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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 3592
BGBl. 2004 I S. 3592 · 33.841 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Regelung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen
(Einsatzversorgungsgesetz – EinsatzVG)
Vom 21. Dezember 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322,
847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3390), wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 31a wird wie folgt gefasst:
„§ 31a Einsatzversorgung“.
b) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:
„§ 43 Einmalige Unfallentschädigung und einma-
lige Entschädigung“.
c) Die Angabe zu § 46a wird wie folgt gefasst:
„§ 46a (weggefallen)“.
2. § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
„8. Einsatzversorgung im Sinne des § 31a.“
3. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall
kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter,
der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentli-
chen Belangen oder dienstlichen Interessen
dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder
infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden
erleidet.“
b) Absatz 6 wird aufgehoben.
4. § 31a wird wie folgt gefasst:
„§ 31a
Einsatzversorgung
(1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird
auch dann gewährt, wenn ein Beamter auf Grund
eines in Ausübung oder infolge des Dienstes einge-
tretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen
Erkrankung im Sinne des § 31 bei einer besonderen
Verwendung im Ausland eine gesundheitliche Schä-
digung erleidet (Einsatzunfall). Eine besondere Ver-
wendung im Ausland ist eine Verwendung, die auf
Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinba-
rung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Ein-
richtung oder mit einem auswärtigen Staat auf
Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder
außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schif-
fen oder in Luftfahrzeugen stattfindet, oder eine Ver-
wendung im Ausland oder außerhalb des deutschen
Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen
mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage. Die
besondere Verwendung im Ausland beginnt mit dem
Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Ver-
lassen des Einsatzgebietes.
(2) Gleiches gilt, wenn bei einem Beamten eine
Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf
gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland
wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Ver-
wendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen
sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei
dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall
oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer
Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzu-
führen ist oder darauf beruht, dass der Beamte aus
sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden
Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn ent-
zogen ist.
(3) § 31 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn
sich der Beamte vorsätzlich oder grob fahrlässig der
Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Ver-
schleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einfluss-
bereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn,
dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte
wäre.“
5. § 37 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch
gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder
ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des
§ 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder
des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfä-
hig geworden und in den Ruhestand getreten und im
Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des
Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden
Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindes-
tens 50 vom Hundert beschränkt ist.“
6. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Einmalige Unfallentschädigung
und einmalige Entschädigung“.

b) In Absatz 1 wird die Zahl „76 700“ durch die Zahl
„80 000“ und das Wort „achtzig“ durch die Zahl
„50“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Zahl „38 350“ durch die
Zahl „60 000“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Zahl „19 175“ durch die
Zahl „20 000“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Zahl „9 587“ durch die
Zahl „10 000“ ersetzt.
d) Die Absätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:
„(5) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein
Beamter oder ein anderer Angehöriger des öffent-
lichen Dienstes einen Einsatzunfall oder ein die-
sem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a
erleidet.
(6) Die Hinterbliebenen erhalten eine einmalige
Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 2,
wenn ein Beamter oder ein anderer Angehöriger
des öffentlichen Dienstes an den Folgen eines
Einsatzunfalls oder eines diesem gleichstehen-
den Ereignisses im Sinne des § 31a verstorben
ist.
(7) Für die einmalige Entschädigung nach den
Absätzen 5 und 6 gelten § 31 Abs. 5 und § 31a
Abs. 4 entsprechend. Besteht auf Grund dersel-
ben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige
Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3
als auch auf eine einmalige Entschädigung nach
Absatz 5 oder 6, wird nur die einmalige Entschädi-
gung gewährt.“
7. § 43a wird wie folgt gefasst:
„§ 43a
Schadensausgleich in besonderen Fällen
(1) Schäden, die einem Beamten oder anderen
Angehörigen des öffentlichen Dienstes während
einer Verwendung im Sinne des § 31a Abs. 1 infolge
von besonderen, vom Inland wesentlich abweichen-
den Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegs-
handlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr,
Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge der
Ereignisse nach § 31a Abs. 2 entstehen, werden ihm
in angemessenem Umfang ersetzt. Gleiches gilt für
Schäden des Beamten oder anderen Angehörigen
des öffentlichen Dienstes durch einen Gewaltakt
gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder
Maßnahmen, wenn der Beamte oder andere Ange-
hörige des öffentlichen Dienstes von dem Gewaltakt
in Ausübung des Dienstes oder wegen seiner Eigen-
schaft als Beamter oder anderer Angehöriger des
öffentlichen Dienstes betroffen ist.
(2) Im Falle einer Verwendung im Sinne des § 31a
Abs. 1 wird einem Beamten oder anderen Angehöri-
gen des öffentlichen Dienstes ein angemessener
Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen
einer ausländischen Regierung, die sich gegen die
Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt.
(3) Ist ein Beamter oder anderer Angehöriger des
öffentlichen Dienstes an den Folgen des schädigen-
den Ereignisses der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten
Art verstorben, wird ein angemessener Ausgleich
gewährt
1. der Witwe sowie den versorgungsberechtigten
Kindern,
2. den Eltern sowie den nicht versorgungsberech-
tigten Kindern, wenn Hinterbliebene der in Num-
mer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.
Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird
der natürlichen Person gewährt, die der Beamte oder
andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Ver-
sicherungsvertrag begünstigt hat.
(4) Der Schadensausgleich nach den Absätzen 1
bis 3 wird nur einmal gewährt. Wird er auf Grund der-
selben Ursache nach § 63b des Soldatenversor-
gungsgesetzes vorgenommen, sind die Absätze 1
bis 3 nicht anzuwenden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf Schäden bei
dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden,
die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder
einer Gefangenschaft entstanden sind oder darauf
beruhen, dass der Geschädigte aus sonstigen mit
dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem
Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.
(6) Für den Schadensausgleich gelten § 31 Abs. 5
und § 31a Abs. 4 entsprechend.“
8. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und 46a“
gestrichen.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Auf laufende und einmalige Geldleistun-
gen, die nach diesem Gesetz wegen eines Kör-
per-, Sach- oder Vermögensschadens im Rah-
men einer besonderen Auslandsverwendung im
Sinne des § 31a gewährt werden, sind Geldleis-
tungen anzurechnen, die wegen desselben Scha-
dens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu
gehören insbesondere Geldleistungen, die von
Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder ver-
anlasst werden. Nicht anzurechnen sind Leistun-
gen privater Schadensversicherungen, die auf
Beiträgen der Beamten oder anderen Angehöri-
gen des öffentlichen Dienstes beruhen.“
9. § 46a wird aufgehoben.
10. In § 48 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „Unfallentschä-
digung (§ 43)“ durch die Angabe „einmaligen (Unfall-)
Entschädigung im Sinne des § 43“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258,
1909), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), wird wie folgt geän-
dert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt V werden die Nummern 5 und 6
gestrichen.
b) Nach Abschnitt V wird folgender neuer Ab-
schnitt VI eingefügt:
„Abschnitt VI
Versorgung bei
besonderen Auslandsverwendungen
1. Besondere Auslandsverwendung,
Einsatzunfall, Einsatzversorgung § 63c“.
2. Unfallruhegehalt § 63d“.
3. Einmalige Entschädigung § 63e“.
4. Ausgleichszahlung für bestimmte
Statusgruppen § 63f“.
5. Anrechnung von Geldleistungen § 63g“.
c) Die bisherigen Abschnitte VI und VII werden die
Abschnitte VII und VIII.
d) Die Angabe zu § 89 wird wie folgt gefasst:
„1. (weggefallen) § 89“.
2. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 46, 48, 63, 63a, 63b
und 63d“ durch die Angabe „§§ 46, 48, 63 bis 63c
und 63e bis 63g“ ersetzt.
3. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben.
b) In Absatz 8 wird die Angabe „und den §§ 63
und 63a“ gestrichen.
4. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Stirbt ein Soldat, der Wehrdienst nach
Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leistet, oder
ein Soldat auf Zeit während des Wehrdienstes,
sind auf die Hinterbliebenen die Vorschrift des
§ 17 des Beamtenversorgungsgesetzes über die
Bezüge im Sterbemonat und auf die Hinterbliebe-
nen eines Soldaten auf Zeit auch die Vorschrift
des § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes über
das Sterbegeld entsprechend anzuwenden.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Stirbt ein
wehrpflichtiger Soldat, ein Soldat, der an einer
besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des
Wehrpflichtgesetzes teilnimmt“ durch die Angabe
„Stirbt ein Soldat, der Wehrdienst nach Maßgabe
des Wehrpflichtgesetzes leistet“ ersetzt.
