Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2458

BGBl. 2011 I S. 2458 · 31.887 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2011, Seite 2458 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2458
                                    Gesetz
    zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen
           (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz – EinsatzVVerbG)
                                             Vom 5. Dezember 2011

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
           Soldatenversorgungsgesetzes
  Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt III Unter-
      abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. Hinterbliebene von Soldaten
           auf Zeit und von Soldaten,

           die Wehrdienst nach dem

           Wehrpflichtgesetz oder nach

           dem Vierten Abschnitt des

           Soldatengesetzes leisten    §§ 41 bis 42a“.

   b) Die Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt IV Unter-
      abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

       „3. Familienzuschlag und Aus-

           gleichsbetrag             § 47“.

 2. § 11 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
       „Die Zahlung kann auf Antrag längstens für
       sechs Jahre aufgeschoben oder unterbrochen

      werden, wenn dadurch Nachteile für die Umset-
      zung des Förderungsplans oder für die Einglie-
      derung vermieden werden können.“
   b) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“
      durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
   c) Folgender Satz wird angefügt:
      „Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf
      Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbei-
      trag nach § 42a haben, sind die Sätze 3 und 4
      nicht anzuwenden.“

3. § 11a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Die Wörter „§ 11 Absatz 6 Satz 2 und 3“ werden
      durch die Wörter „§ 11 Absatz 6 Satz 3 und 4“
      ersetzt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:

      „Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf

      Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbei-

      trag nach § 42a haben, ist Satz 1 nicht anzuwen-

      den.“

4. § 12 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 11 Absatz 6
      Satz 2“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 6 Satz 3“

      ersetzt.

   b) Folgender Satz wird angefügt:

      „Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf
      Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbei-
      trag nach § 42a Absatz 4 haben, sind die Sätze 1
      und 2 nicht anzuwenden.“
BGBl. 2011, Seite 2459 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2459
5. Dem § 25 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

  „Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
  nach § 63c Absatz 1 können bis zum Doppelten
  als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wer-
  den, wenn sie insgesamt mindestens 180 Tage und
  jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedau-
  ert haben.“

6. Die Überschrift des Zweiten Teils Abschnitt III Un-
   terabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:
        „1. Hinterbliebene von Soldaten auf Zeit
     und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem
            Wehrpflichtgesetz oder nach dem

   Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten“.

7. § 41 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „Stirbt ein Soldat,
     der Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflicht-
     gesetzes leistet, oder ein Soldat auf Zeit“ durch
     die Wörter „Stirbt ein Soldat auf Zeit oder ein
     Soldat, der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtge-
     setz oder nach dem Vierten Abschnitt des Sol-
     datengesetzes leistet,“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Wehr-
     dienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes
     leistet“ durch die Wörter „der Wehrdienst nach
     dem Wehrpflichtgesetz leistet“ ersetzt.

8. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
                         „§ 42a
     (1) Stirbt ein Soldat auf Zeit oder ein Soldat, der
  Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach
  dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet
  oder sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer
  Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgeset-
  zes befindet, an den Folgen eines Einsatzunfalls
  nach § 63c Absatz 2, den er während dieses Wehr-
  dienstverhältnisses oder während eines unmittelbar
  vorangegangenen Wehrdienstverhältnisses der ge-
  nannten Art erlitten hat, sind die Vorschriften dieses
  Abschnitts und des Abschnitts IV nach Maßgabe
  der folgenden Absätze anzuwenden.
     (2) § 41 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.

    (3) § 43 Absatz 1 und 3 sowie § 44a gelten ent-

  sprechend.

     (4) Das Witwen- und Waisengeld und der Unter-
  haltsbeitrag werden wie bei Hinterbliebenen eines
  Berufssoldaten berechnet, der an den Folgen eines
  Dienstunfalls gestorben ist und ein erhöhtes Unfall-
  ruhegehalt im Sinne des § 27 Absatz 1 dieses
  Gesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 des
  Beamtenversorgungsgesetzes erhalten hätte, wenn
  er nicht gestorben, sondern am Todestag wegen

  Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls in den

  Ruhestand versetzt worden wäre. § 17 Absatz 1
  und § 89b gelten entsprechend. Hat der Verstor-
  bene am Todestag keinen Anspruch auf Besoldung,
  treten an deren Stelle für die Berechnung der Ver-
  sorgung die Dienstbezüge aus der Besoldungs-
  gruppe, der das Amt des Verstorbenen zugeordnet
  war. Bei Hinterbliebenen von Soldaten der Lauf-
  bahngruppe der Mannschaften bemisst sich das
  Witwen- und Waisengeld oder der Unterhaltsbei-
  trag mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6.

     (5) Neben einer Versorgung nach diesem Para-
   grafen wird keine Versorgung nach § 43 gewährt.

      (6) Die Witwe und die Waisen gelten für die An-
   wendung des Abschnitts IV als Witwe und Waisen
   eines Soldaten oder eines Soldaten im Ruhestand.“
 9. § 44 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 11 Absatz 6
          Satz 2 oder 3“ durch die Wörter „§ 11 Ab-
          satz 6 Satz 3 oder Satz 4“ ersetzt.
      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

          „Ist ein Soldat auf Zeit während einer beson-

          deren Auslandsverwendung nach § 63c
          Absatz 1 verschollen gegangen, erhalten
          Personen, die im Falle des Todes des
          Verschollenen nach § 42a Witwen- oder
          Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag er-
          halten würden, diese Leistungen anstelle der
          Leistungen nach Satz 1; Leistungen nach
          Satz 1 an andere Personen werden daneben
          nicht gezahlt.“
   b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

         „(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend,
      wenn ein Soldat, der Wehrdienst nach dem
      Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Ab-
      schnitt des Soldatengesetzes leistet, während
      einer besonderen Auslandsverwendung nach
      § 63c Absatz 1 verschollen gegangen ist.“
10. § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 wird Satz 2 aufgehoben.
   b) Folgender Satz wird angefügt:

      „Satz 1 Nummer 3 gilt auch bei Weiterzahlung an
      die Hinterbliebenen (§ 11 Absatz 6 Satz 3 und 4,
      § 11a Absatz 2), außer für die Anwendung des
      § 53.“
11. In § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach den
    Wörtern „§ 37 des Beamtenversorgungsgesetzes“
    die Wörter „oder den Fällen des § 42a dieses
    Gesetzes“ eingefügt.
12. In § 59 Absatz 4 werden die Wörter „§ 11 Absatz 6
    Satz 2“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 6 Satz 3“

    ersetzt.

13. § 63 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird die Angabe „80 000“ durch
      die Angabe „150 000“ ersetzt.
   b) In Nummer 2 wird die Angabe „60 000“ durch
      die Angabe „100 000“ ersetzt.
   c) In Nummer 3 wird die Angabe „20 000“ durch die
      Angabe „40 000“ ersetzt.

   d) In Nummer 4 wird die Angabe „10 000“ durch

      die Angabe „20 000“ ersetzt.

14. § 63a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „80 000“ durch die
      Angabe „150 000“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „60 000“
          durch die Angabe „100 000“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „20 000“
          durch die Angabe „40 000“ ersetzt.
BGBl. 2011, Seite 2460 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2460
       cc) In Nummer 3 wird die Angabe „10 000“
           durch die Angabe „20 000“ ersetzt.
15. Dem § 63b Absatz 3 werden folgende Sätze ange-
    fügt:

   „Sind Versicherungsansprüche zur Finanzierung

   des Erwerbs von Wohneigentum an eine juristische

   Person abgetreten worden, wird der Ausgleich für

   die ausgefallene Versicherung an diese juristische

   Person gezahlt, wenn die Abtretung durch den Sol-

   daten dazu gedient hat, eine natürliche Person von

   Zahlungspflichten auf Grund der Finanzierung des

   Wohneigentums freizustellen. Satz 3 gilt entspre-
   chend für eine ausgefallene Lebens-, Restschuld-
   oder Restkreditversicherung von Selbstständigen,
   die zur Finanzierung der Anschaffung von Betriebs-
   einrichtungen abgetreten worden ist.“
16. § 63c wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:
          „(2a) Das Bundesministerium der Verteidi-

       gung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bun-

       desministerium für Gesundheit und dem Bun-
       desministerium für Arbeit und Soziales unter
       Beachtung des Stands der Erkenntnisse der me-
       dizinischen Wissenschaft durch Rechtsverord-
       nung, unter welchen Voraussetzungen vermutet
       wird, dass eine Posttraumatische Belastungs-
       störung oder eine andere in der Rechtsverord-
       nung zu bezeichnende psychische Störung
       durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist.
       Es kann bestimmen, dass die Verursachung
       durch einen Einsatzunfall nur dann vermutet
       wird, wenn der Soldat an einem Einsatz bewaff-

       neter Streitkräfte im Ausland teilgenommen hat
       und dabei von einem bewaffneten Konflikt
       betroffen war oder an einem solchen Konflikt
       teilgenommen hat.“
   b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Die Einsatzversorgung umfasst

       1. die Hinterbliebenenversorgung (§§ 42a und 43),
       2. den Schadensausgleich in besonderen Fällen
          (§ 63b),
       3. das Unfallruhegehalt (§ 63d),

       4. die einmalige Entschädigung (§ 63e) und
       5. die Ausgleichszahlung für bestimmte Status-
          gruppen (§ 63f).“
   c) In Absatz 5 werden die Wörter „Nummer 2 bis 4“
      durch die Wörter „Nummer 2, 4 und 5“ ersetzt.

17. § 63f wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „15 000“ durch die
           Angabe „30 000“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird die Angabe „3 000“ durch die
           Angabe „6 000“ und die Angabe „250“ durch
           die Angabe „500“ ersetzt.
       cc) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils die An-
           gabe „250“ durch die Angabe „500“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird aufgehoben.
   c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie
      folgt geändert:

      aa) Die Wörter „Absätze 1 bis 3“ werden durch
          die Wörter „Absätze 1 und 2“ ersetzt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Ist der andere Angehörige des Geschäfts-

          bereichs des Bundesministeriums der Vertei-

          digung an den Folgen des Einsatzunfalls

          gestorben und hat er eine Ausgleichszah-

          lung nach Absatz 1 nicht erhalten, steht die

          Ausgleichszahlung dem hinterbliebenen

          Ehegatten und den nach diesem Gesetz ver-

          sorgungsberechtigten Kindern zu.“

   d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

18. Dem § 86a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Satz 1 gilt nicht für die Zeit eines Aufschubs oder
   einer Unterbrechung der Zahlung der Übergangs-
   gebührnisse nach § 11 Absatz 6 Satz 2.“
19. Dem § 97 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

   „In den Fällen des § 42a Absatz 1 gilt Satz 1 ent-

   sprechend.“

                       Artikel 2
                 Änderung des
           Beamtenversorgungsgesetzes

   Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I
S. 150), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 13 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

  „Zeiten einer besonderen Verwendung im Ausland
  nach § 31a Absatz 1 können, soweit sie nach Voll-
  endung des 17. Lebensjahres liegen, bis zum Dop-
  pelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt
  werden, wenn sie einzeln ununterbrochen mindes-

  tens 30 Tage und insgesamt mindestens 180 Tage
  gedauert haben.“
2. § 43 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird die Angabe „80 000“ durch die
     Angabe „150 000“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird die Angabe „60 000“ durch
         die Angabe „100 000“ ersetzt.

     bb) In Nummer 2 wird die Angabe „20 000“ durch
         die Angabe „40 000“ ersetzt.
     cc) In Nummer 3 wird die Angabe „10 000“ durch
         die Angabe „20 000“ ersetzt.

3. Dem § 43a Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

  „Sind Versicherungsansprüche zur Finanzierung des
  Erwerbs von Wohneigentum an eine juristische Per-
  son abgetreten worden, wird der Ausgleich für die
  ausgefallene Versicherung an diese juristische Per-
  son gezahlt, wenn die Abtretung durch den Beamten
  dazu gedient hat, eine natürliche Person von Zah-
  lungspflichten auf Grund der Finanzierung des
  Wohneigentums freizustellen.“
BGBl. 2011, Seite 2461 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2461
                        Artikel 3
                   Änderung des
         Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
   Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz vom 12. De-
zember 2007 (BGBl. I S. 2861, 2962), das zuletzt durch
Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2350) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1.   In § 6 Absatz 6 Satz 4 wird das Wort „drei“ durch
     das Wort „sechs“ ersetzt.
1a. In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „50 Pro-
    zent“ durch die Angabe „30 Prozent“ ersetzt.
2.   § 8 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „50 Prozent“
        durch die Angabe „30 Prozent“ ersetzt und wer-

        den die Wörter „im Geschäftsbereich des Bun-

        desministeriums der Verteidigung“ gestrichen.

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „unter Verlei-
           hung eines Amtes“ gestrichen.

       bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

           „Die laufbahnrechtlichen Bestimmungen für
           die Einstellung in ein höheres Amt als das
           Eingangsamt gelten entsprechend.“
       cc) In Satz 6 werden die Wörter „im Geschäfts-
           bereich des Bundesministeriums der Vertei-
           digung“ gestrichen.

     c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „ , und
        dass sie, wenn sie zivilberuflich nicht dem
        Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
        Verteidigung angehören, in ihrem bisherigen
        Geschäftsbereich weiter zu verwenden sind“
        gestrichen.

3.   § 11 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Angabe „50 Prozent“
           durch die Angabe „30 Prozent“ ersetzt und
           werden die Wörter „in ihrem Geschäftsbe-
           reich“ gestrichen.

       bb) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
           „Die laufbahnrechtlichen Bestimmungen für
           die Einstellung in ein höheres Amt als das
           Eingangsamt gelten entsprechend.“
       cc) In Satz 10 werden die Wörter „in ihrem Ge-
           schäftsbereich“ gestrichen.
     b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „50 Prozent“
        durch die Angabe „30 Prozent“ ersetzt und
        werden die Wörter „in deren Geschäftsbereich“
        gestrichen.
     c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „50 Prozent“
           durch die Angabe „30 Prozent“ ersetzt und
           werden die Wörter „in ihrem Geschäftsbe-
           reich“ gestrichen.
       bb) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
           „Die laufbahnrechtlichen Bestimmungen für
           die Einstellung in ein höheres Amt als das
           Eingangsamt gelten entsprechend.“

       cc) In Satz 8 werden die Wörter „in ihrem Ge-
           schäftsbereich“ gestrichen.
4.   In § 14 Satz 1 und § 15 Satz 1 wird jeweils die
     Angabe „50 Prozent“ durch die Angabe „30 Pro-
     zent“ ersetzt und werden jeweils die Wörter „in ih-
     rem Geschäftsbereich“ gestrichen.
5.   In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „50 Pro-
     zent“ durch die Angabe „30 Prozent“ ersetzt und
     werden die Wörter „im Geschäftsbereich des Bun-
     desministeriums des Innern“ gestrichen.
6.   In § 19 Absatz 1 werden die Wörter „und weiterver-
     wendet“ gestrichen.
7.   § 20 wird wie folgt geändert:
     a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

       „Werden zum Bund abgeordnete Beschäftigte

       zeitlich befristet im Auswärtigen Dienst verwen-

       det und erleiden sie während dieser Beschäfti-
       gung einen Einsatzunfall, ist der Geschäftsbe-
       reich zuständig, dem die Beschäftigten vor der
       Verwendung im Auswärtigen Dienst angehört
       haben.“

     b) In Absatz 4 wird die Angabe „80 000“ durch die
        Angabe „150 000“ ersetzt.

8.   Die §§ 22 und 23 werden wie folgt gefasst:
                           „§ 22
                    Übergangsregelung

        (1) Für gesundheitliche Schädigungen, die bei
     einem Einsatzunfall erlittenen Schädigungen ver-
     gleichbar sind und in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis
     zum 30. November 2002 erlitten worden sind, gilt
     dieses Gesetz entsprechend.

       (2) Soweit ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis vor
     dem 18. Dezember 2007 geendet hat oder beendet

     worden ist, ist es

     1. abweichend von § 6 Absatz 5 Satz 1, § 10 Ab-
        satz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 1 unerheb-
        lich, wann die Schädigung erkannt worden ist,

     2. abweichend von § 6 Absatz 6 Satz 3 unerheb-
        lich, ob seit dem schädigenden Ereignis mehr
        als zehn Jahre vergangen sind.
        (3) In den Fällen des Absatzes 1 gelten die Maß-
     gaben des Absatzes 2 für eine Wiedereinstellung
     auch dann, wenn das Dienst- oder Arbeitsverhält-
     nis nach dem 18. Dezember 2007 geendet hat oder
     beendet worden ist und die Geschädigten sich zu
     diesem Zeitpunkt bei Anwendung des Absatzes 1
     in der Schutzzeit befunden hätten.

                            § 23
               Zuständiger Geschäftsbereich
        Die Weiterverwendung nach diesem Gesetz er-
     folgt
     1. bei Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 1 im
        Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
        Verteidigung,
     2. bei Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 5 im
        Geschäftsbereich des Bundesministeriums des
        Innern,
BGBl. 2011, Seite 2462 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2462
    3. in den Fällen des § 20 in dem Geschäftsbereich,
       in den die Einsatzgeschädigten zum Zeitpunkt

       des Einsatzunfalls abgeordnet waren, und

    4. im Übrigen in dem Geschäftsbereich, dem die
       Einsatzgeschädigten angehören.

    Für Einsatzgeschädigte nach § 2 Absatz 2 Satz 1
    gilt Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass sie,
    wenn sie zivilberuflich nicht dem Geschäftsbereich
    des Bundesministeriums der Verteidigung angehö-
    ren, in ihrem bisherigen Geschäftsbereich weiterzu-
    verwenden sind. Werden zum Bund abgeordnete
    Beschäftigte zeitlich befristet im Auswärtigen
    Dienst verwendet, erfolgt die Weiterverwendung
    im Geschäftsbereich des Bundesministeriums,
    dem sie vor der Verwendung im Auswärtigen Dienst
    angehört haben.“

                        Artikel 4
                    Änderung des
                   Soldatengesetzes

   Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I
S. 678) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

  „§ 99 Übergangsvorschrift aus Anlass des Einsatz-
        versorgungs-Verbesserungsgesetzes“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit
       sowie bei Ernennungs- und Verwendungsent-
       scheidungen kann ein geringeres Maß der körper-
       lichen Eignung verlangt werden, soweit die Ein-
       schränkung der körperlichen Eignung zurückzu-
       führen ist auf
       1. eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des
          § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3
          des Soldatenversorgungsgesetzes oder

       2. einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Ab-
          satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
       Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung
       vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es
       sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige
       Härte bedeuten würde.“

  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

          „(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wieder-
       einstellung früherer Soldaten, denen kein An-
       spruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsge-
       setz zusteht.“

3. Folgender § 99 wird angefügt:

                            „§ 99

            Übergangsvorschrift aus Anlass des
        Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes

    § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend,

  wenn die gesundheitliche Schädigung in der Zeit
  vom 1. Juli 1992 bis zum 30. November 2002 verur-
  sacht worden ist.“

                       Artikel 5

                 Änderung der

 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

   Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar
2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Angabe zum Siebten Abschnitt wird wie folgt
   gefasst:
                    „Siebter Abschnitt

                     Meldung von
     Entgeltersatzleistungen, Anrechnungszeiten,
          Zeiten des Wehr- und Zivildienstes
  und Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung“.
2. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:
                          „§ 40a

                     Zeiten einer
            besonderen Auslandsverwendung

     (1) Das Bundesministerium der Verteidigung oder
  die von ihm bestimmte Stelle meldet die Zeiträume,
  für die die Voraussetzungen für Zuschläge an Ent-

  geltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslands-
  verwendung nach § 76e des Sechsten Buches Sozi-
  algesetzbuch vorliegen.
    (2) § 5 Absatz 3 und § 38 Absatz 2, 4 und 5 gelten
  entsprechend.“

