Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 2130

BGBl. 2008 I S. 2130 · 102.462 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2008, Seite 2130 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2130
                                            Gesetz
                     zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung
                      (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG)
                                                  Vom 30. Oktober 2008

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                     Inhaltsübersicht

Artikel 1   Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2   Weitere Änderung des Siebten Buches Sozialgesetz-

            buch
Artikel 3   Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4   Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5   Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6   Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
Artikel 7   Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 8   Gesetz zu Übergangsregelungen zur Eingliederung
            der Seemannskasse in die Deutsche Rentenversi-
            cherung Knappschaft-Bahn-See
Artikel 9   Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des
            Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
Artikel 10  Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der
            Landwirte
Artikel 10a Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 10b Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer
            Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der
            Land- und Forstwirtschaft
Artikel 11  Folgeänderungen anderer Gesetze und Verordnun-
            gen
Artikel 12  Nichtanwendung von Maßgaben des Einigungsver-
            trages
Artikel 13  Inkrafttreten

                          Artikel 1
                     Änderung des
            Siebten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch § 62
Abs. 19 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I
S. 1010), wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Nach der Angabe zu § 139 wird folgende An-
        gabe eingefügt:
            „§ 139a Deutsche Verbindungsstelle Unfall-
                    versicherung – Ausland“.
     b) Die Angabe zu § 169 wird wie folgt gefasst:
            „§ 169   (weggefallen)“.

c) Die Angabe zum Fünften Unterabschnitt des
   Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels wird
   wie folgt gefasst:

                „Fünfter Unterabschnitt

                Betriebsmittel, Rücklage
               und Verwaltungsvermögen
   § 171      Mittel der Unfallversicherungsträger
   § 172      Betriebsmittel

   § 172a     Rücklage
   § 172b     Verwaltungsvermögen
   § 172c     Altersrückstellungen“.

d) Die Angabe zum Siebten Unterabschnitt des
   Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels wird
   wie folgt gefasst:
                „Siebter Unterabschnitt

               Lastenverteilung zwischen
        den gewerblichen Berufsgenossenschaften
   § 176      Grundsatz

   § 177      Begriffsbestimmungen
   § 178      Gemeinsame Tragung der Rentenlas-
              ten

   § 179      Sonderregelung bei außergewöhnli-
              cher Belastung
   § 180      Freibeträge, Unternehmen ohne Ge-
              winnerzielungsabsicht
   § 181      Durchführung des Ausgleichs“.
e) Nach der Angabe zu § 218d wird folgende An-
   gabe eingefügt:
   „§ 218e Übergangsregelungen aus Anlass
           des Übergangs der Beitragsüber-
           wachung auf die Träger der Deut-
           schen Rentenversicherung“.
f) Die Angabe zu § 219 wird wie folgt gefasst:
   „§ 219     Beitragsberechnung“.
g) Nach der Angabe zu § 219 wird folgende An-
   gabe eingefügt:
   „§ 219a Betriebsmittel, Rücklage, Altersrück-
           stellungen“.
BGBl. 2008, Seite 2131 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2131
   h) Nach der Angabe zu § 221 wird folgende An-
      gabe eingefügt:
                        „Elftes Kapitel
                          Übergangs-
               vorschriften zur Neuorganisation
              der gesetzlichen Unfallversicherung

      § 222      Neuorganisation der gewerblichen

                 Berufsgenossenschaften

      § 223      Neuorganisation der landesunmittel-
                 baren Unfallversicherungsträger der
                 öffentlichen Hand
      § 224      Neuorganisation der bundesunmittel-
                 baren Unfallversicherungsträger der
                 öffentlichen Hand“.

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 14 werden nach den Wörtern „kom-
      munalen Trägers“ das Wort „oder“ durch ein
      Komma ersetzt und nach den Wörtern „zustän-
      digen Trägers“ die Angabe „oder eines beauf-
      tragten Dritten nach § 37 des Dritten Buches“
      eingefügt.

   b) In Nummer 16 werden nach dem Wort „Wohn-
      raumförderungsgesetzes“ die Wörter „oder
      entsprechender landesrechtlicher Regelungen“
      eingefügt.
3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „gewähl-
      te“ die Wörter „oder beauftragte“ eingefügt.
   b) In Nummer 4 werden der Punkt am Ende durch
      ein Komma ersetzt und folgende Nummer an-
      gefügt:
      „5. Personen, die ehrenamtlich für Parteien im
          Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder
          an Ausbildungsveranstaltungen für diese
          Tätigkeit teilnehmen.“
4. In § 13 Satz 1 werden der Punkt durch ein Komma
   ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

   „soweit kein anderweitiger öffentlich-rechtlicher

   Ersatzanspruch besteht.“

5. Dem § 14 werden folgende Absätze 3 und 4 an-

   gefügt:

      „(3) Die Unfallversicherungsträger nehmen an
   der Entwicklung, Umsetzung und Fortschreibung

   der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrate-

   gie gemäß den Bestimmungen des Fünften Ab-

   schnitts des Arbeitsschutzgesetzes teil.

      (4) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversiche-
   rung e. V. unterstützt die Unfallversicherungsträger
   bei der Erfüllung ihrer Präventionsaufgaben nach
   Absatz 1. Sie nimmt insbesondere folgende Auf-
   gaben wahr:
   1. Koordinierung, Durchführung und Förderung
      gemeinsamer Maßnahmen sowie der For-
      schung auf dem Gebiet der Prävention von
      Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeits-
      bedingten Gesundheitsgefahren,
   2. Klärung von grundsätzlichen Fach- und
      Rechtsfragen zur Sicherung der einheitlichen
      Rechtsanwendung in der Prävention.“

6. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Unfallver-
          sicherungsträger erlassen als autonomes
          Recht Unfallverhütungsvorschriften über“
          durch die Wörter „Die Unfallversicherungs-
          träger können unter Mitwirkung der Deut-

          schen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.

          als autonomes Recht Unfallverhütungsvor-
          schriften über Maßnahmen zur Verhütung
          von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten
          und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
          oder für eine wirksame Erste Hilfe erlassen,
          soweit dies zur Prävention geeignet und
          erforderlich ist und staatliche Arbeits-
          schutzvorschriften hierüber keine Regelung
          treffen; in diesem Rahmen können Unfall-
          verhütungsvorschriften erlassen werden
          über“ ersetzt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Die Deutsche Gesetzliche Unfallversiche-
          rung e. V. wirkt beim Erlass von Unfallver-
          hütungsvorschriften auf Rechtseinheitlich-
          keit hin.“

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:
         „(1a) Für die landwirtschaftlichen Berufsge-
      nossenschaften ist Absatz 1 mit der Maßgabe
      anzuwenden, dass sich der Erlass der Unfall-
      verhütungsvorschriften nach § 143e Abs. 4
      Nr. 4 richtet.“
   c) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze ange-
      fügt:
      „Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die
      Vorschriften sich im Rahmen der Ermächtigung
      nach Absatz 1 halten und ordnungsgemäß von
      der Vertreterversammlung beschlossen worden
      sind. Die Erfüllung der Genehmigungsvoraus-
      setzungen nach Satz 4 ist im Antrag auf Ertei-
      lung der Genehmigung darzulegen. Dabei hat

      der Unfallversicherungsträger insbesondere

      anzugeben, dass

      1. eine Regelung der in den Vorschriften vorge-

         sehenen Maßnahmen in staatlichen Arbeits-
         schutzvorschriften nicht zweckmäßig ist,

      2. das mit den Vorschriften angestrebte Prä-

         ventionsziel ausnahmsweise nicht durch

         Regeln erreicht wird, die von einem gemäß

         § 18 Abs. 2 Nr. 5 des Arbeitsschutzgesetzes
         eingerichteten Ausschuss ermittelt werden,
         und
      3. die nach Nummer 1 und 2 erforderlichen
         Feststellungen in einem besonderen Verfah-
         ren unter Beteiligung von Arbeitsschutzbe-
         hörden des Bundes und der Länder getrof-
         fen worden sind.
      Für die Angabe nach Satz 6 reicht bei Unfall-
      verhütungsvorschriften nach Absatz 1 Satz 1
      Nr. 6 ein Hinweis darauf aus, dass das Bundes-
      ministerium für Arbeit und Soziales von der
      Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverord-
      nung nach § 14 des Gesetzes über Betriebs-
BGBl. 2008, Seite 2132 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2132
       ärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fach-
       kräfte für Arbeitssicherheit keinen Gebrauch
       macht.“
7. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
   b) Absatz 3 wird aufgehoben.
   c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

   d) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.
8. § 19 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorange-
      stellt:
          „(1) Die Aufsichtspersonen können im
       Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen Unter-
       nehmerinnen und Unternehmer oder Versi-
       cherte zu treffen haben
       1. zur Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund der
          Unfallverhütungsvorschriften nach § 15,
       2. zur Abwendung besonderer Unfall- und Ge-
          sundheitsgefahren.

       Die Aufsichtspersonen sind berechtigt, bei Ge-

       fahr im Verzug sofort vollziehbare Anordnungen

       zur Abwendung von arbeitsbedingten Gefahren

       für Leben und Gesundheit zu treffen. Anord-
       nungen nach den Sätzen 1 und 2 können auch
       gegenüber Unternehmerinnen und Unterneh-
       mern sowie gegenüber Beschäftigten von aus-
       ländischen Unternehmen getroffen werden, die
       eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem
       Unfallversicherungsträger anzugehören.“
   b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.

   c) Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben.

9. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

          „(1) Die Unfallversicherungsträger und die
       für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden
       wirken bei der Beratung und Überwachung
       der Unternehmen auf der Grundlage einer
       gemeinsamen Beratungs- und Überwachungs-
       strategie gemäß § 20a Abs. 2 Nr. 4 des Arbeits-
       schutzgesetzes eng zusammen und stellen den
       Erfahrungsaustausch sicher. Die gemeinsame
       Beratungs- und Überwachungsstrategie um-
       fasst die Abstimmung allgemeiner Grundsätze
       zur methodischen Vorgehensweise bei

       1. der Beratung und Überwachung der Betrie-
          be,
       2. der Festlegung inhaltlicher Beratungs- und
          Überwachungsschwerpunkte, aufeinander ab-
          gestimmter oder gemeinsamer Schwerpunkt-
          aktionen und Arbeitsprogramme und

       3. der Förderung eines Daten- und sonstigen
          Informationsaustausches, insbesondere über
          Betriebsbesichtigungen und deren wesent-
          liche Ergebnisse.
          (2) Zur Förderung der Zusammenarbeit nach
       Absatz 1 wird für den Bereich eines oder meh-
       rerer Länder eine gemeinsame landesbezogene
       Stelle bei einem Unfallversicherungsträger oder
       einem Landesverband mit Sitz im jeweiligen
       örtlichen Zuständigkeitsbereich eingerichtet.

       Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
       e. V. koordiniert die organisatorisch und verfah-
       rensmäßig notwendigen Festlegungen für die
       Bildung, Mandatierung und Tätigkeit der ge-
       meinsamen landesbezogenen Stellen. Die
       gemeinsame landesbezogene Stelle hat die
       Aufgabe, mit Wirkung für die von ihr vertrete-
       nen Unfallversicherungsträger mit den für den
       Arbeitsschutz zuständigen Behörden Vereinba-
       rungen über

       1. die zur Umsetzung der gemeinsamen Bera-
          tungs- und Überwachungsstrategie notwen-
          digen Maßnahmen,
       2. gemeinsame Arbeitsprogramme, insbeson-
          dere zur Umsetzung der Eckpunkte im Sinne
          des § 20a Abs. 2 Nr. 2 des Arbeitsschutzge-
          setzes,
       abzuschließen und deren Zielerreichung mit
       den von der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz
       nach § 20a Abs. 2 Nr. 3 des Arbeitsschutzge-
       setzes bestimmten Kennziffern zu evaluieren.
       Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaf-

       ten wirken an der Tätigkeit der gemeinsamen

       landesbezogenen Stelle mit. § 143e Abs. 3

       Satz 2 Nr. 3 bleibt unberührt.“

     b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
       „Die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 2
       werden erst erlassen, wenn innerhalb einer
       vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales
       gesetzten angemessenen Frist nicht für jedes
       Land eine Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 3
       abgeschlossen oder eine unzureichend gewor-
       dene Vereinbarung nicht geändert worden ist.“

10. § 44 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 1 wird die Angabe „527 Deutsche Mark
        und 2 106 Deutsche Mark (Beträge am 1. Juli
        1995)“ durch die Angabe „300 Euro und
        1 199 Euro (Beträge am 1. Juli 2008)“ ersetzt.

     b) Satz 2 wird aufgehoben.
11. § 47 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 werden die Wörter „nicht nur Leistun-
        gen für Erstausstattungen für Bekleidung bei
        Schwangerschaft und Geburt nach dem Zwei-
        ten Buch,“ gestrichen.

     b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Arbeitslosen-
        geld II“ die Wörter „oder nicht nur Leistungen
        für Erstausstattungen für Bekleidung bei
        Schwangerschaft und Geburt nach dem Zwei-
        ten Buch“ eingefügt.
12. Dem § 116 Abs. 3 werden folgende Sätze ange-
    fügt:

     „Die an einer Vereinigung beteiligten Unfallversi-
     cherungsträger der öffentlichen Hand haben
     rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der Vereini-
     gung eine neue Dienstordnung zur Regelung der
     Rechtsverhältnisse der dienstordnungsmäßig
     Angestellten aufzustellen, die in Ergänzung der
     bestehenden Dienstordnungen einen sozialver-
     träglichen Personalübergang gewährleistet; dabei
     sind die entsprechenden Regelungen für Tarifan-
     gestellte zu berücksichtigen. Die neue Dienstord-
     nung ist der nach der Vereinigung zuständigen
BGBl. 2008, Seite 2133 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2133
    Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Vereinigungen
    sind sozialverträglich umzusetzen.“
13. § 117 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
       „mit den Unfallversicherungsträgern“ die Wör-
       ter „im Landesbereich und“ eingefügt.
    b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

         „(5) Bei Vereinigungen nach den Absätzen 3
       und 4 gilt § 116 Abs. 3 Satz 3 bis 5 entspre-
       chend.“

14. § 118 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

          „(4) In der Vereinbarung nach Absatz 1 über

       die Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung oder in

       der Satzung der neuen Berufsgenossenschaft

       kann geregelt werden, dass die Rentenlasten

       und die Rehabilitationslasten sowie die anteili-

       gen Verwaltungs- und Verfahrenskosten, die
       nach § 178 Abs. 1 bis 3 von der neuen Berufs-
       genossenschaft zu tragen sind, auf die bisheri-

       gen Zuständigkeitsbereiche der vereinigten
       Berufsgenossenschaften in dem Verhältnis der
       Lasten verteilt werden, als ob eine Vereinigung
       nicht stattgefunden hätte. Die Vertreterver-
       sammlung der neuen Berufsgenossenschaft
       kann mit Genehmigung des Bundesversiche-
       rungsamtes im letzten Jahr der Geltungsdauer
       der Regelung nach Satz 1 beschließen, die Gel-
       tung abweichend von Absatz 1 Satz 4 über den
       Zeitraum von zwölf Jahren hinaus für jeweils
       höchstens sechs weitere Jahre zu verlängern,
       wenn

       1. eine der vereinigten Berufsgenossenschaf-
          ten im Umlagejahr 2007 ausgleichsberech-
          tigt nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 in
          der am 31. Dezember 2007 geltenden Fas-
          sung war und
       2. ohne die Fortgeltung bei mindestens einem

          der bisherigen Zuständigkeitsbereiche der

          vereinigten Berufsgenossenschaften im Um-
          lagejahr vor dem Beschluss die auf diesen
          Bereich entfallende anteilige Gesamtbelas-
          tung um mehr als 5 Prozent ansteigen wür-

          de.“

    b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

          „(5) Bis zum Ende des Jahres, in dem eine
       Vereinigung wirksam wird, werden die sich ver-
       einigenden Berufsgenossenschaften bezüglich
       der Rechte und Pflichten im Rahmen der Las-
       tenverteilung nach den §§ 176 bis 181 als
       selbständige Körperschaften behandelt.“
15. Dem § 119 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
    „Vereinigungen nach Satz 1 sind sozialverträglich
    umzusetzen.“
16. Dem § 136 Abs. 2 werden folgende Sätze ange-
    fügt:
    „Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der
    Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhält-
    nisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem
    keine der geänderten Zuständigkeit widerspre-
    chenden Veränderungen eingetreten sind oder

    wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zu-
    sammenführung, Aus- oder Eingliederung von ab-
    grenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt
    ist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn
    ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2
    Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird,
    aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen
    Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt
    nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Um-

    stände, welche die Veränderung der Zuständigkeit
    begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei
    Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich
    innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des
    Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit
    für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus,

    dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversi-

    cherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Über-

    weisung auch dann, wenn die weiteren Vorausset-

    zungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und

    kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.“

17. Nach § 139 wird folgender § 139a eingefügt:

                         „§ 139a

              Deutsche Verbindungsstelle
              Unfallversicherung – Ausland

      (1) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversiche-
    rung e. V. nimmt die Aufgaben
    1. der Deutschen Verbindungsstelle Unfallversi-
       cherung – Ausland (Verbindungsstelle) auf der
       Grundlage des über- und zwischenstaatlichen
       Rechts sowie

    2. des Trägers des Wohn- und Aufenthaltsorts
       aufgrund überstaatlichen Rechts für den Be-
       reich der Unfallversicherung

    wahr.
       (2) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehören
    insbesondere

    1. der Abschluss von Vereinbarungen mit auslän-

       dischen Verbindungsstellen,

    2. die Kostenabrechnungen mit in- und ausländi-
       schen Stellen,

    3. die Koordinierung der Verwaltungshilfe bei

       grenzüberschreitenden Sachverhalten,

    4. die Information, Beratung und Aufklärung so-
       wie

    5. die Umlagerechnung.
       (3) Die Verbindungsstelle legt die ihr durch die
    Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Sach- und
    Personalkosten nach Ablauf eines Kalenderjahres
    auf alle deutschen Träger der gesetzlichen Unfall-
    versicherung um. Auf die Umlage kann sie Vor-
    schüsse einfordern.“
18. § 143 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 3 werden die Wörter „die Satzung kann
       auch eine Beteiligung der Seeleute an der Auf-
       bringung der Mittel vorsehen“ durch die Wörter
       „die Satzung kann ergänzende Leistungen für
       Versicherte nach Erreichen der Regelalters-
       grenze vorsehen“ ersetzt.
BGBl. 2008, Seite 2134 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2134
     b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
        „Die Satzung kann auch eine Beteiligung der
        Seeleute an der Aufbringung der Mittel vorse-
        hen.“
18a. In § 143h wird die Angabe „§§ 144 bis 147“ durch
     die Angabe „§§ 144 bis 147, § 172c und § 219a
     Abs. 2 bis 4“ ersetzt.

18b. In § 152 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort

     „Rücklage“ die Wörter „sowie des Verwaltungs-

     vermögens“ eingefügt.

19. § 153 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Soweit Rentenlasten nach § 178 Abs. 2
     und 3 gemeinsam getragen werden, bleiben bei
     der Beitragsberechnung Unternehmen nach
     § 180 Abs. 2 außer Betracht. Soweit Rentenlasten
     nach § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 gemein-
     sam getragen werden, werden sie auf die Unter-
     nehmen ausschließlich nach den Arbeitsentgelten
     der Versicherten in den Unternehmen unter Be-
     rücksichtigung des Freibetrages nach § 180 Abs. 1
     umgelegt.“
20. § 157 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

        „Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unterneh-

        men der Seefahrt kann die See-Berufsgenos-

        senschaft Gefahrklassen feststellen.“

     b) Absatz 6 wird aufgehoben.
21. § 159 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer
     gilt § 98 des Zehnten Buches entsprechend mit
     der Maßgabe, dass sich die Auskunfts- und Vor-
     lagepflicht der Unternehmer auch auf Angaben
     und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse
     erstreckt, die für die Veranlagung der Unterneh-
     men zu den Gefahrklassen erforderlich sind. So-
     weit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nicht
     nachkommen, nimmt der Unfallversicherungsträ-
     ger die Veranlagung nach eigener Einschätzung
     der betrieblichen Verhältnisse vor.“
21a. § 165 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Die Unternehmer haben nach Ablauf eines
     Kalenderjahres die Arbeitsentgelte der Versicher-
     ten und die geleisteten Arbeitsstunden in der Jah-
     resmeldung nach § 28a Abs. 3 des Vierten Buches
     der Einzugsstelle zu melden. Die Satzung kann
     bestimmen, dass die Unternehmer dem Unfallver-
     sicherungsträger weitere zur Berechnung der Um-

     lage notwendige Angaben zu machen haben.“

22. § 166 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
           „(2) Die Prüfung nach Absatz 1 bei den
        Arbeitgebern wird von den Trägern der Renten-
        versicherung im Auftrag der Unfallversicherung
        im Rahmen ihrer Prüfung nach § 28p des Vier-
        ten Buches durchgeführt. Satz 1 gilt nicht, so-
        weit sich die Höhe des Beitrages nach den
        §§ 155, 156, 185 Abs. 2 oder § 185 Abs. 4 nicht
        nach den Arbeitsentgelten richtet. Unterneh-
        mer, bei denen keine Prüfung nach § 28p des
        Vierten Buches durchzuführen ist, prüfen die

        Unfallversicherungsträger; hierfür bestimmen
        sie die Prüfungsabstände.“
     b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
           „(3) Die Träger der Rentenversicherung er-
        halten für die Beitragsüberwachung von den
        Trägern der Unfallversicherung eine pauschale
        Vergütung, mit der alle dadurch entstehenden
        Kosten abgegolten werden. Die Höhe wird

        regelmäßig durch Vereinbarung zwischen der

        Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung

        e. V. und der Deutschen Rentenversicherung
        Bund festgesetzt.“
22a. § 168 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
     a) Das Wort „darf“ wird durch das Wort „ist“ und
        die Wörter „aufgehoben werden“ werden durch
        das Wort „aufzuheben“ ersetzt.

     b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
        „2. die Meldung nach § 28a Abs. 3 des Vierten
            Buches oder die Meldung nach § 165
            Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Sat-
            zung unrichtige Angaben enthält oder sich
            die Schätzung als unrichtig erweist.“
     c) Es wird folgender Satz angefügt:

        „Wird der Beitragsbescheid aufgrund der Fest-

        stellungen einer Prüfung nach § 166 Abs. 2

        aufgehoben, bedarf es nicht einer Anhörung

        durch den Unfallversicherungsträger nach
        § 24 des Zehnten Buches, soweit die für die
        Aufhebung erheblichen Tatsachen in der Prü-
        fung festgestellt worden sind und der Arbeit-
        geber Gelegenheit hatte, gegenüber dem
        Rentenversicherungsträger hierzu Stellung zu
        nehmen.“

23. § 169 wird aufgehoben.
23a. In § 170 werden die Wörter „in dem Lohnnachweis
     für einen anderen Unfallversicherungsträger ent-
     halten“ durch die Angabe „nach § 165 Abs. 1 Satz 1
     gemeldet und von der Datenstelle der Träger der
     Rentenversicherung an einen anderen Unfallversi-
     cherungsträger übermittelt worden“ ersetzt.
24. Der Fünfte Unterabschnitt des Ersten Abschnitts
    des Sechsten Kapitels wird wie folgt gefasst:

                  „Fünfter Unterabschnitt
                     Betriebsmittel,
           Rücklage und Verwaltungsvermögen

                           § 171

            Mittel der Unfallversicherungsträger

       Die Mittel der Unfallversicherungsträger umfas-

     sen die Betriebsmittel, die Rücklage und das Ver-
     waltungsvermögen.

                           § 172
                       Betriebsmittel
       (1) Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden

     1. für Aufgaben, die gesetzlich oder durch die
        Satzung vorgesehen sind, sowie für die Verwal-
        tungskosten,
     2. zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung
        von Verwaltungsvermögen.
BGBl. 2008, Seite 2135 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2135
  (2) Die Betriebsmittel sind im erforderlichen
Umfang bereitzuhalten und im Übrigen so liquide
anzulegen, dass sie für die in Absatz 1 genannten
Zwecke verfügbar sind. Sie dürfen die Ausgaben
des abgelaufenen Kalenderjahres am 31. Dezem-
ber des laufenden Kalenderjahres nicht überstei-
gen.

                      § 172a
                     Rücklage
   (1) Der Unfallversicherungsträger hat zur Si-
cherstellung seiner Leistungsfähigkeit, vorrangig
für den Fall, dass Einnahme- und Ausgabe-
schwankungen durch Einsatz der Betriebsmittel
nicht mehr ausgeglichen werden können, sowie
zur Beitragsstabilisierung eine Rücklage zu bilden.
Sie ist so anzulegen, dass sie für die in Satz 1 ge-
nannten Zwecke verfügbar ist.

   (2) Die Rücklage wird mindestens in zweifacher
Höhe der durchschnittlichen monatlichen Aus-
gaben des abgelaufenen Kalenderjahres und
höchstens bis zur vierfachen Höhe der durch-
schnittlichen monatlichen Ausgaben des abgelau-
fenen Kalenderjahres gebildet; Stichtag für die
Bemessung ist der 31. Dezember des laufenden
Kalenderjahres.
   (3) Bis die Rücklage die in Absatz 2 vorgese-
hene Mindesthöhe erreicht hat, wird ihr jährlich
ein Betrag in Höhe von 1,5 Prozent der Ausgaben
des abgelaufenen Kalenderjahres zugeführt.
  (4) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des

Unfallversicherungsträgers genehmigen, dass die

Rücklage bis zu einer geringeren Höhe angesam-

melt wird oder ihr höhere, geringere oder keine

Beträge zugeführt werden.

