Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 2130
BGBl. 2008 I S. 2130 · 102.462 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung
(Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG)
Vom 30. Oktober 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Weitere Änderung des Siebten Buches Sozialgesetz-
buch
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
Artikel 7 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 8 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Eingliederung
der Seemannskasse in die Deutsche Rentenversi-
cherung Knappschaft-Bahn-See
Artikel 9 Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des
Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
Artikel 10 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der
Landwirte
Artikel 10a Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 10b Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer
Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der
Land- und Forstwirtschaft
Artikel 11 Folgeänderungen anderer Gesetze und Verordnun-
gen
Artikel 12 Nichtanwendung von Maßgaben des Einigungsver-
trages
Artikel 13 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch § 62
Abs. 19 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I
S. 1010), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 139 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 139a Deutsche Verbindungsstelle Unfall-
versicherung – Ausland“.
b) Die Angabe zu § 169 wird wie folgt gefasst:
„§ 169 (weggefallen)“.
c) Die Angabe zum Fünften Unterabschnitt des
Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels wird
wie folgt gefasst:
„Fünfter Unterabschnitt
Betriebsmittel, Rücklage
und Verwaltungsvermögen
§ 171 Mittel der Unfallversicherungsträger
§ 172 Betriebsmittel
§ 172a Rücklage
§ 172b Verwaltungsvermögen
§ 172c Altersrückstellungen“.
d) Die Angabe zum Siebten Unterabschnitt des
Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels wird
wie folgt gefasst:
„Siebter Unterabschnitt
Lastenverteilung zwischen
den gewerblichen Berufsgenossenschaften
§ 176 Grundsatz
§ 177 Begriffsbestimmungen
§ 178 Gemeinsame Tragung der Rentenlas-
ten
§ 179 Sonderregelung bei außergewöhnli-
cher Belastung
§ 180 Freibeträge, Unternehmen ohne Ge-
winnerzielungsabsicht
§ 181 Durchführung des Ausgleichs“.
e) Nach der Angabe zu § 218d wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 218e Übergangsregelungen aus Anlass
des Übergangs der Beitragsüber-
wachung auf die Träger der Deut-
schen Rentenversicherung“.
f) Die Angabe zu § 219 wird wie folgt gefasst:
„§ 219 Beitragsberechnung“.
g) Nach der Angabe zu § 219 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 219a Betriebsmittel, Rücklage, Altersrück-
stellungen“.

h) Nach der Angabe zu § 221 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„Elftes Kapitel
Übergangs-
vorschriften zur Neuorganisation
der gesetzlichen Unfallversicherung
§ 222 Neuorganisation der gewerblichen
Berufsgenossenschaften
§ 223 Neuorganisation der landesunmittel-
baren Unfallversicherungsträger der
öffentlichen Hand
§ 224 Neuorganisation der bundesunmittel-
baren Unfallversicherungsträger der
öffentlichen Hand“.
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 14 werden nach den Wörtern „kom-
munalen Trägers“ das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und nach den Wörtern „zustän-
digen Trägers“ die Angabe „oder eines beauf-
tragten Dritten nach § 37 des Dritten Buches“
eingefügt.
b) In Nummer 16 werden nach dem Wort „Wohn-
raumförderungsgesetzes“ die Wörter „oder
entsprechender landesrechtlicher Regelungen“
eingefügt.
3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „gewähl-
te“ die Wörter „oder beauftragte“ eingefügt.
b) In Nummer 4 werden der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummer an-
gefügt:
„5. Personen, die ehrenamtlich für Parteien im
Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder
an Ausbildungsveranstaltungen für diese
Tätigkeit teilnehmen.“
4. In § 13 Satz 1 werden der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„soweit kein anderweitiger öffentlich-rechtlicher
Ersatzanspruch besteht.“
5. Dem § 14 werden folgende Absätze 3 und 4 an-
gefügt:
„(3) Die Unfallversicherungsträger nehmen an
der Entwicklung, Umsetzung und Fortschreibung
der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrate-
gie gemäß den Bestimmungen des Fünften Ab-
schnitts des Arbeitsschutzgesetzes teil.
(4) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversiche-
rung e. V. unterstützt die Unfallversicherungsträger
bei der Erfüllung ihrer Präventionsaufgaben nach
Absatz 1. Sie nimmt insbesondere folgende Auf-
gaben wahr:
1. Koordinierung, Durchführung und Förderung
gemeinsamer Maßnahmen sowie der For-
schung auf dem Gebiet der Prävention von
Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeits-
bedingten Gesundheitsgefahren,
2. Klärung von grundsätzlichen Fach- und
Rechtsfragen zur Sicherung der einheitlichen
Rechtsanwendung in der Prävention.“
6. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Unfallver-
sicherungsträger erlassen als autonomes
Recht Unfallverhütungsvorschriften über“
durch die Wörter „Die Unfallversicherungs-
träger können unter Mitwirkung der Deut-
schen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.
als autonomes Recht Unfallverhütungsvor-
schriften über Maßnahmen zur Verhütung
von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten
und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
oder für eine wirksame Erste Hilfe erlassen,
soweit dies zur Prävention geeignet und
erforderlich ist und staatliche Arbeits-
schutzvorschriften hierüber keine Regelung
treffen; in diesem Rahmen können Unfall-
verhütungsvorschriften erlassen werden
über“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Deutsche Gesetzliche Unfallversiche-
rung e. V. wirkt beim Erlass von Unfallver-
hütungsvorschriften auf Rechtseinheitlich-
keit hin.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Für die landwirtschaftlichen Berufsge-
nossenschaften ist Absatz 1 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass sich der Erlass der Unfall-
verhütungsvorschriften nach § 143e Abs. 4
Nr. 4 richtet.“
c) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die
Vorschriften sich im Rahmen der Ermächtigung
nach Absatz 1 halten und ordnungsgemäß von
der Vertreterversammlung beschlossen worden
sind. Die Erfüllung der Genehmigungsvoraus-
setzungen nach Satz 4 ist im Antrag auf Ertei-
lung der Genehmigung darzulegen. Dabei hat
der Unfallversicherungsträger insbesondere
anzugeben, dass
1. eine Regelung der in den Vorschriften vorge-
sehenen Maßnahmen in staatlichen Arbeits-
schutzvorschriften nicht zweckmäßig ist,
2. das mit den Vorschriften angestrebte Prä-
ventionsziel ausnahmsweise nicht durch
Regeln erreicht wird, die von einem gemäß
§ 18 Abs. 2 Nr. 5 des Arbeitsschutzgesetzes
eingerichteten Ausschuss ermittelt werden,
und
3. die nach Nummer 1 und 2 erforderlichen
Feststellungen in einem besonderen Verfah-
ren unter Beteiligung von Arbeitsschutzbe-
hörden des Bundes und der Länder getrof-
fen worden sind.
Für die Angabe nach Satz 6 reicht bei Unfall-
verhütungsvorschriften nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 6 ein Hinweis darauf aus, dass das Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales von der
Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverord-
nung nach § 14 des Gesetzes über Betriebs-

ärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fach-
kräfte für Arbeitssicherheit keinen Gebrauch
macht.“
7. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
d) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.
8. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorange-
stellt:
„(1) Die Aufsichtspersonen können im
Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen Unter-
nehmerinnen und Unternehmer oder Versi-
cherte zu treffen haben
1. zur Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund der
Unfallverhütungsvorschriften nach § 15,
2. zur Abwendung besonderer Unfall- und Ge-
sundheitsgefahren.
Die Aufsichtspersonen sind berechtigt, bei Ge-
fahr im Verzug sofort vollziehbare Anordnungen
zur Abwendung von arbeitsbedingten Gefahren
für Leben und Gesundheit zu treffen. Anord-
nungen nach den Sätzen 1 und 2 können auch
gegenüber Unternehmerinnen und Unterneh-
mern sowie gegenüber Beschäftigten von aus-
ländischen Unternehmen getroffen werden, die
eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem
Unfallversicherungsträger anzugehören.“
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
c) Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben.
9. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Die Unfallversicherungsträger und die
für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden
wirken bei der Beratung und Überwachung
der Unternehmen auf der Grundlage einer
gemeinsamen Beratungs- und Überwachungs-
strategie gemäß § 20a Abs. 2 Nr. 4 des Arbeits-
schutzgesetzes eng zusammen und stellen den
Erfahrungsaustausch sicher. Die gemeinsame
Beratungs- und Überwachungsstrategie um-
fasst die Abstimmung allgemeiner Grundsätze
zur methodischen Vorgehensweise bei
1. der Beratung und Überwachung der Betrie-
be,
2. der Festlegung inhaltlicher Beratungs- und
Überwachungsschwerpunkte, aufeinander ab-
gestimmter oder gemeinsamer Schwerpunkt-
aktionen und Arbeitsprogramme und
3. der Förderung eines Daten- und sonstigen
Informationsaustausches, insbesondere über
Betriebsbesichtigungen und deren wesent-
liche Ergebnisse.
(2) Zur Förderung der Zusammenarbeit nach
Absatz 1 wird für den Bereich eines oder meh-
rerer Länder eine gemeinsame landesbezogene
Stelle bei einem Unfallversicherungsträger oder
einem Landesverband mit Sitz im jeweiligen
örtlichen Zuständigkeitsbereich eingerichtet.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
e. V. koordiniert die organisatorisch und verfah-
rensmäßig notwendigen Festlegungen für die
Bildung, Mandatierung und Tätigkeit der ge-
meinsamen landesbezogenen Stellen. Die
gemeinsame landesbezogene Stelle hat die
Aufgabe, mit Wirkung für die von ihr vertrete-
nen Unfallversicherungsträger mit den für den
Arbeitsschutz zuständigen Behörden Vereinba-
rungen über
1. die zur Umsetzung der gemeinsamen Bera-
tungs- und Überwachungsstrategie notwen-
digen Maßnahmen,
2. gemeinsame Arbeitsprogramme, insbeson-
dere zur Umsetzung der Eckpunkte im Sinne
des § 20a Abs. 2 Nr. 2 des Arbeitsschutzge-
setzes,
abzuschließen und deren Zielerreichung mit
den von der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz
nach § 20a Abs. 2 Nr. 3 des Arbeitsschutzge-
setzes bestimmten Kennziffern zu evaluieren.
Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaf-
ten wirken an der Tätigkeit der gemeinsamen
landesbezogenen Stelle mit. § 143e Abs. 3
Satz 2 Nr. 3 bleibt unberührt.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 2
werden erst erlassen, wenn innerhalb einer
vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales
gesetzten angemessenen Frist nicht für jedes
Land eine Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 3
abgeschlossen oder eine unzureichend gewor-
dene Vereinbarung nicht geändert worden ist.“
10. § 44 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „527 Deutsche Mark
und 2 106 Deutsche Mark (Beträge am 1. Juli
1995)“ durch die Angabe „300 Euro und
1 199 Euro (Beträge am 1. Juli 2008)“ ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
11. § 47 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „nicht nur Leistun-
gen für Erstausstattungen für Bekleidung bei
Schwangerschaft und Geburt nach dem Zwei-
ten Buch,“ gestrichen.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Arbeitslosen-
geld II“ die Wörter „oder nicht nur Leistungen
für Erstausstattungen für Bekleidung bei
Schwangerschaft und Geburt nach dem Zwei-
ten Buch“ eingefügt.
12. Dem § 116 Abs. 3 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Die an einer Vereinigung beteiligten Unfallversi-
cherungsträger der öffentlichen Hand haben
rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der Vereini-
gung eine neue Dienstordnung zur Regelung der
Rechtsverhältnisse der dienstordnungsmäßig
Angestellten aufzustellen, die in Ergänzung der
bestehenden Dienstordnungen einen sozialver-
träglichen Personalübergang gewährleistet; dabei
sind die entsprechenden Regelungen für Tarifan-
gestellte zu berücksichtigen. Die neue Dienstord-
nung ist der nach der Vereinigung zuständigen

Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Vereinigungen
sind sozialverträglich umzusetzen.“
13. § 117 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
„mit den Unfallversicherungsträgern“ die Wör-
ter „im Landesbereich und“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Bei Vereinigungen nach den Absätzen 3
und 4 gilt § 116 Abs. 3 Satz 3 bis 5 entspre-
chend.“
14. § 118 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) In der Vereinbarung nach Absatz 1 über
die Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung oder in
der Satzung der neuen Berufsgenossenschaft
kann geregelt werden, dass die Rentenlasten
und die Rehabilitationslasten sowie die anteili-
gen Verwaltungs- und Verfahrenskosten, die
nach § 178 Abs. 1 bis 3 von der neuen Berufs-
genossenschaft zu tragen sind, auf die bisheri-
gen Zuständigkeitsbereiche der vereinigten
Berufsgenossenschaften in dem Verhältnis der
Lasten verteilt werden, als ob eine Vereinigung
nicht stattgefunden hätte. Die Vertreterver-
sammlung der neuen Berufsgenossenschaft
kann mit Genehmigung des Bundesversiche-
rungsamtes im letzten Jahr der Geltungsdauer
der Regelung nach Satz 1 beschließen, die Gel-
tung abweichend von Absatz 1 Satz 4 über den
Zeitraum von zwölf Jahren hinaus für jeweils
höchstens sechs weitere Jahre zu verlängern,
wenn
1. eine der vereinigten Berufsgenossenschaf-
ten im Umlagejahr 2007 ausgleichsberech-
tigt nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 in
der am 31. Dezember 2007 geltenden Fas-
sung war und
2. ohne die Fortgeltung bei mindestens einem
der bisherigen Zuständigkeitsbereiche der
vereinigten Berufsgenossenschaften im Um-
lagejahr vor dem Beschluss die auf diesen
Bereich entfallende anteilige Gesamtbelas-
tung um mehr als 5 Prozent ansteigen wür-
de.“
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Bis zum Ende des Jahres, in dem eine
Vereinigung wirksam wird, werden die sich ver-
einigenden Berufsgenossenschaften bezüglich
der Rechte und Pflichten im Rahmen der Las-
tenverteilung nach den §§ 176 bis 181 als
selbständige Körperschaften behandelt.“
15. Dem § 119 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Vereinigungen nach Satz 1 sind sozialverträglich
umzusetzen.“
16. Dem § 136 Abs. 2 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der
Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhält-
nisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem
keine der geänderten Zuständigkeit widerspre-
chenden Veränderungen eingetreten sind oder
wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zu-
sammenführung, Aus- oder Eingliederung von ab-
grenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt
ist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn
ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2
Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird,
aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen
Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt
nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Um-
stände, welche die Veränderung der Zuständigkeit
begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei
Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich
innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des
Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit
für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus,
dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversi-
cherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Über-
weisung auch dann, wenn die weiteren Vorausset-
zungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und
kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.“
17. Nach § 139 wird folgender § 139a eingefügt:
„§ 139a
Deutsche Verbindungsstelle
Unfallversicherung – Ausland
(1) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversiche-
rung e. V. nimmt die Aufgaben
1. der Deutschen Verbindungsstelle Unfallversi-
cherung – Ausland (Verbindungsstelle) auf der
Grundlage des über- und zwischenstaatlichen
Rechts sowie
2. des Trägers des Wohn- und Aufenthaltsorts
aufgrund überstaatlichen Rechts für den Be-
reich der Unfallversicherung
wahr.
(2) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehören
insbesondere
1. der Abschluss von Vereinbarungen mit auslän-
dischen Verbindungsstellen,
2. die Kostenabrechnungen mit in- und ausländi-
schen Stellen,
3. die Koordinierung der Verwaltungshilfe bei
grenzüberschreitenden Sachverhalten,
4. die Information, Beratung und Aufklärung so-
wie
5. die Umlagerechnung.
(3) Die Verbindungsstelle legt die ihr durch die
Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Sach- und
Personalkosten nach Ablauf eines Kalenderjahres
auf alle deutschen Träger der gesetzlichen Unfall-
versicherung um. Auf die Umlage kann sie Vor-
schüsse einfordern.“
18. § 143 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter „die Satzung kann
auch eine Beteiligung der Seeleute an der Auf-
bringung der Mittel vorsehen“ durch die Wörter
„die Satzung kann ergänzende Leistungen für
Versicherte nach Erreichen der Regelalters-
grenze vorsehen“ ersetzt.

b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Satzung kann auch eine Beteiligung der
Seeleute an der Aufbringung der Mittel vorse-
hen.“
18a. In § 143h wird die Angabe „§§ 144 bis 147“ durch
die Angabe „§§ 144 bis 147, § 172c und § 219a
Abs. 2 bis 4“ ersetzt.
18b. In § 152 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„Rücklage“ die Wörter „sowie des Verwaltungs-
vermögens“ eingefügt.
19. § 153 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Soweit Rentenlasten nach § 178 Abs. 2
und 3 gemeinsam getragen werden, bleiben bei
der Beitragsberechnung Unternehmen nach
§ 180 Abs. 2 außer Betracht. Soweit Rentenlasten
nach § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 gemein-
sam getragen werden, werden sie auf die Unter-
nehmen ausschließlich nach den Arbeitsentgelten
der Versicherten in den Unternehmen unter Be-
rücksichtigung des Freibetrages nach § 180 Abs. 1
umgelegt.“
20. § 157 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unterneh-
men der Seefahrt kann die See-Berufsgenos-
senschaft Gefahrklassen feststellen.“
b) Absatz 6 wird aufgehoben.
21. § 159 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer
gilt § 98 des Zehnten Buches entsprechend mit
der Maßgabe, dass sich die Auskunfts- und Vor-
lagepflicht der Unternehmer auch auf Angaben
und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse
erstreckt, die für die Veranlagung der Unterneh-
men zu den Gefahrklassen erforderlich sind. So-
weit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nicht
nachkommen, nimmt der Unfallversicherungsträ-
ger die Veranlagung nach eigener Einschätzung
der betrieblichen Verhältnisse vor.“
21a. § 165 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Unternehmer haben nach Ablauf eines
Kalenderjahres die Arbeitsentgelte der Versicher-
ten und die geleisteten Arbeitsstunden in der Jah-
resmeldung nach § 28a Abs. 3 des Vierten Buches
der Einzugsstelle zu melden. Die Satzung kann
bestimmen, dass die Unternehmer dem Unfallver-
sicherungsträger weitere zur Berechnung der Um-
lage notwendige Angaben zu machen haben.“
22. § 166 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Prüfung nach Absatz 1 bei den
Arbeitgebern wird von den Trägern der Renten-
versicherung im Auftrag der Unfallversicherung
im Rahmen ihrer Prüfung nach § 28p des Vier-
ten Buches durchgeführt. Satz 1 gilt nicht, so-
weit sich die Höhe des Beitrages nach den
§§ 155, 156, 185 Abs. 2 oder § 185 Abs. 4 nicht
nach den Arbeitsentgelten richtet. Unterneh-
mer, bei denen keine Prüfung nach § 28p des
Vierten Buches durchzuführen ist, prüfen die
Unfallversicherungsträger; hierfür bestimmen
sie die Prüfungsabstände.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Träger der Rentenversicherung er-
halten für die Beitragsüberwachung von den
Trägern der Unfallversicherung eine pauschale
Vergütung, mit der alle dadurch entstehenden
Kosten abgegolten werden. Die Höhe wird
regelmäßig durch Vereinbarung zwischen der
Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
e. V. und der Deutschen Rentenversicherung
Bund festgesetzt.“
22a. § 168 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „darf“ wird durch das Wort „ist“ und
die Wörter „aufgehoben werden“ werden durch
das Wort „aufzuheben“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Meldung nach § 28a Abs. 3 des Vierten
Buches oder die Meldung nach § 165
Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Sat-
zung unrichtige Angaben enthält oder sich
die Schätzung als unrichtig erweist.“
c) Es wird folgender Satz angefügt:
„Wird der Beitragsbescheid aufgrund der Fest-
stellungen einer Prüfung nach § 166 Abs. 2
aufgehoben, bedarf es nicht einer Anhörung
durch den Unfallversicherungsträger nach
§ 24 des Zehnten Buches, soweit die für die
Aufhebung erheblichen Tatsachen in der Prü-
fung festgestellt worden sind und der Arbeit-
geber Gelegenheit hatte, gegenüber dem
Rentenversicherungsträger hierzu Stellung zu
nehmen.“
23. § 169 wird aufgehoben.
23a. In § 170 werden die Wörter „in dem Lohnnachweis
für einen anderen Unfallversicherungsträger ent-
halten“ durch die Angabe „nach § 165 Abs. 1 Satz 1
gemeldet und von der Datenstelle der Träger der
Rentenversicherung an einen anderen Unfallversi-
cherungsträger übermittelt worden“ ersetzt.
24. Der Fünfte Unterabschnitt des Ersten Abschnitts
des Sechsten Kapitels wird wie folgt gefasst:
„Fünfter Unterabschnitt
Betriebsmittel,
Rücklage und Verwaltungsvermögen
§ 171
Mittel der Unfallversicherungsträger
Die Mittel der Unfallversicherungsträger umfas-
sen die Betriebsmittel, die Rücklage und das Ver-
waltungsvermögen.
§ 172
Betriebsmittel
(1) Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden
1. für Aufgaben, die gesetzlich oder durch die
Satzung vorgesehen sind, sowie für die Verwal-
tungskosten,
2. zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung
von Verwaltungsvermögen.

(2) Die Betriebsmittel sind im erforderlichen
Umfang bereitzuhalten und im Übrigen so liquide
anzulegen, dass sie für die in Absatz 1 genannten
Zwecke verfügbar sind. Sie dürfen die Ausgaben
des abgelaufenen Kalenderjahres am 31. Dezem-
ber des laufenden Kalenderjahres nicht überstei-
gen.
§ 172a
Rücklage
(1) Der Unfallversicherungsträger hat zur Si-
cherstellung seiner Leistungsfähigkeit, vorrangig
für den Fall, dass Einnahme- und Ausgabe-
schwankungen durch Einsatz der Betriebsmittel
nicht mehr ausgeglichen werden können, sowie
zur Beitragsstabilisierung eine Rücklage zu bilden.
Sie ist so anzulegen, dass sie für die in Satz 1 ge-
nannten Zwecke verfügbar ist.
(2) Die Rücklage wird mindestens in zweifacher
Höhe der durchschnittlichen monatlichen Aus-
gaben des abgelaufenen Kalenderjahres und
höchstens bis zur vierfachen Höhe der durch-
schnittlichen monatlichen Ausgaben des abgelau-
fenen Kalenderjahres gebildet; Stichtag für die
Bemessung ist der 31. Dezember des laufenden
Kalenderjahres.
(3) Bis die Rücklage die in Absatz 2 vorgese-
hene Mindesthöhe erreicht hat, wird ihr jährlich
ein Betrag in Höhe von 1,5 Prozent der Ausgaben
des abgelaufenen Kalenderjahres zugeführt.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des
Unfallversicherungsträgers genehmigen, dass die
Rücklage bis zu einer geringeren Höhe angesam-
melt wird oder ihr höhere, geringere oder keine
Beträge zugeführt werden.
(5) Die Zinsen aus der Rücklage fließen dieser
zu, bis sie die Mindesthöhe erreicht hat, die sich
aus Absatz 2 ergibt.
§ 172b
Verwaltungsvermögen
(1) Das Verwaltungsvermögen des Unfallversi-
cherungsträgers umfasst
1. alle Vermögensanlagen, die der Verwaltung des
Unfallversicherungsträgers zu dienen bestimmt
sind, einschließlich der Mittel, die zur Anschaf-
fung und Erneuerung dieser Vermögensteile
bereitgehalten werden,
2. betriebliche Einrichtungen, Eigenbetriebe, ge-
meinnützige Beteiligungen und gemeinnützige
Darlehen,
3. die Mittel, die für künftig zu zahlende Versor-
gungsbezüge und Beihilfen der Bediensteten
und ihrer Hinterbliebenen bereitgehalten wer-
den,
4. die zur Finanzierung zukünftiger Verbindlich-
keiten oder Investitionen gebildeten Sonderver-
mögen,
soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben des
Unfallversicherungsträgers erforderlich sind. Mit-
tel für den Erwerb, die Errichtung, die Erweiterung
und den Umbau von Immobilien der Eigenbetriebe
sowie der durch Beteiligungen oder Darlehen ge-
förderten gemeinnützigen Einrichtungen der
Unfallversicherungsträger oder anderer gemein-
nütziger Träger dürfen nur unter der zusätzlichen
Voraussetzung aufgewendet werden, dass diese
Vorhaben auch unter Berücksichtigung des
Gesamtbedarfs aller Unfallversicherungsträger er-
forderlich sind.
(2) Als Verwaltungsvermögen gelten auch
sonstige Vermögensanlagen aufgrund rechtlicher
Verpflichtung oder Ermächtigung, soweit sie nicht
den Betriebsmitteln oder der Rücklage zuzuord-
nen sind.
§ 172c
Altersrückstellungen
(1) Die Unfallversicherungsträger sind ver-
pflichtet, Altersrückstellungen für die bei ihnen be-
schäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach be-
amtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
gewährleistet wird, zu bilden. Die Altersrückstel-
lungen umfassen Versorgungsausgaben für Ver-
sorgungsbezüge und Beihilfen. Die Verpflichtung
besteht auch, wenn die Unfallversicherungsträger
gegenüber ihren Tarifbeschäftigten Leistungen der
betrieblichen Altersvorsorge unmittelbar zugesagt
haben.
(2) Die Rückstellungen dürfen nur zweckent-
sprechend verwendet werden.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz das Nähere zur Höhe der
für die Altersrückstellungen erforderlichen Zuwei-
sungssätze, zum Zahlverfahren der Zuweisungen
sowie zur Überprüfung der Höhe der Zuweisungs-
sätze durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates zu regeln. Das Bundesministe-
rium für Arbeit und Soziales kann die Befugnis
nach Satz 1 mit Zustimmung des Bundesrates
durch Rechtsverordnung auf das Bundesversiche-
rungsamt übertragen. Rechtsverordnungen, die
nach Satz 2 erlassen werden, bedürfen einer
Anhörung der Deutschen Gesetzlichen Unfallver-
sicherung e. V. sowie des Spitzenverbandes der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung und erge-
hen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales sowie dem Bundesminis-
terium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz.“
25. Der Siebte Unterabschnitt des Ersten Abschnitts
des Sechsten Kapitels wird wie folgt gefasst:
„Siebter Unterabschnitt
Lastenverteilung zwischen
den gewerblichen Berufsgenossenschaften
§ 176
Grundsatz
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften tra-
gen ihre Rentenlasten nach Maßgabe der folgen-
den Vorschriften gemeinsam.

§ 177
Begriffsbestimmungen
(1) Rentenlasten sind die Aufwendungen der
Berufsgenossenschaften für Renten, Sterbegeld
und Abfindungen.
(2) Ausgleichsjahr ist das Kalenderjahr, für das
die Rentenlasten gemeinsam getragen werden.
(3) Neurenten eines Jahres sind die Rentenlas-
ten des Ausgleichsjahres aus Versicherungsfällen,
für die im Ausgleichsjahr oder in einem der vier
vorangegangenen Jahre erstmals Rente, Sterbe-
geld oder Abfindung festgestellt wurde. Abfindun-
gen sind dabei auf den Gesamtbetrag zu reduzie-
ren, der bei laufender Rentenzahlung bis zum
Ende des vierten Jahres nach dem Jahr der erst-
maligen Feststellung der Rente geleistet worden
wäre; Abfindungen nach § 75 werden in Höhe
der Abfindungssumme berücksichtigt.
(4) Rentenwert einer Berufsgenossenschaft
sind die nach versicherungsmathematischen
Grundsätzen bis zum Ende ihrer Laufzeit ohne Ab-
zinsung und ohne Berücksichtigung von Renten-
anpassungen zu erwartenden Aufwendungen für
solche Versicherungsfälle, für die im Ausgleichs-
jahr erstmals Rente, Sterbegeld oder Abfindung
festgestellt wurde.
(5) Entgeltsumme einer Berufsgenossenschaft
sind die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte und
Versicherungssummen.
(6) Entgeltanteil einer Berufsgenossenschaft ist
das Verhältnis ihrer Entgeltsumme zu der Entgelt-
summe aller Berufsgenossenschaften.
(7) Latenzfaktor einer Berufsgenossenschaft ist
das Verhältnis des Entgeltanteils im Ausgleichs-
jahr zum Entgeltanteil im 25. Jahr, das dem Aus-
gleichsjahr vorausgegangen ist.
(8) Freistellungsfaktor einer Berufsgenossen-
schaft ist das Verhältnis ihrer nach § 180 Abs. 2
reduzierten Entgeltsumme zu ihrer Entgeltsumme.
(9) Berufskrankheiten-Neurenten-Lastsatz ei-
ner in einer Tarifstelle gebildeten Gefahrgemein-
schaft ist das Verhältnis der Berufskrankheiten-
Neurenten der Gefahrgemeinschaft zu ihrer
Entgeltsumme.
§ 178
Gemeinsame
Tragung der Rentenlasten
(1) Jede Berufsgenossenschaft trägt jährlich
Rentenlasten in Höhe des 5,5fachen ihrer Neuren-
ten für Arbeitsunfälle und des 3,4fachen ihrer mit
dem Latenzfaktor gewichteten Neurenten für
Berufskrankheiten. Die in Satz 1 genannten Werte
sind neu festzusetzen, wenn die Summe der Ren-
tenwerte von dem 5,5fachen aller Neurenten für
Arbeitsunfälle oder dem 3,4fachen aller Neurenten
für Berufskrankheiten um mehr als 0,2 abweicht.
Die Festsetzung gilt für höchstens sechs Kalen-
derjahre. Die Werte sind erstmals für das Aus-
gleichsjahr 2014 neu festzusetzen.
(2) Soweit die Rentenlasten für Arbeitsunfälle
die nach Absatz 1 zu tragenden Lasten überstei-
gen, tragen die Berufsgenossenschaften den
übersteigenden Betrag nach folgender Maßgabe
gemeinsam:
1. 30 Prozent nach dem Verhältnis ihrer mit dem
Freistellungsfaktor gewichteten Neurenten für
Arbeitsunfälle und
2. 70 Prozent nach dem Verhältnis der Arbeitsent-
gelte ihrer Versicherten.
(3) Soweit die Rentenlasten für Berufskrankhei-
ten die nach Absatz 1 zu tragenden Lasten über-
steigen, tragen die Berufsgenossenschaften den
übersteigenden Betrag nach folgender Maßgabe
gemeinsam:
1. 30 Prozent nach dem Verhältnis ihrer mit dem
Produkt aus Freistellungs- und Latenzfaktor
gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten
und
2. 70 Prozent nach dem Verhältnis der Arbeitsent-
gelte ihrer Versicherten.
§ 179
Sonderregelung
bei außergewöhnlicher Belastung
(1) Neurenten für Berufskrankheiten einer Tarif-
stelle gelten nicht als Neurenten im Sinne von
§ 177 Abs. 3, soweit
1. der Berufskrankheiten-Neurenten-Lastsatz der
Tarifstelle einen Wert von 0,04 übersteigt,
2. die Berufskrankheiten-Neurenten der Tarifstelle
an den Berufskrankheiten-Neurenten aller Be-
rufsgenossenschaften mindestens 2 Prozent
betragen und
3. die Tarifstelle mindestens zwölf Kalenderjahre
unverändert bestanden hat.
Wird die Tarifstelle aufgelöst, findet Satz 1 weiter-
hin Anwendung, wenn die Voraussetzungen der
Nummern 1 und 2 im Übrigen vorliegen.
(2) Der von den Berufsgenossenschaften nach
§ 178 Abs. 2 und 3 gemeinsam zu tragende Be-
trag umfasst über die Rentenlasten hinaus auch
die einer Tarifstelle zuzuordnenden Rehabilitati-
onslasten für Arbeitsunfälle und Berufskrankhei-
ten, wenn
1. die Gesamtrentenlast der Tarifstelle mindestens
2 Prozent der Gesamtrentenlast aller Berufsge-
nossenschaften beträgt,
2. die Entschädigungslast der Tarifstelle mindes-
tens 75 Prozent der ihr zuzuordnenden Entgelt-
summe beträgt und
3. die Tarifstelle mindestens zwölf Kalenderjahre
unverändert bestanden hat;
dies gilt bis zum Ausgleichsjahr 2031 auch für die
der Tarifstelle zuzuordnenden anteiligen Verwal-
tungs- und Verfahrenskosten. Wird die Tarifstelle
aufgelöst, findet Satz 1 weiterhin Anwendung,
wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2
im Übrigen vorliegen. Rehabilitationslasten nach
Satz 1 sind die Aufwendungen der Berufsgenos-
senschaft für Leistungen nach dem Ersten

Abschnitt des Dritten Kapitels einschließlich der
Leistungen nach dem Neunten Buch. Entschädi-
gungslast nach Satz 1 Nr. 2 sind die Aufwendun-
gen für Rehabilitation nach Satz 2 und für Renten,
Sterbegeld, Beihilfen und Abfindungen. Die antei-
ligen Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach
Satz 1 sind entsprechend dem Verhältnis der
Entschädigungslast der Tarifstelle zur Entschädi-
gungslast aller Tarifstellen der Berufsgenossen-
schaft zu ermitteln. Ergibt sich aus dem Verhältnis
der Entschädigungslast der Tarifstelle zur Ent-
schädigungslast aller gewerblichen Berufsgenos-
senschaften ein geringerer Verwaltungskostenbe-
trag, ist stattdessen dieser zugrunde zu legen. Er
wird den jeweils nach § 178 Abs. 2 und 3 zu ver-
teilenden Lasten im Verhältnis der Entschädi-
gungslasten der Tarifstelle für Unfälle und Berufs-
krankheiten zugeordnet.
§ 180
Freibeträge, Unternehmen
ohne Gewinnerzielungsabsicht
(1) Bei der Anwendung des § 178 Abs. 2 Nr. 2
und Abs. 3 Nr. 2 bleibt für jedes Unternehmen eine
Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem
Sechsfachen der Bezugsgröße des Kalenderjah-
res entspricht, für das der Ausgleich durchgeführt
wird. Der Freibetrag wird auf volle 500 Euro auf-
gerundet.
(2) Außer Betracht bleiben ferner die Entgelt-
summen von Unternehmen nicht gewerbsmäßiger
Bauarbeiten sowie von gemeinnützigen, mildtäti-
gen und kirchlichen Einrichtungen.
§ 181
Durchführung des Ausgleichs
(1) Das Bundesversicherungsamt führt nach
Ablauf des Ausgleichsjahres die Lastenverteilung
nach § 178 durch. Zu diesem Zweck ermittelt es
die auszugleichenden Beträge und berechnet den
Ausgleichsanteil, der auf die einzelne Berufsge-
nossenschaft entfällt. Der Zahlungsausgleich auf-
grund der auszugleichenden Beträge erfolgt durch
unmittelbare Zahlungen der ausgleichspflichtigen
an die ausgleichsberechtigten Berufsgenossen-
schaften nach Zugang des Bescheides.
(2) Die Berufsgenossenschaften haben dem
Bundesversicherungsamt bis zum 20. März des
auf das Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres
die Angaben zu machen, die für die Berechnung
des Ausgleichs erforderlich sind. Das Bundesver-
sicherungsamt stellt gegenüber den Berufsgenos-
senschaften bis zum 31. März diesen Jahres den
jeweiligen Ausgleichsanteil fest. Die ausgleichs-
pflichtigen Berufsgenossenschaften zahlen den
auf sie entfallenden Ausgleichsbetrag nach Ab-
satz 1 bis zum 25. Juni diesen Jahres an die
ausgleichsberechtigten Berufsgenossenschaften.
(3) Die Werte nach § 178 Abs. 1 Satz 1 sind
vom Bundesversicherungsamt unter Berücksichti-
gung der Rentenwerte zu überprüfen. Das Bun-
desministerium für Arbeit und Soziales wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-
stimmung des Bundesrates die Werte nach § 178
Abs. 1 Satz 1 neu festzusetzen. Es kann die Be-
fugnis nach Satz 2 durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesver-
sicherungsamt übertragen. Rechtsverordnungen,
die nach Satz 3 erlassen werden, bedürfen einer
Anhörung der Deutschen Gesetzlichen Unfallver-
sicherung e. V. und ergehen im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
(4) Die Bundesregierung hat dem Deutschen
Bundestag und dem Bundesrat alle vier Jahre bis
zum 31. Dezember des auf das Ausgleichsjahr fol-
genden Jahres, erstmals bis zum 31. Dezember
2012, über die Wirkungen der gemeinsamen Tra-
gung der Rentenlasten nach § 178 zu berichten.
(5) Die Berufsgenossenschaften erstatten dem
Bundesversicherungsamt die Verwaltungskosten,
die bei der Durchführung des Ausgleichs entste-
hen. Das Bundesversicherungsamt weist die für
die Durchführung der Abrechnung erforderlichen
Verwaltungskosten pauschal nach Stellenanteilen
nach. Der Ermittlung der Verwaltungskosten sind
die Personalkostenansätze des Bundes ein-
schließlich der Sachkostenpauschale zugrunde
zu legen. Zusätzliche Verwaltungsausgaben kön-
nen in ihrer tatsächlichen Höhe hinzugerechnet
werden. Die Aufteilung des Erstattungsbetrages
auf die gewerblichen Berufsgenossenschaften er-
folgt entsprechend ihrem Anteil an dem Zahlungs-
volumen für Rentenlasten im Ausgleichsjahr vor
Durchführung des Ausgleichs.“
25a. § 181 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Berufsgenossenschaften haben dem
Bundesversicherungsamt jeweils bis zum 30. April
des auf das Ausgleichsjahr folgenden Kalender-
jahres die Angaben zu machen, die für die Berech-
nung des Ausgleichs erforderlich sind. Das
Bundesversicherungsamt stellt gegenüber den
Berufsgenossenschaften jeweils bis zum 10. Mai
des Jahres nach Satz 1 den jeweiligen Aus-
gleichsanteil fest. Die ausgleichspflichtigen Be-
rufsgenossenschaften zahlen den auf sie entfal-
lenden Ausgleichsbetrag nach Absatz 1 jeweils
bis zum 15. August des Jahres nach Satz 1 an
die ausgleichsberechtigten Berufsgenossenschaf-
ten.“
25b. In § 183 Abs. 5 Satz 2 werden das Wort „darf“
durch das Wort „ist“ und die Wörter „aufgehoben
werden“ durch das Wort „aufzuheben“ ersetzt.
26. § 184 wird wie folgt gefasst:
„§ 184
Rücklage
Abweichend von § 172a Abs. 2 wird die
Rücklage mindestens in einfacher Höhe der
durchschnittlichen monatlichen Ausgaben des
abgelaufenen Kalenderjahres und höchstens bis
zur zweifachen Höhe der durchschnittlichen mo-
natlichen Ausgaben des abgelaufenen Kalender-
jahres gebildet. Bis sie diese Höhe erreicht hat,
wird ihr jährlich ein Betrag von 0,5 Prozent der
Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres zuge-
führt. Es gilt § 172a Abs. 4.“

27. § 185 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Von den Vorschriften des Ersten Ab-
schnitts finden auf die Gemeindeunfallversi-
cherungsverbände, die Unfallkassen der Län-
der und Gemeinden, die gemeinsamen Unfall-
kassen und die Feuerwehr-Unfallkassen die
§§ 150, 151, 164 bis 166, 168, 172, 172b
und 172c über die Beitragspflicht, die Vor-
schüsse und Sicherheitsleistungen, das Um-
lageverfahren sowie über Betriebsmittel, Verwal-
tungsvermögen und Altersrückstellungen nach
Maßgabe der folgenden Absätze Anwendung.
Soweit die Beitragserhebung für das laufende
Jahr erfolgt, kann die Satzung bestimmen,
dass die Beitragslast in Teilbeträgen angefor-
dert wird.“
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Für Unternehmen nach § 128 Abs. 1 Nr. 1a
und § 129 Abs. 1 Nr. 1a können gemeinsame
Umlagegruppen gebildet werden. Bei der Ver-
einigung von Unfallversicherungsträgern nach
den §§ 116 und 117 können die gleichlauten-
den Rechtsverordnungen für eine Übergangs-
zeit von höchstens zwölf Jahren jeweils ge-
trennte Umlagegruppen für die bisherigen
Zuständigkeitsbereiche der vereinigten Unfall-
versicherungsträger vorsehen.“
c) In Absatz 4 Satz 6 werden die Wörter „Der Bun-
desverband der Unfallkassen e. V.“ durch die
Wörter „Die Deutsche Gesetzliche Unfallversi-
cherung e. V.“ ersetzt.
28. § 186 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Von den Vorschriften des Ersten Abschnitts fin-
den auf die Unfallkasse des Bundes die §§ 150,
152, 155, 164 bis 166, 168, 172, 172b und 172c
Anwendung, soweit nicht in den folgenden Absät-
zen Abweichendes geregelt ist.“
29. § 193 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „sta-
tionären“ ein Komma und die Wörter „teilstatio-
nären oder ambulanten“ eingefügt.
b) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Landesbe-
hörde“ durch das Wort „Behörde“ ersetzt.
30. In § 195 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „den
Hauptverband“ durch die Wörter „die Deutsche
Gesetzliche Unfallversicherung e. V.“ ersetzt.
31. § 205 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
„Die bei den landwirtschaftlichen Berufsge-
nossenschaften gebildeten Verwaltungsge-
meinschaften und die Spitzenverbände der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung dürfen
Sozialdaten in gemeinsamen Dateien im ge-
meinsamen Rechenzentrum der landwirtschaft-
lichen Sozialversicherung (§ 58b Abs. 5 des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwir-
te) verarbeiten, soweit die Verarbeitung jeweils
zur Aufgabenerfüllung eines der Mitglieder der
Verwaltungsgemeinschaft und der Spitzen-
verbände der landwirtschaftlichen Sozialversi-
cherung erforderlich ist. Auf die Übermittlung
von Sozialdaten zwischen den Trägern der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung, den
Spitzenverbänden der landwirtschaftlichen So-
zialversicherung und dem gemeinsamen
Rechenzentrum finden die Regelungen über
die Übermittlung von Daten keine Anwendung.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „der landwirt-
schaftlichen Berufsgenossenschaften“ durch
die Angabe „nach Absatz 1 Satz 1“ und die
Wörter „dort nur zwischen den landwirtschaft-
lichen Berufsgenossenschaften sowie mit den
landwirtschaftlichen Alterskassen,“ durch die
Wörter „nur mit“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
31a. § 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5. entgegen § 165 Abs. 1 Satz 1, entgegen § 165
Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Satzung
oder entgegen § 194 eine Meldung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
macht.“
32. § 210 Abs. 2 und 3 wird aufgehoben; die Absatz-
bezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
33. § 215 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„§ 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der Reichsversiche-
rungsordnung gilt nicht für Versicherungsfälle
aus dem Wehrdienst ehemaliger Wehrdienst-
pflichtiger der Nationalen Volksarmee der
Deutschen Demokratischen Republik. Tritt bei
diesen Personen nach dem 31. Dezember 1991
eine Berufskrankheit auf, die infolge des Wehr-
dienstes entstanden ist, gelten die Vorschriften
dieses Buches.“
b) Absatz 9 wird gestrichen.
34. § 218d Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2009“
durch die Angabe „31. Dezember 2011“ er-
setzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „1. Januar 2010“
durch die Angabe „1. Januar 2012“ ersetzt.
35. Nach § 218d wird folgender § 218e eingefügt:
„§ 218e
Übergangsregelungen aus Anlass
des Übergangs der Beitragsüberwachung auf
die Träger der Deutschen Rentenversicherung
(1) Soweit der Übergang der Prüfung nach
§ 166 Abs. 2 auf die Träger der Rentenversiche-
rung bei diesen Personalbedarf auslöst, können
die Träger der Rentenversicherung in entspre-
chendem Umfang Beschäftigte der Unfallversi-
cherungsträger übernehmen, die am 31. Dezember
2009 ganz oder überwiegend die Prüfung der
Arbeitgeber vornehmen. Die Übernahme erfolgt
im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. De-
zember 2011.
(2) Der jeweilige Träger der Rentenversicherung
tritt in den Fällen der nach Absatz 1 übergetrete-

nen Beschäftigten in die Rechte und Pflichten aus
den Arbeits- und Dienstverhältnissen ein. Mit dem
Zeitpunkt des Übertritts sind die bei dem neuen
Arbeitgeber geltenden tarifvertraglichen Regelun-
gen, Dienstvereinbarungen, Dienstordnungen
oder sonstigen Vereinbarungen maßgebend. Bei
Beamten erfolgt die Übernahme im Wege der
Versetzung; entsprechende beamtenrechtliche
Vorschriften bleiben unberührt. Die in einem Be-
schäftigungsverhältnis bei einem Träger der ge-
setzlichen Unfallversicherung verbrachten Zeiten
gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher
einschließlich besoldungs- und versorgungsrecht-
licher Vorschriften und tarifvertraglicher Regelun-
gen als bei der Deutschen Rentenversicherung
verbrachte Zeiten. Haben Beschäftigte aufgrund
einer bisherigen tarifvertraglichen Regelung An-
spruch auf ein höheres Arbeitsentgelt, erhalten
sie, solange die Tätigkeit der Arbeitgeberprüfung
weiterhin ausgeübt wird, eine Ausgleichszulage in
Höhe der Differenz zwischen dem bisherigen Ent-
gelt und dem Entgelt, das nach den Regelungen
des Satzes 2 zusteht. Der Anspruch auf Aus-
gleichszulage entfällt, sobald dazu eine neue tarif-
vertragliche Regelung vereinbart wird.
(3) Handelt es sich bei übernommenen Be-
schäftigten um Dienstordnungsangestellte, tragen
der aufnehmende Träger der Rentenversicherung
und der abgebende Unfallversicherungsträger die
Versorgungsbezüge anteilig, wenn der Versor-
gungsfall eintritt. § 107b des Beamtenversor-
gungsgesetzes gilt sinngemäß. Die übergetrete-
nen Dienstordnungsangestellten sind innerhalb
eines Jahres nach dem Übertritt in das Beamten-
verhältnis zu berufen, wenn sie die erforderlichen
beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie
sind unmittelbar in das Beamtenverhältnis auf Le-
benszeit unter Verleihung des Amtes zu berufen,
das ihrer besoldungsrechtlichen Stellung nach
dem Dienstvertrag am Tag vor der Berufung in
das Beamtenverhältnis entspricht, sofern sie die
erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzun-
gen erfüllen.
(4) Die Prüfung der Unternehmen nach § 166
für die Jahre 2005 bis 2008 wird in den Jahren
2010 und 2011 weiter von den Unfallversiche-
rungsträgern durchgeführt.“
36. § 219 wird wie folgt gefasst:
„§ 219
Beitragsberechnung
§ 153 Abs. 4 in der am 31. Dezember 2007 gel-
tenden Fassung findet bis zum Umlagejahr 2013
weiter Anwendung.“
37. Nach § 219 wird folgender § 219a eingefügt:
„§ 219a
Betriebsmittel,
Rücklage, Altersrückstellungen
(1) Soweit die Rücklage eines Unfallversiche-
rungsträgers am 1. Januar 2010 die für ihn maß-
gebende Höchstgrenze nach § 172a Abs. 2 oder
nach § 184 überschreitet, sollen diese Mittel in die
Altersrückstellungen überführt werden. Für die
Kalenderjahre 2010 bis 2012 kann die Aufsichts-
behörde auf Antrag des Unfallversicherungsträ-
gers genehmigen, dass Betriebsmittel über die in
§ 172 genannte Höchstgrenze hinaus bereitgehal-
ten bleiben und dass eine Rücklage über die in
Satz 1 genannten Höchstgrenzen hinaus ange-
sammelt bleibt. Dabei ist insbesondere zu berück-
sichtigen, ob die die Höchstgrenzen übersteigen-
den Mittel für beitragsstabilisierende Maßnahmen
im Zusammenhang mit Fusionen von Berufsge-
nossenschaften verwendet werden sollen.
(2) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversiche-
rung e. V. erstellt gemeinsam mit dem Spitzenver-
band der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
ein Konzept zur Einführung von Altersrückstellun-
gen und legt es der Bundesregierung über das
Bundesversicherungsamt bis zum 30. April 2009
vor. Das Konzept enthält eine umfassende Prü-
fung zur Höhe der Zuweisungssätze sowie zur
Ausgestaltung des Verfahrens. Für Personen nach
§ 172c Abs. 1 Satz 1, deren Beschäftigungsver-
hältnis zu einem Unfallversicherungsträger erst-
mals nach dem 31. Dezember 2009 begründet
worden ist, gelten die Zuweisungssätze, die in
der Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 1 Satz 4
des Versorgungsrücklagegesetzes festgesetzt
sind, entsprechend. Das Konzept trifft Empfehlun-
gen insbesondere zur Höhe der Zuführungen und
des zulässigen Anlagespektrums.
(3) Versorgungsausgaben für die in § 172c ge-
nannten Personenkreise, die ab dem Jahr 2030
entstehen, sowie Ausgaben, die anstelle von Ver-
sorgungsausgaben für diese Personenkreise ge-
leistet werden, sind aus dem Altersrückstellungs-
vermögen zu leisten; die Aufsichtsbehörde kann
eine frühere oder spätere Entnahme genehmigen.
(4) Soweit Unfallversicherungsträger vor dem
31. Dezember 2009 für einen in § 172c genannten
Personenkreis Mitglied einer öffentlich-rechtlichen
Versorgungseinrichtung geworden sind, werden
die zu erwartenden Versorgungsleistungen im
Rahmen der Verpflichtungen nach § 172c entspre-
chend berücksichtigt. Wurde für die in § 172c ge-
nannten Personenkreise vor dem 31. Dezember
2009 Deckungskapital bei aufsichtspflichtigen
Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2
des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildet,
wird dieses anteilig im Rahmen der Verpflichtun-
gen nach § 172c berücksichtigt.“
38. § 220 wird wie folgt gefasst:
„§ 220
Ausgleich unter den
gewerblichen Berufsgenossenschaften
(1) Die §§ 176 bis 181 gelten für die Aus-
gleichsjahre 2008 bis 2013 mit der Maßgabe, dass
die Rentenlasten im Jahr 2008 in Höhe von 15 Pro-
zent, im Jahr 2009 in Höhe von 30 Prozent, im
Jahr 2010 in Höhe von 45 Prozent, im Jahr 2011
in Höhe von 60 Prozent, im Jahr 2012 in Höhe von
75 Prozent und im Jahr 2013 in Höhe von 90 Pro-
zent nach § 178 gemeinsam getragen werden.
(2) Die §§ 176 bis 181 in der am 31. Dezember
2007 geltenden Fassung sind für die Ausgleichs-

jahre 2008 bis 2013 mit folgenden Maßgaben
anzuwenden:
1. Bei der Ermittlung der Ausgleichsberechtigung
und deren Höhe sind die zugrunde zu legenden
Rechengrößen für das Ausgleichsjahr 2008 in
Höhe von 85 Prozent, für das Ausgleichs-
jahr 2009 in Höhe von 70 Prozent, für das
Ausgleichsjahr 2010 in Höhe von 55 Prozent,
für das Ausgleichsjahr 2011 in Höhe von
40 Prozent, für das Ausgleichsjahr 2012 in
Höhe von 25 Prozent und für das Ausgleichs-
jahr 2013 in Höhe von 10 Prozent anzusetzen.
2. § 176 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass
anstelle des Wertes 1,25 für das Ausgleichs-
jahr 2008 der Wert 1,35, für die Ausgleichsjahre
2009 und 2010 der Wert 1,3 und für das Aus-
gleichsjahr 2011 der Wert 1,275 anzuwenden
ist.
3. § 178 Abs. 1 gilt mit den Maßgaben, dass
a) für die Berechnung des Rentenlastsatzes
anstelle des Wertes 2,5 für das Ausgleichs-
jahr 2008 der Wert 3,3, für das Ausgleichs-
jahr 2009 der Wert 3,0 und für das
Ausgleichsjahr 2010 der Wert 2,7 und
b) für die Berechnung des Entschädigungslast-
satzes anstelle des Wertes 3 für das Aus-
gleichsjahr 2008 der Wert 3,8, für das Aus-
gleichsjahr 2009 der Wert 3,4 und für das
Ausgleichsjahr 2010 der Wert 3,2 anzuwen-
den ist.
Die Nummern 2 und 3 gelten nicht für die Lasten-
ausgleichspflicht und -berechtigung von Berufs-
genossenschaften vom Beginn des Ausgleichs-
jahres an, in dem sie sich mit einer oder mehreren
anderen Berufsgenossenschaften nach § 118 in
der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung
vereinigt haben.
(3) § 118 Abs. 4 in der am 31. Dezember 2007
geltenden Fassung findet bis zum Umlage-
jahr 2013 auf gewerbliche Berufsgenossenschaf-
ten weiter Anwendung, die die Voraussetzungen
des § 176 Abs. 5 in der am 31. Dezember 2007
geltenden Fassung erfüllen, wenn die sich vereini-
genden Berufsgenossenschaften bis zum 31. De-
zember 2013 eine Vereinbarung nach § 176 Abs. 5
in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung
abgeschlossen haben.“
39. Nach dem Zehnten Kapitel wird folgendes Elftes
Kapitel eingefügt:
„Elftes Kapitel
Übergangs-
vorschriften zur Neuorganisation
der gesetzlichen Unfallversicherung
§ 222
Neuorganisation
der gewerblichen Berufsgenossenschaften
(1) Die Zahl der gewerblichen Berufsgenossen-
schaften ist bis zum 31. Dezember 2009 auf neun
zu reduzieren. Die Deutsche Gesetzliche Unfall-
versicherung e. V. legt der Bundesregierung bis
zum 31. Dezember 2008 einen Bericht zum Sach-
stand über die Reduzierung der Trägerzahl vor. Die
Bundesregierung leitet den Bericht an den Deut-
schen Bundestag und den Bundesrat weiter und
fügt eine Stellungnahme bei.
(2) Der Bericht enthält
1. die am 31. Dezember 2008 vollzogenen Fusio-
nen,
2. die Beschlüsse über weitere Fusionen und die
Zeitpunkte der Umsetzung.
(3) Bei den Fusionen ist eine angemessene
Vertretung der Interessen der in den bisherigen
gewerblichen Berufsgenossenschaften vertrete-
nen Branchen sowie eine ortsnahe Betreuung der
Versicherten und Unternehmen sicherzustellen.
(4) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversiche-
rung e. V. wirkt darauf hin, dass die Verwaltungs-
und Verfahrenskosten vermindert werden. Vom
Jahr 2009 an hat die Deutsche Gesetzliche Unfall-
versicherung e. V. jedes Jahr dem Bundesministe-
rium für Arbeit und Soziales über die Entwicklung
der Verwaltungs- und Verfahrenskosten bei den
gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie
über die umgesetzten und geplanten Maßnahmen
zur Optimierung dieser Kosten zu berichten. Dabei
ist gesondert auf die Schlussfolgerungen einzuge-
hen, welche sich aus dem Benchmarking der Ver-
sicherungsträger ergeben.
§ 223
Neuorganisation der landesunmittelbaren
Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
(1) Die Selbstverwaltungen der landesunmittel-
baren Unfallversicherungsträger der öffentlichen
Hand erstellen Konzepte zur Neuorganisation
und legen sie den jeweiligen Landesregierungen
bis zum 31. Dezember 2008 vor. Die Konzepte
enthalten eine umfassende Prüfung der Möglich-
keiten, die Zahl der landesunmittelbaren Unfallver-
sicherungsträger der öffentlichen Hand auf einen
pro Land zu reduzieren.
(2) Die Länder setzen die Konzepte nach Ab-
satz 1 bis zum 31. Dezember 2009 um. Dabei ist
eine angemessene Vertretung der Interessen von
Ländern, Kommunen und Feuerwehrverbänden in
den Selbstverwaltungsgremien sowie eine orts-
nahe Betreuung der Versicherten und Unterneh-
men sicherzustellen.
§ 224
Neuorganisation der bundesunmittelbaren
Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
Die Selbstverwaltungen der bundesunmittelba-
ren Unfallversicherungsträger der öffentlichen
Hand erstellen ein Konzept zur Neuorganisation
und legen dies den zuständigen Bundesministe-
rien bis zum 31. Dezember 2008 vor. Das Konzept
enthält eine umfassende Prüfung der Möglichkei-
ten, die Zahl der bundesunmittelbaren Unfallversi-
cherungsträger der öffentlichen Hand auf einen zu
reduzieren.“

