Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 32 Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen
Stand: 20.02.2021
Wird zitiert von 23
Nach Gewicht
- SG Berlin, 10.01.2013 – S 31 R 3260/08
- LSG Hessen, 26.10.2012 – L 5 R 142/12Zitiert von 2
- BSG, 21.06.2000 – B 4 RA 52/99 RZitiert von 5
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.05.2009 – L 2 R 261/08Zitiert von 4
- SG Aachen, 03.11.2004 – S 11 RA 2/04
- LSG NRW, 22.11.1999 – L 4 RA 36/99Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Halle, 11.03.2025 – 8 A 39/25 HAL
- LSG Sachsen-Anhalt, 02.07.2020 – L 3 R 16/20
- LSG Baden-Württemberg, 09.04.2019 – L 13 R 4452/18
23 Entscheidungen zu § 32 SGB VI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/32#abs-1 (1) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung in Anspruch nehmen, zahlen für jeden Kalendertag dieser Leistungen den sich nach § 40 Abs. 5 des Fünften Buches ergebenden Betrag. Die Zuzahlung ist für längstens 14 Tage und in Höhe des sich nach § 40 Abs. 6 des Fünften Buches ergebenden Betrages zu leisten, wenn der unmittelbare Anschluss der stationären Heilbehandlung an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist (Anschlussrehabilitation); als unmittelbar gilt auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich. Hierbei ist eine innerhalb eines Kalenderjahres an einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung geleistete Zuzahlung anzurechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/32#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für Versicherte oder Bezieher einer Rente, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und für sich, ihre Ehegatten oder Lebenspartner sonstige Leistungen einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung in Anspruch nehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/32#abs-3 (3) Bezieht ein Versicherter Übergangsgeld, das nach § 66 Absatz 1 des Neunten Buches begrenzt ist, hat er für die Zeit des Bezugs von Übergangsgeld eine Zuzahlung nicht zu leisten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/32#abs-4 (4) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen von der Zuzahlung nach Absatz 1 oder 2 abgesehen werden kann, wenn sie den Versicherten oder den Rentner unzumutbar belasten würde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/32#abs-5 (5) Die Zuzahlung steht der Annahme einer vollen Übernahme der Aufwendungen für die Leistungen zur Teilhabe im Sinne arbeitsrechtlicher Vorschriften nicht entgegen.