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Artikel 10 · BT-Drs. 19/17586 · S. 120

Zu Artikel 10 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes)

Zu Artikel 10 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes)
Zu Nummer 1
§ 12
Die vertragsärztliche Tätigkeit wird in zunehmendem Umfang von Ärztinnen und Ärzten – Entsprechendes gilt
für Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten – ausgeübt, die nicht in
freier Praxis selbständig tätig, sondern angestellt sind in medizinischen Versorgungszentren, bei Vertragsärzten
oder bei zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Psychotherapeuten. Diese Personengruppen haben zwar
einen anderen Status, wirken aber ansonsten gleichberechtigt und gleichwertig mit niedergelassenen Ärzten,
Zahnärzten oder zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen Psychotherapeuten an der Versorgung der Versi-
cherten mit.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                – 121 –                        Drucksache 19/17586


Deshalb sollen diese gleichberechtigt als ehrenamtliche Richter in den Kammern und Senaten für Angelegenhei-
ten des Vertragsarztrechts mitwirken. Ein Ausschluss dieser Personengruppe wäre auch deshalb nicht gerechtfer-
tigt, weil vielfach Ärztinnen und Ärzte im letzten Abschnitt ihrer beruflichen Tätigkeit von der Zulassung zur
vertragsärztlichen Versorgung in die Anstellung wechseln. Es wäre nicht sachgerecht, diese Personen selbst dann
von der Mitwirkung auszuschließen, wenn sie schon als Vertragsärzte das Richteramt übernommen hatten.
Der Verweis auf die Mitgliedschaft in der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) oder Kassenzahnärztlichen (KZV)
Vereinigung bezieht sich auf § 95 Absatz 3 Satz 2 SGB V. Er stellt klar, dass nur die über ihre Mitgliedschaft in
der jeweiligen KV oder KZV in das Versorgungssystem einbezogenen Ärzte, Zahnärzte oder Psychotherapeuten
für die Ausübung des Richteramtes in Frage kommen.
Die Klarstellung ist vor dem Hintergrund

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 8.946 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/17586, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 426.446–435.392 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert c8a4a7f8aec41d95….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP