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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 2955
BGBl. 2008 I S. 2955 · 19.280 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen
(Familienleistungsgesetz – FamLeistG)
Vom 22. Dezember 2008
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210;
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2896), wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 4f wird wie folgt gefasst:
„§ 4f (weggefallen)“.
b) Vor Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt 4b ein-
gefügt:
„4b. Kinderbetreuungskosten
§ 9c Kinderbetreuungskosten“.
c) Die Angabe zu § 35a wird wie folgt gefasst:
„§ 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen
für haushaltsnahe Beschäftigungsver-
hältnisse, haushaltsnahe Dienstleistun-
gen und Handwerkerleistungen“.
2. § 4f wird aufgehoben.
3. In § 9 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 4f“ durch
die Angabe „§ 9c Abs. 1 und 3“ ersetzt.
4. In § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe
„§ 4f“ durch die Angabe „§ 9c Abs. 1 und 3“ ersetzt.
5. Dem Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt 4b vo-
rangestellt:
„4b. Kinderbetreuungskosten
§ 9c
Kinderbetreuungskosten
(1) Aufwendungen für Dienstleistungen zur Be-
treuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen
gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1, die
wegen einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen
anfallen, können bei Kindern, die das 14. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben oder wegen einer vor
Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen
körperlichen, geistigen oder seelischen Behinde-
rung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten,
in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen,
höchstens 4 000 Euro je Kind, bei der Ermittlung
der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Ge-
werbebetrieb oder selbständiger Arbeit wie Be-
triebsausgaben abgezogen werden. Im Fall des Zu-
sammenlebens der Elternteile gilt Satz 1 nur, wenn
beide Elternteile erwerbstätig sind.
(2) Nicht erwerbsbedingte Aufwendungen für
Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt
des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne
des § 32 Abs. 1 können bei Kindern, die das 14. Le-
bensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen
einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres einge-
tretenen körperlichen, geistigen oder seelischen
Behinderung außerstande sind, sich selbst zu un-
terhalten, in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendun-
gen, höchstens 4 000 Euro je Kind, als Sonderaus-
gaben abgezogen werden, wenn der Steuerpflich-
tige sich in Ausbildung befindet, körperlich, geistig
oder seelisch behindert oder krank ist. Erwachsen
die Aufwendungen wegen Krankheit des Steuer-
pflichtigen, muss die Krankheit innerhalb eines zu-
sammenhängenden Zeitraums von mindestens drei
Monaten bestanden haben, es sei denn, der Krank-
heitsfall tritt unmittelbar im Anschluss an eine Er-
werbstätigkeit oder Ausbildung ein. Bei zusammen-
lebenden Eltern ist Satz 1 nur dann anzuwenden,
wenn bei beiden Elternteilen die Voraussetzungen
nach Satz 1 vorliegen oder ein Elternteil erwerbs-
tätig ist und der andere Elternteil sich in Ausbildung
befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert
oder krank ist. Aufwendungen für Dienstleistungen
zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuer-
pflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32
Abs. 1 können bei Kindern, die das dritte Lebens-
jahr vollendet, das sechste Lebensjahr aber noch
nicht vollendet haben, in Höhe von zwei Dritteln
der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind,
als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie
weder nach Absatz 1 noch nach Satz 1 zu berück-
sichtigen sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Aufwen-
dungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer
Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Frei-
zeitbetätigungen. Ist das zu betreuende Kind nicht
nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 unbeschränkt einkom-
mensteuerpflichtig, ist der in den Absätzen 1 und 2
genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den
Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwen-
dig und angemessen ist. Voraussetzung für den Ab-
zug der Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2
ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen
eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf
das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.“
6. § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 wird aufgehoben.

7. In § 10c Abs. 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1,
1a, 4, 5, 7 bis 9“ durch die Angabe „den §§ 9c
und 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 7 und 9“ ersetzt.
8. In § 12 wird die Angabe „in den §§ 4f, 10 Abs. 1
Nr. 1, 2 bis 5, 7 bis 9“ durch die Angabe „in den
§§ 9c, 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 4, 7 und 9“ ersetzt.
9. In § 26a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1
Nr. 5 und 8“ durch die Angabe „§ 9c“ ersetzt.
10. In § 32 Abs. 6 Satz 1 wird die Zahl „1 824“ durch die
Zahl „1 932“ ersetzt.
11. In § 33 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 4f oder § 9
Abs. 5“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 5 oder § 9c“
ersetzt.
12. § 33a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
sätze 3 und 4.
c) Im neuen Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „in
den Absätzen 1 bis 3“ durch die Angabe „in den
Absätzen 1 und 2“ ersetzt.
d) Im neuen Absatz 4 wird die Angabe „der Ab-
sätze 1 bis 3“ durch die Angabe „der Absätze 1
und 2“ ersetzt.
13. § 35a wird wie folgt gefasst:
„§ 35a
Steuerermäßigung bei
Aufwendungen für haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe
Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhält-
nisse, bei denen es sich um eine geringfügige Be-
schäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarif-
liche Einkommensteuer, vermindert um die sonsti-
gen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Pro-
zent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des
Steuerpflichtigen.
(2) Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haus-
haltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die
Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleis-
tungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3
sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer,
vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen,
auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro,
der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Steu-
erermäßigung kann auch in Anspruch genommen
werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und
Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen,
die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbrin-
gung in einem Heim oder zur dauernden Pflege er-
wachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen
enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haus-
halt vergleichbar sind.
(3) Für die Inanspruchnahme von Handwerker-
leistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen, mit Ausnahme der
nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der
KfW Förderbank geförderten Maßnahmen, ermäßigt
sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um
die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um
20 Prozent, höchstens 1 200 Euro, der Aufwendun-
gen des Steuerpflichtigen.
(4) Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1
bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden,
wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleis-
tung oder die Handwerkerleistung in einem in der
Europäischen Union oder dem Europäischen Wirt-
schaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichti-
gen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen –
der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt
oder erbracht wird. In den Fällen des Absatzes 2
Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass
das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in
der Europäischen Union oder dem Europäischen
Wirtschaftsraum liegt.
(5) Die Steuerermäßigungen nach den Absät-
zen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen
werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebs-
ausgaben oder Werbungskosten darstellen oder
unter § 9c fallen und soweit sie nicht als außerge-
wöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind.
Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer
nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskos-
ten. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistun-
gen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen
nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die
Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die
Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung
erfolgt ist. Leben zwei Alleinstehende in einem
Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge
nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur
einmal in Anspruch nehmen.“
14. In § 37 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1
Nr. 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 bis 9“ durch die Angabe „§ 9c
Abs. 2 und 3, des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b, 4, 7
und 9“ ersetzt.
15. In § 39a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3
Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1,
1a, 1b, 4, 5, 7 bis 9“ durch die Angabe „§ 9c Abs. 2
und 3 und des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b, 4, 7 und 9“
ersetzt.
16. § 50 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Abs. 5 Satz 1, soweit er § 9c Abs. 1 und 3 für
anwendbar erklärt, die §§ 9c, 10, 10a, 10c, 16
Abs. 4, die §§ 24b, 32, 32a Abs. 6, die §§ 33, 33a,
33b und 35a sind nicht anzuwenden.“
17. In § 51a Abs. 2a Satz 1 wird die Zahl „3 648“ durch
die Zahl „3 864“ und die Zahl „1 824“ durch die Zahl
„1 932“ ersetzt.
18. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 12c wird aufgehoben.
b) In Absatz 23c wird Satz 3 aufgehoben.
c) Nach Absatz 23e in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I
S. 1912) wird folgender Absatz 23f eingefügt:
„(23f) § 9c in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2955) gilt auch für Kinder, die wegen einer
vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab Vollen-
dung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung
des 27. Lebensjahres eingetretenen körperli-

chen, geistigen oder seelischen Behinderung
außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.“
d) Absatz 23f in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2794) wird in Absatz 23g umbenannt.
e) Absatz 24a wird aufgehoben.
f) Dem Absatz 50b wird folgender Satz angefügt:
„§ 35a in der Fassung des Artikels 1 des Geset-
zes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) ist
erstmals für im Veranlagungszeitraum 2009 ge-
leistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die
den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leis-
tungen nach dem 31. Dezember 2008 erbracht
worden sind.“
19. § 66 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste
und zweite Kinder jeweils 164 Euro, für dritte Kinder
170 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind
jeweils 195 Euro.“
20. Dem § 70 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ist die Änderung einer Kindergeldfestsetzung nur
wegen einer Anhebung der in § 66 Abs. 1 genann-
ten Kindergeldbeträge erforderlich, kann von der
Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides
abgesehen werden.“
Artikel 2
Änderung des
Bundeskindergeldgesetzes
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1450), zu-
letzt geändert durch Artikel 104 des Gesetzes
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie
folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „nach § 24 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Angabe
„nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste
und zweite Kinder jeweils 164 Euro, für dritte Kin-
der 170 Euro und für das vierte und jedes weitere
Kind jeweils 195 Euro.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „154 Euro“ durch die
Angabe „164 Euro“ ersetzt.
