Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 7 · BT-Drs. 17/7143 · S. 22
Zu Artikel 7 (Änderung des § 94 des Siebten
Zu Artikel 7 (Änderung des § 94 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) Durch die Regelung wird sichergestellt, dass beim Bund be- schäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Konfliktgebieten und Krisenregionen eingesetzt werden, im Falle eines Arbeitsunfalls erhöhte Entschädigungsleistungen erhalten können. In diesen Einsätzen sind die Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer ebenso wie zum Beispiel Soldatin- nen und Soldaten regelmäßig einer besonderen Gefähr- dungslage ausgesetzt. Die Regelung trägt dem Rechnung und ermöglicht eine den Soldatinnen und Soldaten sowie Beamtinnen und Beamten vergleichbare Absicherung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Höchstgrenzen für Mehrleistungen gelten daher für diesen Personenkreis nicht. Die Neuregelung eröffnet der Unfallkasse des Bundes (UK- Bund) als dem für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversi- cherung die Möglichkeit, in ihrer Satzung spezielle Mehr- leistungen für Versicherte zu schaffen, die im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 SVG oder § 31a Absatz 1 BeamtVG einen Körper- oder sonstigen Gesundheitsschaden erleiden. Ebenso sollen die Hinterblie- benen von im Auslandseinsatz verstorbenen Versicherten nach der Satzung der UK-Bund eine verbesserte Hinterblie- benenversorgung erhalten können. Nichtdeutsche und deut- sche Ortskräfte werden von diesen Regelungen nicht erfasst. Die eigentlichen Regelungen der Mehrleistungen müssen in der Satzung aufgenommen werden. Dazu ist eine gesetzliche Änderung nicht erforderlich.
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Herkunft
BT-Drs. 17/7143, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 79.368–80.983 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.27) +D1D2D3 · Prüfwert bf3df97ddc8fc6e6….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP