Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 183 Umlageverfahren
Stand: 01.07.2020
Wird zitiert von 31
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 26.06.2014 – B 2 U 12/13 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsermäßigung - land- und forstwirtschaftlicher Unternehmer - Tätigwerden versicherter Beschäftigter eines anderen Unternehmens bei einem anderen Unfallversicherungsträger - Auslegung des § 183 Abs 3 SGB 7: "für ein Unternehmen tätig sein" - keine notwendige Eingliederung in das landwirtschaftliche Unternehmen - Satzung)Zitiert von 1
- BSG, 10.08.2021 – B 2 U 15/20 RGesetzliche Unfallversicherung - Beitragspflicht - Jagdverband - Aufnahmebescheid - Zuständigkeitsbescheid - Mitgliedschaft - Beitragsbescheid - Rücknahme - landwirtschaftlicher Unternehmer - unfallversicherungsrechtlicher Begriff des UnternehmensZitiert von 13
- BSG, 23.06.2020 – B 2 U 14/18 RLandwirtschaftliche Unfallversicherung - Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids - Beitragspflicht - landwirtschaftlicher Unternehmer - Jagdunternehmer - Mitglied einer Jagdpächtergemeinschaft - Beitragsfestsetzung - rechtmäßiges und verfassungsmäßiges Satzungsrecht - Risikogruppen - Jagdfläche - Beitragshaftung: Inanspruchnahme als Gesamtschuldner - Ermessensausübung - Ermessensreduzierung auf NullZitiert von 14
- LSG Baden-Württemberg, 12.02.2020 – L 3 U 340/19Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 19.10.2006 – L 10 U 1323/04
- LSG Thüringen, 25.05.2023 – L 1 U 1091/20
Zuletzt entschieden
- BSG, 09.07.2024 – B 2 U 28/23 B(Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde - nicht ordnungsgemäße Begründung der grundsätzlichen Bedeutung - keine klärungsbedürftige Rechtsfrage: Deckelung des Grundbeitrags der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft als Verstoß gegen Art 3 GG und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz)Zitiert von 1
- LSG Bayern, 07.05.2024 – L 1 U 178/21
- SG München, 25.08.2023 – S 1 U 5011/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 183 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/183#abs-1 (1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über das Umlageverfahren aus dem Vierten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/183#abs-2 (2) Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt die Satzung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/183#abs-3 (3) Landwirtschaftlichen Unternehmern, für die versicherungsfreie Personen oder Personen tätig sind, die infolge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversicherungsträger als der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert sind, wird auf Antrag eine Beitragsermäßigung bewilligt. Das Nähere bestimmt die Satzung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/183#abs-4 (4) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen landwirtschaftliche Unternehmer kleiner Unternehmen mit geringer Unfallgefahr ganz oder teilweise von Beiträgen befreit werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/183#abs-5 (5) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft teilt den Unternehmern den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Unternehmer nur dann aufzuheben, wenn
Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Satzes 2.
Permalink zu Abs. 5arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/183#abs-5a (5a) Zur Sicherung des Beitragsaufkommens soll die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs erheben. Die Satzung regelt das Nähere zur Fälligkeit der Beiträge und Vorschüsse sowie zum Verfahren der Zahlung.
Permalink zu Abs. 5brecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/183#abs-5b (5b) Der Beitrag und die Vorschüsse sollen auf der Grundlage eines Lastschriftmandats eingezogen werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/183#abs-6 (6) Die Unternehmer haben der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft über die Unternehmens-, Arbeits- und Lohnverhältnisse Auskunft zu geben, soweit dies für die Beitragsberechnung von Bedeutung ist; die Einzelheiten bestimmt die Satzung. § 166 Absatz 1 gilt entsprechend; die Prüfungsabstände bestimmt die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. Soweit die Unternehmer die Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig machen, kann die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft eine Schätzung vornehmen. Die Unternehmer sollen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Ermächtigung zum Einzug des Beitrags und der Vorschüsse erteilen.