  (5) Die Zinsen aus der Rücklage fließen dieser
zu, bis sie die Mindesthöhe erreicht hat, die sich
aus Absatz 2 ergibt.

                      § 172b
              Verwaltungsvermögen

  (1) Das Verwaltungsvermögen des Unfallversi-

cherungsträgers umfasst

1. alle Vermögensanlagen, die der Verwaltung des
   Unfallversicherungsträgers zu dienen bestimmt
   sind, einschließlich der Mittel, die zur Anschaf-
   fung und Erneuerung dieser Vermögensteile
   bereitgehalten werden,
2. betriebliche Einrichtungen, Eigenbetriebe, ge-
   meinnützige Beteiligungen und gemeinnützige
   Darlehen,
3. die Mittel, die für künftig zu zahlende Versor-
   gungsbezüge und Beihilfen der Bediensteten
   und ihrer Hinterbliebenen bereitgehalten wer-
   den,

4. die zur Finanzierung zukünftiger Verbindlich-
   keiten oder Investitionen gebildeten Sonderver-

   mögen,
soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben des
Unfallversicherungsträgers erforderlich sind. Mit-
tel für den Erwerb, die Errichtung, die Erweiterung
und den Umbau von Immobilien der Eigenbetriebe

    sowie der durch Beteiligungen oder Darlehen ge-
    förderten gemeinnützigen Einrichtungen der
    Unfallversicherungsträger oder anderer gemein-
    nütziger Träger dürfen nur unter der zusätzlichen
    Voraussetzung aufgewendet werden, dass diese
    Vorhaben auch unter Berücksichtigung des
    Gesamtbedarfs aller Unfallversicherungsträger er-
    forderlich sind.
      (2) Als Verwaltungsvermögen gelten auch
    sonstige Vermögensanlagen aufgrund rechtlicher
    Verpflichtung oder Ermächtigung, soweit sie nicht
    den Betriebsmitteln oder der Rücklage zuzuord-
    nen sind.

                          § 172c
                   Altersrückstellungen

       (1) Die Unfallversicherungsträger sind ver-
    pflichtet, Altersrückstellungen für die bei ihnen be-
    schäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
    denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach be-
    amtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
    gewährleistet wird, zu bilden. Die Altersrückstel-
    lungen umfassen Versorgungsausgaben für Ver-
    sorgungsbezüge und Beihilfen. Die Verpflichtung
    besteht auch, wenn die Unfallversicherungsträger
    gegenüber ihren Tarifbeschäftigten Leistungen der
    betrieblichen Altersvorsorge unmittelbar zugesagt
    haben.
      (2) Die Rückstellungen dürfen nur zweckent-
    sprechend verwendet werden.

       (3) Das Bundesministerium für Arbeit und So-

    ziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem

    Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft

    und Verbraucherschutz das Nähere zur Höhe der

    für die Altersrückstellungen erforderlichen Zuwei-
    sungssätze, zum Zahlverfahren der Zuweisungen
    sowie zur Überprüfung der Höhe der Zuweisungs-
    sätze durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
    des Bundesrates zu regeln. Das Bundesministe-
    rium für Arbeit und Soziales kann die Befugnis
    nach Satz 1 mit Zustimmung des Bundesrates
    durch Rechtsverordnung auf das Bundesversiche-

    rungsamt übertragen. Rechtsverordnungen, die

    nach Satz 2 erlassen werden, bedürfen einer
    Anhörung der Deutschen Gesetzlichen Unfallver-
    sicherung e. V. sowie des Spitzenverbandes der
    landwirtschaftlichen Sozialversicherung und erge-
    hen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
    für Arbeit und Soziales sowie dem Bundesminis-
    terium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
    cherschutz.“
25. Der Siebte Unterabschnitt des Ersten Abschnitts
    des Sechsten Kapitels wird wie folgt gefasst:
                  „Siebter Unterabschnitt

              Lastenverteilung zwischen
       den gewerblichen Berufsgenossenschaften

                           § 176

                         Grundsatz
      Die gewerblichen Berufsgenossenschaften tra-
    gen ihre Rentenlasten nach Maßgabe der folgen-
    den Vorschriften gemeinsam.
BGBl. 2008, Seite 2136 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2136
                         § 177
                 Begriffsbestimmungen

     (1) Rentenlasten sind die Aufwendungen der
   Berufsgenossenschaften für Renten, Sterbegeld
   und Abfindungen.

      (2) Ausgleichsjahr ist das Kalenderjahr, für das
   die Rentenlasten gemeinsam getragen werden.

      (3) Neurenten eines Jahres sind die Rentenlas-
   ten des Ausgleichsjahres aus Versicherungsfällen,
   für die im Ausgleichsjahr oder in einem der vier
   vorangegangenen Jahre erstmals Rente, Sterbe-
   geld oder Abfindung festgestellt wurde. Abfindun-
   gen sind dabei auf den Gesamtbetrag zu reduzie-
   ren, der bei laufender Rentenzahlung bis zum

   Ende des vierten Jahres nach dem Jahr der erst-

   maligen Feststellung der Rente geleistet worden

   wäre; Abfindungen nach § 75 werden in Höhe

   der Abfindungssumme berücksichtigt.
      (4) Rentenwert einer Berufsgenossenschaft
   sind die nach versicherungsmathematischen
   Grundsätzen bis zum Ende ihrer Laufzeit ohne Ab-
   zinsung und ohne Berücksichtigung von Renten-
   anpassungen zu erwartenden Aufwendungen für
   solche Versicherungsfälle, für die im Ausgleichs-
   jahr erstmals Rente, Sterbegeld oder Abfindung
   festgestellt wurde.

      (5) Entgeltsumme einer Berufsgenossenschaft
   sind die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte und
   Versicherungssummen.

     (6) Entgeltanteil einer Berufsgenossenschaft ist
   das Verhältnis ihrer Entgeltsumme zu der Entgelt-
   summe aller Berufsgenossenschaften.

      (7) Latenzfaktor einer Berufsgenossenschaft ist

   das Verhältnis des Entgeltanteils im Ausgleichs-
   jahr zum Entgeltanteil im 25. Jahr, das dem Aus-
   gleichsjahr vorausgegangen ist.
      (8) Freistellungsfaktor einer Berufsgenossen-
   schaft ist das Verhältnis ihrer nach § 180 Abs. 2
   reduzierten Entgeltsumme zu ihrer Entgeltsumme.
     (9) Berufskrankheiten-Neurenten-Lastsatz ei-
   ner in einer Tarifstelle gebildeten Gefahrgemein-
   schaft ist das Verhältnis der Berufskrankheiten-
   Neurenten der Gefahrgemeinschaft zu ihrer
   Entgeltsumme.

                         § 178

                     Gemeinsame
               Tragung der Rentenlasten
      (1) Jede Berufsgenossenschaft trägt jährlich

   Rentenlasten in Höhe des 5,5fachen ihrer Neuren-

   ten für Arbeitsunfälle und des 3,4fachen ihrer mit

   dem Latenzfaktor gewichteten Neurenten für
   Berufskrankheiten. Die in Satz 1 genannten Werte
   sind neu festzusetzen, wenn die Summe der Ren-
   tenwerte von dem 5,5fachen aller Neurenten für
   Arbeitsunfälle oder dem 3,4fachen aller Neurenten
   für Berufskrankheiten um mehr als 0,2 abweicht.
   Die Festsetzung gilt für höchstens sechs Kalen-
   derjahre. Die Werte sind erstmals für das Aus-
   gleichsjahr 2014 neu festzusetzen.
      (2) Soweit die Rentenlasten für Arbeitsunfälle
   die nach Absatz 1 zu tragenden Lasten überstei-

gen, tragen die Berufsgenossenschaften den
übersteigenden Betrag nach folgender Maßgabe
gemeinsam:

1. 30 Prozent nach dem Verhältnis ihrer mit dem
   Freistellungsfaktor gewichteten Neurenten für
   Arbeitsunfälle und

2. 70 Prozent nach dem Verhältnis der Arbeitsent-
   gelte ihrer Versicherten.

   (3) Soweit die Rentenlasten für Berufskrankhei-
ten die nach Absatz 1 zu tragenden Lasten über-
steigen, tragen die Berufsgenossenschaften den
übersteigenden Betrag nach folgender Maßgabe
gemeinsam:

1. 30 Prozent nach dem Verhältnis ihrer mit dem

   Produkt aus Freistellungs- und Latenzfaktor

   gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten

   und

2. 70 Prozent nach dem Verhältnis der Arbeitsent-
   gelte ihrer Versicherten.

                       § 179
                Sonderregelung
        bei außergewöhnlicher Belastung

   (1) Neurenten für Berufskrankheiten einer Tarif-
stelle gelten nicht als Neurenten im Sinne von
§ 177 Abs. 3, soweit

1. der Berufskrankheiten-Neurenten-Lastsatz der
   Tarifstelle einen Wert von 0,04 übersteigt,

2. die Berufskrankheiten-Neurenten der Tarifstelle
   an den Berufskrankheiten-Neurenten aller Be-
   rufsgenossenschaften mindestens 2 Prozent

   betragen und

3. die Tarifstelle mindestens zwölf Kalenderjahre
   unverändert bestanden hat.
Wird die Tarifstelle aufgelöst, findet Satz 1 weiter-
hin Anwendung, wenn die Voraussetzungen der
Nummern 1 und 2 im Übrigen vorliegen.
   (2) Der von den Berufsgenossenschaften nach
§ 178 Abs. 2 und 3 gemeinsam zu tragende Be-
trag umfasst über die Rentenlasten hinaus auch
die einer Tarifstelle zuzuordnenden Rehabilitati-
onslasten für Arbeitsunfälle und Berufskrankhei-
ten, wenn

1. die Gesamtrentenlast der Tarifstelle mindestens
   2 Prozent der Gesamtrentenlast aller Berufsge-
   nossenschaften beträgt,

2. die Entschädigungslast der Tarifstelle mindes-

   tens 75 Prozent der ihr zuzuordnenden Entgelt-

   summe beträgt und

3. die Tarifstelle mindestens zwölf Kalenderjahre
   unverändert bestanden hat;
dies gilt bis zum Ausgleichsjahr 2031 auch für die
der Tarifstelle zuzuordnenden anteiligen Verwal-
tungs- und Verfahrenskosten. Wird die Tarifstelle
aufgelöst, findet Satz 1 weiterhin Anwendung,
wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2
im Übrigen vorliegen. Rehabilitationslasten nach
Satz 1 sind die Aufwendungen der Berufsgenos-
senschaft für Leistungen nach dem Ersten
BGBl. 2008, Seite 2137 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2137
Abschnitt des Dritten Kapitels einschließlich der
Leistungen nach dem Neunten Buch. Entschädi-
gungslast nach Satz 1 Nr. 2 sind die Aufwendun-
gen für Rehabilitation nach Satz 2 und für Renten,
Sterbegeld, Beihilfen und Abfindungen. Die antei-
ligen Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach
Satz 1 sind entsprechend dem Verhältnis der
Entschädigungslast der Tarifstelle zur Entschädi-
gungslast aller Tarifstellen der Berufsgenossen-
schaft zu ermitteln. Ergibt sich aus dem Verhältnis
der Entschädigungslast der Tarifstelle zur Ent-
schädigungslast aller gewerblichen Berufsgenos-
senschaften ein geringerer Verwaltungskostenbe-
trag, ist stattdessen dieser zugrunde zu legen. Er
wird den jeweils nach § 178 Abs. 2 und 3 zu ver-
teilenden Lasten im Verhältnis der Entschädi-
gungslasten der Tarifstelle für Unfälle und Berufs-
krankheiten zugeordnet.

                      § 180
           Freibeträge, Unternehmen
         ohne Gewinnerzielungsabsicht

   (1) Bei der Anwendung des § 178 Abs. 2 Nr. 2

und Abs. 3 Nr. 2 bleibt für jedes Unternehmen eine

Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem

Sechsfachen der Bezugsgröße des Kalenderjah-

res entspricht, für das der Ausgleich durchgeführt

wird. Der Freibetrag wird auf volle 500 Euro auf-

gerundet.

  (2) Außer Betracht bleiben ferner die Entgelt-
summen von Unternehmen nicht gewerbsmäßiger
Bauarbeiten sowie von gemeinnützigen, mildtäti-
gen und kirchlichen Einrichtungen.

