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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2458
BGBl. 2011 I S. 2458 · 31.887 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen
(Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz – EinsatzVVerbG)
Vom 5. Dezember 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt III Unter-
abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Hinterbliebene von Soldaten
auf Zeit und von Soldaten,
die Wehrdienst nach dem
Wehrpflichtgesetz oder nach
dem Vierten Abschnitt des
Soldatengesetzes leisten §§ 41 bis 42a“.
b) Die Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt IV Unter-
abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Familienzuschlag und Aus-
gleichsbetrag § 47“.
2. § 11 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Zahlung kann auf Antrag längstens für
sechs Jahre aufgeschoben oder unterbrochen
werden, wenn dadurch Nachteile für die Umset-
zung des Förderungsplans oder für die Einglie-
derung vermieden werden können.“
b) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“
durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
c) Folgender Satz wird angefügt:
„Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf
Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbei-
trag nach § 42a haben, sind die Sätze 3 und 4
nicht anzuwenden.“
3. § 11a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „§ 11 Absatz 6 Satz 2 und 3“ werden
durch die Wörter „§ 11 Absatz 6 Satz 3 und 4“
ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf
Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbei-
trag nach § 42a haben, ist Satz 1 nicht anzuwen-
den.“
4. § 12 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 11 Absatz 6
Satz 2“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 6 Satz 3“
ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf
Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbei-
trag nach § 42a Absatz 4 haben, sind die Sätze 1
und 2 nicht anzuwenden.“

5. Dem § 25 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
nach § 63c Absatz 1 können bis zum Doppelten
als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wer-
den, wenn sie insgesamt mindestens 180 Tage und
jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedau-
ert haben.“
6. Die Überschrift des Zweiten Teils Abschnitt III Un-
terabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Hinterbliebene von Soldaten auf Zeit
und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem
Wehrpflichtgesetz oder nach dem
Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten“.
7. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Stirbt ein Soldat,
der Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflicht-
gesetzes leistet, oder ein Soldat auf Zeit“ durch
die Wörter „Stirbt ein Soldat auf Zeit oder ein
Soldat, der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtge-
setz oder nach dem Vierten Abschnitt des Sol-
datengesetzes leistet,“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Wehr-
dienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes
leistet“ durch die Wörter „der Wehrdienst nach
dem Wehrpflichtgesetz leistet“ ersetzt.
8. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
„§ 42a
(1) Stirbt ein Soldat auf Zeit oder ein Soldat, der
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach
dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet
oder sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer
Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgeset-
zes befindet, an den Folgen eines Einsatzunfalls
nach § 63c Absatz 2, den er während dieses Wehr-
dienstverhältnisses oder während eines unmittelbar
vorangegangenen Wehrdienstverhältnisses der ge-
nannten Art erlitten hat, sind die Vorschriften dieses
Abschnitts und des Abschnitts IV nach Maßgabe
der folgenden Absätze anzuwenden.
(2) § 41 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.
(3) § 43 Absatz 1 und 3 sowie § 44a gelten ent-
sprechend.
(4) Das Witwen- und Waisengeld und der Unter-
haltsbeitrag werden wie bei Hinterbliebenen eines
Berufssoldaten berechnet, der an den Folgen eines
Dienstunfalls gestorben ist und ein erhöhtes Unfall-
ruhegehalt im Sinne des § 27 Absatz 1 dieses
Gesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 des
Beamtenversorgungsgesetzes erhalten hätte, wenn
er nicht gestorben, sondern am Todestag wegen
Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls in den
Ruhestand versetzt worden wäre. § 17 Absatz 1
und § 89b gelten entsprechend. Hat der Verstor-
bene am Todestag keinen Anspruch auf Besoldung,
treten an deren Stelle für die Berechnung der Ver-
sorgung die Dienstbezüge aus der Besoldungs-
gruppe, der das Amt des Verstorbenen zugeordnet
war. Bei Hinterbliebenen von Soldaten der Lauf-
bahngruppe der Mannschaften bemisst sich das
Witwen- und Waisengeld oder der Unterhaltsbei-
trag mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6.
(5) Neben einer Versorgung nach diesem Para-
grafen wird keine Versorgung nach § 43 gewährt.
(6) Die Witwe und die Waisen gelten für die An-
wendung des Abschnitts IV als Witwe und Waisen
eines Soldaten oder eines Soldaten im Ruhestand.“
9. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 11 Absatz 6
Satz 2 oder 3“ durch die Wörter „§ 11 Ab-
satz 6 Satz 3 oder Satz 4“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Ist ein Soldat auf Zeit während einer beson-
deren Auslandsverwendung nach § 63c
Absatz 1 verschollen gegangen, erhalten
Personen, die im Falle des Todes des
Verschollenen nach § 42a Witwen- oder
Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag er-
halten würden, diese Leistungen anstelle der
Leistungen nach Satz 1; Leistungen nach
Satz 1 an andere Personen werden daneben
nicht gezahlt.“
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend,
wenn ein Soldat, der Wehrdienst nach dem
Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Ab-
schnitt des Soldatengesetzes leistet, während
einer besonderen Auslandsverwendung nach
§ 63c Absatz 1 verschollen gegangen ist.“
10. § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird Satz 2 aufgehoben.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 Nummer 3 gilt auch bei Weiterzahlung an
die Hinterbliebenen (§ 11 Absatz 6 Satz 3 und 4,
§ 11a Absatz 2), außer für die Anwendung des
§ 53.“
11. In § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach den
Wörtern „§ 37 des Beamtenversorgungsgesetzes“
die Wörter „oder den Fällen des § 42a dieses
Gesetzes“ eingefügt.
12. In § 59 Absatz 4 werden die Wörter „§ 11 Absatz 6
Satz 2“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 6 Satz 3“
ersetzt.
13. § 63 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „80 000“ durch
die Angabe „150 000“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „60 000“ durch
die Angabe „100 000“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „20 000“ durch die
Angabe „40 000“ ersetzt.
d) In Nummer 4 wird die Angabe „10 000“ durch
die Angabe „20 000“ ersetzt.
14. § 63a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „80 000“ durch die
Angabe „150 000“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „60 000“
durch die Angabe „100 000“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „20 000“
durch die Angabe „40 000“ ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe „10 000“
durch die Angabe „20 000“ ersetzt.
15. Dem § 63b Absatz 3 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Sind Versicherungsansprüche zur Finanzierung
des Erwerbs von Wohneigentum an eine juristische
Person abgetreten worden, wird der Ausgleich für
die ausgefallene Versicherung an diese juristische
Person gezahlt, wenn die Abtretung durch den Sol-
daten dazu gedient hat, eine natürliche Person von
Zahlungspflichten auf Grund der Finanzierung des
Wohneigentums freizustellen. Satz 3 gilt entspre-
chend für eine ausgefallene Lebens-, Restschuld-
oder Restkreditversicherung von Selbstständigen,
die zur Finanzierung der Anschaffung von Betriebs-
einrichtungen abgetreten worden ist.“
16. § 63c wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Das Bundesministerium der Verteidi-
gung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Gesundheit und dem Bun-
desministerium für Arbeit und Soziales unter
Beachtung des Stands der Erkenntnisse der me-
dizinischen Wissenschaft durch Rechtsverord-
nung, unter welchen Voraussetzungen vermutet
wird, dass eine Posttraumatische Belastungs-
störung oder eine andere in der Rechtsverord-
nung zu bezeichnende psychische Störung
durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist.
Es kann bestimmen, dass die Verursachung
durch einen Einsatzunfall nur dann vermutet
wird, wenn der Soldat an einem Einsatz bewaff-
neter Streitkräfte im Ausland teilgenommen hat
und dabei von einem bewaffneten Konflikt
betroffen war oder an einem solchen Konflikt
teilgenommen hat.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Einsatzversorgung umfasst
1. die Hinterbliebenenversorgung (§§ 42a und 43),
2. den Schadensausgleich in besonderen Fällen
(§ 63b),
3. das Unfallruhegehalt (§ 63d),
4. die einmalige Entschädigung (§ 63e) und
5. die Ausgleichszahlung für bestimmte Status-
gruppen (§ 63f).“
c) In Absatz 5 werden die Wörter „Nummer 2 bis 4“
durch die Wörter „Nummer 2, 4 und 5“ ersetzt.
17. § 63f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „15 000“ durch die
Angabe „30 000“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „3 000“ durch die
Angabe „6 000“ und die Angabe „250“ durch
die Angabe „500“ ersetzt.
cc) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils die An-
gabe „250“ durch die Angabe „500“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie
folgt geändert:
aa) Die Wörter „Absätze 1 bis 3“ werden durch
die Wörter „Absätze 1 und 2“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Ist der andere Angehörige des Geschäfts-
bereichs des Bundesministeriums der Vertei-
digung an den Folgen des Einsatzunfalls
gestorben und hat er eine Ausgleichszah-
lung nach Absatz 1 nicht erhalten, steht die
Ausgleichszahlung dem hinterbliebenen
Ehegatten und den nach diesem Gesetz ver-
sorgungsberechtigten Kindern zu.“
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
18. Dem § 86a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für die Zeit eines Aufschubs oder
einer Unterbrechung der Zahlung der Übergangs-
gebührnisse nach § 11 Absatz 6 Satz 2.“
19. Dem § 97 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des § 42a Absatz 1 gilt Satz 1 ent-
sprechend.“
Artikel 2
Änderung des
Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I
S. 150), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 13 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Zeiten einer besonderen Verwendung im Ausland
nach § 31a Absatz 1 können, soweit sie nach Voll-
endung des 17. Lebensjahres liegen, bis zum Dop-
pelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt
werden, wenn sie einzeln ununterbrochen mindes-
tens 30 Tage und insgesamt mindestens 180 Tage
gedauert haben.“
2. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „80 000“ durch die
Angabe „150 000“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „60 000“ durch
die Angabe „100 000“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „20 000“ durch
die Angabe „40 000“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „10 000“ durch
die Angabe „20 000“ ersetzt.
3. Dem § 43a Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Sind Versicherungsansprüche zur Finanzierung des
Erwerbs von Wohneigentum an eine juristische Per-
son abgetreten worden, wird der Ausgleich für die
ausgefallene Versicherung an diese juristische Per-
son gezahlt, wenn die Abtretung durch den Beamten
dazu gedient hat, eine natürliche Person von Zah-
lungspflichten auf Grund der Finanzierung des
Wohneigentums freizustellen.“

Artikel 3
Änderung des
Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz vom 12. De-
zember 2007 (BGBl. I S. 2861, 2962), das zuletzt durch
Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2350) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 6 Absatz 6 Satz 4 wird das Wort „drei“ durch
das Wort „sechs“ ersetzt.
1a. In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „50 Pro-
zent“ durch die Angabe „30 Prozent“ ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „50 Prozent“
durch die Angabe „30 Prozent“ ersetzt und wer-
den die Wörter „im Geschäftsbereich des Bun-
desministeriums der Verteidigung“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „unter Verlei-
hung eines Amtes“ gestrichen.
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die laufbahnrechtlichen Bestimmungen für
die Einstellung in ein höheres Amt als das
Eingangsamt gelten entsprechend.“
cc) In Satz 6 werden die Wörter „im Geschäfts-
bereich des Bundesministeriums der Vertei-
digung“ gestrichen.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „ , und
dass sie, wenn sie zivilberuflich nicht dem
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Verteidigung angehören, in ihrem bisherigen
Geschäftsbereich weiter zu verwenden sind“
gestrichen.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „50 Prozent“
durch die Angabe „30 Prozent“ ersetzt und
werden die Wörter „in ihrem Geschäftsbe-
reich“ gestrichen.
bb) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Die laufbahnrechtlichen Bestimmungen für
die Einstellung in ein höheres Amt als das
Eingangsamt gelten entsprechend.“
cc) In Satz 10 werden die Wörter „in ihrem Ge-
schäftsbereich“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „50 Prozent“
durch die Angabe „30 Prozent“ ersetzt und
werden die Wörter „in deren Geschäftsbereich“
gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „50 Prozent“
durch die Angabe „30 Prozent“ ersetzt und
werden die Wörter „in ihrem Geschäftsbe-
reich“ gestrichen.
bb) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Die laufbahnrechtlichen Bestimmungen für
die Einstellung in ein höheres Amt als das
Eingangsamt gelten entsprechend.“
cc) In Satz 8 werden die Wörter „in ihrem Ge-
schäftsbereich“ gestrichen.
4. In § 14 Satz 1 und § 15 Satz 1 wird jeweils die
Angabe „50 Prozent“ durch die Angabe „30 Pro-
zent“ ersetzt und werden jeweils die Wörter „in ih-
rem Geschäftsbereich“ gestrichen.
5. In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „50 Pro-
zent“ durch die Angabe „30 Prozent“ ersetzt und
werden die Wörter „im Geschäftsbereich des Bun-
desministeriums des Innern“ gestrichen.
6. In § 19 Absatz 1 werden die Wörter „und weiterver-
wendet“ gestrichen.
7. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Werden zum Bund abgeordnete Beschäftigte
zeitlich befristet im Auswärtigen Dienst verwen-
det und erleiden sie während dieser Beschäfti-
gung einen Einsatzunfall, ist der Geschäftsbe-
reich zuständig, dem die Beschäftigten vor der
Verwendung im Auswärtigen Dienst angehört
haben.“
b) In Absatz 4 wird die Angabe „80 000“ durch die
Angabe „150 000“ ersetzt.
8. Die §§ 22 und 23 werden wie folgt gefasst:
„§ 22
Übergangsregelung
(1) Für gesundheitliche Schädigungen, die bei
einem Einsatzunfall erlittenen Schädigungen ver-
gleichbar sind und in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis
zum 30. November 2002 erlitten worden sind, gilt
dieses Gesetz entsprechend.
(2) Soweit ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis vor
dem 18. Dezember 2007 geendet hat oder beendet
worden ist, ist es
1. abweichend von § 6 Absatz 5 Satz 1, § 10 Ab-
satz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 1 unerheb-
lich, wann die Schädigung erkannt worden ist,
2. abweichend von § 6 Absatz 6 Satz 3 unerheb-
lich, ob seit dem schädigenden Ereignis mehr
als zehn Jahre vergangen sind.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 gelten die Maß-
gaben des Absatzes 2 für eine Wiedereinstellung
auch dann, wenn das Dienst- oder Arbeitsverhält-
nis nach dem 18. Dezember 2007 geendet hat oder
beendet worden ist und die Geschädigten sich zu
diesem Zeitpunkt bei Anwendung des Absatzes 1
in der Schutzzeit befunden hätten.
§ 23
Zuständiger Geschäftsbereich
Die Weiterverwendung nach diesem Gesetz er-
folgt
1. bei Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 1 im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Verteidigung,
2. bei Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 5 im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums des
Innern,

3. in den Fällen des § 20 in dem Geschäftsbereich,
in den die Einsatzgeschädigten zum Zeitpunkt
des Einsatzunfalls abgeordnet waren, und
4. im Übrigen in dem Geschäftsbereich, dem die
Einsatzgeschädigten angehören.
