Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 137
Stand: 01.01.2022
Die Ausfertigungen des Urteils sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 65a Absatz 7) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden. Auszüge und Abschriften eines in Papierform vorliegenden Urteils können durch Telekopie oder als elektronisches Dokument erteilt werden. Die Telekopie hat eine Wiedergabe des Gerichtssiegels, die Telekopie zur Erteilung eines Auszugs zusätzlich die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu enthalten. Bei der Erteilung von beglaubigten Auszügen und Abschriften ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 137 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 22.10.1998 – B 5/4 RA 68/97 R
- LSG NRW, 09.04.2025 – L 8 BA 28/21Zitiert von 2
- LSG NRW, 09.04.2025 – L 8 BA 106/21Zitiert von 1
- LSG NRW, 09.09.2022 – L 3 R 359/18
- LSG Baden-Württemberg, 17.09.2021 – L 8 SB 1856/20Zitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 23.07.2021 – L 8 AL 3122/20Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 26.03.2025 – L 3 R 316/18Zitiert von 1
- LSG Bayern, 28.11.2024 – L 2 U 79/24Zitiert von 1
- SG Düsseldorf, 02.07.2024 – S 52 KR 1539/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 137 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.10.2021 Ausfertigung
§ 137 geändert durch Artikel 13 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2021 I S. 4607
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 137 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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15.04.2015 Ausfertigung
§ 137 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I 583)
BGBl. 2015 I S. 583
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10.10.2013 Ausfertigung
§ 137 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I 3786)
BGBl. 2013 I S. 3786
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22.03.2005 Ausfertigung
§ 137 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I 837)
BGBl. 2005 I S. 837
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17.08.2001 Ausfertigung
§ 137 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144)
BGBl. 2001 I S. 2144
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