Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 95 Anpassung von Geldleistungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- SG Düsseldorf, 08.05.2018 – S 1 U 162/17
- LSG Niedersachsen-Bremen, 29.06.2012 – L 9 U 183/09
- BSG, 24.09.2025 – B 2 U 13/23 RGesetzliche Unfallversicherung - Berechnung der Verletztenrente - Höchstjahresarbeitsverdienst - Unternehmensüberweisung - anzuwendendes Satzungsrecht - maßgeblicher Zeitpunkt: Leistungsfall - künftige Dynamisierung
- SG Düsseldorf, 30.03.2023 – S 15 U 213/22
- LSG Hessen, 05.06.2014 – L 3 U 24/13
- BSG, 20.03.2018 – B 2 U 6/17 R(Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Verletztenrente - selbstständiger landwirtschaftlicher Unternehmer - Mindest-MdE gem § 80a Abs 1 SGB 7 - Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit vor Eintritt des Versicherungsfalls - Verfassungsmäßigkeit - keine Verletzung des Eigentumsgrundrechts und des allgemeinen Gleichheitssatzes - Weiterentwicklung und Reform des Rechts der landwirtschaftlichen Unfallversicherung durch das LSVMG - Stichtagsregelung)Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 19.06.2024 – L 4 U 239/23
- LSG Hessen, 30.01.2024 – L 3 U 193/22Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 21.09.2023 – L 10 U 2719/20Zitiert von 2
10 Entscheidungen zu § 95 SGB VII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 95 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/95#abs-1 (1) Jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, werden die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen, mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes, für Versicherungsfälle, die im vergangenen Kalenderjahr oder früher eingetreten sind, entsprechend dem Vomhundertsatz angepaßt, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung verändern. Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrates in der Rechtsverordnung über die Bestimmung des für die Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden aktuellen Rentenwerts den Anpassungsfaktor entsprechend dem Vomhundertsatz nach Satz 1 zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/95#abs-2 (2) Die Geldleistungen werden in der Weise angepaßt, daß sie nach einem mit dem Anpassungsfaktor vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Die Vorschrift über den Höchstjahresarbeitsverdienst gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Zeitpunkts des Versicherungsfalls der Zeitpunkt der Anpassung tritt. Wird bei einer Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach voraussichtlicher Schul- oder Berufsausbildung oder nach bestimmten Altersstufen auf eine für diese Zeitpunkte maßgebende Berechnungsgrundlage abgestellt, gilt als Eintritt des Versicherungsfalls im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 der Tag, an dem die Voraussetzungen für die Neufestsetzung eingetreten sind.