Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 110

Stand: 20.07.2024

SozialrechtBund2 Fassungen485 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/110#abs-1 (1) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/110#abs-2 (2) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/110#abs-3 (3) § 227 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.

§ 109 § 110a