Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 94 Mehrleistungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/94?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Satzung kann Mehrleistungen bestimmen für
Dabei können die Art der versicherten Tätigkeit, insbesondere ihre Gefährlichkeit, sowie Art und Schwere des Gesundheitsschadens berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/94?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Mehrleistungen zu Renten dürfen zusammen mit
des Höchstjahresarbeitsverdienstes nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/94?asof=2019-06-10#abs-2a (2a) Für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Personen kann die Satzung die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes bis zur Höhe des Eineinhalbfachen des Jahresarbeitsverdienstes bestimmen, der nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels maßgebend ist. Absatz 2 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/94?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Mehrleistungen werden auf Geldleistungen, deren Höhe vom Einkommen abhängt, nicht angerechnet.
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 94 geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 94 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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15.04.2015 Ausfertigung
§ 94 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I 583)
BGBl. 2015 I S. 583
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05.12.2011 Ausfertigung
§ 94 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I 2458)
BGBl. 2011 I S. 2458
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05.08.2010 Ausfertigung
§ 94 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I 1127)
BGBl. 2010 I S. 1127
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21.12.2004 Ausfertigung
§ 94 geändert und eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I 3592)
BGBl. 2004 I S. 3592
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