Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 93 Jahresarbeitsverdienst für landwirtschaftliche Unternehmer, ihre Ehegatten und Familienangehörigen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 05.10.2015 – B 13 R 169/15 BNichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Vereinbarkeit einer Vorschrift mit dem GG - weiterer Klärungsbedarf
- LSG Hessen, 21.06.2016 – L 3 U 122/12Zitiert von 2
- BVerfG, 24.07.2002 – 1 BvR 644/95Zitiert von 1
- BSG, 08.12.2022 – B 2 U 14/20 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 12 SGB 7 - Betriebsweg - unentgeltliche Tätigkeit - ehrenamtliche Tätigkeit - Beschäftigung - vereinsrechtliche Pflichten - Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen - Hilfeleistungsunternehmen - Interesse der Allgemeinheit - Unglücksfall - Deutsches Rotes Kreuz - Ortsverein - Bundesverband - Vorsitzender - Mitglied - innerer Zusammenhang - Kernbereich - wesentlich dienende Tätigkeit - Generalversammlung - Teilnahme - Beziehungspflege - gegenseitiger Austausch - Grußwort - Handlungstendenz - Typusmerkmale)Zitiert von 17
- BSG, 20.03.2018 – B 2 U 6/17 R(Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Verletztenrente - selbstständiger landwirtschaftlicher Unternehmer - Mindest-MdE gem § 80a Abs 1 SGB 7 - Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit vor Eintritt des Versicherungsfalls - Verfassungsmäßigkeit - keine Verletzung des Eigentumsgrundrechts und des allgemeinen Gleichheitssatzes - Weiterentwicklung und Reform des Rechts der landwirtschaftlichen Unfallversicherung durch das LSVMG - Stichtagsregelung)Zitiert von 5
- BSG, 30.06.2009 – B 2 U 3/08 RGesetzliche Unfallversicherung: Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit eines Berufsjockeys zur Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 46
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 09.05.2025 – 25 K 4007/21
- LSG Hessen, 30.01.2024 – L 3 U 193/22Zitiert von 1
- LSG Hessen, 25.08.2020 – L 3 U 73/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 93 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/93#abs-1 (1) Der Jahresarbeitsverdienst der kraft Gesetzes versicherten
beträgt für Versicherungsfälle, die im Jahre 1996 oder früher eingetreten sind, 19 115 Deutsche Mark. Für Versicherungsfälle, die im Jahre 1997 oder später eintreten, wird der in Satz 1 genannte Betrag, erstmalig zum 1. Juli 1997, entsprechend § 95 angepaßt; § 215 Abs. 5 findet keine Anwendung. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft unterrichtet die landwirtschaftlichen Unternehmer über den jeweils geltenden Jahresarbeitsverdienst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/93#abs-2 (2) Solange die in Absatz 1 genannten Personen Anspruch auf eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert oder mehr haben, erhöhen sich die in Absatz 1 genannten Beträge um
Haben Versicherte Anspruch auf mehrere Renten auf unbestimmte Zeit, deren Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 50 erreichen und für die ein Jahresarbeitsverdienst nach dieser Vorschrift festzusetzen ist, bestimmt sich der Jahresarbeitsverdienst nach dem Betrag, der sich aus Satz 1 für die Summe der Vomhundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/93#abs-3 (3) Für die im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitenden Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Hatte der mitarbeitende Familienangehörige im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet, gilt die Vorschrift über den Jahresarbeitsverdienst für Kinder entsprechend. Der Jahresarbeitsverdienst wird mit Vollendung des 15. und 18. Lebensjahres entsprechend der Regelung über den Mindestjahresarbeitsverdienst neu festgesetzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/93#abs-4 (4) Ist ein vorübergehend unentgeltlich in einem landwirtschaftlichen Unternehmen Beschäftigter in seinem Hauptberuf auch in einem landwirtschaftlichen Unternehmen tätig, gilt als Jahresarbeitsverdienst für diese Beschäftigung der für den Hauptberuf maßgebende Jahresarbeitsverdienst.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/93#abs-5 (5) Die Satzung hat zu bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen die in Absatz 1, 2 oder 3 genannten Versicherten auf ihren Antrag mit einem höheren Jahresarbeitsverdienst versichert werden. Die Satzung kann bestimmen, dass die in Absätzen 1 und 2 genannten Beträge um bis zur Hälfte erhöht werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/93#abs-6 (6) Für Versicherte im Sinne der Absätze 1 und 3, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 65. Lebensjahr vollendet haben, wird der sich aus Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Jahresarbeitsverdienst verringert. Die Verringerung nach Satz 1 beträgt
Für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Anspruch auf
haben, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden; die Verringerung beträgt 35 vom Hundert.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/93#abs-7 (7) Soweit Geldleistungen nach dem Jahresarbeitsverdienst im Sinne des Absatzes 1 berechnet werden, ist der nach Absatz 1 Satz 1 und 2 am 31. Dezember 2001 geltende, in Euro umzurechnende Jahresarbeitsverdienst auf zwei Dezimalstellen aufzurunden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.