Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 61 Renten für Beamte und Berufssoldaten
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/61#abs-1 (1) Die Renten von Beamten, die nach § 82 Abs. 4 berechnet werden, werden nur insoweit gezahlt, als sie die Dienst- oder Versorgungsbezüge übersteigen; den Beamten verbleibt die Rente jedoch mindestens in Höhe des Betrages, der bei Vorliegen eines Dienstunfalls als Unfallausgleich zu gewähren wäre. Endet das Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit infolge des Versicherungsfalls, wird Vollrente insoweit gezahlt, als sie zusammen mit den Versorgungsbezügen aus dem Dienstverhältnis die Versorgungsbezüge, auf die der Beamte bei Vorliegen eines Dienstunfalls Anspruch hätte, nicht übersteigt. Die Höhe dieser Versorgungsbezüge stellt die Dienstbehörde fest. Für die Hinterbliebenen gilt dies entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/61#abs-2 (2) Absatz 1 gilt für die Berufssoldaten entsprechend. Anstelle des Unfallausgleichs wird der Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach § 11 des Soldatenentschädigungsgesetzes gezahlt.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 61 SGB VII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 19.04.2022 – 1 A 963/20Zitiert von 1
- OVG NRW, 19.04.2022 – 1 A 962/20Zitiert von 3
- OVG NRW, 16.02.2018 – 1 A 1911/16Zitiert von 7
- BVerwG, 08.11.2018 – 2 B 28/18Wirkungsbereich der allgemeinen FürsorgepflichtZitiert von 1
- LSG Hessen, 05.02.2010 – L 3 U 198/07Zitiert von 3
- OVG NRW, 29.01.2016 – 1 A 1862/14Anrechnung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Versorgungsbezüge nach § 55 BeamtVG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 22.04.2022 – 1 E 508/21
- LSG Hessen, 14.06.2019 – L 9 U 167/18Zitiert von 1
- VG Aachen, 18.08.2016 – 1 K 690/14Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 61 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 61 neu gefasst durch Artikel 41 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.