Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 183 Umlageverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/183?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über das Umlageverfahren aus dem Vierten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/183?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt die Satzung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/183?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Landwirtschaftlichen Unternehmern, für die versicherungsfreie Personen oder Personen tätig sind, die infolge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversicherungsträger als der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert sind, wird auf Antrag eine Beitragsermäßigung bewilligt. Das Nähere bestimmt die Satzung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/183?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen landwirtschaftliche Unternehmer kleiner Unternehmen mit geringer Unfallgefahr ganz oder teilweise von Beiträgen befreit werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/183?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft teilt den Unternehmern den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Unternehmer nur dann aufzuheben, wenn
Permalink zu Abs. 5arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/183?asof=2019-06-10#abs-5a (5a) Zur Sicherung des Beitragsaufkommens soll die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs erheben. Die Satzung regelt das Nähere zur Fälligkeit der Beiträge und Vorschüsse sowie zum Verfahren der Zahlung.
Permalink zu Abs. 5brecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/183?asof=2019-06-10#abs-5b (5b) Der Beitrag und die Vorschüsse sollen auf der Grundlage eines Lastschriftmandats eingezogen werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/183?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Unternehmer haben der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft über die Unternehmens-, Arbeits- und Lohnverhältnisse Auskunft zu geben, soweit dies für die Beitragsberechnung von Bedeutung ist; die Einzelheiten bestimmt die Satzung. § 166 Absatz 1 gilt entsprechend; die Prüfungsabstände bestimmt die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. Soweit die Unternehmer die Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig machen, kann die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft eine Schätzung vornehmen. Die Unternehmer sollen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Ermächtigung zum Einzug des Beitrags und der Vorschüsse erteilen.
Änderungsverlauf
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 183 geändert und eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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11.11.2016 Ausfertigung
§ 183 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I 2500)
BGBl. 2016 I S. 2500
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15.04.2015 Ausfertigung
§ 183 geändert und eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I 583)
BGBl. 2015 I S. 583
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12.04.2012 Ausfertigung
§ 183 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I 579)
BGBl. 2012 I S. 579
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22.12.2010 Ausfertigung
§ 183 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 2309)
BGBl. 2010 I S. 2309
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05.08.2010 Ausfertigung
§ 183 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I 1127)
BGBl. 2010 I S. 1127
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30.10.2008 Ausfertigung
§ 183 neu gefasst und geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I 2130 iVm Bek)
BGBl. 2008 I S. 2130
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07.09.2007 Ausfertigung
§ 183 neu gefasst durch Artikel 25 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I 2246)
BGBl. 2007 I S. 2246
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.