                       Artikel 6

                  Änderung des
        Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
23. November 2011 (BGBl. I S. 2298) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Nach der Angabe zu § 76d wird folgende Angabe
     eingefügt:

     „§ 76e Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten
            einer besonderen Auslandsverwendung“.

  b) Nach der Angabe zu § 186 wird folgende Angabe
     eingefügt:

     „§ 186a Zeiten einer besonderen Auslandsver-
             wendung im Nachversicherungszeit-
             raum“.

  c) Die Angabe zu § 188 wird wie folgt gefasst:

     „§ 188    Beitragszahlung für Zeiten einer beson-
               deren Auslandsverwendung“.

  d) Nach der Angabe zu § 192 wird folgende Angabe

     eingefügt:

     „§ 192a Meldepflicht für Zeiten einer besonde-
             ren Auslandsverwendung“.
BGBl. 2011, Seite 2463 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2463
  e) Die Angabe zu § 212a wird wie folgt gefasst:

     „§ 212a Prüfung der Beitragszahlungen und

             Meldungen für sonstige Versicherte,

             Nachversicherte und für Zeiten einer be-

             sonderen Auslandsverwendung“.

2. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 7 wird das Wort „und“ am Ende durch
     ein Komma ersetzt.
  b) Der Nummer 8 wird das Wort „und“ angefügt.

  c) Folgende Nummer 9 wird eingefügt:

     „9. Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer
         besonderen Auslandsverwendung“.
3. Nach § 76d wird folgender § 76e eingefügt:

                         „§ 76e

               Zuschläge an Entgeltpunkten
    für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
    (1) Für Zeiten einer besonderen Auslandsverwen-
  dung nach § 63c Absatz 1 des Soldatenversor-
  gungsgesetzes oder § 31a Absatz 1 des Beamten-
  versorgungsgesetzes ab dem 13. Dezember 2011
  werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt, wenn
  während dieser Zeiten Pflichtbeitragszeiten vorliegen
  und nach dem 30. November 2002 insgesamt
  mindestens 180 Tage an Zeiten einer besonderen
  Auslandsverwendung vorliegen, die jeweils ununter-
  brochen mindestens 30 Tage gedauert haben.
     (2) Die Zuschläge an Entgeltpunkten betragen für
  jeden Kalendermonat der besonderen Auslandsver-
  wendung 0,18 Entgeltpunkte, wenn diese Zeiten
  jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedau-
  ert haben; für jeden Teilzeitraum wird der entspre-
  chende Anteil zugrunde gelegt.“
4. § 113 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 8 wird das Wort „und“ am Ende durch

     ein Komma ersetzt.

  b) In Nummer 9 wird das Wort „Zuschläge“ durch
     das Wort „Zuschlägen“ und wird der Punkt am
     Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

  c) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

     „10. Zuschlägen an Entgeltpunkten für Zeiten ei-

          ner besonderen Auslandsverwendung.“

5. Nach § 186 wird folgender § 186a eingefügt:

                        „§ 186a
                     Zeiten einer
                besonderen Auslands-
       verwendung im Nachversicherungszeitraum

     (1) Liegen Zeiten einer besonderen Auslandsver-
  wendung nach § 76e in einem Nachversicherungs-
  zeitraum, gilt § 188 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass
  die Beiträge für die Zuschläge an Entgeltpunkten

  erst zu zahlen sind, wenn die Voraussetzungen für
  die Nachversicherung eingetreten sind; § 184 gilt
  entsprechend.

     (2) Der Bund teilt dem Träger der Rentenversiche-
  rung die im Nachversicherungszeitraum liegenden
  Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung mit,
  für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e zu

  ermitteln sind. Der Nachzuversichernde erhält eine
  entsprechende Bescheinigung. Der Träger der Ren-

  tenversicherung ergänzt die Mitteilung nach § 185

  Absatz 4 an den Nachzuversichernden um die Zeiten

  nach Satz 1.