5. In § 43 Abs. 1 wird die Angabe „27, 28, 39“ durch die
Angabe „27, 28, 31 Abs. 5, §§ 39“ ersetzt.
6. § 47 wird wie folgt gefasst:
„§ 47
(1) Auf den Familienzuschlag (§ 11 Abs. 2 Satz 5
und § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sind die für Soldaten gel-
tenden Vorschriften des Besoldungsrechts anzuwen-
den. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und
der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kom-
menden Stufe des Familienzuschlages wird neben
dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksich-
tigung der nach den Verhältnissen des Soldaten oder
Soldaten im Ruhestand für die Stufen des Familien-
zuschlages in Betracht kommenden Kinder neben
dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch
auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne
Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommen-
steuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskin-
dergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach ein
Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht,
wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die
Waise bei den Stufen des Familienzuschlages zu
berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre,
wenn der Soldat oder Soldat im Ruhestand noch
lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhan-
den, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchs-
berechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden
Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt.
(2) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichs-
betrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind
nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraus-
setzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommen-
steuergesetzes erfüllt sind, Ausschlussgründe nach
§ 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen,
keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Ein-
kommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundes-
kindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die
Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1
Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Aus-
gleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 53
und 55 nicht als Versorgungsbezug. Im Falle des § 55
wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen
gezahlt.
(3) Die Versorgungsberechtigten können eine
jährliche Sonderzahlung nach besonderer bundes-
gesetzlicher Regelung erhalten. Im Übrigen gilt § 50
Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes entspre-
chend.
(4) Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrech-
nungsvorschriften ist die jährliche Sonderzahlung
nach Absatz 3 und eine entsprechende Leistung, die
der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätig-
keit oder zu seinen früheren Versorgungsbezügen
erhält, entsprechend der gesetzlich bestimmten Zah-
lungsweise zu berücksichtigen. Die bei der Anwen-
dung von Ruhensvorschriften maßgebenden Höchst-
grenzen erhöhen sich um den Bemessungssatz der
jährlichen Sonderzahlung und den Sonderbetrag
nach § 50 Abs. 4 Satz 4 des Beamtenversorgungsge-
setzes.“
7. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Zahl „80“ durch die Zahl „50“
ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die einmalige Unfallentschädigung beträgt
1. 80 000 Euro für den Soldaten,
2. insgesamt 60 000 Euro im Falle des Absatzes 2
Nr. 1,

3. insgesamt 20 000 Euro im Falle des Absatzes 2
Nr. 2 und
4. insgesamt 10 000 Euro im Falle des Absatzes 2
Nr. 3.“
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Eine einmalige Unfallentschädigung nach
den Absätzen 1 bis 4 kann auch gewährt werden,
wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer
Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstli-
chen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in
Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen
Unfall entsprechend Absatz 1 mit den dort
genannten Folgen erleidet.“
d) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die Absät-
ze 6 bis 8.
e) Im neuen Absatz 6 wird die Angabe „1 bis 4“
durch die Angabe „1 bis 5“ ersetzt.
f) Im neuen Absatz 7 wird die Angabe „1 bis 5“
durch die Angabe „1 bis 6“ ersetzt.
8. § 63a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Zahl „76 700“ durch die Zahl
„80 000“ und die Zahl „80“ durch die Zahl „50“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Komma durch einen
Punkt ersetzt.
bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Zahl „38 350“ durch die
Zahl „60 000“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Zahl „19 175“ durch die
Zahl „20 000“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Zahl „9 587“ durch die
Zahl „10 000“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Eine einmalige Entschädigung nach den
Absätzen 1 bis 3 kann gewährt werden, wenn ein
Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die
öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interes-
sen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung
oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall entspre-
chend Absatz 1 oder 2 mit den dort genannten
Folgen erleidet.“
9. § 63b wird wie folgt gefasst:
„§ 63b
(1) Schäden, die einem Soldaten während einer
besonderen Auslandsverwendung im Sinne des
§ 63c Abs. 1 infolge von besonderen, vom Inland
wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbeson-
dere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen
Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastro-
phen oder als Folge eines Einsatzunfalls im Sinne
des § 63c Abs. 2 entstehen, werden ihm in angemes-
senem Umfang ersetzt. Gleiches gilt für Schäden des
Soldaten durch einen Gewaltakt gegen staatliche
Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn
der Soldat von dem Gewaltakt in Ausübung des
Dienstes oder wegen seiner Eigenschaft als Soldat
betroffen ist.
(2) Im Falle einer besonderen Auslandsverwen-
dung im Sinne des § 63c Abs. 1 wird der Ausgleich
auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer aus-
ländischen Regierung, die sich gegen die Bundesre-
publik Deutschland richten, gewährt.
(3) Ist ein Soldat an den Folgen des schädigenden
Ereignisses der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art
verstorben, wird ein Ausgleich in angemessenem
Umfang gewährt
1. der Witwe sowie den nach diesem Gesetz versor-
gungsberechtigten Kindern,
2. den Eltern sowie den nach diesem Gesetz nicht
versorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinter-
bliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht
vorhanden sind.
Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird
der natürlichen Person gewährt, die der Soldat im
Versicherungsvertrag begünstigt hat.
(4) Schadensausgleich in entsprechender An-
wendung der Absätze 1 bis 3 kann auch gewährt
werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung
einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder
dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist
und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen
Schaden erlitten hat.
(5) Im Falle einer besonderen Auslandsverwen-
dung im Sinne des § 63c Abs. 1 gelten die Absätze 1
bis 4 entsprechend für Schäden, die anderen Ange-
hörigen des Geschäftsbereichs des Bundesministe-
riums der Verteidigung entstehen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auch auf Schäden bei
dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden,
die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder
einer Gefangenschaft entstanden sind oder die
darauf beruhen, dass der Geschädigte aus sonstigen
mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem
Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.“
10. Nach Abschnitt V wird folgender Abschnitt VI einge-
fügt:
„Abschnitt VI
Versorgung bei
besonderen Auslandsverwendungen
1. Besondere Auslandsverwendung,
Einsatzunfall, Einsatzversorgung
§ 63c
(1) Eine besondere Auslandsverwendung ist eine
Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder
einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischen-
staatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen
Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Aus-
land oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes
auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen. Dem steht eine
sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb

des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in
Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefähr-
dungslage gleich. Die Verwendung im Sinne der
Sätze 1 und 2 beginnt mit dem Eintreffen im Einsatz-
gebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzge-
bietes.
(2) Erleidet ein Soldat während einer Verwendung
im Sinne von Absatz 1 in Ausübung oder infolge
eines militärischen Dienstes eine gesundheitliche
Schädigung auf Grund eines Unfalls oder einer
Erkrankung im Sinne von § 27, liegt ein Einsatzunfall
vor. Satz 1 gilt auch, wenn eine Erkrankung oder ihre
Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende
oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Ver-
hältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absat-
zes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesund-
heitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im
Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im
Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer
Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf
beruht, dass der Soldat aus sonstigen mit dem
Dienst zusammenhängenden Gründen dem Ein-
flussbereich des Dienstherrn entzogen ist.
(3) Bei einem Einsatzunfall werden bei Vorliegen
der jeweils vorgeschriebenen Voraussetzungen fol-
gende besondere Leistungen als Einsatzversorgung
gewährt. Die Einsatzversorgung umfasst
1. das Unfallruhegehalt (§ 63d),
2. die einmalige Entschädigung (§ 63e),
3. den Schadensausgleich in besonderen Fällen
(§ 63b) und
4. die Ausgleichszahlung für bestimmte Status-
gruppen (§ 63f).
Die Beschädigtenversorgung nach dem Dritten Teil
dieses Gesetzes bleibt unberührt.
(4) Einsatzversorgung in entsprechender Anwen-
dung der Absätze 1 bis 3 kann auch gewährt werden,
wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätig-
keit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen
Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Aus-
übung oder infolge dieser Tätigkeit einen Schaden
erlitten hat.
(5) Die Absätze 1 bis 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 und
Absatz 4 gelten entsprechend für andere Angehörige
des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der
Verteidigung.
(6) Die Einsatzversorgung ist ausgeschlossen,
wenn sich der Soldat oder der andere Angehörige
des öffentlichen Dienstes vorsätzlich oder grob fahr-
lässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe
für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige
Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei
denn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige
Härte wäre.
2. Unfallruhegehalt
§ 63d
Einem Berufssoldaten, der einen Einsatzunfall im
Sinne von § 63c Abs. 2 erleidet, wird Unfallruhe-
gehalt nach § 27 dieses Gesetzes in Verbindung mit
§ 37 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ge-
währt, wenn er auf Grund dieses Einsatzunfalls dienst-
unfähig geworden und in den Ruhestand versetzt
worden und im Zeitpunkt der Versetzung in den
Ruhestand infolge des Einsatzunfalls in seiner
Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert
beschränkt ist.
3. Einmalige Entschädigung
§ 63e
Erleidet ein Soldat einen Einsatzunfall im Sinne
von § 63c Abs. 2 mit den in § 63a Abs. 1 genannten
Folgen, gilt § 63a entsprechend.
4. Ausgleichszahlung
für bestimmte Statusgruppen
§ 63f
(1) Im Falle eines Einsatzunfalls im Sinne des
§ 63c Abs. 2 erhält ein Soldat, der keinen Anspruch
auf Unfallruhegehalt nach § 63d hat, neben der sons-
tigen Versorgung nach diesem Gesetz eine Aus-
gleichszahlung, wenn er infolge des Einsatzunfalls
dienstunfähig geworden und im Zeitpunkt der Been-
digung des Dienstverhältnisses infolge des Einsatz-
unfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens
50 vom Hundert beeinträchtigt ist.
(2) Die Ausgleichszahlung beträgt 15 000 Euro.
Sie erhöht sich für Soldaten auf Zeit um 3 000 Euro
für jedes vor dem Einsatzunfall zurückgelegte
Dienstjahr als Soldat, für jeden weiteren vor dem Ein-
satzunfall vollendeten Dienstmonat um 250 Euro. Für
auf Grund des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienstleis-
tende erhöht sie sich für jeden vor dem Einsatzunfall
vollendeten Dienstmonat um 250 Euro. Für Zeiten
der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Wehrsold
werden von der Erhöhung für jeweils 30 Tage Urlaub
250 Euro abgezogen. Der Abzug entfällt für die Zeit
1. einer Beurlaubung, die öffentlichen Belangen
oder dienstlichen Interessen dient,
2. einer Freistellung wegen Kindererziehung bis zu
einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind.
Bei der Berechnung der Erhöhung der Ausgleichs-
zahlung bleiben früher abgeleistete Dienstverhältnis-
se unberücksichtigt.
(3) Ist der Soldat an den Folgen des Einsatzunfalls
gestorben, steht die Ausgleichszahlung dem hinter-
bliebenen Ehegatten und den nach diesem Gesetz
versorgungsberechtigten Kindern zu.
(4) Für andere Angehörige des Geschäftsbereichs
des Bundesministeriums der Verteidigung gelten die
Absätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass
als Ausgleichszahlung nur der Grundbetrag nach
Absatz 2 Satz 1 gewährt wird.
(5) Die Ausgleichszahlung steht in den Fällen
nicht zu, in denen Anspruch auf Unfallruhegehalt
nach § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
erhöhte Unfall – Hinterbliebenenversorgung nach
§ 39 in Verbindung mit § 37 des Beamtenversor-
gungsgesetzes besteht. Sie steht ferner in den Fällen
nicht zu, in denen wegen der besonderen Auslands-
verwendung Anspruch auf eine erhöhte Leistung aus
der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.

5. Anrechnung von Geldleistungen
§ 63g
Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die
nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach-
oder Vermögensschadens im Rahmen einer beson-
deren Auslandsverwendung im Sinne des § 63c
Abs. 1 gewährt werden, sind Geldleistungen anzu-
rechnen, die wegen desselben Schadens von ande-
rer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbeson-
dere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-
tungen gewährt oder veranlasst werden. Nicht anzu-
rechnen sind Leistungen privater Schadensversiche-
rungen, die auf Beiträgen der Soldaten oder anderen
Angehörigen des Geschäftsbereichs des Bundesmi-
nisteriums der Verteidigung beruhen.“
11. Die bisherigen Abschnitte VI und VII werden die
Abschnitte VII und VIII.
12. § 81c wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 58a Abs. 1 und 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Angabe
„§ 63c“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Soldat“ die
Wörter „vorsätzlich oder“ eingefügt.
13. In § 81f wird die Angabe „63d,“ gestrichen.
14. In § 84 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „sowie des
§ 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81c“ gestrichen.
15. § 85 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „oder des § 63d Satz 1
in Verbindung mit § 81c“ gestrichen.
b) In Satz 4 wird die Angabe „des § 63d Satz 1 in
Verbindung mit § 81c und der §§ 81 bis 81e“
durch die Angabe „der §§ 81c bis 81e“ ersetzt.
16. § 88 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§§ 65 bis 67“
durch die Angabe „§§ 45 und 65 bis 67“ ersetzt.
b) In Absatz 7 Satz 2 Nr. 2 wird jeweils nach der
Angabe „81d“ die Angabe „ , § 63d Satz 1 in Ver-
bindung mit § 81c“ gestrichen.
17. Vor § 89 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„1. (weggefallen)“.
18. § 89 wird aufgehoben.
19. In § 91a Abs. 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe
„sowie des § 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81c“
gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Soldatengesetzes
§ 3 Abs. 2 Nr. 3 des Soldatengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I
S. 232, 478), das zuletzt durch Artikel 65 des Gesetzes
vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
„3. eine gesundheitliche Schädigung durch einen Ein-
satzunfall im Sinne des § 63c Abs. 2 des Soldaten-
versorgungsgesetzes“.
Artikel 4
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
In § 94 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetz-
buch (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I
S. 1254), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 35 des Gesetzes
vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) geändert wor-
den ist, wird der Punkt am Ende der Nummer 2 durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
„3. Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder § 2 Abs. 3
Nr. 3 Buchstabe a versichert sind, wenn diese an
einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne
des § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes oder
des § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes teil-
nehmen.“
Artikel 5
Änderung
des THW-Helferrechtsgesetzes
In § 3 Abs. 7 des THW-Helferrechtsgesetzes vom
22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das zuletzt durch Arti-
kel 21 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2848) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 43
Abs. 1, 2, 4 und 5, § 43a Abs. 1 bis 4“ durch die Angabe
„§ 43 Abs. 1, 2, 5 bis 7, § 43a Abs. 1 bis 4 und 6“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
Bundessonderzahlungsgesetzes
In § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundessonderzahlungsgeset-
zes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 3077), das
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2004
(BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, werden die Wörter
„hat nach Anwendung“ durch die Wörter „hat vor Anwen-
dung“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung der
Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
In § 2 Nr. 2 Satz 3 der Beamtenversorgungs-Über-
gangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 369), die zuletzt durch Arti-
kel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3926) geändert worden ist, wird die Angabe „während
einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1
und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Anga-
be „während einer besonderen Auslandsverwendung im
Sinne des § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes“ er-
setzt.

Artikel 8
Änderung der
Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung
In § 2 Nr. 1 Satz 3 der Soldatenversorgungs-Über-
gangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. März 1993 (BGBl. I S. 378), die zuletzt durch Arti-
kel 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3926) geändert worden ist, wird die Angabe „im Sinne
des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes“
durch die Angabe „im Sinne des § 63c des Soldatenver-
sorgungsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 9
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 7 und 8 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
Ermächtigungen des § 107a des Beamtenversorgungs-
gesetzes und des § 92a des Soldatenversorgungsgeset-
zes durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 10
Neufassung
des Soldatenversorgungsgesetzes und
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Bundesministerium der Verteidigung kann den
Wortlaut des Soldatenversorgungsgesetzes in der vom
1. Januar 2004 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekannt machen. Das Bundesministerium für
Gesundheit und Soziale Sicherung kann den Wortlaut
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der vom
1. Januar 2005 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekannt machen.
Artikel 11
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Dezember
2002 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts
Abweichendes bestimmt ist.
(2) Artikel 2 Nr. 6 und Artikel 6 treten mit Wirkung vom
1. Januar 2004 in Kraft.
(3) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
D e r B u n d e s m i n i s t
e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Peter Struck
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 3592. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 94d1219f372a0c99….