Artikel 2
Weitere Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Ar-
tikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 143 wie
folgt gefasst:
„§ 143 (weggefallen)“.
2. § 143 wird aufgehoben.
3. § 205 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
„Die bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossen-
schaften gebildeten Verwaltungsgemeinschaften
und der Spitzenverband der landwirtschaftlichen So-
zialversicherung dürfen Sozialdaten in gemeinsamen
Dateien im gemeinsamen Rechenzentrum der land-
wirtschaftlichen Sozialversicherung (§ 143e Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe a) verarbeiten, soweit die Verar-
beitung jeweils zur Aufgabenerfüllung eines der
Mitglieder der Verwaltungsgemeinschaft und des
Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozial-
versicherung erforderlich ist. Auf die Übermittlung
von Sozialdaten zwischen den Trägern der landwirt-
schaftlichen Sozialversicherung, dem Spitzenver-
band der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
und dem gemeinsamen Rechenzentrum finden die
Regelungen über die Übermittlung von Daten keine
Anwendung.“
Artikel 3
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1728),
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Zweiten
Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Zehnten
Kapitels wie folgt gefasst:
„Zweiter Unterabschnitt
Umlage für das Insolvenzgeld
§ 358 Aufbringung der Mittel
§ 359 Einzug und Weiterleitung der Umlage
§ 360 Umlagesatz
§ 361 Verordnungsermächtigung
§ 362 Übergangsregelung“.
2. Der Zweite Unterabschnitt des Dritten Abschnitts
des Zehnten Kapitels wird wie folgt gefasst:
„Zweiter Unterabschnitt
Umlage für das Insolvenzgeld
§ 358
Aufbringung der Mittel
(1) Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes
werden durch eine monatliche Umlage von den Ar-
beitgebern aufgebracht. Der Bund, die Länder, die
Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und
Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Ver-
mögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist,
und solche juristischen Personen des öffentlichen
Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Ge-
meinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert,
und private Haushalte werden nicht in die Umlage
einbezogen.
(2) Die Umlage ist nach einem Prozentsatz des
Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Maßge-
bend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Be-
trieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitneh-
mer und Auszubildenden bemessen werden oder
im Fall einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung zu bemessen wären. Für die
Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Saisonkurz-
arbeitergeld oder Transferkurzarbeitergeld bemes-
sen sich die Umlagebeträge nach dem tatsächlich
erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemes-
sungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.
(3) Zu den durch die Umlage zu deckenden Auf-
wendungen gehören
1. das Insolvenzgeld einschließlich des von der
Bundesagentur für Arbeit gezahlten Gesamtsozi-
alversicherungsbeitrages,
2. die Verwaltungskosten und
3. die Kosten für den Einzug der Umlage und der
Prüfung der Arbeitgeber.
Die Kosten für den Einzug der Umlage und der Prü-
fung der Arbeitgeber werden pauschaliert.
§ 359
Einzug und
Weiterleitung der Umlage
(1) Die Umlage ist zusammen mit dem Gesamt-
sozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu
zahlen. Die für den Gesamtsozialversicherungsbei-
trag geltenden Vorschriften des Vierten Buches fin-
den entsprechende Anwendung, soweit dieses Ge-
setz nichts anderes bestimmt.
(2) Die Einzugsstelle leitet die Umlage einschließ-
lich der Zinsen und Säumniszuschläge arbeitstäglich
an die Bundesagentur für Arbeit weiter.
§ 360
Umlagesatz
Der Umlagesatz ist so zu bemessen, dass das
Aufkommen aus der Umlage zusammen mit den
sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung der
voraussichtlichen Entwicklung der Insolvenzereig-
nisse ausreicht, um die voraussichtlichen Aufwen-
dungen in dem auf die Festsetzung folgenden
Kalenderjahr zu decken. Fehlbestände und Über-
schüsse sind bei der Festsetzung des Umlagesatzes
für das folgende Kalenderjahr einzubeziehen.

§ 361
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates
1. den Umlagesatz nach § 360 für jedes Kalender-
jahr festzusetzen,
2. die Höhe der Pauschale für die Kosten des Ein-
zugs der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber
nach Anhörung der Bundesagentur für Arbeit, der
Deutschen Rentenversicherung Bund, des Spit-
zenverbandes Bund der Krankenkassen und des
Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozi-
alversicherung sowie der Deutschen Rentenversi-
cherung Knappschaft-Bahn-See festzusetzen.
Es kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Befugnis nach Satz 1 Nr. 1
auf den Vorstand der Bundesagentur übertragen.
Rechtsverordnungen, die aufgrund von Satz 2 vom
Vorstand der Bundesagentur erlassen werden, be-
dürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministe-
rium für Arbeit und Soziales.
§ 362
Übergangsregelung
Für die Aufbringung der Mittel für das Insolvenz-
geld für das Jahr 2008 gelten die §§ 358 bis 362 in
der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung. Die
Höhe der Verwaltungskostenabschläge im Jahr 2008
wird jeweils nach einvernehmlicher Schätzung der
Bundesagentur für Arbeit und der Verbände der Un-
fallversicherungsträger festgesetzt.“
Artikel 4
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I
S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1728), wird wie
folgt geändert:
1. § 28a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. bei der Abmeldung und bei der Jahresmel-
dung
a) eine Anschriftenänderung, wenn die neue
Anschrift noch nicht gemeldet worden ist,
b) das in der Rentenversicherung oder nach
dem Recht der Arbeitsförderung beitrags-
pflichtige Arbeitsentgelt in Euro,
c) das in der Unfallversicherung beitrags-
pflichtige Arbeitsentgelt in Euro und die
geleisteten Arbeitsstunden,
d) der Zeitraum, in dem das angegebene Ar-
beitsentgelt erzielt wurde,
e) Wertguthaben, die auf die Zeit nach Eintritt
der Erwerbsminderung entfallen,
f) die Unfallversicherungsmitgliedsnummer
seines Beschäftigungsbetriebs,
g) die Betriebsnummer des zuständigen Un-
fallversicherungsträgers,
h) die anzuwendende Gefahrtarifstelle,“.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Die Datenstelle der Träger der Rentenver-
sicherung übermittelt für Zwecke der Berechnung
der Umlage nach § 152 des Siebten Buches nach
Eingang der Jahresmeldung die Daten nach
Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstaben c und h zusam-
mengefasst für jeden Arbeitgeber an den zustän-
digen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
Dabei sind die Arbeitsentgelte den Gefahrtarif-
stellen zuzuordnen.“
c) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend
für versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte.“
2. In § 28b Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Deutsche Rentenversicherung Bund“ das Wort
„und“ durch ein Komma ersetzt und nach den Wör-
tern „Bundesagentur für Arbeit“ die Wörter „und die
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.“ ein-
gefügt.
3. § 28i Satz 4 wird aufgehoben.
4. § 28p wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
fügt:
„(1b) Die Träger der Rentenversicherung teilen
den Trägern der Unfallversicherung die Feststel-
lungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern
nach § 166 Abs. 2 des Siebten Buches mit. Die
Träger der Unfallversicherung erlassen die erfor-
derlichen Bescheide.“
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Betriebs-
nummer“ ein Komma und die Wörter „der für
den Arbeitgeber zuständige Unfallversiche-
rungsträger“ eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„In die Datei ist eine Kennzeichnung aufzu-
nehmen, wenn nach § 166 Abs. 2 Satz 2 des
Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber
für die Unfallversicherung nicht von den Trä-
gern der Rentenversicherung durchzuführen
ist; die Träger der Unfallversicherung haben
die erforderlichen Angaben zu übermitteln.“
cc) In dem neuen Satz 3 wird nach den Wörtern
„Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers“
das Wort „nur“ durch ein Komma ersetzt und
die Wörter „die Betriebsnummer des für den
Arbeitgeber zuständigen Unfallversiche-
rungsträgers, die Unfallversicherungsmit-
gliedsnummer des Arbeitgebers, das in der
Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt
der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzu-
wendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Be-
schäftigten,“ eingefügt.

dd) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prü-
fenden Trägers der Rentenversicherung
1. die in den Dateien nach den Sätzen 1 und 3
gespeicherten Daten,
2. die in den Versicherungskonten der Träger
der Rentenversicherung gespeicherten,
auf den Prüfungszeitraum entfallenden Da-
ten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber
Beschäftigten,
3. die bei den für den Arbeitgeber zuständi-
gen Einzugsstellen gespeicherten Daten
aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Abs. 3)
für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu
dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,
4. die bei der Künstlersozialkasse über den
Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Mel-
de- und Abgabepflicht für den Zeitraum
seit der letzten Prüfung sowie
5. die bei den Trägern der Unfallversicherung
gespeicherten Daten zur Melde- und Bei-
tragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für
den Zeitraum seit der letzten Prüfung,
zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, so-
weit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber
ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflich-
ten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusam-
menhang mit dem Gesamtsozialversiche-
rungsbeitrag stehen, sowie ihre Pflichten als
zur Abgabe Verpflichtete nach dem Künstler-
sozialversicherungsgesetz und ihre Pflichten
nach dem Siebten Buch zur Meldung und
Beitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen, er-
forderlich ist.“
5. In § 28r Abs. 3 Satz 1 werden der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„dies gilt entsprechend gegenüber den Trägern der
Unfallversicherung für die Prüfung nach § 166 Abs. 2
des Siebten Buches.“
6. In § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „Ver-
sicherten bei den Feuerwehr-Unfallkassen“ durch
die Wörter „bei den Trägern der gesetzlichen Unfall-
versicherung versicherten Angehörigen der freiwilli-
gen Feuerwehren die“ ersetzt.
7. In § 69 Abs. 5 werden nach den Wörtern „Träger der
Kranken- und Rentenversicherung“ ein Komma und
die Wörter „die gewerblichen Berufsgenossenschaf-
ten, die Unfallversicherungsträger der öffentlichen
Hand sowie die Träger der landwirtschaftlichen So-
zialversicherung“ eingefügt.
8. Dem § 87 Abs. 2 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Soweit die Deutsche Gesetzliche Unfallversi-
cherung e. V. Aufgaben nach § 14 Abs. 4, § 15
Abs. 1, § 20 Abs. 2 Satz 2, § 31 Abs. 2 Satz 2,
§ 32 Abs. 4, § 34 Abs. 3 Satz 1, § 40 Abs. 5, § 41
Abs. 4 und § 43 Abs. 5 des Siebten Buches wahr-
nimmt, untersteht sie der Rechtsaufsicht des Bun-
desministeriums für Arbeit und Soziales. Das Bun-
desministerium für Arbeit und Soziales kann die Auf-
sicht mit Ausnahme der Aufsicht im Bereich der Prä-
vention ganz oder teilweise dem Bundesversiche-
rungsamt übertragen.“
Artikel 5
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), zuletzt geändert durch Artikel 2b des Gesetzes
vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 137 folgende Angabe eingefügt:
„Unterabschnitt 3a
Zuständigkeit der
Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse
§ 137a Zuständigkeit der Deutschen Rentenver-
sicherung Knappschaft-Bahn-See für die
Seemannskasse
§ 137b Besonderheiten bei den Leistungen und
bei der Durchführung der Versicherung
§ 137c Vermögen, Haftung
§ 137d Organe
§ 137e Beirat“.
2. Nach § 137 wird folgender Unterabschnitt 3a ein-
gefügt:
„Unterabschnitt 3a
Zuständigkeit der
Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse
§ 137a
Zuständigkeit der
Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse
Die Seemannskasse, die von der See-Berufsge-
nossenschaft gemäß § 891a der Reichsversiche-
rungsordnung in der Fassung des Artikels 1 § 4
Nr. 2 des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober
1972 (BGBl. I S. 1965) und den dieses ändernden
oder ergänzenden Gesetzen errichtet wurde und
durchgeführt wird, wird mit Wirkung vom 1. Januar
2009 unter ihrem Namen durch die Deutsche Ren-
tenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger
der allgemeinen Rentenversicherung nach den
§§ 137b bis 137e weitergeführt.
§ 137b
Besonderheiten bei den Leistungen
und bei der Durchführung der Versicherung
(1) Aufgabe der Seemannskasse ist die Gewäh-
rung eines Überbrückungsgeldes nach Vollendung
des 55. Lebensjahres an die bei ihr versicherten
Seeleute sowie an Küstenschiffer und Küstenfi-
scher, die aus der Seefahrt ausgeschieden sind.
Die Satzung kann ergänzende Leistungen für Ver-
sicherte nach Erreichen der Regelaltersgrenze vor-
sehen.
(2) Versicherungspflichtig sind in der Seemanns-
kasse

