§ 317 Urteilszustellung und -ausfertigung
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/317#abs-1 (1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/317#abs-2 (2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/317#abs-3 (3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/317#abs-4 (4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/317#abs-5 (5) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.
Wird zitiert von 184 Entscheidungen zu § 317 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 27.01.2016 – XII ZB 684/14Beginn der Berufungseinleguns- und Begründungsfrist für nach gesetzlicher Neuregelung zugestellter UrteileZitiert von 12
- OLG Stuttgart, 26.09.2011 – 5 U 85/11
- BGH, 09.06.2010 – XII ZB 132/09 · Voraussetzung des BerufungsfristbeginnsZitiert von 38
- BGH, 09.06.2010 – XII ZB 133/09Beginn der Berufungsfrist bei unterbliebener Zustellung der Urteilsausfertigung
- BGH, 11.02.2022 – V ZR 15/21Heilung des Zustellungsmangels bei Zustellung lediglich einer einfachen Abschrift des UrteilsZitiert von 12
- OLG Hamburg, 25.07.2018 – 3 U 51/18Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- AG Köln, 09.12.2025 – 286 M 664/25
- VGH Bayern, 10.10.2025 – 5 M 25.1067
- BGH, 20.08.2025 – VII ZB 16/24Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungs- und Berufungsbegründfrist bei Schriftsatzübermittlung per beA: Personenverschiedenheit des versendenden Rechtsanwalts und des ausstellenden Rechtsanwalts derselben Kanzlei; Verletzung von Prüfungs- und Fürsorgepflichten des GerichtsZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 317 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.