§ 380 Folgen des Ausbleibens des Zeugen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/380#abs-1 (1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/380#abs-2 (2) Im Falle wiederholten Ausbleibens wird das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt; auch kann die zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/380#abs-3 (3) Gegen diese Beschlüsse findet die sofortige Beschwerde statt.
Wird zitiert von 203 Entscheidungen zu § 380 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 20.08.2025 – 7 W 20/25
- OLG Oldenburg, 30.08.2016 – 8 W 62/16Zitiert von 4
- LAG Berlin-Brandenburg, 25.07.2024 – 26 Ta (Kost) 6040/24
- OLG Koblenz, 08.12.2022 – 8 W 416/22Zitiert von 1
- LG Paderborn, 26.07.2019 – 1 T 56/19
- BFH, 07.03.2007 – X B 76/06Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- LG Stuttgart, 27.07.2026 – 7 O 52/24Zeugenbeweis: Keine genügende Entschuldigung für das Ausbleiben eines geladenen Zeugen bei bloßer Erwartung einer Terminsaufhebung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 02.07.2026 – 3 W 85/26Anordnung des persönlichen Erscheinens: Vorheriger Hinweis auf die Folgen des unentschuldigten Ausbleibens als Voraussetzung für die Verhängung von Ordnungsgeld Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG München, 16.06.2026 – 31 W 840/26 eOrdnungsgeld bei Ausbleiben einer Partei: Unzulässigkeit der Verhängung ohne vorherigen Hinweis auf die Sanktionsfolgen nach § 141 Abs. 3 S. 3 ZPO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 380 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.