Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 110a
Stand: 20.07.2024
Wird zitiert von 46
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 13.12.2022 – B 12 R 6/22 BSozialgerichtliches Verfahren - Antrag auf Videoverhandlung - nötige Vorlaufzeit - kurzfristige Antragstellung - Ablehnung des Antrags in der mündlichen Verhandlung - rechtliches Gehör - prozessuale Mitwirkungsobliegenheiten - rechtzeitige Antragstellung - Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit - gerichtliches Ermessen - Pflicht zur Aussetzung nur bei ErmessensreduzierungZitiert von 4
- LAG Düsseldorf, 02.07.2020 – 4 Ta 200/20
- BSG, 09.03.2022 – B 7/14 AS 333/21 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Anspruch auf rechtliches Gehör - mündliche Verhandlung in Abwesenheit eines Beteiligten - Antrag auf Ermöglichung der Teilnahme durch Übertragung der Verhandlung in Bild und Ton an einen anderen Ort - keine Entscheidung des Gerichts vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung
- SG München, 07.07.2023 – S 31 SF 159/23 AB
- LSG Baden-Württemberg, 13.09.2021 – L 8 SB 3672/20
- LSG Hessen, 13.12.2024 – L 7 AS 193/24
Zuletzt entschieden
- BGH, 29.09.2025 – AnwZ (Brfg) 26/25Rechtliches Gehör im gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen: Entscheidung über einen Antrag auf Videoübertragung der mündlichen Verhandlung
- LSG NRW, 27.08.2025 – L 11 SF 17/25 EK R
- LSG Schleswig, 01.07.2025 – L 9 SO 55/25 NZB
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 110a SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/110a#abs-1 (1) Die mündliche Verhandlung kann in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen als Videoverhandlung stattfinden. Eine mündliche Verhandlung findet als Videoverhandlung statt, wenn an ihr mindestens ein Verfahrensbeteiligter per Bild- und Tonübertragung teilnimmt. Verfahrensbeteiligte nach dieser Vorschrift sind die Beteiligten, ihre Bevollmächtigten und Beistände.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/110a#abs-2 (2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten oder von Amts wegen die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung für einen Verfahrensbeteiligten, mehrere oder alle Verfahrensbeteiligte gestatten. Die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ist kurz zu begründen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/110a#abs-3 (3) Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung für einen Zeugen oder einen Sachverständigen gestatten. Das Antragsrecht steht den Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Sachverständigen zu. Absatz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/110a#abs-4 (4) Den Verfahrensbeteiligten und Dritten ist es untersagt, die Übertragung aufzuzeichnen. Hierauf sind sie zu Beginn der Verhandlung hinzuweisen. Das Gericht kann die Videoverhandlung oder die Bild- und Tonübertragung nach Absatz 3 für die Zwecke des § 160a der Zivilprozessordnung ganz oder teilweise aufzeichnen. Über Beginn und Ende der Aufzeichnung hat das Gericht die Verfahrensbeteiligten und im Falle von Absatz 3 auch die Zeugen und Sachverständigen zu informieren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/110a#abs-5 (5) Entscheidungen nach dieser Vorschrift sind unanfechtbar.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/110a#abs-6 (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für § 106 Absatz 3 Nummer 7 und § 73a Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung.