset-
   zes“ ersetzt.

                                 Das vorstehende Gesetz wird

                           Artikel 8
           Aufhebung von Rechtsverordnungen

    Folgende Rechtsverordnungen werden aufgehoben:

  1. Die Verordnung über Art und Inhalt der zulässigen
     Hinweise auf die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuer-

     sachen vom 25. November 1976 (BGBl. I S. 3245),

     geändert durch die Verordnung vom 27. Juli 1993

     (BGBl. I S. 1413),

  2. die Verordnung zur Durchführung des § 40a des
     Steuerberatungsgesetzes vom 25. September 1992
     (BGBl. I S. 1667) und
  3. die Verordnung zur Durchführung des § 157 des
     Steuerberatungsgesetzes vom 9. März 1973 (BGBl. I
     S. 199), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
     24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1027).

                           Artikel 9
                         Rückkehr
            zum einheitlichen Verordnungsrang

    Die auf Artikel 4, 6 und 7 beruhenden Teile der dort
  geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
  jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
  nung geändert werden.

                          Artikel 10

                    Neufassung der
      betroffenen Gesetze und Rechtsverordnungen
    Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
  laut der durch die Artikel 1 bis 7 dieses Gesetzes geänder-
  ten Gesetze und Verordnungen in der vom 1. Januar 2002
  an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
  machen.

                          Artikel 11
                         Inkrafttreten

  1. Die Artikel 1 bis 4 und 7 bis 10 treten am 1. Juli 2000
     in Kraft.
  2. Die Artikel 5 und 6 treten am 1. Januar 2002 in Kraft.

hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                   Berlin, den 24. Juni 2000
                                               Der Bund esp räsid ent
                                                  J o hannes
Rau
                                                 Der Bund eskanzler
                                                 Gerhard Sc hröd er
                                       Der B und esm inist er d er Finanzen
                                                  H a n s Ei
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Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 874. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c15e74a6c2305963….