Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 134
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/134#abs-1 (1) Das Urteil ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/134#abs-2 (2) Das Urteil soll vor Ablauf eines Monats, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle übermittelt werden. Im Falle des § 170a verlängert sich die Frist um die zur Anhörung der ehrenamtlichen Richter benötigte Zeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/134#abs-3 (3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder Zustellung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Wird zitiert von 92 Entscheidungen zu § 134 SGG →
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Nach Gewicht
- LSG NRW, 19.04.2024 – L 14 R 60/22Zitiert von 4
- LSG Baden-Württemberg, 17.09.2021 – L 8 SB 1856/20Zitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 23.07.2021 – L 8 AL 3122/20Zitiert von 2
- LSG NRW, 03.03.2023 – L 6 AS 281/23 B ER und L 6 AS 282/23 B
- LSG NRW, 26.04.2024 – L 14 R 1046/22Zitiert von 5
- LSG Sachsen-Anhalt, 05.03.2020 – L 8 SO 34/19
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 05.12.2025 – L 15 SB 171/25 B
- LSG NRW, 02.12.2025 – L 15 U 452/23
- LSG NRW, 06.10.2025 – L 5 KR 142/25 B
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 134 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.