Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 111
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/111?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung anordnen sowie Zeugen und Sachverständige laden. Auf die Folgen des Ausbleibens ist dabei hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/111?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ladung von Zeugen und Sachverständigen ist den Beteiligten bei der Mitteilung des Termins zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/111?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Gericht kann einem Beteiligten, der keine natürliche Person ist, aufgeben, zur mündlichen Verhandlung oder zu einem Termin nach § 106 Absatz 3 Nummer 7 einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 111 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236)
BGBl. 2024 I Nr. 236
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 111 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 237)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 111 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3057)
BGBl. 2011 I S. 3057
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12.12.2007 Ausfertigung
§ 111 aufgehoben durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2840)
BGBl. 2007 I S. 2840
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.