Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 112

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund168 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/112#abs-1 (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. Sie beginnt nach Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/112#abs-2 (2) Sodann erhalten die Beteiligten das Wort. Der Vorsitzende hat das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten zu erörtern und dahin zu wirken, daß sie sich über erhebliche Tatsachen vollständig erklären sowie angemessene und sachdienliche Anträge stellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/112#abs-3 (3) Die Anträge können ergänzt, berichtigt oder im Rahmen des § 99 geändert werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/112#abs-4 (4) Der Vorsitzende hat jedem Beisitzer auf Verlangen zu gestatten, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet das Gericht endgültig.

§ 111 § 113