Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 112
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/112#abs-1 (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. Sie beginnt nach Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/112#abs-2 (2) Sodann erhalten die Beteiligten das Wort. Der Vorsitzende hat das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten zu erörtern und dahin zu wirken, daß sie sich über erhebliche Tatsachen vollständig erklären sowie angemessene und sachdienliche Anträge stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/112#abs-3 (3) Die Anträge können ergänzt, berichtigt oder im Rahmen des § 99 geändert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/112#abs-4 (4) Der Vorsitzende hat jedem Beisitzer auf Verlangen zu gestatten, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet das Gericht endgültig.
Wird zitiert von 173 Entscheidungen zu § 112 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 25.01.2011 – B 5 R 261/10 BSozialgerichtliches Verfahren - mündliche Verhandlung - Darstellung des Sachverhalts - Verfahrensmangel - NichtzulassungsbeschwerdeZitiert von 11
- LSG Thüringen, 07.02.2011 – L 6 KR 490/10 NZB
- BSG, 02.12.2010 – B 9 VH 2/10 BNichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verstoß gegen die Untersuchungsmaxime - schriftliche Zeugenaussage - antizipiertes Sachverständigengutachten - inhaltliche Klärung - Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs - ÜberraschungsentscheidungZitiert von 6
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.01.2019 – L 18 AS 2617/17Zitiert von 2
- BSG, 28.02.2022 – B 7/14 AS 325/21 B(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Begründungsanforderungen - Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - mehrfach begründete Entscheidung - mögliche Fehler der Rechtsanwendung im Einzelfall - Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage - verfahrensrechtliche Fragestellungen - Bezeichnung einer Divergenz - Bezeichnung von Verfahrensmängeln - Überraschungsentscheidung - keine Umgehung der Einschränkungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG über den "Umweg" der Rüge einer Verletzung von §§ 106, 112 SGG oder des rechtlichen Gehörs - Merkmale eines substantiierten Beweisantrags)
- BSG, 06.03.2013 – B 6 KA 6/12 CSozialgerichtliches Verfahren - Anhörungsrüge - Gewährung rechtlichen GehörsZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BSG, 26.03.2026 – B 2 U 85/25 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Streitgegenstand - Auslegung von Klageanträgen - Günstigkeitsprinzip - Verurteilung des Beigeladenen - Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen
- BSG, 22.01.2026 – B 8 SO 7/25 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - mündliche Verhandlung in Abwesenheit eines Beteiligten - Feststellung des Erscheinens nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, aber vor der Urteilsverkündung - Beratung und Beschluss über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung durch das Gericht - Ermessensentscheidung - Ermessensreduzierung auf Null - unverschuldete Verspätung
- BSG, 10.12.2025 – B 6a/12 KR 10/24 RKrankenversicherung - Familienversicherung - rückwirkende Beendigung - Überschreiten der Einkommensgrenze - Gesamteinkommen - Prognose - Berücksichtigung von fiktiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - Einkommensteuerbescheid
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 112 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 112 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.