Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 111

Stand: 20.07.2024

SozialrechtBund2 Fassungen117 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/111#abs-1 (1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung anordnen sowie Zeugen und Sachverständige laden. Als persönliches Erscheinen gilt auch die nach § 110a Absatz 2 Satz 1 gestattete Teilnahme per Bild- und Tonübertragung. Auf die Folgen des Ausbleibens ist dabei hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/111#abs-2 (2) Die Ladung von Zeugen und Sachverständigen ist den Beteiligten bei der Mitteilung des Termins zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/111#abs-3 (3) Der Vorsitzende kann einem Beteiligten, der keine natürliche Person ist, aufgeben, zur mündlichen Verhandlung oder zu einem Termin nach § 106 Absatz 3 Nummer 7 einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.

§ 110a § 112