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Artikel 8 · BT-Drs. 18/3699 · S. 45

Zu Artikel 8 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes)

Zu Artikel 8 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 57)
Mit dieser Regelung wird erreicht, dass sich die örtliche Zuständigkeit in Statusfeststellungsverfahren nach § 7a
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nach dem Sitz des Auftraggebers beziehungsweise Arbeitgebers richtet.
Maßgebend für die örtliche Zuständigkeit ist also der Sitz des Beteiligten, auf dessen Veranlassung die hinsicht-
lich des Status zu beurteilende Tätigkeit ausgeübt wird. In den Fällen der gemeinschaftlichen Klageerhebung
entfällt künftig die Anrufung des nächsthöheren Gerichts zur Entscheidung über die Zuständigkeit nach § 58
Absatz 1 Nummer 5 Sozialgerichtsgesetz; Fallkonstellationen, in denen sich verschiedene örtlich zuständige Ge-
richte für zuständig erklären (§ 58 Absatz 1 Nummer 3 Sozialgerichtsgesetz), kann es nicht mehr geben. Sowohl
die Instanzgerichte als auch das Bundessozialgericht werden durch diese Regelung von Verfahren der Zuständig-
keitsbestimmung nach § 58 Absatz 1 Nummer 3 und 5 Sozialgerichtsgesetz entlastet. Die Prüfung, ob bereits
durch den anderen am Statusfeststellungsverfahren Beteiligten Klage erhoben wurde und damit schon Rechtshän-
gigkeit besteht, wird wesentlich erleichtert, wenn nur noch ein Sozialgericht örtlich zuständig ist. Die Verbindung
von Verfahren nach § 113 Sozialgerichtsgesetz wird in vielen Fällen möglich sein.
Da für Statusfeststellungsklagen eines Auftraggebers beziehungsweise Arbeitgebers künftig unabhängig von dem
Wohnsitz des Auftragnehmers beziehungsweise des Beschäftigten immer dasselbe Sozialgericht örtlich zuständig
sein wird, ist eine divergierende Rechtsprechung in gleichen Fallgestaltungen ausgeschlossen.
Mit der Regelung in Satz 2 wird die örtliche Zuständigkeit für die Fallgestaltungen normiert, in denen der Auf-
traggeber bez

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.186 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/3699, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 156.132–159.318 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert e155cb7e836bcb6c….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP