§ 381 Genügende Entschuldigung des Ausbleibens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 129
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Nach Gewicht
- LAG Berlin-Brandenburg, 25.07.2024 – 26 Ta (Kost) 6040/24
- BFH, 09.07.2007 – I B 55/07Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 11.05.2016 – 8 W 69/15Zitiert von 6
- LG Paderborn, 26.07.2019 – 1 T 56/19
- LSG Niedersachsen-Bremen, 21.08.2012 – L 7 SF 1/12 B (AL)
- BFH, 30.03.2020 – X B 7/20Zur Beschwerdebefugnis der Verfahrensbeteiligten bei Aufhebung des Beschlusses, mit dem dem Zeugen die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt und ihm gegenüber Ordnungsmittel festgesetzt wurdenZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 22.06.2026 – L 5 AS 130/26 B
- OLG Hamm, 20.08.2025 – 7 W 20/25
- OLG Hamm, 18.08.2025 – 7 W 23/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 381 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/381#abs-1 (1) Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleiben die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Erfolgt die genügende Entschuldigung oder die Glaubhaftmachung nachträglich, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/381#abs-2 (2) Die Anzeigen und Gesuche des Zeugen können schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle oder mündlich in dem zur Vernehmung bestimmten neuen Termin angebracht werden.