Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 136
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/136#abs-1 (1) Das Urteil enthält
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/136#abs-2 (2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/136#abs-3 (3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/136#abs-4 (4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.
Wird zitiert von 1.331 Entscheidungen zu § 136 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 19.04.2024 – L 14 R 60/22Zitiert von 4
- LSG NRW, 22.10.2015 – L 6 AS 526/15 NZB
- LSG NRW, 02.06.2014 – L 4 U 681/13Zitiert von 2
- LSG NRW, 22.01.2003 – L 10 SB 111/02Zitiert von 7
- LSG NRW, 05.09.2001 – L 10 SB 70/01Schwerbehindertenrecht - Nachteilsausgleich G - Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht - Wesentliche Verfahrensmängel des Gerichtsbescheids - Mangelhafte Darstellung des Tatbestandes - Fehlende Beweiswürdigung in den Entscheidungsgründen - Übertragung von Rechtsfragen auf den Sachverständigen - Unzureichende Sachverhaltsaufklärung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- LSG NRW, 20.02.2002 – L 10 V 41/01Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BSG, 21.08.2026 – B 7 AS 13/26 BSGB II: Darlegungsanforderungen bezüglich der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage zur Anrechnung von Freizügigkeitsguthaben aus Schweizer Altersvorsorge als Vermögen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 20.08.2026 – B 9 SB 18/26 BSchwerbehindertenrecht - Grad der Behinderung - Merkzeichen - Nichtzulassungsbeschwerde - Rüge eines Verfahrensmangels - Anforderungen an die Begründung - Darstellung des Sachverhalts - Rüge der Beweiswürdigung - Unzulässigkeit der Beschwerde Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 20.08.2026 – B 9 SB 17/26 BSchwerbehindertenrecht - Herabsetzung des Grads der Behinderung - Entziehung von Merkzeichen - Nichtzulassungsbeschwerde - Unzulässigkeit - Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Erfordernis einer ausreichenden Sachverhaltsschilderung - Rüge der Beweiswürdigung - Verletzung der Sachaufklärungspflicht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 136 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 136 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 136 geändert durch Artikel 19 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2017 I S. 2208
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26.03.2008 Ausfertigung
§ 136 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 444)
BGBl. 2008 I S. 444
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17.08.2001 Ausfertigung
§ 136 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144)
BGBl. 2001 I S. 2144
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11.01.1993 Ausfertigung
§ 136 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBl. I 50)
BGBl. 1993 I S. 50
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.