Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 136
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.277
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 19.04.2024 – L 14 R 60/22Zitiert von 4
- LSG NRW, 22.10.2015 – L 6 AS 526/15 NZB
- LSG NRW, 02.06.2014 – L 4 U 681/13
- LSG NRW, 22.01.2003 – L 10 SB 111/02Zitiert von 6
- LSG NRW, 05.09.2001 – L 10 SB 70/01Schwerbehindertenrecht - Nachteilsausgleich G - Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht - Wesentliche Verfahrensmängel des Gerichtsbescheids - Mangelhafte Darstellung des Tatbestandes - Fehlende Beweiswürdigung in den Entscheidungsgründen - Übertragung von Rechtsfragen auf den Sachverständigen - Unzureichende Sachverhaltsaufklärung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- LSG NRW, 20.02.2002 – L 10 V 41/01Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- SG Gelsenkirchen, 12.06.2026 – S 2 SO 55/25 SodEG
- BSG, 23.04.2026 – B 2 U 105/25 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Begründungsanforderungen - schlüssige Sachverhaltsschilderung - Beweisnot und Beweisvereitelung - rechtliches Gehör - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bzw Divergenz - Verfahrensmangel: fehlende Urteilsgründe
- BSG, 23.04.2026 – B 1 KR 48/25 BHSozialgerichtliches Verfahren: Ausschluss der Umdeutung einer selbst eingelegten Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 136 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/136#abs-1 (1) Das Urteil enthält
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/136#abs-2 (2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/136#abs-3 (3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/136#abs-4 (4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.