3. In § 6a Abs. 4 Satz 4 werden die Wörter „allein er-
ziehenden Elternteils“ durch die Wörter „alleinerzie-
henden Elternteils“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2917), wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 24
folgende Angabe eingefügt:
„§ 24a Zusätzliche Leistung für die Schule“.
2. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
„§ 24a
Zusätzliche Leistung für die Schule
Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht voll-
endet haben und die eine allgemeinbildende oder
eine andere Schule mit dem Ziel des Erwerbs eines
allgemeinbildenden Schulabschlusses besuchen, er-
halten bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10
eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe
von 100 Euro, wenn mindestens ein im Haushalt le-
bender Elternteil am 1. August des jeweiligen Jahres
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebens-
unterhalts nach diesem Buch hat. Schüler, die nicht
im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils leben,
erhalten unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2a
die Leistung nach Satz 1, wenn sie am 1. August des
jeweiligen Jahres Leistungen zur Sicherung des Le-
bensunterhalts nach diesem Buch erhalten. Der zu-
ständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsu-
chende kann im begründeten Einzelfall einen Nach-
weis über eine zweckentsprechende Verwendung
der Leistung verlangen.“
3. In § 41 Abs. 1 wird nach Satz 4 folgender Satz ein-
gefügt:
„Die Leistung nach § 24a wird jeweils zum 1. August
eines Jahres erbracht.“
Artikel 4
Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Ge-
setzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933), wird
wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 28
folgende Angabe eingefügt:
„§ 28a Zusätzliche Leistung für die Schule“.
2. In § 28 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „mit Aus-
nahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung“
durch die Wörter „mit Ausnahme der zusätzlichen
Leistung für die Schule nach § 28a sowie von Leis-
tungen für Unterkunft und Heizung nach § 29“ er-
setzt.
3. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
„§ 28a
Zusätzliche Leistung für die Schule
Für Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender
Schulen und anderer Schulen mit dem Ziel des Er-
werbs eines allgemeinbildenden Schulabschlusses
wird bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 je-
weils zu Beginn eines Schuljahres eine zusätzliche
Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro er-
bracht. Der zuständige Träger der Sozialhilfe kann
im begründeten Einzelfall einen Nachweis über die
zweckentsprechende Verwendung der Leistung ver-
langen.“

Artikel 5
Änderung des
Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4130), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Geset-
zes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie
folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2a Satz 1 wird die Zahl „3 648“ durch die
Zahl „3 864“ und die Zahl „1 824“ durch die Zahl
„1 932“ ersetzt.
2. Dem § 6 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) § 3 in der Fassung des Artikels 5 des Geset-
zes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) ist
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzu-
wenden.“
Artikel 6
Neubekanntmachung
des Bundeskindergeldgesetzes
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend kann den Wortlaut des Bundeskindergeld-
gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
chen.
Artikel 7
Änderung des
Steuerberatungsgesetzes
In § 4 Nr. 11 Satz 3 des Steuerberatungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November
1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 26
des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 5
und 8“ durch die Angabe „§ 9c Abs. 2 und 3“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes
§ 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2896) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Satz 11 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Zum Ausgleich der Kindergelderhöhung zum 1. Ja-
nuar 2009 verändern sich die in Satz 5 genannten
Beträge
im Jahr 2009 um minus 794 000 000 Euro,
im Jahr 2010 um minus 281 000 000 Euro und
im Jahr 2011 um plus 152 000 000 Euro.
Der in Satz 6 genannte Anteil wird
im Jahr 2009 um
einen Betrag von plus 794 000 000 Euro,
im Jahr 2010 um
einen Betrag von plus 281 000 000 Euro und
im Jahr 2011 um
einen Betrag von minus 152 000 000 Euro
verändert.“
2. Im bisherigen Satz 14 werden die Wörter „in den
Sätzen 8 bis 13“ durch die Wörter „in den Sätzen 8
bis 11 und 14 bis 15“ ersetzt.
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden
Absätze am 1. Januar 2009 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 16 tritt am 2. Januar 2009 in Kraft.
(3) Artikel 3 tritt am 1. August 2009 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 22. Dezember
verkünden.
2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 2955. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 06f4924a13e0e1e1….