                      § 181
          Durchführung des Ausgleichs
   (1) Das Bundesversicherungsamt führt nach
Ablauf des Ausgleichsjahres die Lastenverteilung
nach § 178 durch. Zu diesem Zweck ermittelt es
die auszugleichenden Beträge und berechnet den
Ausgleichsanteil, der auf die einzelne Berufsge-
nossenschaft entfällt. Der Zahlungsausgleich auf-
grund der auszugleichenden Beträge erfolgt durch
unmittelbare Zahlungen der ausgleichspflichtigen
an die ausgleichsberechtigten Berufsgenossen-
schaften nach Zugang des Bescheides.
   (2) Die Berufsgenossenschaften haben dem
Bundesversicherungsamt bis zum 20. März des
auf das Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres
die Angaben zu machen, die für die Berechnung

des Ausgleichs erforderlich sind. Das Bundesver-
sicherungsamt stellt gegenüber den Berufsgenos-
senschaften bis zum 31. März diesen Jahres den
jeweiligen Ausgleichsanteil fest. Die ausgleichs-
pflichtigen Berufsgenossenschaften zahlen den
auf sie entfallenden Ausgleichsbetrag nach Ab-
satz 1 bis zum 25. Juni diesen Jahres an die
ausgleichsberechtigten Berufsgenossenschaften.
   (3) Die Werte nach § 178 Abs. 1 Satz 1 sind
vom Bundesversicherungsamt unter Berücksichti-
gung der Rentenwerte zu überprüfen. Das Bun-
desministerium für Arbeit und Soziales wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-
stimmung des Bundesrates die Werte nach § 178

     Abs. 1 Satz 1 neu festzusetzen. Es kann die Be-
     fugnis nach Satz 2 durch Rechtsverordnung ohne
     Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesver-
     sicherungsamt übertragen. Rechtsverordnungen,
     die nach Satz 3 erlassen werden, bedürfen einer
     Anhörung der Deutschen Gesetzlichen Unfallver-
     sicherung e. V. und ergehen im Einvernehmen mit
     dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

       (4) Die Bundesregierung hat dem Deutschen
     Bundestag und dem Bundesrat alle vier Jahre bis
     zum 31. Dezember des auf das Ausgleichsjahr fol-
     genden Jahres, erstmals bis zum 31. Dezember
     2012, über die Wirkungen der gemeinsamen Tra-
     gung der Rentenlasten nach § 178 zu berichten.
        (5) Die Berufsgenossenschaften erstatten dem
     Bundesversicherungsamt die Verwaltungskosten,
     die bei der Durchführung des Ausgleichs entste-
     hen. Das Bundesversicherungsamt weist die für
     die Durchführung der Abrechnung erforderlichen
     Verwaltungskosten pauschal nach Stellenanteilen
     nach. Der Ermittlung der Verwaltungskosten sind
     die Personalkostenansätze des Bundes ein-

     schließlich der Sachkostenpauschale zugrunde

     zu legen. Zusätzliche Verwaltungsausgaben kön-

     nen in ihrer tatsächlichen Höhe hinzugerechnet

     werden. Die Aufteilung des Erstattungsbetrages

     auf die gewerblichen Berufsgenossenschaften er-

     folgt entsprechend ihrem Anteil an dem Zahlungs-

     volumen für Rentenlasten im Ausgleichsjahr vor
     Durchführung des Ausgleichs.“

25a. § 181 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Die Berufsgenossenschaften haben dem
     Bundesversicherungsamt jeweils bis zum 30. April
     des auf das Ausgleichsjahr folgenden Kalender-
     jahres die Angaben zu machen, die für die Berech-
     nung des Ausgleichs erforderlich sind. Das
     Bundesversicherungsamt stellt gegenüber den
     Berufsgenossenschaften jeweils bis zum 10. Mai
     des Jahres nach Satz 1 den jeweiligen Aus-
     gleichsanteil fest. Die ausgleichspflichtigen Be-
     rufsgenossenschaften zahlen den auf sie entfal-
     lenden Ausgleichsbetrag nach Absatz 1 jeweils
     bis zum 15. August des Jahres nach Satz 1 an
     die ausgleichsberechtigten Berufsgenossenschaf-
     ten.“
25b. In § 183 Abs. 5 Satz 2 werden das Wort „darf“
     durch das Wort „ist“ und die Wörter „aufgehoben
     werden“ durch das Wort „aufzuheben“ ersetzt.

26. § 184 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 184

                         Rücklage
        Abweichend von § 172a Abs. 2 wird die
     Rücklage mindestens in einfacher Höhe der
     durchschnittlichen monatlichen Ausgaben des
     abgelaufenen Kalenderjahres und höchstens bis
     zur zweifachen Höhe der durchschnittlichen mo-
     natlichen Ausgaben des abgelaufenen Kalender-
     jahres gebildet. Bis sie diese Höhe erreicht hat,
     wird ihr jährlich ein Betrag von 0,5 Prozent der
     Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres zuge-
     führt. Es gilt § 172a Abs. 4.“
BGBl. 2008, Seite 2138 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2138
27. § 185 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Von den Vorschriften des Ersten Ab-
       schnitts finden auf die Gemeindeunfallversi-
       cherungsverbände, die Unfallkassen der Län-
       der und Gemeinden, die gemeinsamen Unfall-
       kassen und die Feuerwehr-Unfallkassen die
       §§ 150, 151, 164 bis 166, 168, 172, 172b
       und 172c über die Beitragspflicht, die Vor-
       schüsse und Sicherheitsleistungen, das Um-
       lageverfahren sowie über Betriebsmittel, Verwal-
       tungsvermögen und Altersrückstellungen nach
       Maßgabe der folgenden Absätze Anwendung.
       Soweit die Beitragserhebung für das laufende
       Jahr erfolgt, kann die Satzung bestimmen,
       dass die Beitragslast in Teilbeträgen angefor-
       dert wird.“
     b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze ange-
        fügt:
       „Für Unternehmen nach § 128 Abs. 1 Nr. 1a
       und § 129 Abs. 1 Nr. 1a können gemeinsame
       Umlagegruppen gebildet werden. Bei der Ver-
       einigung von Unfallversicherungsträgern nach
       den §§ 116 und 117 können die gleichlauten-
       den Rechtsverordnungen für eine Übergangs-
       zeit von höchstens zwölf Jahren jeweils ge-
       trennte Umlagegruppen für die bisherigen
       Zuständigkeitsbereiche der vereinigten Unfall-
       versicherungsträger vorsehen.“
     c) In Absatz 4 Satz 6 werden die Wörter „Der Bun-
        desverband der Unfallkassen e. V.“ durch die
        Wörter „Die Deutsche Gesetzliche Unfallversi-
        cherung e. V.“ ersetzt.
28. § 186 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Von den Vorschriften des Ersten Abschnitts fin-
     den auf die Unfallkasse des Bundes die §§ 150,
     152, 155, 164 bis 166, 168, 172, 172b und 172c
     Anwendung, soweit nicht in den folgenden Absät-
     zen Abweichendes geregelt ist.“
29. § 193 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „sta-
        tionären“ ein Komma und die Wörter „teilstatio-
        nären oder ambulanten“ eingefügt.
     b) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Landesbe-
        hörde“ durch das Wort „Behörde“ ersetzt.
30. In § 195 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „den
    Hauptverband“ durch die Wörter „die Deutsche
    Gesetzliche Unfallversicherung e. V.“ ersetzt.
31. § 205 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-
        setzt:
       „Die bei den landwirtschaftlichen Berufsge-
       nossenschaften gebildeten Verwaltungsge-
       meinschaften und die Spitzenverbände der
       landwirtschaftlichen Sozialversicherung dürfen
       Sozialdaten in gemeinsamen Dateien im ge-
       meinsamen Rechenzentrum der landwirtschaft-
       lichen Sozialversicherung (§ 58b Abs. 5 des
       Gesetzes über die Alterssicherung der Landwir-
       te) verarbeiten, soweit die Verarbeitung jeweils
       zur Aufgabenerfüllung eines der Mitglieder der
       Verwaltungsgemeinschaft und der Spitzen-

        verbände der landwirtschaftlichen Sozialversi-
        cherung erforderlich ist. Auf die Übermittlung
        von Sozialdaten zwischen den Trägern der
        landwirtschaftlichen Sozialversicherung, den
        Spitzenverbänden der landwirtschaftlichen So-
        zialversicherung und dem gemeinsamen
        Rechenzentrum finden die Regelungen über
        die Übermittlung von Daten keine Anwendung.“

     b) In Absatz 2 werden die Wörter „der landwirt-
        schaftlichen Berufsgenossenschaften“ durch
        die Angabe „nach Absatz 1 Satz 1“ und die
        Wörter „dort nur zwischen den landwirtschaft-
        lichen Berufsgenossenschaften sowie mit den
        landwirtschaftlichen Alterskassen,“ durch die
        Wörter „nur mit“ ersetzt.
     c) Absatz 3 wird aufgehoben.
31a. § 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
     „5. entgegen § 165 Abs. 1 Satz 1, entgegen § 165
         Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Satzung
         oder entgegen § 194 eine Meldung nicht,
         nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
         geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
         macht.“
32. § 210 Abs. 2 und 3 wird aufgehoben; die Absatz-
    bezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

33. § 215 wird wie folgt geändert:
     a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze ange-
        fügt:
        „§ 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der Reichsversiche-
        rungsordnung gilt nicht für Versicherungsfälle
        aus dem Wehrdienst ehemaliger Wehrdienst-
        pflichtiger der Nationalen Volksarmee der
        Deutschen Demokratischen Republik. Tritt bei
        diesen Personen nach dem 31. Dezember 1991
        eine Berufskrankheit auf, die infolge des Wehr-
        dienstes entstanden ist, gelten die Vorschriften
        dieses Buches.“

     b) Absatz 9 wird gestrichen.
34. § 218d Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2009“
        durch die Angabe „31. Dezember 2011“ er-
        setzt.
     b) In Satz 2 wird die Angabe „1. Januar 2010“
        durch die Angabe „1. Januar 2012“ ersetzt.
35. Nach § 218d wird folgender § 218e eingefügt:
                            „§ 218e
             Übergangsregelungen aus Anlass
       des Übergangs der Beitragsüberwachung auf
       die Träger der Deutschen Rentenversicherung
        (1) Soweit der Übergang der Prüfung nach
     § 166 Abs. 2 auf die Träger der Rentenversiche-
     rung bei diesen Personalbedarf auslöst, können
     die Träger der Rentenversicherung in entspre-
     chendem Umfang Beschäftigte der Unfallversi-
     cherungsträger übernehmen, die am 31. Dezember
     2009 ganz oder überwiegend die Prüfung der
     Arbeitgeber vornehmen. Die Übernahme erfolgt
     im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. De-
     zember 2011.
         (2) Der jeweilige Träger der Rentenversicherung
     tritt in den Fällen der nach Absatz 1 übergetrete-
BGBl. 2008, Seite 2139 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2139
     nen Beschäftigten in die Rechte und Pflichten aus
     den Arbeits- und Dienstverhältnissen ein. Mit dem
     Zeitpunkt des Übertritts sind die bei dem neuen
     Arbeitgeber geltenden tarifvertraglichen Regelun-
     gen, Dienstvereinbarungen, Dienstordnungen
     oder sonstigen Vereinbarungen maßgebend. Bei
     Beamten erfolgt die Übernahme im Wege der
     Versetzung; entsprechende beamtenrechtliche
     Vorschriften bleiben unberührt. Die in einem Be-
     schäftigungsverhältnis bei einem Träger der ge-
     setzlichen Unfallversicherung verbrachten Zeiten
     gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher
     einschließlich besoldungs- und versorgungsrecht-
     licher Vorschriften und tarifvertraglicher Regelun-
     gen als bei der Deutschen Rentenversicherung
     verbrachte Zeiten. Haben Beschäftigte aufgrund
     einer bisherigen tarifvertraglichen Regelung An-
     spruch auf ein höheres Arbeitsentgelt, erhalten
     sie, solange die Tätigkeit der Arbeitgeberprüfung
     weiterhin ausgeübt wird, eine Ausgleichszulage in
     Höhe der Differenz zwischen dem bisherigen Ent-
     gelt und dem Entgelt, das nach den Regelungen
     des Satzes 2 zusteht. Der Anspruch auf Aus-
     gleichszulage entfällt, sobald dazu eine neue tarif-
     vertragliche Regelung vereinbart wird.
        (3) Handelt es sich bei übernommenen Be-
     schäftigten um Dienstordnungsangestellte, tragen
     der aufnehmende Träger der Rentenversicherung
     und der abgebende Unfallversicherungsträger die
     Versorgungsbezüge anteilig, wenn der Versor-
     gungsfall eintritt. § 107b des Beamtenversor-
     gungsgesetzes gilt sinngemäß. Die übergetrete-
     nen Dienstordnungsangestellten sind innerhalb
     eines Jahres nach dem Übertritt in das Beamten-
     verhältnis zu berufen, wenn sie die erforderlichen
     beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie
     sind unmittelbar in das Beamtenverhältnis auf Le-
     benszeit unter Verleihung des Amtes zu berufen,
     das ihrer besoldungsrechtlichen Stellung nach
     dem Dienstvertrag am Tag vor der Berufung in
     das Beamtenverhältnis entspricht, sofern sie die
     erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzun-
     gen erfüllen.

