Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 15/3416 · S. 20
Zu Artikel 4 (§ 94 Abs. 1a des Siebten Buches
Zu Artikel 4 (§ 94 Abs. 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) Im Rahmen der Auslandseinsätze wird die Bundeswehr dazu übergehen, in vertretbarem Umfang Arbeitnehmer in besondere Auslandsverwendungen zu senden. In diesen Auslandseinsätzen sind die Arbeitnehmer wie Beamte und Soldaten einer besonderen Gefährdungslage ausgesetzt. Dies erfordert eine vergleichbare soziale Absicherung. Dies gilt auch für zu internationalen Organisationen beurlaubte Personen (z. B. zur NATO). Verwendungen in einem besonderen Auslandseinsatz sind u. a. die Entsendung im Rahmen eines militärischen Kontin- gents, Maßnahmen, die im Ausland zur Vorbereitung oder begleitend ausgeübt werden (z. B. kurzfristige Instandset- zung eines Luftfahrzeuges am ausländischen Ort der beson- deren Verwendung) sowie Dienstreisen zu Orten der beson- deren Auslandsverwendung.
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Herkunft
BT-Drs. 15/3416, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 78.460–79.305 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert 51b44ae11145f555….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP