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Artikel 4 · BT-Drs. 15/3416 · S. 20

Zu Artikel 4 (§ 94 Abs. 1a des Siebten Buches

Zu Artikel 4 (§ 94 Abs. 1a des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch)
Im Rahmen der Auslandseinsätze wird die Bundeswehr
dazu übergehen, in vertretbarem Umfang Arbeitnehmer in
besondere Auslandsverwendungen zu senden. In diesen
Auslandseinsätzen sind die Arbeitnehmer wie Beamte und
Soldaten einer besonderen Gefährdungslage ausgesetzt.
Dies erfordert eine vergleichbare soziale Absicherung. Dies
gilt auch für zu internationalen Organisationen beurlaubte
Personen (z. B. zur NATO).
Verwendungen in einem besonderen Auslandseinsatz sind
u. a. die Entsendung im Rahmen eines militärischen Kontin-
gents, Maßnahmen, die im Ausland zur Vorbereitung oder
begleitend ausgeübt werden (z. B. kurzfristige Instandset-
zung eines Luftfahrzeuges am ausländischen Ort der beson-
deren Verwendung) sowie Dienstreisen zu Orten der beson-
deren Auslandsverwendung.

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Herkunft

BT-Drs. 15/3416, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 78.460–79.305 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert 51b44ae11145f555….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP