Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 112
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 168
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 25.01.2011 – B 5 R 261/10 BSozialgerichtliches Verfahren - mündliche Verhandlung - Darstellung des Sachverhalts - Verfahrensmangel - NichtzulassungsbeschwerdeZitiert von 11
- LSG Thüringen, 07.02.2011 – L 6 KR 490/10 NZB
- BSG, 02.12.2010 – B 9 VH 2/10 BNichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verstoß gegen die Untersuchungsmaxime - schriftliche Zeugenaussage - antizipiertes Sachverständigengutachten - inhaltliche Klärung - Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs - ÜberraschungsentscheidungZitiert von 6
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.01.2019 – L 18 AS 2617/17Zitiert von 2
- BSG, 28.02.2022 – B 7/14 AS 325/21 B(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Begründungsanforderungen - Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - mehrfach begründete Entscheidung - mögliche Fehler der Rechtsanwendung im Einzelfall - Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage - verfahrensrechtliche Fragestellungen - Bezeichnung einer Divergenz - Bezeichnung von Verfahrensmängeln - Überraschungsentscheidung - keine Umgehung der Einschränkungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG über den "Umweg" der Rüge einer Verletzung von §§ 106, 112 SGG oder des rechtlichen Gehörs - Merkmale eines substantiierten Beweisantrags)
- BSG, 06.03.2013 – B 6 KA 6/12 CSozialgerichtliches Verfahren - Anhörungsrüge - Gewährung rechtlichen GehörsZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BSG, 26.03.2026 – B 2 U 85/25 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Streitgegenstand - Auslegung von Klageanträgen - Günstigkeitsprinzip - Verurteilung des Beigeladenen - Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen
- BSG, 22.01.2026 – B 8 SO 7/25 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - mündliche Verhandlung in Abwesenheit eines Beteiligten - Feststellung des Erscheinens nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, aber vor der Urteilsverkündung - Beratung und Beschluss über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung durch das Gericht - Ermessensentscheidung - Ermessensreduzierung auf Null - unverschuldete Verspätung
- BSG, 10.12.2025 – B 6a/12 KR 10/24 RKrankenversicherung - Familienversicherung - rückwirkende Beendigung - Überschreiten der Einkommensgrenze - Gesamteinkommen - Prognose - Berücksichtigung von fiktiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - Einkommensteuerbescheid
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 112 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/112#abs-1 (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. Sie beginnt nach Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/112#abs-2 (2) Sodann erhalten die Beteiligten das Wort. Der Vorsitzende hat das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten zu erörtern und dahin zu wirken, daß sie sich über erhebliche Tatsachen vollständig erklären sowie angemessene und sachdienliche Anträge stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/112#abs-3 (3) Die Anträge können ergänzt, berichtigt oder im Rahmen des § 99 geändert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/112#abs-4 (4) Der Vorsitzende hat jedem Beisitzer auf Verlangen zu gestatten, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet das Gericht endgültig.