Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 134
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/134#abs-1 (1) Das Urteil ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/134#abs-2 (2) Das Urteil soll vor Ablauf eines Monats, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle übermittelt werden. Im Falle des § 170a verlängert sich die Frist um die zur Anhörung der ehrenamtlichen Richter benötigte Zeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/134#abs-3 (3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder Zustellung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Wird zitiert von 102 Entscheidungen zu § 134 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 19.04.2024 – L 14 R 60/22Zitiert von 4
- LSG Baden-Württemberg, 17.09.2021 – L 8 SB 1856/20Zitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 23.07.2021 – L 8 AL 3122/20Zitiert von 2
- LSG NRW, 03.03.2023 – L 6 AS 281/23 B ER und L 6 AS 282/23 B
- LSG NRW, 26.04.2024 – L 14 R 1046/22Zitiert von 5
- LSG Sachsen-Anhalt, 05.03.2020 – L 8 SO 34/19
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 05.12.2025 – L 15 SB 171/25 B
- LSG NRW, 02.12.2025 – L 15 U 452/23Zitiert von 1
- LSG NRW, 06.10.2025 – L 5 KR 142/25 B
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 134 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.03.2005 Ausfertigung
§ 134 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I 837)
BGBl. 2005 I S. 837
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17.08.2001 Ausfertigung
§ 134 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144)
BGBl. 2001 I S. 2144
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.