1. Seeleute, die auf Seefahrzeugen gegen Arbeits-
entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung nach § 2
Abs. 1 Nr. 1 des Siebten Buches bei einer ge-
werblichen Berufsgenossenschaft unfallversi-
chert sind und im Rahmen des § 1 Satz 1 Nr. 1
in Verbindung mit § 129 Abs. 1 Nr. 5 bei der
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See rentenversichert sind, sofern diese
Beschäftigung nicht geringfügig im Sinne von
§ 8 des Vierten Buches ausgeübt wird,
2. Küstenschiffer und Küstenfischer, die nach § 2
Satz 1 Nr. 7 oder Nr. 10 oder nach § 229a Abs. 1
rentenversichert sind und ihre Tätigkeit nicht im
Nebenerwerb ausüben.
(3) Die Meldungen zur Seemannskasse sind mit
den Meldungen zur Sozialversicherung (§ 28a des
Vierten Buches) zu verbinden.
§ 137c
Vermögen, Haftung
(1) Das Vermögen der Seemannskasse geht
zum 1. Januar 2009 mit allen Rechten und Pflichten
auf die Deutsche Rentenversicherung Knapp-
schaft-Bahn-See über.
(2) Das Vermögen der Seemannskasse ist als
Sondervermögen getrennt von dem sonstigen Ver-
mögen der Deutschen Rentenversicherung Knapp-
schaft-Bahn-See zu verwalten. Der Überschuss der
Einnahmen über die Ausgaben ist dem Vermögen
zuzuführen; ein etwaiger Fehlbetrag ist aus diesem
zu decken. Der Bewirtschaftungsplan über Einnah-
men und Ausgaben einschließlich der Aufwendun-
gen für Verwaltungskosten ist in einem Einzelplan
des Haushaltsplans der Deutschen Rentenversi-
cherung Knappschaft-Bahn-See zu führen.
(3) Die Mittel der Seemannskasse sind im Wege
der Umlage durch die Unternehmer aufzubringen,
die bei ihr versichert sind oder die bei ihr Versi-
cherte beschäftigen. Das Nähere, insbesondere
die Voraussetzungen und den Umfang der Leistun-
gen sowie die Festsetzung und die Zahlung der
Beiträge, bestimmt die Satzung der Seemannskas-
se. Sie kann auch eine Beteiligung der Seeleute an
der Aufbringung der Mittel vorsehen.
(4) Die Haftung der Deutschen Rentenversiche-
rung Knappschaft-Bahn-See für Verbindlichkeiten
der Seemannskasse ist auf das Sondervermögen
der Seemannskasse beschränkt; dieses haftet
nicht für Verbindlichkeiten der übrigen Aufgaben-
bereiche der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See.
(5) Die Seemannskasse wird von der Aufsichts-
behörde geschlossen, wenn die Erfüllbarkeit der
satzungsmäßigen Leistungspflichten nicht mehr
auf Dauer gewährleistet ist.
§ 137d
Organe
Die Selbstverwaltungsorgane und die Ge-
schäftsführung der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See vertreten und verwalten die
Seemannskasse nach dem für die Deutsche Ren-
tenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Ren-
tenversicherungsträger geltenden Recht und nach
Maßgabe der Satzung der Seemannskasse.
§ 137e
Beirat
(1) Die Deutsche Rentenversicherung Knapp-
schaft-Bahn-See bildet für die Angelegenheiten
der Seemannskasse einen Beirat aus Vertretern
der Unternehmer nach § 137c Abs. 3 sowie Ver-
tretern der in der Seemannskasse versicherten
Seeleute. Die Mitglieder des Beirats und ihre Stell-
vertreter werden auf Vorschlag der Tarifvertragspar-
teien der Seeschifffahrt durch den Vorstand der
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See berufen. Für ihre Amtsdauer gilt § 58
Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend. Ein
Mitglied des Beirats kann aus wichtigem Grund
vor Ablauf der Amtsdauer abberufen werden.
(2) Die §§ 40 bis 42 des Vierten Buches über
Ehrenämter, Entschädigung der ehrenamtlich Täti-
gen und Haftung gelten entsprechend.
(3) Der Beirat berät die Selbstverwaltungs-
organe der Deutschen Rentenversicherung Knapp-
schaft-Bahn-See in den Angelegenheiten der See-
mannskasse. Er behandelt die Entscheidungsvorla-
gen und legt eigene Beschlussvorschläge vor. Die
Satzung der Seemannskasse kann bestimmen,
dass insbesondere in Belangen der Satzung der
Seemannskasse, der Versicherung, der Umlage
und des Sondervermögens der Vorstand und die
Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversi-
cherung Knappschaft-Bahn-See nicht abweichend
von dem Beschlussvorschlag des Beirats entschei-
den dürfen. Gelingt es in derartigen Fällen nicht,
eine übereinstimmende Meinungsbildung der am
Entscheidungsverfahren beteiligten Gremien herzu-
stellen, entscheidet die Aufsichtsbehörde. Das Nä-
here regelt die Satzung der Seemannskasse.“
2a. In § 212a Abs. 5 Satz 3 wird die Angabe „§ 28p
Abs. 8 Satz 1 und 2 des Vierten Buches“ durch
die Angabe „§ 28p Abs. 8 Satz 1 und 3 des Vierten
Buches“ ersetzt.
3. § 231 Abs. 7 wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung des
Arbeitsschutzgesetzes
Das Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996
(BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 16
des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird
wie folgt geändert:
1. Nach § 20 wird folgender Fünfter Abschnitt einge-
fügt:
„Fünfter Abschnitt
Gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie
§ 20a
Gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie
(1) Nach den Bestimmungen dieses Abschnitts
entwickeln Bund, Länder und Unfallversicherungs-
träger im Interesse eines wirksamen Arbeitsschutzes
eine gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie

und gewährleisten ihre Umsetzung und Fortschrei-
bung. Mit der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich
zugewiesenen Aufgaben zur Verhütung von Arbeits-
unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren sowie zur menschengerechten
Gestaltung der Arbeit tragen Bund, Länder und Un-
fallversicherungsträger dazu bei, die Ziele der ge-
meinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie zu er-
reichen.
(2) Die gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstra-
tegie umfasst
1. die Entwicklung gemeinsamer Arbeitsschutzziele,
2. die Festlegung vorrangiger Handlungsfelder und
von Eckpunkten für Arbeitsprogramme sowie de-
ren Ausführung nach einheitlichen Grundsätzen,
3. die Evaluierung der Arbeitsschutzziele, Hand-
lungsfelder und Arbeitsprogramme mit geeigne-
ten Kennziffern,
4. die Festlegung eines abgestimmten Vorgehens
der für den Arbeitsschutz zuständigen Landes-
behörden und der Unfallversicherungsträger bei
der Beratung und Überwachung der Betriebe,
5. die Herstellung eines verständlichen, überschau-
baren und abgestimmten Vorschriften- und Re-
gelwerks.
§ 20b
Nationale Arbeitsschutzkonferenz
(1) Die Aufgabe der Entwicklung, Steuerung und
Fortschreibung der gemeinsamen deutschen Ar-
beitsschutzstrategie nach § 20a Abs. 1 Satz 1 wird
von der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz wahrge-
nommen. Sie setzt sich aus jeweils drei stimmbe-
rechtigten Vertretern von Bund, Ländern und den
Unfallversicherungsträgern zusammen und be-
stimmt für jede Gruppe drei Stellvertreter. Außerdem
entsenden die Spitzenorganisationen der Arbeitge-
ber und Arbeitnehmer für die Behandlung von Ange-
legenheiten nach § 20a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5
jeweils bis zu drei Vertreter in die Nationale Arbeits-
schutzkonferenz; sie nehmen mit beratender Stimme
an den Sitzungen teil. Die Nationale Arbeitsschutz-
konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung; darin
werden insbesondere die Arbeitsweise und das
Beschlussverfahren festgelegt. Die Geschäftsord-
nung muss einstimmig angenommen werden.
(2) Alle Einrichtungen, die mit Sicherheit und
Gesundheit bei der Arbeit befasst sind, können der
Nationalen Arbeitsschutzkonferenz Vorschläge für
Arbeitsschutzziele, Handlungsfelder und Arbeitspro-
gramme unterbreiten.
(3) Die Nationale Arbeitsschutzkonferenz wird
durch ein Arbeitsschutzforum unterstützt, das in
der Regel einmal jährlich stattfindet. Am Arbeits-
schutzforum sollen sachverständige Vertreter der
Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer, der Berufs- und Wirtschaftsverbände, der
Wissenschaft, der Kranken- und Rentenversiche-
rungsträger, von Einrichtungen im Bereich Sicherheit
und Gesundheit bei der Arbeit sowie von Einrichtun-
gen, die der Förderung der Beschäftigungsfähigkeit
dienen, teilnehmen. Das Arbeitsschutzforum hat die
Aufgabe, eine frühzeitige und aktive Teilhabe der
sachverständigen Fachöffentlichkeit an der Entwick-
lung und Fortschreibung der gemeinsamen deut-
schen Arbeitsschutzstrategie sicherzustellen und
die Nationale Arbeitsschutzkonferenz entsprechend
zu beraten.
(4) Einzelheiten zum Verfahren der Einreichung
von Vorschlägen nach Absatz 2 und zur Durchfüh-
rung des Arbeitsschutzforums nach Absatz 3 wer-
den in der Geschäftsordnung der Nationalen Ar-
beitsschutzkonferenz geregelt.
(5) Die Geschäfte der Nationalen Arbeitsschutz-
konferenz und des Arbeitsschutzforums führt die
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Einzelheiten zu Arbeitsweise und Verfahren werden
in der Geschäftsordnung der Nationalen Arbeits-
schutzkonferenz festgelegt.“
2. Der bisherige Fünfte Abschnitt wird der Sechste Ab-
schnitt.
3. § 21 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die zuständigen Landesbehörden und die
Unfallversicherungsträger wirken auf der Grundlage
einer gemeinsamen Beratungs- und Überwachungs-
strategie nach § 20a Abs. 2 Nr. 4 eng zusammen und
stellen den Erfahrungsaustausch sicher. Diese Stra-
tegie umfasst die Abstimmung allgemeiner Grund-
sätze zur methodischen Vorgehensweise bei
1. der Beratung und Überwachung der Betriebe,
2. der Festlegung inhaltlicher Beratungs- und Über-
wachungsschwerpunkte, aufeinander abge-
stimmter oder gemeinsamer Schwerpunktaktio-
nen und Arbeitsprogramme und
3. der Förderung eines Daten- und sonstigen Infor-
mationsaustausches, insbesondere über Be-
triebsbesichtigungen und deren wesentliche Er-
gebnisse.
Die zuständigen Landesbehörden vereinbaren mit
den Unfallversicherungsträgern nach § 20 Abs. 2
Satz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch die
Maßnahmen, die zur Umsetzung der gemeinsamen
Arbeitsprogramme nach § 20a Abs. 2 Nr. 2 und der
gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrate-
gie notwendig sind; sie evaluieren deren Ziel-
erreichung mit den von der Nationalen Arbeits-
schutzkonferenz nach § 20a Abs. 2 Nr. 3 bestimmten
Kennziffern.“
Artikel 7
Änderung des
Bundesbesoldungsgesetzes
Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des
Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli
2008 (BGBl. I S. 1582) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Besoldungsgruppe B 2 werden nach der
Amtsbezeichnung „Direktor bei der Staatsbibliothek
der Stiftung Preußischer Kulturbesitz“ und dem Zu-
satz „– als der ständige Vertreter des Generaldirek-
tors und Leiter einer Abteilung –“ die Amtsbezeich-
nung „Direktor bei der Unfallkasse des Bundes“ und

