Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 110
Stand: 20.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/110#abs-1 (1) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/110#abs-2 (2) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/110#abs-3 (3) § 227 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 534 Entscheidungen zu § 110 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 03.12.2008 – L 8 R 239/07Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 21.03.2019 – L 6 U 1806/18Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 04.05.2017 – L 6 U 207/17Zitiert von 2
- LSG Hessen, 21.02.2023 – L 2 R 161/20
- LSG NRW, 18.03.2022 – L 14 R 126/22Zitiert von 1
- LSG NRW, 18.03.2022 – L 14 R 125/22
Zuletzt entschieden
- BSG, 18.06.2026 – B 3 KR 7/25 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Anspruch auf rechtliches Gehör - mündliche Verhandlung - überraschende Aufhebung der Bestellung eines besonderen Vertreters - erheblicher Grund für Vertagung
- BSG, 10.06.2026 – B 6a KR 9/25 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Anspruch auf rechtliches Gehör - mündliche Verhandlung - überraschende Aufhebung der Bestellung eines besonderen Vertreters - erheblicher Grund für VertagungZitiert von 1
- LSG NRW, 28.04.2026 – L 15 U 171/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 110 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 110 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236)
BGBl. 2024 I Nr. 236
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 110 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 237)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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25.04.2013 Ausfertigung
§ 110 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I 935)
BGBl. 2013 I S. 935
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.