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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 3592

BGBl. 2004 I S. 3592 · 33.841 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 3592 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3592
                                       Gesetz
         zur Regelung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen
                       (Einsatzversorgungsgesetz – EinsatzVG)
                                                Vom 21. Dezember 2004

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
                  Änderung des
            Beamtenversorgungsgesetzes

  Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322,
847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3390), wird wie folgt
geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe zu § 31a wird wie folgt gefasst:

       „§ 31a Einsatzversorgung“.

    b) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:
       „§ 43 Einmalige Unfallentschädigung und einma-
             lige Entschädigung“.

    c) Die Angabe zu § 46a wird wie folgt gefasst:
       „§ 46a (weggefallen)“.

 2. § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
    „8. Einsatzversorgung im Sinne des § 31a.“

 3. § 31 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

          „(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall
       kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter,
       der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentli-
       chen Belangen oder dienstlichen Interessen
       dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder
       infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden
       erleidet.“

    b) Absatz 6 wird aufgehoben.

 4. § 31a wird wie folgt gefasst:
                            „§ 31a

                      Einsatzversorgung
       (1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird
    auch dann gewährt, wenn ein Beamter auf Grund
    eines in Ausübung oder infolge des Dienstes einge-
    tretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen
    Erkrankung im Sinne des § 31 bei einer besonderen
    Verwendung im Ausland eine gesundheitliche Schä-
    digung erleidet (Einsatzunfall). Eine besondere Ver-

   wendung im Ausland ist eine Verwendung, die auf
   Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinba-
   rung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Ein-
   richtung oder mit einem auswärtigen Staat auf
   Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder
   außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schif-
   fen oder in Luftfahrzeugen stattfindet, oder eine Ver-
   wendung im Ausland oder außerhalb des deutschen
   Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen
   mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage. Die
   besondere Verwendung im Ausland beginnt mit dem
   Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Ver-
   lassen des Einsatzgebietes.
      (2) Gleiches gilt, wenn bei einem Beamten eine
   Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf
   gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland
   wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Ver-

   wendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen
   sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei
   dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall
   oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer
   Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzu-
   führen ist oder darauf beruht, dass der Beamte aus
   sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden
   Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn ent-
   zogen ist.
     (3) § 31 Abs. 5 gilt entsprechend.
      (4) Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn
   sich der Beamte vorsätzlich oder grob fahrlässig der
   Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Ver-

   schleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einfluss-
   bereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn,
   dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte
   wäre.“

5. § 37 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch
   gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder
   ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des
   § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder
   des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfä-
   hig geworden und in den Ruhestand getreten und im
   Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des
   Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden
   Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindes-
   tens 50 vom Hundert beschränkt ist.“
6. § 43 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
               „Einmalige Unfallentschädigung
               und einmalige Entschädigung“.
BGBl. 2004, Seite 3593 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3593
   b) In Absatz 1 wird die Zahl „76 700“ durch die Zahl
      „80 000“ und das Wort „achtzig“ durch die Zahl
      „50“ ersetzt.
   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird die Zahl „38 350“ durch die
          Zahl „60 000“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 wird die Zahl „19 175“ durch die

          Zahl „20 000“ ersetzt.

      cc) In Nummer 3 wird die Zahl „9 587“ durch die
          Zahl „10 000“ ersetzt.
   d) Die Absätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:
         „(5) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein
      Beamter oder ein anderer Angehöriger des öffent-
      lichen Dienstes einen Einsatzunfall oder ein die-
      sem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a
      erleidet.
         (6) Die Hinterbliebenen erhalten eine einmalige
      Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 2,
      wenn ein Beamter oder ein anderer Angehöriger
      des öffentlichen Dienstes an den Folgen eines
      Einsatzunfalls oder eines diesem gleichstehen-
      den Ereignisses im Sinne des § 31a verstorben
      ist.
         (7) Für die einmalige Entschädigung nach den
      Absätzen 5 und 6 gelten § 31 Abs. 5 und § 31a
      Abs. 4 entsprechend. Besteht auf Grund dersel-
      ben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige
      Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3

      als auch auf eine einmalige Entschädigung nach

      Absatz 5 oder 6, wird nur die einmalige Entschädi-
      gung gewährt.“

7. § 43a wird wie folgt gefasst:

