Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 179 Sonderregelung bei außergewöhnlicher Belastung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- BSG, 15.05.2012 – B 2 U 4/11 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Lastenausgleich für das Umlagejahr 2007 - gewerbliche Berufsgenossenschaft - Deutsche Rentenversicherung Bund - Gemeinnützigkeit - gemeinnütziges Unternehmen - historische, systematische und dem Zweck der Freistellung beachtende Rechtsauslegung - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Solidarität - Beitragsanteil - konkludente Verweisung auf das Abgabenrecht bzw die §§ 51ff AO - Verwirkung)Zitiert von 3
- BSG, 13.08.2002 – B 2 U 31/01 RZitiert von 6
- LG Münster, 02.02.2018 – 8 O 319/16
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2011 – L 2 U 274/09
- BSG, 08.05.2007 – B 2 U 14/06 RZitiert von 13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/179#abs-1 (1) Neurenten für Berufskrankheiten einer Tarifstelle gelten nicht als Neurenten im Sinne von § 177 Abs. 3, soweit
Wird die Tarifstelle aufgelöst, findet Satz 1 weiterhin Anwendung, wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 im Übrigen vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/179#abs-2 (2) Der von den Berufsgenossenschaften nach § 178 Abs. 2 und 3 gemeinsam zu tragende Betrag umfasst über die Rentenlasten hinaus auch die einer Tarifstelle zuzuordnenden Rehabilitationslasten für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, wenn
dies gilt bis zum Ausgleichsjahr 2031 auch für die der Tarifstelle zuzuordnenden anteiligen Verwaltungs- und Verfahrenskosten. Wird die Tarifstelle aufgelöst, findet Satz 1 weiterhin Anwendung, wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 im Übrigen vorliegen. Rehabilitationslasten nach Satz 1 sind die Aufwendungen der Berufsgenossenschaft für Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels einschließlich der Leistungen nach dem Neunten Buch. Entschädigungslast nach Satz 1 Nr. 2 sind die Aufwendungen für Rehabilitation nach Satz 3 und für Renten, Sterbegeld, Beihilfen und Abfindungen. Die anteiligen Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Satz 1 sind entsprechend dem Verhältnis der Entschädigungslast der Tarifstelle zur Entschädigungslast aller Tarifstellen der Berufsgenossenschaft zu ermitteln. Ergibt sich aus dem Verhältnis der Entschädigungslast der Tarifstelle zur Entschädigungslast aller gewerblichen Berufsgenossenschaften ein geringerer Verwaltungskostenbetrag, ist stattdessen dieser zugrunde zu legen. Er wird den jeweils nach § 178 Abs. 2 und 3 zu verteilenden Lasten im Verhältnis der Entschädigungslasten der Tarifstelle für Unfälle und Berufskrankheiten zugeordnet.