Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 132

Stand: 20.07.2024

SozialrechtBund2 Fassungen47 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/132#abs-1 (1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es wird grundsätzlich in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird. Ausnahmsweise kann das Urteil in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll, verkündet werden. Eine Ladung der Beteiligten ist nicht erforderlich. Der Vorsitzende kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, an der Urteilsverkündung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/132#abs-2 (2) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel verkündet. Bei der Verkündung soll der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitgeteilt werden, wenn Beteiligte anwesend sind.

§ 131 § 133