Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 134

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund92 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/134#abs-1 (1) Das Urteil ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/134#abs-2 (2) Das Urteil soll vor Ablauf eines Monats, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle übermittelt werden. Im Falle des § 170a verlängert sich die Frist um die zur Anhörung der ehrenamtlichen Richter benötigte Zeit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/134#abs-3 (3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder Zustellung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

§ 133 § 135