Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 110
Stand: 20.07.2024
Wird zitiert von 485
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 03.12.2008 – L 8 R 239/07Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 21.03.2019 – L 6 U 1806/18Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 04.05.2017 – L 6 U 207/17Zitiert von 2
- LSG Hessen, 21.02.2023 – L 2 R 161/20
- LSG Thüringen, 25.01.2011 – L 6 KR 942/10
- BSG, 20.02.2024 – B 1 KR 56/23 BHZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 18.06.2026 – B 3 KR 7/25 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Anspruch auf rechtliches Gehör - mündliche Verhandlung - überraschende Aufhebung der Bestellung eines besonderen Vertreters - erheblicher Grund für Vertagung
- BSG, 10.06.2026 – B 6a KR 9/25 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Anspruch auf rechtliches Gehör - mündliche Verhandlung - überraschende Aufhebung der Bestellung eines besonderen Vertreters - erheblicher Grund für VertagungZitiert von 1
- LSG NRW, 28.04.2026 – L 15 U 171/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 110 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/110#abs-1 (1) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/110#abs-2 (2) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/110#abs-3 (3) § 227 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.