     (3) Werden für Nachzuversichernde Beiträge an

  eine berufsständische Versorgungseinrichtung nach
  § 186 gezahlt, sind auch Beiträge nach § 188 Ab-
  satz 3 an die berufsständische Versorgungseinrich-
  tung zu zahlen.“

6. § 188 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 188
                   Beitragszahlung für
     Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

     (1) Für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten ei-
  ner besonderen Auslandsverwendung nach § 76e
  zahlt der Bund Beiträge. Die Beiträge sind zu zahlen,
  wenn Versicherte die in § 76e genannten Vorausset-
  zungen für den Zuschlag an Entgeltpunkten erfüllen,
  frühestens nach Beendigung der jeweiligen beson-
  deren Auslandsverwendung. Für die Höhe der Bei-
  träge gilt § 187 Absatz 3 entsprechend. § 24 des
  Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden,
  dass die Säumnis drei Monate nach Eintritt der Fäl-
  ligkeit beginnt und für die Ermittlung des rückstän-
  digen Betrages die zu diesem Zeitpunkt geltenden
  Rechengrößen anzuwenden sind.
     (2) Das Nähere über die Zahlung und Abrechnung
  der Beiträge für Zeiten einer besonderen Auslands-
  verwendung können das Bundesministerium der
  Verteidigung und die Deutsche Rentenversicherung
  Bund durch Vereinbarung regeln. Die Vereinbarung
  bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums
  für Arbeit und Soziales.
     (3) Für Mitglieder von berufsständischen Versor-
  gungseinrichtungen zahlt der Bund für Zeiten einer

  besonderen Auslandsverwendung an die berufs-

  ständische Versorgungseinrichtung Beiträge in der
  Höhe, die für Zuschläge an Entgeltpunkten nach Ab-
  satz 1 zu entrichten gewesen wären.“

7. Nach § 192 wird folgender § 192a eingefügt:

                         „§ 192a

                    Meldepflicht für

     Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

    (1) Zeiten einer besonderen Auslandsverwen-
  dung, für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach
  § 76e zu ermitteln sind, hat das Bundesministerium
  der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle
  zu melden.

    (2) § 28a Absatz 5 und § 28c des Vierten Buches
  gelten entsprechend.“
8. § 212a wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 212a

                          Prüfung
                   der Beitragszahlungen
                und Meldungen für sonstige
            Versicherte, Nachversicherte und für
      Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung“.
BGBl. 2011, Seite 2464 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2464
  b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
       „Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die
       Stellen, die die Beiträge für Zeiten einer besonde-
       ren Auslandsverwendung zu zahlen haben.“

                        Artikel 7
                    Änderung des

           Siebten Buches Sozialgesetzbuch

  Nach § 94 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialge-
setzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Juni
2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird folgen-
der Absatz 2a eingefügt:

   „(2a) Für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genann-
ten Personen kann die Satzung die Höhe des Jahres-
arbeitsverdienstes bis zur Höhe des Eineinhalbfachen

des Jahresarbeitsverdienstes bestimmen, der nach
dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels maßgebend
ist. Absatz 2 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.“

                                Artikel 8
                Bekanntmachungserlaubnis

  Das Bundesministerium der Verteidigung kann den

Wortlaut des Soldatenversorgungsgesetzes und den
Wortlaut des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes in
der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                                Artikel 9

                          Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                               sind gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                 Berlin, den 5. Dezember 2011
                                                 Der Bundespräsident
                                                    Christian
Wulff
                                                 Die Bundeskanzlerin
                                                   Dr. A n g e l a M e r k e l

                                    D e r B u n d e s m i n i

s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
                                                 Thomas de Maizière
                                    Der Bundesminister des Auswärtigen
                                            G u i d o We s t e r w e l l e
                                         Der Bundesminister des Innern
                                              Hans-Peter Friedrich
                                                Die Bundesministerin
                                               für Arbeit und
Soziales
                                                Ursula von der Leyen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2458. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e8a862e490cbae33….