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Artikel 7 · BT-Drs. 17/7143 · S. 22

Zu Artikel 7 (Änderung des § 94 des Siebten

Zu Artikel 7 (Änderung des § 94 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch)
Durch die Regelung wird sichergestellt, dass beim Bund be-
schäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in
Konfliktgebieten und Krisenregionen eingesetzt werden, im
Falle eines Arbeitsunfalls erhöhte Entschädigungsleistungen
erhalten können. In diesen Einsätzen sind die Arbeitnehme-
rinnen und Arbeitnehmer ebenso wie zum Beispiel Soldatin-
nen und Soldaten regelmäßig einer besonderen Gefähr-
dungslage ausgesetzt. Die Regelung trägt dem Rechnung
und ermöglicht eine den Soldatinnen und Soldaten sowie
Beamtinnen und Beamten vergleichbare Absicherung der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die in Absatz 2
Satz 1 genannten Höchstgrenzen für Mehrleistungen gelten
daher für diesen Personenkreis nicht.
Die Neuregelung eröffnet der Unfallkasse des Bundes (UK-
Bund) als dem für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
des Bundes zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversi-
cherung die Möglichkeit, in ihrer Satzung spezielle Mehr-
leistungen für Versicherte zu schaffen, die im Rahmen einer
besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 SVG
oder § 31a Absatz 1 BeamtVG einen Körper- oder sonstigen
Gesundheitsschaden erleiden. Ebenso sollen die Hinterblie-
benen von im Auslandseinsatz verstorbenen Versicherten
nach der Satzung der UK-Bund eine verbesserte Hinterblie-
benenversorgung erhalten können. Nichtdeutsche und deut-
sche Ortskräfte werden von diesen Regelungen nicht erfasst.
Die eigentlichen Regelungen der Mehrleistungen müssen in
der Satzung aufgenommen werden. Dazu ist eine gesetzliche
Änderung nicht erforderlich.

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Herkunft

BT-Drs. 17/7143, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 79.368–80.983 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.27) +D1D2D3 · Prüfwert bf3df97ddc8fc6e6….

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