                           „§ 43a

         Schadensausgleich in besonderen Fällen
      (1) Schäden, die einem Beamten oder anderen
   Angehörigen des öffentlichen Dienstes während
   einer Verwendung im Sinne des § 31a Abs. 1 infolge
   von besonderen, vom Inland wesentlich abweichen-
   den Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegs-
   handlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr,
   Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge der
   Ereignisse nach § 31a Abs. 2 entstehen, werden ihm
   in angemessenem Umfang ersetzt. Gleiches gilt für
   Schäden des Beamten oder anderen Angehörigen
   des öffentlichen Dienstes durch einen Gewaltakt
   gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder
   Maßnahmen, wenn der Beamte oder andere Ange-
   hörige des öffentlichen Dienstes von dem Gewaltakt
   in Ausübung des Dienstes oder wegen seiner Eigen-
   schaft als Beamter oder anderer Angehöriger des
   öffentlichen Dienstes betroffen ist.
      (2) Im Falle einer Verwendung im Sinne des § 31a
   Abs. 1 wird einem Beamten oder anderen Angehöri-
   gen des öffentlichen Dienstes ein angemessener
   Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen

   einer ausländischen Regierung, die sich gegen die

   Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt.

      (3) Ist ein Beamter oder anderer Angehöriger des
   öffentlichen Dienstes an den Folgen des schädigen-

    den Ereignisses der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten
    Art verstorben, wird ein angemessener Ausgleich
    gewährt
    1. der Witwe sowie den versorgungsberechtigten
       Kindern,

    2. den Eltern sowie den nicht versorgungsberech-
       tigten Kindern, wenn Hinterbliebene der in Num-

       mer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.

    Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird
    der natürlichen Person gewährt, die der Beamte oder
    andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Ver-
    sicherungsvertrag begünstigt hat.
       (4) Der Schadensausgleich nach den Absätzen 1
    bis 3 wird nur einmal gewährt. Wird er auf Grund der-
    selben Ursache nach § 63b des Soldatenversor-
    gungsgesetzes vorgenommen, sind die Absätze 1
    bis 3 nicht anzuwenden.
       (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf Schäden bei
    dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden,
    die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder
    einer Gefangenschaft entstanden sind oder darauf
    beruhen, dass der Geschädigte aus sonstigen mit
    dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem
    Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.
      (6) Für den Schadensausgleich gelten § 31 Abs. 5
    und § 31a Abs. 4 entsprechend.“

 8. § 46 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und 46a“

       gestrichen.

    b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Auf laufende und einmalige Geldleistun-
       gen, die nach diesem Gesetz wegen eines Kör-
       per-, Sach- oder Vermögensschadens im Rah-

       men einer besonderen Auslandsverwendung im
       Sinne des § 31a gewährt werden, sind Geldleis-
       tungen anzurechnen, die wegen desselben Scha-
       dens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu
       gehören insbesondere Geldleistungen, die von
       Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder
       überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder ver-
       anlasst werden. Nicht anzurechnen sind Leistun-
       gen privater Schadensversicherungen, die auf
       Beiträgen der Beamten oder anderen Angehöri-
       gen des öffentlichen Dienstes beruhen.“

 9. § 46a wird aufgehoben.

10. In § 48 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „Unfallentschä-
    digung (§ 43)“ durch die Angabe „einmaligen (Unfall-)
    Entschädigung im Sinne des § 43“ ersetzt.

                        Artikel 2
                    Änderung des
            Soldatenversorgungsgesetzes

  Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258,

1909), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), wird wie folgt geän-
dert:
BGBl. 2004, Seite 3594 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3594
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) In Abschnitt V werden die Nummern 5 und 6

       gestrichen.

    b) Nach Abschnitt V wird folgender neuer Ab-
       schnitt VI eingefügt:
                           „Abschnitt VI

                       Versorgung bei
              besonderen Auslandsverwendungen
       1. Besondere Auslandsverwendung,
          Einsatzunfall, Einsatzversorgung          § 63c“.