der Zusatz „– als stellvertretender Geschäftsführer –“
eingefügt.
2. In der Besoldungsgruppe B 3 wird die Amtsbezeich-
nung „Direktor der Unfallkasse des Bundes“ gestri-
chen.
3. In der Besoldungsgruppe B 4 werden nach der
Amtsbezeichnung „Erster Direktor beim Bundesin-
stitut für Berufsbildung“ und dem Zusatz „– als Lei-
ter des Forschungsbereichs und als der ständige
Vertreter des Präsidenten –“ die Amtsbezeichnung
„Erster Direktor der Unfallkasse des Bundes“ und
der Zusatz „– als Geschäftsführer –“ eingefügt.
Artikel 8
Gesetz
zu Übergangsregelungen
zur Eingliederung der
Seemannskasse in die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
§1
Übertritt des Personals
(1) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 in die
Dienstverhältnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt
zwischen der See-Berufsgenossenschaft und den mit
den Aufgaben der Seemannskasse betrauten Dienst-
ordnungsangestellten bestehen. Die §§ 128 bis 130
Abs. 1 und die §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrah-
mengesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Für die
übergetretenen Dienstordnungsangestellten gelten die
Regelungen der bisherigen Dienstordnung weiter. Die
übergetretenen Dienstordnungsangestellten sind inner-
halb eines Jahres nach dem Übertritt in das Beamten-
verhältnis zu berufen, soweit sie die dafür erforderli-
chen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsemp-
fänger der See-Berufsgenossenschaft, die mit Aufga-
ben der Seemannskasse betraut waren, treten mit
Ablauf des 31. Dezember 2008 zur Deutschen Renten-
versicherung Knappschaft-Bahn-See über.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 in die
Arbeitsverhältnisse ein, die zu dem genannten Zeit-
punkt zwischen der See-Berufsgenossenschaft und
den mit den Aufgaben der Seemannskasse betrauten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehen. Mit
dem Zeitpunkt des Übertritts sind die bei der Deut-
schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gel-
tenden tarifrechtlichen Regelungen und Dienstverein-
barungen anzuwenden. Soweit tarifvertragliche Über-
gangsregelungen vereinbart werden, gehen diese vor.
§2
Besitzstandsschutz
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf-
grund der Eingliederung der Seemannskasse in die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden können,
der mindestens dem bisherigen Arbeitsplatz entspre-
chend zu bewerten ist, erhalten eine Ausgleichszulage
in Höhe der Differenz zwischen dem Entgelt nach der
bisherigen Entgeltgruppe und der Entgeltgruppe, die
ihnen auf ihrem neuen Arbeitsplatz zusteht.
(2) Tarifrechtliche Besitzstandsregelungen und Re-
gelungen zur betrieblichen Altersversorgung bei der
See-Berufsgenossenschaft gelten für die übergetrete-
nen Beschäftigten weiter.
(3) Die in einem Beschäftigungsverhältnis zur See-
Berufsgenossenschaft verbrachten Zeiten gelten bei
der Anwendung beamtenrechtlicher einschließlich be-
soldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften,
personalvertretungsrechtlicher Vorschriften und tarif-
vertraglicher Regelungen bei der Deutschen Rentenver-
sicherung Knappschaft-Bahn-See als bei ihr verbrachte
Zeiten.
Artikel 9
Änderung des Gesetzes
zur Modernisierung des Rechts
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
Das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der land-
wirtschaftlichen Sozialversicherung vom 18. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2984) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Nr. 9 wird wie folgt geändert:
a) Dem § 143d Abs. 1 wird folgender Satz ange-
fügt:
„Soweit der Spitzenverband der landwirtschaft-
lichen Sozialversicherung Aufgaben der Präven-
tion in der gesetzlichen Unfallversicherung
wahrnimmt, untersteht er der Fach- und Rechts-
aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales.“
b) § 143e Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt.
cc) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern
angefügt:
„4. Koordinierung, Durchführung und För-
derung gemeinsamer Maßnahmen so-
wie der Forschung auf dem Gebiet der
Prävention von Arbeitsunfällen, Berufs-
krankheiten und arbeitsbedingten Ge-
sundheitsgefahren,
5. Klärung von grundsätzlichen Fach- und
Rechtsfragen zur Sicherung der einheit-
lichen Rechtsanwendung in der Präven-
tion.“
2. Artikel 2 Nr. 2 wird aufgehoben.
2a. In Artikel 3 Nr. 4 wird in § 119a nach Absatz 2 fol-
gender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die zuständige Aufsichtsbehörde kann in
den Jahren 2009 bis 2014 in Abstimmung mit
dem Bundesversicherungsamt eine Überschreitung
des auf eine landwirtschaftliche Alterskasse entfal-
lenden Anteils an den Verwaltungs- und Verfah-
renskosten von der Anwendung des § 80 Abs. 1
Satz 2 ausnehmen, soweit die Überschreitung auf
besonderen Umständen beruht, die von der land-
wirtschaftlichen Alterskasse nicht zu beeinflussen
sind und die voraussichtlich nicht nur einmalig zu

einer erheblichen Mehrbelastung bei den Verwal-
tungs- und Verfahrenskosten führen.“
3. In Artikel 10 Abs. 4 werden die Angaben „und h“
sowie „13,“ gestrichen.
Artikel 10
Änderung
des Gesetzes über
die Alterssicherung der Landwirte
In § 46 des Gesetzes über die Alterssicherung der
Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. April
2008 (BGBl. I S. 681) geändert worden ist, werden die
Wörter „Gesamtverband der landwirtschaftlichen Al-
terskassen“ durch die Wörter „Spitzenverband der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung“ ersetzt.
Artikel 10a
Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird in Nummer 2 der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 3 ange-
fügt:
„3. Streitigkeiten betreffend den Ausgleich unter
den gewerblichen Berufsgenossenschaften
nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Bund“ das
Komma durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nummer 4 wird aufgehoben.
2. In § 160 Abs. 1 wird die Angabe „§ 160a Abs. 4
Satz 2“ durch die Angabe „§ 160a Abs. 4 Satz 1“
ersetzt.
3. In § 172 Abs. 3 Nr. 4 wird die Angabe „§ 192 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 192 Abs. 4“ ersetzt.
Artikel 10b
Änderung des
Gesetzes über die Errichtung
einer Zusatzversorgungskasse für
Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
Das Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversor-
gungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forst-
wirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660), zuletzt
geändert durch Artikel 249 der Verordnung vom 31. Ok-
tober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 1 Buchstabe c wird die Angabe „1. Juli
1995“ durch die Angabe „1. Juli 2010“ ersetzt.
2. In § 14 Abs. 1 wird die Angabe „62 Euro“ durch die
Angabe „80 Euro“ ersetzt.
Artikel 11
Folgeänderungen anderer
Gesetze und Verordnungen
(1) Artikel 22 Nr. 2 und Artikel 25 Nr. 2 Buchstabe b
des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer
Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen
Wirtschaft vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246)
werden aufgehoben.
(2) Dem § 6 Abs. 4 des Seeaufgabengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002
(BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 2. Juni 2008 (BGBl. 2008 II S. 520) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung wird weiter ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
über die Aufsicht nach Satz 2 sowie die Organisation
der See-Berufsgenossenschaft zu erlassen, soweit dies
die Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1
bis 3 betrifft.“
(3) Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Ja-
nuar 2006 (BGBl. I S. 152), zuletzt geändert durch Ar-
tikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3024, 3305), wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Meldungen für geringfügig Beschäftigte
Für die Meldungen einer geringfügigen Beschäfti-
gung nach § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
gelten § 5 Abs. 1 bis 7 und 9 und die §§ 6 und 8
bis 12 entsprechend.“
2. In § 14 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt auch, wenn unzutreffende Angaben zum
in der Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeits-
entgelt, der Unfallversicherungsmitgliedsnummer
des Beschäftigungsbetriebes, der Betriebsnummer
des zuständigen Unfallversicherungsträgers oder
der anzuwendenden Gefahrtarifstelle in der Meldung
enthalten sind.“
(4) Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai
2006 (BGBl. I S. 1138), zuletzt geändert durch Artikel 16
des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3024), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 7 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Für das Ergebnis der Prüfung nach § 166 Abs. 2
des Siebten Buches gelten die Sätze 1 und 2 ent-
sprechend. Die Feststellungen zu den Arbeitsentgel-
ten, die bei der Berechnung der Beiträge nach dem
Siebten Buch Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen
sind, und deren Zuordnung zu den Gefahrtarifstellen
sind den zuständigen Unfallversicherungsträgern zu
übersenden.“
2. In § 14 Abs. 1 Nr. 14 werden nach den Wörtern „des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ die Wörter „und
der Mitteilung an den Unfallversicherungsträger über
die Prüfung nach § 166 Abs. 2 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
(5) In § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 6 der Gewerbeordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar

1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert
worden ist, werden die Wörter „den Hauptverband der
gewerblichen Berufsgenossenschaften“ durch die Wör-
ter „die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.“
ersetzt.
(6) Die Beschussverordnung vom 13. Juli 2006
(BGBl. I S. 1474), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426), wird wie
folgt geändert:
1. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz werden die
Wörter „des Hauptverbandes der gewerblichen
Berufsgenossenschaften“ durch die Wörter „der
Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.“
ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „des Haupt-
verbandes der gewerblichen Berufsgenossen-
schaften“ durch die Wörter „der Deutschen
Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.“ ersetzt.
2. In § 41 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter „des Haupt-
verbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaf-
ten“ durch die Wörter „der Deutschen Gesetzlichen
Unfallversicherung e. V.“ ersetzt.
Artikel 12
Nichtanwendung von
Maßgaben des Einigungsvertrages
Die Maßgabe zum Bundesrecht in Anlage I Kapi-
tel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe c
Abs. 8 Nr. 2 Doppelbuchstabe bb Abs. 2 des Eini-
gungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II
S. 889, 1062) ist nicht mehr anzuwenden.
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
Artikel 13
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Ab-
weichendes bestimmt ist.
(2) Artikel 1 Nr. 33 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom
1. Januar 1994 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 18 tritt mit Wirkung vom 1. Januar
2008 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b, Nr. 9 (§ 20 Abs. 2
Satz 5), Nr. 24 (§ 172c Abs. 3), Artikel 2, Artikel 3, Ar-
tikel 4 mit Ausnahme der Nr. 1 Buchstabe b und der
Nr. 6 und 8, Artikel 5, Artikel 8, Artikel 10 und Artikel 11
Abs. 3 treten am 1. Januar 2009 in Kraft.
(5) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c, e und g, Nr. 18a, 18b,
21, 22, 22a Buchstabe c, Nr. 24 mit Ausnahme des
§ 172c Abs. 3, Nr. 26, 27 Buchstabe a, Nr. 28, 35 und 37
mit Ausnahme des § 219a Abs. 2, Artikel 4 Nr. 1 Buch-
stabe b und Artikel 11 Abs. 4 treten am 1. Januar 2010
in Kraft.
(6) Artikel 12 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
(6a) Artikel 1 Nr. 21a, 22a Buchstabe b, Nr. 23a,
Nr. 25a und Nr. 31a treten am 1. Januar 2012 in Kraft.
(6b) Artikel 1 Nr. 33 Buchstabe b tritt am 1. Januar
2014 in Kraft.
(7) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 20 und 23 sowie
Artikel 11 Abs. 2 treten in Kraft, wenn die Genehmigung
des Beschlusses der Berufsgenossenschaft für Fahr-
zeughaltungen und der See-Berufsgenossenschaft
nach § 118 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetz-
buch bestandskräftig geworden ist. Der Tag des Inkraft-
tretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. Oktober 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s
c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 2130. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes ad06073bd7f318d9….