Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 126
Stand: 10.06.2019
Das Gericht kann, sofern in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, nach Lage der Akten entscheiden, wenn in einem Termin keiner der Beteiligten erscheint oder beim Ausbleiben von Beteiligten die erschienenen Beteiligten es beantragen.
Wird zitiert von 324 Entscheidungen zu § 126 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 25.06.2021 – B 13 R 163/20 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Beantragung der Aufhebung eines Termins zur mündlichen Verhandlung durch einen anwaltlich vertretenen Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet wurdeZitiert von 9
- BSG, 24.10.2013 – B 13 R 83/13 BVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Entscheidung in Abwesenheit eines Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war
- LSG Bayern, 19.02.2025 – L 8 SO 256/23Zitiert von 1
- SG Münster, 31.05.2021 – S 14 R 142/21
- SG Berlin, 28.01.2021 – S 193 KR 1999/18, L 9 KR 186/21
- SG Gelsenkirchen, 26.10.2020 – S 45 KR 2991/19
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 29.01.2026 – L 19 AS 369/24
- LSG NRW, 11.12.2025 – L 19 AS 1079/23
- LSG NRW, 04.12.2025 – L 19 AS 666/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 126 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 126 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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