        (4) Die Prüfung der Unternehmen nach § 166
     für die Jahre 2005 bis 2008 wird in den Jahren
     2010 und 2011 weiter von den Unfallversiche-
     rungsträgern durchgeführt.“
36. § 219 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 219

                    Beitragsberechnung

        § 153 Abs. 4 in der am 31. Dezember 2007 gel-
     tenden Fassung findet bis zum Umlagejahr 2013
     weiter Anwendung.“
37. Nach § 219 wird folgender § 219a eingefügt:

                          „§ 219a

                     Betriebsmittel,
              Rücklage, Altersrückstellungen
        (1) Soweit die Rücklage eines Unfallversiche-
     rungsträgers am 1. Januar 2010 die für ihn maß-
     gebende Höchstgrenze nach § 172a Abs. 2 oder
     nach § 184 überschreitet, sollen diese Mittel in die
     Altersrückstellungen überführt werden. Für die

     Kalenderjahre 2010 bis 2012 kann die Aufsichts-
     behörde auf Antrag des Unfallversicherungsträ-
     gers genehmigen, dass Betriebsmittel über die in
     § 172 genannte Höchstgrenze hinaus bereitgehal-
     ten bleiben und dass eine Rücklage über die in
     Satz 1 genannten Höchstgrenzen hinaus ange-
     sammelt bleibt. Dabei ist insbesondere zu berück-
     sichtigen, ob die die Höchstgrenzen übersteigen-
     den Mittel für beitragsstabilisierende Maßnahmen
     im Zusammenhang mit Fusionen von Berufsge-
     nossenschaften verwendet werden sollen.
        (2) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversiche-
     rung e. V. erstellt gemeinsam mit dem Spitzenver-
     band der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
     ein Konzept zur Einführung von Altersrückstellun-
     gen und legt es der Bundesregierung über das
     Bundesversicherungsamt bis zum 30. April 2009
     vor. Das Konzept enthält eine umfassende Prü-
     fung zur Höhe der Zuweisungssätze sowie zur
     Ausgestaltung des Verfahrens. Für Personen nach
     § 172c Abs. 1 Satz 1, deren Beschäftigungsver-
     hältnis zu einem Unfallversicherungsträger erst-
     mals nach dem 31. Dezember 2009 begründet
     worden ist, gelten die Zuweisungssätze, die in
     der Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 1 Satz 4
     des Versorgungsrücklagegesetzes festgesetzt
     sind, entsprechend. Das Konzept trifft Empfehlun-
     gen insbesondere zur Höhe der Zuführungen und
     des zulässigen Anlagespektrums.
        (3) Versorgungsausgaben für die in § 172c ge-
     nannten Personenkreise, die ab dem Jahr 2030
     entstehen, sowie Ausgaben, die anstelle von Ver-
     sorgungsausgaben für diese Personenkreise ge-
     leistet werden, sind aus dem Altersrückstellungs-
     vermögen zu leisten; die Aufsichtsbehörde kann
     eine frühere oder spätere Entnahme genehmigen.

        (4) Soweit Unfallversicherungsträger vor dem
     31. Dezember 2009 für einen in § 172c genannten
     Personenkreis Mitglied einer öffentlich-rechtlichen
     Versorgungseinrichtung geworden sind, werden
     die zu erwartenden Versorgungsleistungen im
     Rahmen der Verpflichtungen nach § 172c entspre-
     chend berücksichtigt. Wurde für die in § 172c ge-
     nannten Personenkreise vor dem 31. Dezember
     2009 Deckungskapital bei aufsichtspflichtigen
     Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2
     des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildet,
     wird dieses anteilig im Rahmen der Verpflichtun-
     gen nach § 172c berücksichtigt.“

38. § 220 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 220

                   Ausgleich unter den
          gewerblichen Berufsgenossenschaften
        (1) Die §§ 176 bis 181 gelten für die Aus-
     gleichsjahre 2008 bis 2013 mit der Maßgabe, dass

     die Rentenlasten im Jahr 2008 in Höhe von 15 Pro-
     zent, im Jahr 2009 in Höhe von 30 Prozent, im
     Jahr 2010 in Höhe von 45 Prozent, im Jahr 2011
     in Höhe von 60 Prozent, im Jahr 2012 in Höhe von
     75 Prozent und im Jahr 2013 in Höhe von 90 Pro-
     zent nach § 178 gemeinsam getragen werden.
       (2) Die §§ 176 bis 181 in der am 31. Dezember
     2007 geltenden Fassung sind für die Ausgleichs-
BGBl. 2008, Seite 2140 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2140
    jahre 2008 bis 2013 mit folgenden Maßgaben
    anzuwenden:
    1. Bei der Ermittlung der Ausgleichsberechtigung
       und deren Höhe sind die zugrunde zu legenden
       Rechengrößen für das Ausgleichsjahr 2008 in
       Höhe von 85 Prozent, für das Ausgleichs-
       jahr 2009 in Höhe von 70 Prozent, für das
       Ausgleichsjahr 2010 in Höhe von 55 Prozent,
       für das Ausgleichsjahr 2011 in Höhe von
       40 Prozent, für das Ausgleichsjahr 2012 in
       Höhe von 25 Prozent und für das Ausgleichs-
       jahr 2013 in Höhe von 10 Prozent anzusetzen.
    2. § 176 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass
       anstelle des Wertes 1,25 für das Ausgleichs-
       jahr 2008 der Wert 1,35, für die Ausgleichsjahre
       2009 und 2010 der Wert 1,3 und für das Aus-
       gleichsjahr 2011 der Wert 1,275 anzuwenden
       ist.
    3. § 178 Abs. 1 gilt mit den Maßgaben, dass

       a) für die Berechnung des Rentenlastsatzes

          anstelle des Wertes 2,5 für das Ausgleichs-

          jahr 2008 der Wert 3,3, für das Ausgleichs-

          jahr 2009 der Wert 3,0 und für das

          Ausgleichsjahr 2010 der Wert 2,7 und

       b) für die Berechnung des Entschädigungslast-
          satzes anstelle des Wertes 3 für das Aus-
          gleichsjahr 2008 der Wert 3,8, für das Aus-
          gleichsjahr 2009 der Wert 3,4 und für das
          Ausgleichsjahr 2010 der Wert 3,2 anzuwen-
          den ist.
    Die Nummern 2 und 3 gelten nicht für die Lasten-
    ausgleichspflicht und -berechtigung von Berufs-
    genossenschaften vom Beginn des Ausgleichs-
    jahres an, in dem sie sich mit einer oder mehreren
    anderen Berufsgenossenschaften nach § 118 in
    der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung
    vereinigt haben.
       (3) § 118 Abs. 4 in der am 31. Dezember 2007
    geltenden Fassung findet bis zum Umlage-
    jahr 2013 auf gewerbliche Berufsgenossenschaf-
    ten weiter Anwendung, die die Voraussetzungen
    des § 176 Abs. 5 in der am 31. Dezember 2007
    geltenden Fassung erfüllen, wenn die sich vereini-
    genden Berufsgenossenschaften bis zum 31. De-
    zember 2013 eine Vereinbarung nach § 176 Abs. 5
    in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung
    abgeschlossen haben.“
39. Nach dem Zehnten Kapitel wird folgendes Elftes
    Kapitel eingefügt:
                      „Elftes Kapitel
                       Übergangs-
            vorschriften zur Neuorganisation
           der gesetzlichen Unfallversicherung

                          § 222

                    Neuorganisation
       der gewerblichen Berufsgenossenschaften
      (1) Die Zahl der gewerblichen Berufsgenossen-
    schaften ist bis zum 31. Dezember 2009 auf neun
    zu reduzieren. Die Deutsche Gesetzliche Unfall-
    versicherung e. V. legt der Bundesregierung bis
    zum 31. Dezember 2008 einen Bericht zum Sach-

stand über die Reduzierung der Trägerzahl vor. Die
Bundesregierung leitet den Bericht an den Deut-
schen Bundestag und den Bundesrat weiter und
fügt eine Stellungnahme bei.
  (2) Der Bericht enthält

1. die am 31. Dezember 2008 vollzogenen Fusio-
   nen,
2. die Beschlüsse über weitere Fusionen und die
   Zeitpunkte der Umsetzung.

  (3) Bei den Fusionen ist eine angemessene
Vertretung der Interessen der in den bisherigen
gewerblichen Berufsgenossenschaften vertrete-
nen Branchen sowie eine ortsnahe Betreuung der
Versicherten und Unternehmen sicherzustellen.
   (4) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversiche-
rung e. V. wirkt darauf hin, dass die Verwaltungs-
und Verfahrenskosten vermindert werden. Vom
Jahr 2009 an hat die Deutsche Gesetzliche Unfall-

versicherung e. V. jedes Jahr dem Bundesministe-

rium für Arbeit und Soziales über die Entwicklung

der Verwaltungs- und Verfahrenskosten bei den

gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie

über die umgesetzten und geplanten Maßnahmen
zur Optimierung dieser Kosten zu berichten. Dabei
ist gesondert auf die Schlussfolgerungen einzuge-
hen, welche sich aus dem Benchmarking der Ver-
sicherungsträger ergeben.

                      § 223

    Neuorganisation der landesunmittelbaren
 Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
   (1) Die Selbstverwaltungen der landesunmittel-
baren Unfallversicherungsträger der öffentlichen
Hand erstellen Konzepte zur Neuorganisation
und legen sie den jeweiligen Landesregierungen
bis zum 31. Dezember 2008 vor. Die Konzepte
enthalten eine umfassende Prüfung der Möglich-
keiten, die Zahl der landesunmittelbaren Unfallver-
sicherungsträger der öffentlichen Hand auf einen
pro Land zu reduzieren.
   (2) Die Länder setzen die Konzepte nach Ab-
satz 1 bis zum 31. Dezember 2009 um. Dabei ist
eine angemessene Vertretung der Interessen von
Ländern, Kommunen und Feuerwehrverbänden in
den Selbstverwaltungsgremien sowie eine orts-
nahe Betreuung der Versicherten und Unterneh-
men sicherzustellen.

                      § 224
   Neuorganisation der bundesunmittelbaren
 Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand

   Die Selbstverwaltungen der bundesunmittelba-
ren Unfallversicherungsträger der öffentlichen
Hand erstellen ein Konzept zur Neuorganisation
und legen dies den zuständigen Bundesministe-
rien bis zum 31. Dezember 2008 vor. Das Konzept
enthält eine umfassende Prüfung der Möglichkei-
ten, die Zahl der bundesunmittelbaren Unfallversi-
cherungsträger der öffentlichen Hand auf einen zu
reduzieren.“
BGBl. 2008, Seite 2141 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2141
                        Artikel 2

                Weitere Änderung des

          Siebten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Ar-
tikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 143 wie
   folgt gefasst:
  „§ 143     (weggefallen)“.
2. § 143 wird aufgehoben.

3. § 205 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-
   setzt:
  „Die bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossen-
  schaften gebildeten Verwaltungsgemeinschaften
  und der Spitzenverband der landwirtschaftlichen So-
  zialversicherung dürfen Sozialdaten in gemeinsamen
  Dateien im gemeinsamen Rechenzentrum der land-
  wirtschaftlichen Sozialversicherung (§ 143e Abs. 2
  Nr. 1 Buchstabe a) verarbeiten, soweit die Verar-
  beitung jeweils zur Aufgabenerfüllung eines der
  Mitglieder der Verwaltungsgemeinschaft und des
  Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozial-
  versicherung erforderlich ist. Auf die Übermittlung

  von Sozialdaten zwischen den Trägern der landwirt-

  schaftlichen Sozialversicherung, dem Spitzenver-

  band der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
  und dem gemeinsamen Rechenzentrum finden die
  Regelungen über die Übermittlung von Daten keine
  Anwendung.“

                        Artikel 3

                    Änderung des
          Dritten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1728),
wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Zweiten
   Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Zehnten
   Kapitels wie folgt gefasst:
                 „Zweiter Unterabschnitt
              Umlage für das Insolvenzgeld
  § 358    Aufbringung der Mittel
  § 359    Einzug und Weiterleitung der Umlage

  § 360    Umlagesatz
  § 361    Verordnungsermächtigung

  § 362    Übergangsregelung“.
2. Der Zweite Unterabschnitt des Dritten Abschnitts
   des Zehnten Kapitels wird wie folgt gefasst:
                 „Zweiter Unterabschnitt
              Umlage für das Insolvenzgeld

                           § 358

                  Aufbringung der Mittel
    (1) Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes
  werden durch eine monatliche Umlage von den Ar-

beitgebern aufgebracht. Der Bund, die Länder, die
Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und

Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Ver-
mögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist,
und solche juristischen Personen des öffentlichen
Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Ge-
meinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert,
und private Haushalte werden nicht in die Umlage
einbezogen.
    (2) Die Umlage ist nach einem Prozentsatz des
Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Maßge-
bend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Be-
trieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitneh-
mer und Auszubildenden bemessen werden oder
im Fall einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung zu bemessen wären. Für die
Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Saisonkurz-
arbeitergeld oder Transferkurzarbeitergeld bemes-
sen sich die Umlagebeträge nach dem tatsächlich
erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemes-
sungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

  (3) Zu den durch die Umlage zu deckenden Auf-
wendungen gehören

1. das Insolvenzgeld einschließlich des von der

   Bundesagentur für Arbeit gezahlten Gesamtsozi-

   alversicherungsbeitrages,

2. die Verwaltungskosten und

3. die Kosten für den Einzug der Umlage und der
   Prüfung der Arbeitgeber.

Die Kosten für den Einzug der Umlage und der Prü-
fung der Arbeitgeber werden pauschaliert.

                        § 359

                    Einzug und
             Weiterleitung der Umlage

   (1) Die Umlage ist zusammen mit dem Gesamt-
sozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu
zahlen. Die für den Gesamtsozialversicherungsbei-
trag geltenden Vorschriften des Vierten Buches fin-
den entsprechende Anwendung, soweit dieses Ge-
setz nichts anderes bestimmt.
   (2) Die Einzugsstelle leitet die Umlage einschließ-
lich der Zinsen und Säumniszuschläge arbeitstäglich
an die Bundesagentur für Arbeit weiter.

                        § 360

                    Umlagesatz
   Der Umlagesatz ist so zu bemessen, dass das
Aufkommen aus der Umlage zusammen mit den
sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung der
voraussichtlichen Entwicklung der Insolvenzereig-
nisse ausreicht, um die voraussichtlichen Aufwen-
dungen in dem auf die Festsetzung folgenden
Kalenderjahr zu decken. Fehlbestände und Über-
schüsse sind bei der Festsetzung des Umlagesatzes
für das folgende Kalenderjahr einzubeziehen.
BGBl. 2008, Seite 2142 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2142
                          § 361
                Verordnungsermächtigung
     Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
  wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
  stimmung des Bundesrates

  1. den Umlagesatz nach § 360 für jedes Kalender-
     jahr festzusetzen,

  2. die Höhe der Pauschale für die Kosten des Ein-

     zugs der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber

     nach Anhörung der Bundesagentur für Arbeit, der

     Deutschen Rentenversicherung Bund, des Spit-

     zenverbandes Bund der Krankenkassen und des

     Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozi-

     alversicherung sowie der Deutschen Rentenversi-

     cherung Knappschaft-Bahn-See festzusetzen.
  Es kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
  des Bundesrates die Befugnis nach Satz 1 Nr. 1

  auf den Vorstand der Bundesagentur übertragen.

  Rechtsverordnungen, die aufgrund von Satz 2 vom
  Vorstand der Bundesagentur erlassen werden, be-
  dürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministe-
  rium für Arbeit und Soziales.

                          § 362
                   Übergangsregelung
     Für die Aufbringung der Mittel für das Insolvenz-
  geld für das Jahr 2008 gelten die §§ 358 bis 362 in
  der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung. Die
  Höhe der Verwaltungskostenabschläge im Jahr 2008
  wird jeweils nach einvernehmlicher Schätzung der
  Bundesagentur für Arbeit und der Verbände der Un-
  fallversicherungsträger festgesetzt.“

                       Artikel 4

                   Änderung des
          Vierten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame

Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I
S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1728), wird wie
folgt geändert:
1. § 28a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

       „2. bei der Abmeldung und bei der Jahresmel-
           dung
          a) eine Anschriftenänderung, wenn die neue
             Anschrift noch nicht gemeldet worden ist,
          b) das in der Rentenversicherung oder nach
             dem Recht der Arbeitsförderung beitrags-
             pflichtige Arbeitsentgelt in Euro,
          c) das in der Unfallversicherung beitrags-
             pflichtige Arbeitsentgelt in Euro und die
             geleisteten Arbeitsstunden,
          d) der Zeitraum, in dem das angegebene Ar-
             beitsentgelt erzielt wurde,

          e) Wertguthaben, die auf die Zeit nach Eintritt
             der Erwerbsminderung entfallen,
          f) die Unfallversicherungsmitgliedsnummer
             seines Beschäftigungsbetriebs,

         g) die Betriebsnummer des zuständigen Un-
            fallversicherungsträgers,
         h) die anzuwendende Gefahrtarifstelle,“.

  b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
     fügt:

        „(3a) Die Datenstelle der Träger der Rentenver-
     sicherung übermittelt für Zwecke der Berechnung

     der Umlage nach § 152 des Siebten Buches nach

     Eingang der Jahresmeldung die Daten nach

     Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstaben c und h zusam-

     mengefasst für jeden Arbeitgeber an den zustän-

     digen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.

     Dabei sind die Arbeitsentgelte den Gefahrtarif-

     stellen zuzuordnen.“

  c) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

        „(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend

     für versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte.“

2. In § 28b Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
   „Deutsche Rentenversicherung Bund“ das Wort
   „und“ durch ein Komma ersetzt und nach den Wör-
   tern „Bundesagentur für Arbeit“ die Wörter „und die
   Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.“ ein-
   gefügt.
3. § 28i Satz 4 wird aufgehoben.

4. § 28p wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
     fügt:

        „(1b) Die Träger der Rentenversicherung teilen
     den Trägern der Unfallversicherung die Feststel-
     lungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern
     nach § 166 Abs. 2 des Siebten Buches mit. Die
     Träger der Unfallversicherung erlassen die erfor-
     derlichen Bescheide.“

  b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Betriebs-
         nummer“ ein Komma und die Wörter „der für
         den Arbeitgeber zuständige Unfallversiche-
         rungsträger“ eingefügt.
     bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

         „In die Datei ist eine Kennzeichnung aufzu-
         nehmen, wenn nach § 166 Abs. 2 Satz 2 des
         Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber
         für die Unfallversicherung nicht von den Trä-
         gern der Rentenversicherung durchzuführen
         ist; die Träger der Unfallversicherung haben
         die erforderlichen Angaben zu übermitteln.“
     cc) In dem neuen Satz 3 wird nach den Wörtern
         „Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers“
         das Wort „nur“ durch ein Komma ersetzt und
         die Wörter „die Betriebsnummer des für den
         Arbeitgeber     zuständigen   Unfallversiche-
         rungsträgers, die Unfallversicherungsmit-
         gliedsnummer des Arbeitgebers, das in der
         Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt
         der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzu-
         wendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Be-
         schäftigten,“ eingefügt.
BGBl. 2008, Seite 2143 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2143
     dd) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
         „Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prü-
         fenden Trägers der Rentenversicherung
         1. die in den Dateien nach den Sätzen 1 und 3

            gespeicherten Daten,

         2. die in den Versicherungskonten der Träger
            der Rentenversicherung gespeicherten,
            auf den Prüfungszeitraum entfallenden Da-
            ten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber
            Beschäftigten,

         3. die bei den für den Arbeitgeber zuständi-
            gen Einzugsstellen gespeicherten Daten

            aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Abs. 3)
            für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu
            dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,
         4. die bei der Künstlersozialkasse über den
            Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Mel-
            de- und Abgabepflicht für den Zeitraum
            seit der letzten Prüfung sowie
         5. die bei den Trägern der Unfallversicherung
            gespeicherten Daten zur Melde- und Bei-
            tragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für
            den Zeitraum seit der letzten Prüfung,

         zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, so-
         weit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber
         ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflich-
         ten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusam-
         menhang mit dem Gesamtsozialversiche-

         rungsbeitrag stehen, sowie ihre Pflichten als
         zur Abgabe Verpflichtete nach dem Künstler-
         sozialversicherungsgesetz und ihre Pflichten
         nach dem Siebten Buch zur Meldung und
         Beitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen, er-
         forderlich ist.“
5. In § 28r Abs. 3 Satz 1 werden der Punkt durch ein
   Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
  „dies gilt entsprechend gegenüber den Trägern der
  Unfallversicherung für die Prüfung nach § 166 Abs. 2
  des Siebten Buches.“
6. In § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „Ver-
   sicherten bei den Feuerwehr-Unfallkassen“ durch
   die Wörter „bei den Trägern der gesetzlichen Unfall-
   versicherung versicherten Angehörigen der freiwilli-
   gen Feuerwehren die“ ersetzt.

7. In § 69 Abs. 5 werden nach den Wörtern „Träger der

   Kranken- und Rentenversicherung“ ein Komma und

   die Wörter „die gewerblichen Berufsgenossenschaf-

   ten, die Unfallversicherungsträger der öffentlichen
   Hand sowie die Träger der landwirtschaftlichen So-

   zialversicherung“ eingefügt.
8. Dem § 87 Abs. 2 wird folgender Absatz angefügt:

     „(3) Soweit die Deutsche Gesetzliche Unfallversi-
  cherung e. V. Aufgaben nach § 14 Abs. 4, § 15
  Abs. 1, § 20 Abs. 2 Satz 2, § 31 Abs. 2 Satz 2,
  § 32 Abs. 4, § 34 Abs. 3 Satz 1, § 40 Abs. 5, § 41
  Abs. 4 und § 43 Abs. 5 des Siebten Buches wahr-
  nimmt, untersteht sie der Rechtsaufsicht des Bun-
  desministeriums für Arbeit und Soziales. Das Bun-
  desministerium für Arbeit und Soziales kann die Auf-
  sicht mit Ausnahme der Aufsicht im Bereich der Prä-
  vention ganz oder teilweise dem Bundesversiche-
  rungsamt übertragen.“

                         Artikel 5
                  Änderung des
        Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche

Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), zuletzt geändert durch Artikel 2b des Gesetzes
vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), wird wie
folgt geändert:

1.   In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
     § 137 folgende Angabe eingefügt:

                    „Unterabschnitt 3a

                   Zuständigkeit der
            Deutschen Rentenversicherung
      Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse
     § 137a   Zuständigkeit der Deutschen Rentenver-
              sicherung Knappschaft-Bahn-See für die
              Seemannskasse
     § 137b   Besonderheiten bei den Leistungen und
              bei der Durchführung der Versicherung
     § 137c   Vermögen, Haftung

     § 137d   Organe

     § 137e   Beirat“.
2.   Nach § 137 wird folgender Unterabschnitt 3a ein-
     gefügt:

                    „Unterabschnitt 3a

                   Zuständigkeit der
            Deutschen Rentenversicherung
      Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse

                            § 137a
                   Zuständigkeit der
            Deutschen Rentenversicherung
      Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse
        Die Seemannskasse, die von der See-Berufsge-
     nossenschaft gemäß § 891a der Reichsversiche-
     rungsordnung in der Fassung des Artikels 1 § 4
     Nr. 2 des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober
     1972 (BGBl. I S. 1965) und den dieses ändernden
     oder ergänzenden Gesetzen errichtet wurde und
     durchgeführt wird, wird mit Wirkung vom 1. Januar
     2009 unter ihrem Namen durch die Deutsche Ren-

     tenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger

     der allgemeinen Rentenversicherung nach den

     §§ 137b bis 137e weitergeführt.

                            § 137b

           Besonderheiten bei den Leistungen
        und bei der Durchführung der Versicherung

        (1) Aufgabe der Seemannskasse ist die Gewäh-
     rung eines Überbrückungsgeldes nach Vollendung
     des 55. Lebensjahres an die bei ihr versicherten
     Seeleute sowie an Küstenschiffer und Küstenfi-
     scher, die aus der Seefahrt ausgeschieden sind.
     Die Satzung kann ergänzende Leistungen für Ver-
     sicherte nach Erreichen der Regelaltersgrenze vor-
     sehen.
       (2) Versicherungspflichtig sind in der Seemanns-
     kasse
BGBl. 2008, Seite 2144 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2144
   1. Seeleute, die auf Seefahrzeugen gegen Arbeits-
      entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung nach § 2
      Abs. 1 Nr. 1 des Siebten Buches bei einer ge-
      werblichen Berufsgenossenschaft unfallversi-
      chert sind und im Rahmen des § 1 Satz 1 Nr. 1
      in Verbindung mit § 129 Abs. 1 Nr. 5 bei der
      Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
      Bahn-See rentenversichert sind, sofern diese
      Beschäftigung nicht geringfügig im Sinne von
      § 8 des Vierten Buches ausgeübt wird,

   2. Küstenschiffer und Küstenfischer, die nach § 2
      Satz 1 Nr. 7 oder Nr. 10 oder nach § 229a Abs. 1
      rentenversichert sind und ihre Tätigkeit nicht im
      Nebenerwerb ausüben.
      (3) Die Meldungen zur Seemannskasse sind mit
   den Meldungen zur Sozialversicherung (§ 28a des
   Vierten Buches) zu verbinden.

                         § 137c
                   Vermögen, Haftung
     (1) Das Vermögen der Seemannskasse geht
   zum 1. Januar 2009 mit allen Rechten und Pflichten
   auf die Deutsche Rentenversicherung Knapp-
   schaft-Bahn-See über.

      (2) Das Vermögen der Seemannskasse ist als

   Sondervermögen getrennt von dem sonstigen Ver-

   mögen der Deutschen Rentenversicherung Knapp-

   schaft-Bahn-See zu verwalten. Der Überschuss der

   Einnahmen über die Ausgaben ist dem Vermögen

   zuzuführen; ein etwaiger Fehlbetrag ist aus diesem

   zu decken. Der Bewirtschaftungsplan über Einnah-

   men und Ausgaben einschließlich der Aufwendun-

   gen für Verwaltungskosten ist in einem Einzelplan

   des Haushaltsplans der Deutschen Rentenversi-

   cherung Knappschaft-Bahn-See zu führen.

      (3) Die Mittel der Seemannskasse sind im Wege
   der Umlage durch die Unternehmer aufzubringen,
   die bei ihr versichert sind oder die bei ihr Versi-

   cherte beschäftigen. Das Nähere, insbesondere

   die Voraussetzungen und den Umfang der Leistun-

   gen sowie die Festsetzung und die Zahlung der

   Beiträge, bestimmt die Satzung der Seemannskas-
   se. Sie kann auch eine Beteiligung der Seeleute an
   der Aufbringung der Mittel vorsehen.
      (4) Die Haftung der Deutschen Rentenversiche-
   rung Knappschaft-Bahn-See für Verbindlichkeiten
   der Seemannskasse ist auf das Sondervermögen
   der Seemannskasse beschränkt; dieses haftet

   nicht für Verbindlichkeiten der übrigen Aufgaben-

   bereiche der Deutschen Rentenversicherung

   Knappschaft-Bahn-See.

     (5) Die Seemannskasse wird von der Aufsichts-

   behörde geschlossen, wenn die Erfüllbarkeit der

   satzungsmäßigen Leistungspflichten nicht mehr
   auf Dauer gewährleistet ist.

                         § 137d
                         Organe
      Die Selbstverwaltungsorgane und die Ge-
   schäftsführung der Deutschen Rentenversicherung
   Knappschaft-Bahn-See vertreten und verwalten die
   Seemannskasse nach dem für die Deutsche Ren-
   tenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Ren-

      tenversicherungsträger geltenden Recht und nach
      Maßgabe der Satzung der Seemannskasse.

                            § 137e
                             Beirat

         (1) Die Deutsche Rentenversicherung Knapp-
      schaft-Bahn-See bildet für die Angelegenheiten
      der Seemannskasse einen Beirat aus Vertretern
      der Unternehmer nach § 137c Abs. 3 sowie Ver-
      tretern der in der Seemannskasse versicherten
      Seeleute. Die Mitglieder des Beirats und ihre Stell-
      vertreter werden auf Vorschlag der Tarifvertragspar-
      teien der Seeschifffahrt durch den Vorstand der
      Deutschen     Rentenversicherung      Knappschaft-
      Bahn-See berufen. Für ihre Amtsdauer gilt § 58
      Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend. Ein
      Mitglied des Beirats kann aus wichtigem Grund
      vor Ablauf der Amtsdauer abberufen werden.
        (2) Die §§ 40 bis 42 des Vierten Buches über
      Ehrenämter, Entschädigung der ehrenamtlich Täti-
      gen und Haftung gelten entsprechend.
         (3) Der Beirat berät die Selbstverwaltungs-
      organe der Deutschen Rentenversicherung Knapp-
      schaft-Bahn-See in den Angelegenheiten der See-
      mannskasse. Er behandelt die Entscheidungsvorla-

      gen und legt eigene Beschlussvorschläge vor. Die

      Satzung der Seemannskasse kann bestimmen,

      dass insbesondere in Belangen der Satzung der

      Seemannskasse, der Versicherung, der Umlage

      und des Sondervermögens der Vorstand und die

      Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversi-

      cherung Knappschaft-Bahn-See nicht abweichend

      von dem Beschlussvorschlag des Beirats entschei-

      den dürfen. Gelingt es in derartigen Fällen nicht,

      eine übereinstimmende Meinungsbildung der am

      Entscheidungsverfahren beteiligten Gremien herzu-
      stellen, entscheidet die Aufsichtsbehörde. Das Nä-
      here regelt die Satzung der Seemannskasse.“

2a. In § 212a Abs. 5 Satz 3 wird die Angabe „§ 28p

    Abs. 8 Satz 1 und 2 des Vierten Buches“ durch

    die Angabe „§ 28p Abs. 8 Satz 1 und 3 des Vierten

    Buches“ ersetzt.

3.    § 231 Abs. 7 wird aufgehoben.

                         Artikel 6
                     Änderung des
                 Arbeitsschutzgesetzes

  Das Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996

(BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 16

des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird

wie folgt geändert:

1. Nach § 20 wird folgender Fünfter Abschnitt einge-

   fügt:

                      „Fünfter Abschnitt
        Gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie

                            § 20a
        Gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie
        (1) Nach den Bestimmungen dieses Abschnitts
     entwickeln Bund, Länder und Unfallversicherungs-
     träger im Interesse eines wirksamen Arbeitsschutzes
     eine gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie
BGBl. 2008, Seite 2145 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2145
und gewährleisten ihre Umsetzung und Fortschrei-
bung. Mit der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich
zugewiesenen Aufgaben zur Verhütung von Arbeits-
unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren sowie zur menschengerechten
Gestaltung der Arbeit tragen Bund, Länder und Un-
fallversicherungsträger dazu bei, die Ziele der ge-
meinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie zu er-
reichen.
   (2) Die gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstra-
tegie umfasst

1. die Entwicklung gemeinsamer Arbeitsschutzziele,
2. die Festlegung vorrangiger Handlungsfelder und
   von Eckpunkten für Arbeitsprogramme sowie de-
   ren Ausführung nach einheitlichen Grundsätzen,

3. die Evaluierung der Arbeitsschutzziele, Hand-
   lungsfelder und Arbeitsprogramme mit geeigne-
   ten Kennziffern,
4. die Festlegung eines abgestimmten Vorgehens
   der für den Arbeitsschutz zuständigen Landes-
   behörden und der Unfallversicherungsträger bei
   der Beratung und Überwachung der Betriebe,
5. die Herstellung eines verständlichen, überschau-
   baren und abgestimmten Vorschriften- und Re-
   gelwerks.

                        § 20b

         Nationale Arbeitsschutzkonferenz

   (1) Die Aufgabe der Entwicklung, Steuerung und
Fortschreibung der gemeinsamen deutschen Ar-
beitsschutzstrategie nach § 20a Abs. 1 Satz 1 wird
von der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz wahrge-
nommen. Sie setzt sich aus jeweils drei stimmbe-
rechtigten Vertretern von Bund, Ländern und den
Unfallversicherungsträgern zusammen und be-
stimmt für jede Gruppe drei Stellvertreter. Außerdem
entsenden die Spitzenorganisationen der Arbeitge-
ber und Arbeitnehmer für die Behandlung von Ange-
legenheiten nach § 20a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5
jeweils bis zu drei Vertreter in die Nationale Arbeits-
schutzkonferenz; sie nehmen mit beratender Stimme
an den Sitzungen teil. Die Nationale Arbeitsschutz-
konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung; darin
werden insbesondere die Arbeitsweise und das
Beschlussverfahren festgelegt. Die Geschäftsord-
nung muss einstimmig angenommen werden.
  (2) Alle Einrichtungen, die mit Sicherheit und
Gesundheit bei der Arbeit befasst sind, können der
Nationalen Arbeitsschutzkonferenz Vorschläge für
Arbeitsschutzziele, Handlungsfelder und Arbeitspro-

gramme unterbreiten.
   (3) Die Nationale Arbeitsschutzkonferenz wird
durch ein Arbeitsschutzforum unterstützt, das in
der Regel einmal jährlich stattfindet. Am Arbeits-
schutzforum sollen sachverständige Vertreter der
Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer, der Berufs- und Wirtschaftsverbände, der
Wissenschaft, der Kranken- und Rentenversiche-
rungsträger, von Einrichtungen im Bereich Sicherheit
und Gesundheit bei der Arbeit sowie von Einrichtun-
gen, die der Förderung der Beschäftigungsfähigkeit
dienen, teilnehmen. Das Arbeitsschutzforum hat die
Aufgabe, eine frühzeitige und aktive Teilhabe der

  sachverständigen Fachöffentlichkeit an der Entwick-
  lung und Fortschreibung der gemeinsamen deut-
  schen Arbeitsschutzstrategie sicherzustellen und
  die Nationale Arbeitsschutzkonferenz entsprechend
  zu beraten.
    (4) Einzelheiten zum Verfahren der Einreichung
  von Vorschlägen nach Absatz 2 und zur Durchfüh-
  rung des Arbeitsschutzforums nach Absatz 3 wer-
  den in der Geschäftsordnung der Nationalen Ar-
  beitsschutzkonferenz geregelt.

     (5) Die Geschäfte der Nationalen Arbeitsschutz-
  konferenz und des Arbeitsschutzforums führt die
  Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
  Einzelheiten zu Arbeitsweise und Verfahren werden
  in der Geschäftsordnung der Nationalen Arbeits-
  schutzkonferenz festgelegt.“

2. Der bisherige Fünfte Abschnitt wird der Sechste Ab-
   schnitt.
3. § 21 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Die zuständigen Landesbehörden und die
  Unfallversicherungsträger wirken auf der Grundlage
  einer gemeinsamen Beratungs- und Überwachungs-
  strategie nach § 20a Abs. 2 Nr. 4 eng zusammen und
  stellen den Erfahrungsaustausch sicher. Diese Stra-
  tegie umfasst die Abstimmung allgemeiner Grund-
  sätze zur methodischen Vorgehensweise bei

  1. der Beratung und Überwachung der Betriebe,

  2. der Festlegung inhaltlicher Beratungs- und Über-
     wachungsschwerpunkte,        aufeinander   abge-
     stimmter oder gemeinsamer Schwerpunktaktio-
     nen und Arbeitsprogramme und

  3. der Förderung eines Daten- und sonstigen Infor-
     mationsaustausches, insbesondere über Be-
     triebsbesichtigungen und deren wesentliche Er-
     gebnisse.
  Die zuständigen Landesbehörden vereinbaren mit
  den Unfallversicherungsträgern nach § 20 Abs. 2
  Satz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch die
  Maßnahmen, die zur Umsetzung der gemeinsamen
  Arbeitsprogramme nach § 20a Abs. 2 Nr. 2 und der
  gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrate-
  gie notwendig sind; sie evaluieren deren Ziel-
  erreichung mit den von der Nationalen Arbeits-
  schutzkonferenz nach § 20a Abs. 2 Nr. 3 bestimmten
  Kennziffern.“

                       Artikel 7
                 Änderung des

            Bundesbesoldungsgesetzes

   Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des
Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli
2008 (BGBl. I S. 1582) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Besoldungsgruppe B 2 werden nach der
   Amtsbezeichnung „Direktor bei der Staatsbibliothek
   der Stiftung Preußischer Kulturbesitz“ und dem Zu-
   satz „– als der ständige Vertreter des Generaldirek-
   tors und Leiter einer Abteilung –“ die Amtsbezeich-
   nung „Direktor bei der Unfallkasse des Bundes“ und
BGBl. 2008, Seite 2146 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2146
  der Zusatz „– als stellvertretender Geschäftsführer –“
  eingefügt.
2. In der Besoldungsgruppe B 3 wird die Amtsbezeich-
   nung „Direktor der Unfallkasse des Bundes“ gestri-
   chen.

3. In der Besoldungsgruppe B 4 werden nach der
   Amtsbezeichnung „Erster Direktor beim Bundesin-
   stitut für Berufsbildung“ und dem Zusatz „– als Lei-
   ter des Forschungsbereichs und als der ständige
   Vertreter des Präsidenten –“ die Amtsbezeichnung
   „Erster Direktor der Unfallkasse des Bundes“ und
   der Zusatz „– als Geschäftsführer –“ eingefügt.

                      Artikel 8

                    Gesetz
           zu Übergangsregelungen
             zur Eingliederung der
        Seemannskasse in die Deutsche
   Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

                         §1

               Übertritt des Personals
   (1) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 in die
Dienstverhältnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt
zwischen der See-Berufsgenossenschaft und den mit
den Aufgaben der Seemannskasse betrauten Dienst-
ordnungsangestellten bestehen. Die §§ 128 bis 130
Abs. 1 und die §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrah-
mengesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Für die
übergetretenen Dienstordnungsangestellten gelten die
Regelungen der bisherigen Dienstordnung weiter. Die
übergetretenen Dienstordnungsangestellten sind inner-
halb eines Jahres nach dem Übertritt in das Beamten-
verhältnis zu berufen, soweit sie die dafür erforderli-

chen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

Die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsemp-
fänger der See-Berufsgenossenschaft, die mit Aufga-
ben der Seemannskasse betraut waren, treten mit
Ablauf des 31. Dezember 2008 zur Deutschen Renten-
versicherung Knappschaft-Bahn-See über.
   (2) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 in die
Arbeitsverhältnisse ein, die zu dem genannten Zeit-
punkt zwischen der See-Berufsgenossenschaft und
den mit den Aufgaben der Seemannskasse betrauten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehen. Mit
dem Zeitpunkt des Übertritts sind die bei der Deut-
schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gel-
tenden tarifrechtlichen Regelungen und Dienstverein-
barungen anzuwenden. Soweit tarifvertragliche Über-
gangsregelungen vereinbart werden, gehen diese vor.

                         §2

                 Besitzstandsschutz
   (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf-
grund der Eingliederung der Seemannskasse in die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden können,
der mindestens dem bisherigen Arbeitsplatz entspre-
chend zu bewerten ist, erhalten eine Ausgleichszulage
in Höhe der Differenz zwischen dem Entgelt nach der

bisherigen Entgeltgruppe und der Entgeltgruppe, die
ihnen auf ihrem neuen Arbeitsplatz zusteht.
  (2) Tarifrechtliche Besitzstandsregelungen und Re-
gelungen zur betrieblichen Altersversorgung bei der
See-Berufsgenossenschaft gelten für die übergetrete-
nen Beschäftigten weiter.

   (3) Die in einem Beschäftigungsverhältnis zur See-
Berufsgenossenschaft verbrachten Zeiten gelten bei
der Anwendung beamtenrechtlicher einschließlich be-
soldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften,
personalvertretungsrechtlicher Vorschriften und tarif-
vertraglicher Regelungen bei der Deutschen Rentenver-
sicherung Knappschaft-Bahn-See als bei ihr verbrachte
Zeiten.

                        Artikel 9
               Änderung des Gesetzes
           zur Modernisierung des Rechts
     der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

   Das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der land-
wirtschaftlichen Sozialversicherung vom 18. Dezember

2007 (BGBl. I S. 2984) wird wie folgt geändert:
1.   Artikel 1 Nr. 9 wird wie folgt geändert:
     a) Dem § 143d Abs. 1 wird folgender Satz ange-
        fügt:

        „Soweit der Spitzenverband der landwirtschaft-
        lichen Sozialversicherung Aufgaben der Präven-
        tion in der gesetzlichen Unfallversicherung
        wahrnimmt, untersteht er der Fach- und Rechts-
        aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und
        Soziales.“
     b) § 143e Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein
            Komma ersetzt.

        bb) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein

            Komma ersetzt.

        cc) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern
            angefügt:
            „4. Koordinierung, Durchführung und För-
                derung gemeinsamer Maßnahmen so-
                wie der Forschung auf dem Gebiet der
                Prävention von Arbeitsunfällen, Berufs-
                krankheiten und arbeitsbedingten Ge-
                sundheitsgefahren,
            5.   Klärung von grundsätzlichen Fach- und
                 Rechtsfragen zur Sicherung der einheit-
                 lichen Rechtsanwendung in der Präven-
                 tion.“
2.   Artikel 2 Nr. 2 wird aufgehoben.

2a. In Artikel 3 Nr. 4 wird in § 119a nach Absatz 2 fol-
    gender Absatz 2a eingefügt:
        „(2a) Die zuständige Aufsichtsbehörde kann in
     den Jahren 2009 bis 2014 in Abstimmung mit
     dem Bundesversicherungsamt eine Überschreitung
     des auf eine landwirtschaftliche Alterskasse entfal-
     lenden Anteils an den Verwaltungs- und Verfah-
     renskosten von der Anwendung des § 80 Abs. 1
     Satz 2 ausnehmen, soweit die Überschreitung auf
     besonderen Umständen beruht, die von der land-
     wirtschaftlichen Alterskasse nicht zu beeinflussen
     sind und die voraussichtlich nicht nur einmalig zu
BGBl. 2008, Seite 2147 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2147
      einer erheblichen Mehrbelastung bei den Verwal-
      tungs- und Verfahrenskosten führen.“

3.    In Artikel 10 Abs. 4 werden die Angaben „und h“
      sowie „13,“ gestrichen.

                        Artikel 10

                        Änderung

                   des Gesetzes über
           die Alterssicherung der Landwirte

   In § 46 des Gesetzes über die Alterssicherung der
Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. April
2008 (BGBl. I S. 681) geändert worden ist, werden die

Wörter „Gesamtverband der landwirtschaftlichen Al-

terskassen“ durch die Wörter „Spitzenverband der

landwirtschaftlichen Sozialversicherung“ ersetzt.

                       Artikel 10a

                     Änderung des

                 Sozialgerichtsgesetzes

   Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 29 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 3 wird in Nummer 2 der Punkt durch ein
        Komma ersetzt und folgende Nummer 3 ange-

        fügt:

        „3. Streitigkeiten betreffend den Ausgleich unter
            den gewerblichen Berufsgenossenschaften
            nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch.“
     b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Bund“ das
            Komma durch einen Punkt ersetzt.

        bb) Nummer 4 wird aufgehoben.
2. In § 160 Abs. 1 wird die Angabe „§ 160a Abs. 4
   Satz 2“ durch die Angabe „§ 160a Abs. 4 Satz 1“
   ersetzt.

3. In § 172 Abs. 3 Nr. 4 wird die Angabe „§ 192 Abs. 2“

   durch die Angabe „§ 192 Abs. 4“ ersetzt.

                       Artikel 10b

                     Änderung des
             Gesetzes über die Errichtung
           einer Zusatzversorgungskasse für
     Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft

   Das Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversor-
gungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forst-
wirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660), zuletzt
geändert durch Artikel 249 der Verordnung vom 31. Ok-
tober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 1 Buchstabe c wird die Angabe „1. Juli
   1995“ durch die Angabe „1. Juli 2010“ ersetzt.
2. In § 14 Abs. 1 wird die Angabe „62 Euro“ durch die
   Angabe „80 Euro“ ersetzt.

                       Artikel 11

            Folgeänderungen anderer
            Gesetze und Verordnungen

  (1) Artikel 22 Nr. 2 und Artikel 25 Nr. 2 Buchstabe b
des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer
Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen
Wirtschaft vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246)

werden aufgehoben.

  (2) Dem § 6 Abs. 4 des Seeaufgabengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002
(BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 2. Juni 2008 (BGBl. 2008 II S. 520) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-

wicklung wird weiter ermächtigt, im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine

Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
über die Aufsicht nach Satz 2 sowie die Organisation
der See-Berufsgenossenschaft zu erlassen, soweit dies
die Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1

bis 3 betrifft.“

   (3) Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Ja-
nuar 2006 (BGBl. I S. 152), zuletzt geändert durch Ar-
tikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3024, 3305), wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 13
         Meldungen für geringfügig Beschäftigte

      Für die Meldungen einer geringfügigen Beschäfti-

   gung nach § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
   gelten § 5 Abs. 1 bis 7 und 9 und die §§ 6 und 8
   bis 12 entsprechend.“
2. In § 14 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Satz 1 gilt auch, wenn unzutreffende Angaben zum
   in der Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeits-
   entgelt, der Unfallversicherungsmitgliedsnummer
   des Beschäftigungsbetriebes, der Betriebsnummer
   des zuständigen Unfallversicherungsträgers oder
   der anzuwendenden Gefahrtarifstelle in der Meldung
   enthalten sind.“
   (4) Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai
2006 (BGBl. I S. 1138), zuletzt geändert durch Artikel 16

des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I

S. 3024), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 7 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

   „Für das Ergebnis der Prüfung nach § 166 Abs. 2
   des Siebten Buches gelten die Sätze 1 und 2 ent-
   sprechend. Die Feststellungen zu den Arbeitsentgel-
   ten, die bei der Berechnung der Beiträge nach dem
   Siebten Buch Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen
   sind, und deren Zuordnung zu den Gefahrtarifstellen
   sind den zuständigen Unfallversicherungsträgern zu
   übersenden.“

2. In § 14 Abs. 1 Nr. 14 werden nach den Wörtern „des
   Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ die Wörter „und
   der Mitteilung an den Unfallversicherungsträger über
   die Prüfung nach § 166 Abs. 2 des Siebten Buches
   Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
   (5) In § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 6 der Gewerbeordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar
BGBl. 2008, Seite 2148 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2148
1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert

worden ist, werden die Wörter „den Hauptverband der
gewerblichen Berufsgenossenschaften“ durch die Wör-
ter „die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.“
ersetzt.
   (6) Die Beschussverordnung vom 13. Juli 2006
(BGBl. I S. 1474), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426), wird wie
folgt geändert:
1. § 18 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz werden die
     Wörter „des Hauptverbandes der gewerblichen
     Berufsgenossenschaften“ durch die Wörter „der
     Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.“
     ersetzt.
  b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „des Haupt-
     verbandes der gewerblichen Berufsgenossen-
     schaften“ durch die Wörter „der Deutschen
     Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.“ ersetzt.
2. In § 41 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter „des Haupt-
   verbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaf-
   ten“ durch die Wörter „der Deutschen Gesetzlichen
   Unfallversicherung e. V.“ ersetzt.

                      Artikel 12

             Nichtanwendung von
        Maßgaben des Einigungsvertrages
   Die Maßgabe zum Bundesrecht in Anlage I Kapi-
tel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe c
Abs. 8 Nr. 2 Doppelbuchstabe bb Abs. 2 des Eini-
gungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II
S. 889, 1062) ist nicht mehr anzuwenden.

                                  Die verfassungsmäßigen Rechte
                               sind gewahrt.

                                Artikel 13

                              Inkrafttreten

       (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
    in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Ab-
    weichendes bestimmt ist.
       (2) Artikel 1 Nr. 33 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom
    1. Januar 1994 in Kraft.
      (3) Artikel 1 Nr. 18 tritt mit Wirkung vom 1. Januar
    2008 in Kraft.
       (4) Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b, Nr. 9 (§ 20 Abs. 2
    Satz 5), Nr. 24 (§ 172c Abs. 3), Artikel 2, Artikel 3, Ar-
    tikel 4 mit Ausnahme der Nr. 1 Buchstabe b und der
    Nr. 6 und 8, Artikel 5, Artikel 8, Artikel 10 und Artikel 11
    Abs. 3 treten am 1. Januar 2009 in Kraft.
       (5) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c, e und g, Nr. 18a, 18b,
    21, 22, 22a Buchstabe c, Nr. 24 mit Ausnahme des
    § 172c Abs. 3, Nr. 26, 27 Buchstabe a, Nr. 28, 35 und 37
    mit Ausnahme des § 219a Abs. 2, Artikel 4 Nr. 1 Buch-
    stabe b und Artikel 11 Abs. 4 treten am 1. Januar 2010
    in Kraft.
       (6) Artikel 12 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
       (6a) Artikel 1 Nr. 21a, 22a Buchstabe b, Nr. 23a,
    Nr. 25a und Nr. 31a treten am 1. Januar 2012 in Kraft.
      (6b) Artikel 1 Nr. 33 Buchstabe b tritt am 1. Januar

    2014 in Kraft.
       (7) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 20 und 23 sowie
    Artikel 11 Abs. 2 treten in Kraft, wenn die Genehmigung
    des Beschlusses der Berufsgenossenschaft für Fahr-
    zeughaltungen und der See-Berufsgenossenschaft
    nach § 118 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetz-
    buch bestandskräftig geworden ist. Der Tag des Inkraft-
    tretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

des Bundesrates
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                   Berlin, den 30. Oktober 2008
                                                Der Bundespräsident
                                                    Horst Köhler
                                                Die Bundeskanzlerin
                                                  Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                                Der Bundesminister
                                              für Arbeit und Soziales
                                                    Olaf Scholz
                                                 Der Bundesminister
                    f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s
c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                     Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 2130. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ad06073bd7f318d9….