Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 133
Stand: 10.06.2019
Bei Urteilen, die nicht auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch Zustellung ersetzt. Dies gilt für die Verkündung von Beschlüssen entsprechend.
Wird zitiert von 81 Entscheidungen zu § 133 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 29.09.2025 – L 14 R 649/23
- LSG NRW, 09.04.2025 – L 8 BA 28/21Zitiert von 2
- LSG NRW, 09.04.2025 – L 8 BA 106/21Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 17.09.2021 – L 8 SB 1856/20Zitiert von 3
- BSG, 17.12.2020 – B 1 KR 59/19 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Änderung der ursprünglichen Beschlussfassung - Besetzung des SpruchkörpersZitiert von 1
- LSG NRW, 30.08.2021 – L 8 BA 79/21 B ERZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 11.03.2026 – L 3 R 192/23
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 03.03.2026 – VerfGH 9/26.VB-3
- BSG, 15.01.2026 – B 6a KR 25/25 BHSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - kein Anspruch auf Übersendung sämtlicher Schreiben und Bescheide mit elektronischer Signatur - sozialgerichtliches Verfahren - Zustellung von Entscheidungen "in Abschrift"
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 133 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 133 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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