       2. Unfallruhegehalt                          § 63d“.
       3. Einmalige Entschädigung                   § 63e“.

       4. Ausgleichszahlung für bestimmte

          Statusgruppen                              § 63f“.

       5. Anrechnung von Geldleistungen             § 63g“.
    c) Die bisherigen Abschnitte VI und VII werden die
       Abschnitte VII und VIII.
    d) Die Angabe zu § 89 wird wie folgt gefasst:

       „1. (weggefallen)                             § 89“.

 2. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 46, 48, 63, 63a, 63b
    und 63d“ durch die Angabe „§§ 46, 48, 63 bis 63c
    und 63e bis 63g“ ersetzt.

 3. § 27 wird wie folgt geändert:

    a) Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben.

    b) In Absatz 8 wird die Angabe „und den §§ 63
       und 63a“ gestrichen.

 4. § 41 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Stirbt ein Soldat, der Wehrdienst nach

       Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leistet, oder

       ein Soldat auf Zeit während des Wehrdienstes,
       sind auf die Hinterbliebenen die Vorschrift des
       § 17 des Beamtenversorgungsgesetzes über die
       Bezüge im Sterbemonat und auf die Hinterbliebe-
       nen eines Soldaten auf Zeit auch die Vorschrift
       des § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes über
       das Sterbegeld entsprechend anzuwenden.“
    b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Stirbt ein
       wehrpflichtiger Soldat, ein Soldat, der an einer
       besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des
       Wehrpflichtgesetzes teilnimmt“ durch die Angabe
       „Stirbt ein Soldat, der Wehrdienst nach Maßgabe
       des Wehrpflichtgesetzes leistet“ ersetzt.

 5. In § 43 Abs. 1 wird die Angabe „27, 28, 39“ durch die
    Angabe „27, 28, 31 Abs. 5, §§ 39“ ersetzt.

 6. § 47 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 47

      (1) Auf den Familienzuschlag (§ 11 Abs. 2 Satz 5
    und § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sind die für Soldaten gel-
    tenden Vorschriften des Besoldungsrechts anzuwen-
    den. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und
    der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kom-

   menden Stufe des Familienzuschlages wird neben
   dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksich-

   tigung der nach den Verhältnissen des Soldaten oder

   Soldaten im Ruhestand für die Stufen des Familien-
   zuschlages in Betracht kommenden Kinder neben
   dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch
   auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne
   Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommen-
   steuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskin-
   dergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach ein
   Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht,
   wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die
   Waise bei den Stufen des Familienzuschlages zu
   berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre,
   wenn der Soldat oder Soldat im Ruhestand noch
   lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhan-

   den, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchs-

   berechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden
   Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt.
      (2) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichs-
   betrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind
   nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
   entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraus-
   setzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommen-
   steuergesetzes erfüllt sind, Ausschlussgründe nach
   § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen,
   keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Ein-
   kommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundes-
   kindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die
   Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1
   Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Aus-

   gleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 53
   und 55 nicht als Versorgungsbezug. Im Falle des § 55
   wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen
   gezahlt.
      (3) Die Versorgungsberechtigten können eine
   jährliche Sonderzahlung nach besonderer bundes-
   gesetzlicher Regelung erhalten. Im Übrigen gilt § 50

   Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes entspre-

   chend.

      (4) Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrech-
   nungsvorschriften ist die jährliche Sonderzahlung
   nach Absatz 3 und eine entsprechende Leistung, die
   der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätig-
   keit oder zu seinen früheren Versorgungsbezügen
   erhält, entsprechend der gesetzlich bestimmten Zah-
   lungsweise zu berücksichtigen. Die bei der Anwen-
   dung von Ruhensvorschriften maßgebenden Höchst-
   grenzen erhöhen sich um den Bemessungssatz der
   jährlichen Sonderzahlung und den Sonderbetrag
   nach § 50 Abs. 4 Satz 4 des Beamtenversorgungsge-
   setzes.“

7. § 63 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Zahl „80“ durch die Zahl „50“
      ersetzt.

   b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Die einmalige Unfallentschädigung beträgt
      1. 80 000 Euro für den Soldaten,

      2. insgesamt 60 000 Euro im Falle des Absatzes 2
         Nr. 1,
BGBl. 2004, Seite 3595 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3595
      3. insgesamt 20 000 Euro im Falle des Absatzes 2
         Nr. 2 und

      4. insgesamt 10 000 Euro im Falle des Absatzes 2

         Nr. 3.“
   c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

        „(5) Eine einmalige Unfallentschädigung nach
      den Absätzen 1 bis 4 kann auch gewährt werden,
      wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer
      Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstli-
      chen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in
      Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen
      Unfall entsprechend Absatz 1 mit den dort
      genannten Folgen erleidet.“

   d) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die Absät-
      ze 6 bis 8.

   e) Im neuen Absatz 6 wird die Angabe „1 bis 4“
      durch die Angabe „1 bis 5“ ersetzt.

   f) Im neuen Absatz 7 wird die Angabe „1 bis 5“
      durch die Angabe „1 bis 6“ ersetzt.

8. § 63a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Zahl „76 700“ durch die Zahl
      „80 000“ und die Zahl „80“ durch die Zahl „50“
      ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 wird das Komma durch einen
          Punkt ersetzt.

      bb) Nummer 3 wird aufgehoben.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird die Zahl „38 350“ durch die
          Zahl „60 000“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 wird die Zahl „19 175“ durch die
          Zahl „20 000“ ersetzt.

      cc) In Nummer 3 wird die Zahl „9 587“ durch die
          Zahl „10 000“ ersetzt.
   d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Eine einmalige Entschädigung nach den
      Absätzen 1 bis 3 kann gewährt werden, wenn ein
      Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die
      öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interes-
      sen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung
      oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall entspre-
      chend Absatz 1 oder 2 mit den dort genannten
      Folgen erleidet.“

9. § 63b wird wie folgt gefasst:

                           „§ 63b
      (1) Schäden, die einem Soldaten während einer

   besonderen Auslandsverwendung im Sinne des
   § 63c Abs. 1 infolge von besonderen, vom Inland
   wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbeson-
   dere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen
   Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastro-
   phen oder als Folge eines Einsatzunfalls im Sinne
   des § 63c Abs. 2 entstehen, werden ihm in angemes-
   senem Umfang ersetzt. Gleiches gilt für Schäden des
   Soldaten durch einen Gewaltakt gegen staatliche

    Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn
    der Soldat von dem Gewaltakt in Ausübung des
    Dienstes oder wegen seiner Eigenschaft als Soldat

    betroffen ist.

       (2) Im Falle einer besonderen Auslandsverwen-
    dung im Sinne des § 63c Abs. 1 wird der Ausgleich
    auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer aus-
    ländischen Regierung, die sich gegen die Bundesre-
    publik Deutschland richten, gewährt.

      (3) Ist ein Soldat an den Folgen des schädigenden
    Ereignisses der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art
    verstorben, wird ein Ausgleich in angemessenem
    Umfang gewährt

    1. der Witwe sowie den nach diesem Gesetz versor-
       gungsberechtigten Kindern,

    2. den Eltern sowie den nach diesem Gesetz nicht
       versorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinter-
       bliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht
       vorhanden sind.

    Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird
    der natürlichen Person gewährt, die der Soldat im

    Versicherungsvertrag begünstigt hat.

       (4) Schadensausgleich in entsprechender An-
    wendung der Absätze 1 bis 3 kann auch gewährt
    werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung
    einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder
    dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist
    und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen
    Schaden erlitten hat.

       (5) Im Falle einer besonderen Auslandsverwen-
    dung im Sinne des § 63c Abs. 1 gelten die Absätze 1
    bis 4 entsprechend für Schäden, die anderen Ange-
    hörigen des Geschäftsbereichs des Bundesministe-
    riums der Verteidigung entstehen.

       (6) Die Absätze 1 bis 5 sind auch auf Schäden bei
    dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden,
    die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder
    einer Gefangenschaft entstanden sind oder die
    darauf beruhen, dass der Geschädigte aus sonstigen
    mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem
    Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.“

10. Nach Abschnitt V wird folgender Abschnitt VI einge-
    fügt:
                       „Abschnitt VI

                    Versorgung bei
           besonderen Auslandsverwendungen

           1. Besondere Auslandsverwendung,
             Einsatzunfall, Einsatzversorgung

                           § 63c

       (1) Eine besondere Auslandsverwendung ist eine
    Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder
    einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischen-
    staatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen
    Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Aus-
    land oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes
    auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen. Dem steht eine
    sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb
BGBl. 2004, Seite 3596 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3596
   des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in
   Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefähr-
   dungslage gleich. Die Verwendung im Sinne der
   Sätze 1 und 2 beginnt mit dem Eintreffen im Einsatz-
   gebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzge-
   bietes.
      (2) Erleidet ein Soldat während einer Verwendung
   im Sinne von Absatz 1 in Ausübung oder infolge
   eines militärischen Dienstes eine gesundheitliche
   Schädigung auf Grund eines Unfalls oder einer
   Erkrankung im Sinne von § 27, liegt ein Einsatzunfall
   vor. Satz 1 gilt auch, wenn eine Erkrankung oder ihre
   Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende
   oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Ver-
   hältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absat-
   zes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesund-
   heitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im
   Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im
   Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer
   Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf
   beruht, dass der Soldat aus sonstigen mit dem
   Dienst zusammenhängenden Gründen dem Ein-
   flussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

     (3) Bei einem Einsatzunfall werden bei Vorliegen
   der jeweils vorgeschriebenen Voraussetzungen fol-
   gende besondere Leistungen als Einsatzversorgung
   gewährt. Die Einsatzversorgung umfasst

   1. das Unfallruhegehalt (§ 63d),
   2. die einmalige Entschädigung (§ 63e),

   3. den Schadensausgleich in besonderen Fällen
      (§ 63b) und
   4. die Ausgleichszahlung für bestimmte Status-
      gruppen (§ 63f).

   Die Beschädigtenversorgung nach dem Dritten Teil

   dieses Gesetzes bleibt unberührt.

      (4) Einsatzversorgung in entsprechender Anwen-

   dung der Absätze 1 bis 3 kann auch gewährt werden,

   wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätig-
   keit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen
   Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Aus-
   übung oder infolge dieser Tätigkeit einen Schaden

   erlitten hat.

     (5) Die Absätze 1 bis 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 und
   Absatz 4 gelten entsprechend für andere Angehörige

   des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der

   Verteidigung.

      (6) Die Einsatzversorgung ist ausgeschlossen,
   wenn sich der Soldat oder der andere Angehörige

   des öffentlichen Dienstes vorsätzlich oder grob fahr-

   lässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe

   für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige

   Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei

   denn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige
   Härte wäre.

                   2. Unfallruhegehalt

                          § 63d

     Einem Berufssoldaten, der einen Einsatzunfall im
   Sinne von § 63c Abs. 2 erleidet, wird Unfallruhe-
   gehalt nach § 27 dieses Gesetzes in Verbindung mit
   § 37 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ge-

währt, wenn er auf Grund dieses Einsatzunfalls dienst-
unfähig geworden und in den Ruhestand versetzt
worden und im Zeitpunkt der Versetzung in den
Ruhestand infolge des Einsatzunfalls in seiner
Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert
beschränkt ist.

            3. Einmalige Entschädigung
                        § 63e

  Erleidet ein Soldat einen Einsatzunfall im Sinne
von § 63c Abs. 2 mit den in § 63a Abs. 1 genannten
Folgen, gilt § 63a entsprechend.

               4. Ausgleichszahlung
           für bestimmte Statusgruppen
                        § 63f

   (1) Im Falle eines Einsatzunfalls im Sinne des
§ 63c Abs. 2 erhält ein Soldat, der keinen Anspruch
auf Unfallruhegehalt nach § 63d hat, neben der sons-
tigen Versorgung nach diesem Gesetz eine Aus-
gleichszahlung, wenn er infolge des Einsatzunfalls
dienstunfähig geworden und im Zeitpunkt der Been-
digung des Dienstverhältnisses infolge des Einsatz-
unfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens
50 vom Hundert beeinträchtigt ist.

   (2) Die Ausgleichszahlung beträgt 15 000 Euro.
Sie erhöht sich für Soldaten auf Zeit um 3 000 Euro
für jedes vor dem Einsatzunfall zurückgelegte
Dienstjahr als Soldat, für jeden weiteren vor dem Ein-
satzunfall vollendeten Dienstmonat um 250 Euro. Für
auf Grund des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienstleis-
tende erhöht sie sich für jeden vor dem Einsatzunfall
vollendeten Dienstmonat um 250 Euro. Für Zeiten
der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Wehrsold

werden von der Erhöhung für jeweils 30 Tage Urlaub

250 Euro abgezogen. Der Abzug entfällt für die Zeit

1. einer Beurlaubung, die öffentlichen Belangen

   oder dienstlichen Interessen dient,

2. einer Freistellung wegen Kindererziehung bis zu
   einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind.

Bei der Berechnung der Erhöhung der Ausgleichs-

zahlung bleiben früher abgeleistete Dienstverhältnis-
se unberücksichtigt.

   (3) Ist der Soldat an den Folgen des Einsatzunfalls

gestorben, steht die Ausgleichszahlung dem hinter-

bliebenen Ehegatten und den nach diesem Gesetz
versorgungsberechtigten Kindern zu.

   (4) Für andere Angehörige des Geschäftsbereichs

des Bundesministeriums der Verteidigung gelten die

Absätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass

als Ausgleichszahlung nur der Grundbetrag nach

Absatz 2 Satz 1 gewährt wird.

   (5) Die Ausgleichszahlung steht in den Fällen
nicht zu, in denen Anspruch auf Unfallruhegehalt
nach § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
erhöhte Unfall – Hinterbliebenenversorgung nach

§ 39 in Verbindung mit § 37 des Beamtenversor-
gungsgesetzes besteht. Sie steht ferner in den Fällen
nicht zu, in denen wegen der besonderen Auslands-
verwendung Anspruch auf eine erhöhte Leistung aus
der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.
BGBl. 2004, Seite 3597 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3597
             5. Anrechnung von Geldleistungen
                             § 63g

       Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die
    nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach-

    oder Vermögensschadens im Rahmen einer beson-

    deren Auslandsverwendung im Sinne des § 63c

    Abs. 1 gewährt werden, sind Geldleistungen anzu-
    rechnen, die wegen desselben Schadens von ande-
    rer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbeson-

    dere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von
    zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-
    tungen gewährt oder veranlasst werden. Nicht anzu-
    rechnen sind Leistungen privater Schadensversiche-
    rungen, die auf Beiträgen der Soldaten oder anderen
    Angehörigen des Geschäftsbereichs des Bundesmi-
    nisteriums der Verteidigung beruhen.“

11. Die bisherigen Abschnitte VI und VII werden die
    Abschnitte VII und VIII.

12. § 81c wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 58a Abs. 1 und 2 des
       Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Angabe
       „§ 63c“ ersetzt.

    b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Soldat“ die
       Wörter „vorsätzlich oder“ eingefügt.

13. In § 81f wird die Angabe „63d,“ gestrichen.

14. In § 84 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „sowie des
    § 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81c“ gestrichen.

15. § 85 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird die Angabe „oder des § 63d Satz 1
       in Verbindung mit § 81c“ gestrichen.
    b) In Satz 4 wird die Angabe „des § 63d Satz 1 in
       Verbindung mit § 81c und der §§ 81 bis 81e“
       durch die Angabe „der §§ 81c bis 81e“ ersetzt.

16. § 88 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§§ 65 bis 67“
       durch die Angabe „§§ 45 und 65 bis 67“ ersetzt.
    b) In Absatz 7 Satz 2 Nr. 2 wird jeweils nach der
       Angabe „81d“ die Angabe „ , § 63d Satz 1 in Ver-
       bindung mit § 81c“ gestrichen.

17. Vor § 89 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
    „1. (weggefallen)“.

18. § 89 wird aufgehoben.

19. In § 91a Abs. 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe
    „sowie des § 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81c“
    gestrichen.

                          Artikel 3

           Änderung des Soldatengesetzes
  § 3 Abs. 2 Nr. 3 des Soldatengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I

S. 232, 478), das zuletzt durch Artikel 65 des Gesetzes
vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:

„3. eine gesundheitliche Schädigung durch einen Ein-

    satzunfall im Sinne des § 63c Abs. 2 des Soldaten-

    versorgungsgesetzes“.

                         Artikel 4

                   Änderung des
          Siebten Buches Sozialgesetzbuch
  In § 94 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetz-
buch (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I
S. 1254), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 35 des Gesetzes
vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) geändert wor-
den ist, wird der Punkt am Ende der Nummer 2 durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

„3. Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder § 2 Abs. 3
    Nr. 3 Buchstabe a versichert sind, wenn diese an
    einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne
    des § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes oder
    des § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes teil-
    nehmen.“

                         Artikel 5

                     Änderung
            des THW-Helferrechtsgesetzes

  In § 3 Abs. 7 des THW-Helferrechtsgesetzes vom
22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das zuletzt durch Arti-
kel 21 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2848) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 43
Abs. 1, 2, 4 und 5, § 43a Abs. 1 bis 4“ durch die Angabe
„§ 43 Abs. 1, 2, 5 bis 7, § 43a Abs. 1 bis 4 und 6“ ersetzt.

                         Artikel 6
                  Änderung des
           Bundessonderzahlungsgesetzes
  In § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundessonderzahlungsgeset-
zes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 3077), das
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2004
(BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, werden die Wörter
„hat nach Anwendung“ durch die Wörter „hat vor Anwen-
dung“ ersetzt.

                         Artikel 7

                 Änderung der
    Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
  In § 2 Nr. 2 Satz 3 der Beamtenversorgungs-Über-
gangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 369), die zuletzt durch Arti-
kel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3926) geändert worden ist, wird die Angabe „während
einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1
und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Anga-
be „während einer besonderen Auslandsverwendung im
Sinne des § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes“ er-
setzt.
BGBl. 2004, Seite 3598 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3598
                        Artikel 8
                  Änderung der
    Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung

  In § 2 Nr. 1 Satz 3 der Soldatenversorgungs-Über-

gangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung

vom 24. März 1993 (BGBl. I S. 378), die zuletzt durch Arti-

kel 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I

S. 3926) geändert worden ist, wird die Angabe „im Sinne

des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes“

durch die Angabe „im Sinne des § 63c des Soldatenver-

sorgungsgesetzes“ ersetzt.

                        Artikel 9

                      Rückkehr
         zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf den Artikeln 7 und 8 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
Ermächtigungen des § 107a des Beamtenversorgungs-
gesetzes und des § 92a des Soldatenversorgungsgeset-
zes durch Rechtsverordnung geändert werden.

                                Artikel 10
                      Neufassung
         des Soldatenversorgungsgesetzes und
         des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Bundesministerium der Verteidigung kann den

Wortlaut des Soldatenversorgungsgesetzes in der vom

1. Januar 2004 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-

blatt bekannt machen. Das Bundesministerium für

Gesundheit und Soziale Sicherung kann den Wortlaut

des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der vom

1. Januar 2005 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-

blatt bekannt machen.

                                Artikel 11
                           Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Dezember
2002 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts
Abweichendes bestimmt ist.

   (2) Artikel 2 Nr. 6 und Artikel 6 treten mit Wirkung vom
1. Januar 2004 in Kraft.
   (3) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 21. Dezember 2004
                                                 Der Bundespräsident
                                                     Horst Köhler
                                                   Der Bundeskanzler
                                                   Gerhard Schröder
                                         Der Bundesminister des Innern
                                                   Schily

                                    D e r B u n d e s m i n i s t

e r d e r Ve r t e i d i g u n g
                                                      Peter Struck

                                            Die Bundesministerin
                                    für Gesundheit und Soziale Sicherung
                                                Ulla Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 3592. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 94d1219f372a0c99….