Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 132
Stand: 20.07.2024
Wird zitiert von 47
Nach Gewicht
- BSG, 28.06.2016 – B 14 AS 33/16 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Besetzungsrüge - Urteilsverkündung allein durch den Vorsitzenden in besonderem Verkündungstermin
- BSG, 18.01.2023 – B 1 KR 102/21 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - keine eigenständige Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung erforderlich - Zulassung der Berufung nur bei positiver Entscheidung - unrichtige Belehrung über die Berufung als Rechtsmittel - keine positive Entscheidung über die BerufungszulassungZitiert von 1
- LSG NRW, 02.12.2025 – L 15 U 452/23
- LSG NRW, 13.05.2025 – L 15 U 63/21Zitiert von 1
- LSG Sachsen-Anhalt, 28.06.2018 – L 4 AS 886/17 NZBZitiert von 4
- LSG Sachsen-Anhalt, 28.06.2018 – L 4 AS 885/17 NZBZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BSG, 22.01.2026 – B 8 SO 7/25 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - mündliche Verhandlung in Abwesenheit eines Beteiligten - Feststellung des Erscheinens nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, aber vor der Urteilsverkündung - Beratung und Beschluss über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung durch das Gericht - Ermessensentscheidung - Ermessensreduzierung auf Null - unverschuldete Verspätung
- LSG NRW, 05.12.2025 – L 15 SB 171/25 B
- LSG NRW, 29.09.2025 – L 14 R 649/23
47 Entscheidungen zu § 132 SGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 132 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/132#abs-1 (1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es wird grundsätzlich in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird. Ausnahmsweise kann das Urteil in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll, verkündet werden. Eine Ladung der Beteiligten ist nicht erforderlich. Der Vorsitzende kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, an der Urteilsverkündung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/132#abs-2 (2) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel verkündet. Bei der Verkündung soll der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitgeteilt werden, wenn Beteiligte anwesend sind.