Für Einsatzgeschädigte nach § 2 Absatz 2 Satz 1
gilt Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass sie,
wenn sie zivilberuflich nicht dem Geschäftsbereich
des Bundesministeriums der Verteidigung angehö-
ren, in ihrem bisherigen Geschäftsbereich weiterzu-
verwenden sind. Werden zum Bund abgeordnete
Beschäftigte zeitlich befristet im Auswärtigen
Dienst verwendet, erfolgt die Weiterverwendung
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums,
dem sie vor der Verwendung im Auswärtigen Dienst
angehört haben.“
Artikel 4
Änderung des
Soldatengesetzes
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I
S. 678) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„§ 99 Übergangsvorschrift aus Anlass des Einsatz-
versorgungs-Verbesserungsgesetzes“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit
sowie bei Ernennungs- und Verwendungsent-
scheidungen kann ein geringeres Maß der körper-
lichen Eignung verlangt werden, soweit die Ein-
schränkung der körperlichen Eignung zurückzu-
führen ist auf
1. eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des
§ 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3
des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2. einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Ab-
satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es
sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige
Härte bedeuten würde.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wieder-
einstellung früherer Soldaten, denen kein An-
spruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsge-
setz zusteht.“
3. Folgender § 99 wird angefügt:
„§ 99
Übergangsvorschrift aus Anlass des
Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes
§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend,
wenn die gesundheitliche Schädigung in der Zeit
vom 1. Juli 1992 bis zum 30. November 2002 verur-
sacht worden ist.“
Artikel 5
Änderung der
Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar
2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Angabe zum Siebten Abschnitt wird wie folgt
gefasst:
„Siebter Abschnitt
Meldung von
Entgeltersatzleistungen, Anrechnungszeiten,
Zeiten des Wehr- und Zivildienstes
und Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung“.
2. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:
„§ 40a
Zeiten einer
besonderen Auslandsverwendung
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung oder
die von ihm bestimmte Stelle meldet die Zeiträume,
für die die Voraussetzungen für Zuschläge an Ent-
geltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslands-
verwendung nach § 76e des Sechsten Buches Sozi-
algesetzbuch vorliegen.
(2) § 5 Absatz 3 und § 38 Absatz 2, 4 und 5 gelten
entsprechend.“
Artikel 6
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
23. November 2011 (BGBl. I S. 2298) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 76d wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 76e Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten
einer besonderen Auslandsverwendung“.
b) Nach der Angabe zu § 186 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 186a Zeiten einer besonderen Auslandsver-
wendung im Nachversicherungszeit-
raum“.
c) Die Angabe zu § 188 wird wie folgt gefasst:
„§ 188 Beitragszahlung für Zeiten einer beson-
deren Auslandsverwendung“.
d) Nach der Angabe zu § 192 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 192a Meldepflicht für Zeiten einer besonde-
ren Auslandsverwendung“.

e) Die Angabe zu § 212a wird wie folgt gefasst:
„§ 212a Prüfung der Beitragszahlungen und
Meldungen für sonstige Versicherte,
Nachversicherte und für Zeiten einer be-
sonderen Auslandsverwendung“.
2. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird das Wort „und“ am Ende durch
ein Komma ersetzt.
b) Der Nummer 8 wird das Wort „und“ angefügt.
c) Folgende Nummer 9 wird eingefügt:
„9. Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer
besonderen Auslandsverwendung“.
3. Nach § 76d wird folgender § 76e eingefügt:
„§ 76e
Zuschläge an Entgeltpunkten
für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
(1) Für Zeiten einer besonderen Auslandsverwen-
dung nach § 63c Absatz 1 des Soldatenversor-
gungsgesetzes oder § 31a Absatz 1 des Beamten-
versorgungsgesetzes ab dem 13. Dezember 2011
werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt, wenn
während dieser Zeiten Pflichtbeitragszeiten vorliegen
und nach dem 30. November 2002 insgesamt
mindestens 180 Tage an Zeiten einer besonderen
Auslandsverwendung vorliegen, die jeweils ununter-
brochen mindestens 30 Tage gedauert haben.
(2) Die Zuschläge an Entgeltpunkten betragen für
jeden Kalendermonat der besonderen Auslandsver-
wendung 0,18 Entgeltpunkte, wenn diese Zeiten
jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedau-
ert haben; für jeden Teilzeitraum wird der entspre-
chende Anteil zugrunde gelegt.“
4. § 113 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird das Wort „und“ am Ende durch
ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 9 wird das Wort „Zuschläge“ durch
das Wort „Zuschlägen“ und wird der Punkt am
Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
„10. Zuschlägen an Entgeltpunkten für Zeiten ei-
ner besonderen Auslandsverwendung.“
5. Nach § 186 wird folgender § 186a eingefügt:
„§ 186a
Zeiten einer
besonderen Auslands-
verwendung im Nachversicherungszeitraum
(1) Liegen Zeiten einer besonderen Auslandsver-
wendung nach § 76e in einem Nachversicherungs-
zeitraum, gilt § 188 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass
die Beiträge für die Zuschläge an Entgeltpunkten
erst zu zahlen sind, wenn die Voraussetzungen für
die Nachversicherung eingetreten sind; § 184 gilt
entsprechend.
(2) Der Bund teilt dem Träger der Rentenversiche-
rung die im Nachversicherungszeitraum liegenden
Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung mit,
für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e zu
ermitteln sind. Der Nachzuversichernde erhält eine
entsprechende Bescheinigung. Der Träger der Ren-
tenversicherung ergänzt die Mitteilung nach § 185
Absatz 4 an den Nachzuversichernden um die Zeiten
nach Satz 1.
(3) Werden für Nachzuversichernde Beiträge an
eine berufsständische Versorgungseinrichtung nach
§ 186 gezahlt, sind auch Beiträge nach § 188 Ab-
satz 3 an die berufsständische Versorgungseinrich-
tung zu zahlen.“
6. § 188 wird wie folgt gefasst:
„§ 188
Beitragszahlung für
Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
(1) Für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten ei-
ner besonderen Auslandsverwendung nach § 76e
zahlt der Bund Beiträge. Die Beiträge sind zu zahlen,
wenn Versicherte die in § 76e genannten Vorausset-
zungen für den Zuschlag an Entgeltpunkten erfüllen,
frühestens nach Beendigung der jeweiligen beson-
deren Auslandsverwendung. Für die Höhe der Bei-
träge gilt § 187 Absatz 3 entsprechend. § 24 des
Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die Säumnis drei Monate nach Eintritt der Fäl-
ligkeit beginnt und für die Ermittlung des rückstän-
digen Betrages die zu diesem Zeitpunkt geltenden
Rechengrößen anzuwenden sind.
(2) Das Nähere über die Zahlung und Abrechnung
der Beiträge für Zeiten einer besonderen Auslands-
verwendung können das Bundesministerium der
Verteidigung und die Deutsche Rentenversicherung
Bund durch Vereinbarung regeln. Die Vereinbarung
bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales.
(3) Für Mitglieder von berufsständischen Versor-
gungseinrichtungen zahlt der Bund für Zeiten einer
besonderen Auslandsverwendung an die berufs-
ständische Versorgungseinrichtung Beiträge in der
Höhe, die für Zuschläge an Entgeltpunkten nach Ab-
satz 1 zu entrichten gewesen wären.“
7. Nach § 192 wird folgender § 192a eingefügt:
„§ 192a
Meldepflicht für
Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
(1) Zeiten einer besonderen Auslandsverwen-
dung, für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach
§ 76e zu ermitteln sind, hat das Bundesministerium
der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle
zu melden.
(2) § 28a Absatz 5 und § 28c des Vierten Buches
gelten entsprechend.“
8. § 212a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 212a
Prüfung
der Beitragszahlungen
und Meldungen für sonstige
Versicherte, Nachversicherte und für
Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung“.

b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die
Stellen, die die Beiträge für Zeiten einer besonde-
ren Auslandsverwendung zu zahlen haben.“
Artikel 7
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Nach § 94 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialge-
setzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Juni
2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird folgen-
der Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genann-
ten Personen kann die Satzung die Höhe des Jahres-
arbeitsverdienstes bis zur Höhe des Eineinhalbfachen
des Jahresarbeitsverdienstes bestimmen, der nach
dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels maßgebend
ist. Absatz 2 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.“
Artikel 8
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Verteidigung kann den
Wortlaut des Soldatenversorgungsgesetzes und den
Wortlaut des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes in
der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Dezember 2011
Der Bundespräsident
Christian
Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
D e r B u n d e s m i n i
s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Thomas de Maizière
Der Bundesminister des Auswärtigen
G u i d o We s t e r w e l l e
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Die Bundesministerin
für Arbeit und
Soziales
Ursula von der Leyen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2458. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes e8a862e490cbae33….