Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 94 Mehrleistungen
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 21
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 13.03.2023 – 3 B 22.690, 3 B 22.692, 3 B 22.693, 3 B 22.694
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 – L 3 U 14/15Zitiert von 1
- OVG NRW, 19.04.2022 – 1 A 963/20Zitiert von 1
- OVG NRW, 19.04.2022 – 1 A 962/20Zitiert von 3
- BVerwG, 11.04.2024 – 2 C 9/23Keine Anrechnung von Mehrleistungen der Unfallkasse nach Hilfeleistungen bei Unglücksfällen auf die beamtenrechtliche Hinterbliebenenversorgung
- BVerwG, 11.04.2024 – 2 C 6/23Keine Anrechnung von Mehrleistungen der Unfallkasse nach Hilfeleistungen bei Unglücksfällen auf die beamtenrechtliche Hinterbliebenenversorgung
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 09.05.2025 – 25 K 4007/21
- BVerwG, 11.04.2024 – 2 C 8/23Keine Anrechnung von Mehrleistungen der Unfallkasse nach Hilfeleistungen bei Unglücksfällen auf die beamtenrechtliche HinterbliebenenversorgungZitiert von 1
- BVerwG, 11.04.2024 – 2 C 7/23Keine Anrechnung von Mehrleistungen der Unfallkasse nach Hilfeleistungen bei Unglücksfällen auf die beamtenrechtliche Hinterbliebenenversorgung
21 Entscheidungen zu § 94 SGB VII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 94 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/94#abs-1 (1) Die Satzung kann Mehrleistungen bestimmen für
Dabei können die Art der versicherten Tätigkeit, insbesondere ihre Gefährlichkeit, sowie Art und Schwere des Gesundheitsschadens berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/94#abs-2 (2) Die Mehrleistungen zu Renten dürfen zusammen mit
des Höchstjahresarbeitsverdienstes nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/94#abs-2a (2a) Für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Personen kann die Satzung die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes bis zur Höhe des Eineinhalbfachen des Jahresarbeitsverdienstes bestimmen, der nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels maßgebend ist. Absatz 2 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/94#abs-3 (3) Die Mehrleistungen werden auf Geldleistungen, deren Höhe vom Einkommen abhängt, nicht angerechnet.