Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 111
Stand: 20.07.2024
Wird zitiert von 117
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 03.12.2008 – L 8 R 239/07Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 11.05.2005 – L 3 AL 1306/00Zitiert von 2
- LSG Bayern, 10.11.2022 – L 2 AS 492/22 B
- LSG Bayern, 25.04.2022 – L 2 AL 62/22 B
- LSG NRW, 20.08.2008 – L 8 R 23/07Zitiert von 2
- LSG NRW, 20.06.2023 – L 5 AS 695/23 B
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 22.06.2026 – L 5 AS 130/26 B
- LSG NRW, 11.12.2025 – L 19 AS 1079/23
- LSG NRW, 04.12.2025 – L 19 AS 666/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 111 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/111#abs-1 (1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung anordnen sowie Zeugen und Sachverständige laden. Als persönliches Erscheinen gilt auch die nach § 110a Absatz 2 Satz 1 gestattete Teilnahme per Bild- und Tonübertragung. Auf die Folgen des Ausbleibens ist dabei hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/111#abs-2 (2) Die Ladung von Zeugen und Sachverständigen ist den Beteiligten bei der Mitteilung des Termins zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/111#abs-3 (3) Der Vorsitzende kann einem Beteiligten, der keine natürliche Person ist, aufgeben, zur mündlichen Verhandlung oder zu einem Termin nach § 106 Absatz 3 Nummer 7 einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.