§ 380 Folgen des Ausbleibens des Zeugen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 193
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 20.08.2025 – 7 W 20/25
- OLG Oldenburg, 30.08.2016 – 8 W 62/16Zitiert von 4
- LAG Berlin-Brandenburg, 25.07.2024 – 26 Ta (Kost) 6040/24
- OLG Koblenz, 08.12.2022 – 8 W 416/22Zitiert von 1
- LG Paderborn, 26.07.2019 – 1 T 56/19
- BFH, 07.03.2007 – X B 76/06Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 09.04.2026 – 10 U 58/25
- LAG Hamm, 25.09.2025 – 9 Ta 242/25
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.06.2025 – 90 H 1/21Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 380 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/380#abs-1 (1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/380#abs-2 (2) Im Falle wiederholten Ausbleibens wird das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt; auch kann die zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/380#abs-3 (3) Gegen diese Beschlüsse findet die sofortige Beschwerde statt.