Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und Hinzuverdienstgrenze
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/34?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/34?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Anspruch auf eine Rente wegen Alters als Vollrente besteht vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6 300 Euro nicht überschritten wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/34?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, besteht ein Anspruch auf Teilrente. Die Teilrente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Vollrente abgezogen wird. Überschreitet der sich dabei ergebende Rentenbetrag zusammen mit einem Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes den Hinzuverdienstdeckel nach Absatz 3a, wird der überschreitende Betrag von dem sich nach Satz 2 ergebenden Rentenbetrag abgezogen. Der Rentenanspruch besteht nicht, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Vollrente erreicht.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/34?asof=2019-06-10#abs-3a (3a) Der Hinzuverdienstdeckel wird berechnet, indem die monatliche Bezugsgröße mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Beginn der ersten Rente wegen Alters vervielfältigt wird. Er beträgt mindestens die Summe aus einem Zwölftel von 6 300 Euro und dem Monatsbetrag der Vollrente. Der Hinzuverdienstdeckel wird jährlich zum 1. Juli neu berechnet.
Permalink zu Abs. 3brecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/34?asof=2019-06-10#abs-3b (3b) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt, das
Permalink zu Abs. 3crecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/34?asof=2019-06-10#abs-3c (3c) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist jeweils vom 1. Juli an neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die den Rentenanspruch betrifft. Satz 2 gilt nicht in einem Kalenderjahr, in dem erstmals Hinzuverdienst oder nach Absatz 3e Hinzuverdienst in geänderter Höhe berücksichtigt wurde.
Permalink zu Abs. 3drecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/34?asof=2019-06-10#abs-3d (3d) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils zum 1. Juli für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die den Rentenanspruch betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies abweichend von Satz 1 nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.
Permalink zu Abs. 3erecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/34?asof=2019-06-10#abs-3e (3e) Änderungen des nach Absatz 3c berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die den Rentenanspruch betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3frecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/34?asof=2019-06-10#abs-3f (3f) Ergibt sich nach den Absätzen 3c bis 3e eine Änderung, die den Rentenanspruch betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).
Permalink zu Abs. 3grecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/34?asof=2019-06-10#abs-3g (3g) Ein nach Absatz 3f Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 200 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit durch schriftliche Erklärung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/34?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel in eine
ausgeschlossen.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 34 neu gefasst durch Artikel 7a 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. 2022 I S. 2759
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08.12.2016 Ausfertigung
§ 34 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I 2838)
BGBl. 2016 I S. 2838
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2474)
BGBl. 2012 I S. 2474
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 34 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 681)
BGBl. 2008 I S. 681
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20.04.2007 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I 554)
BGBl. 2007 I S. 554
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 34 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1791)
BGBl. 2004 I S. 1791
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23.12.2002 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I 4621)
BGBl. 2002 I S. 4621
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21.06.2002 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2167)
BGBl. 2002 I S. 2167
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.