Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 136 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung
Stand: 12.12.2024
Wird zitiert von 99
Nach Gewicht
- BSG, 12.06.2025 – B 1 KR 26/24 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen der KiOnRL - Verstoß gegen das Qualitätsgebot - Vergütungsausschluss trotz fehlender Festlegung der Folgen durch den Gemeinsamen BundesausschussZitiert von 2
- BSG, 12.06.2025 – B 1 KR 30/23 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - Nichteinhaltung von Qualitätsvorgaben der MHI-RL - kein Wegfall des Vergütungsanspruchs
- BSG, 19.12.2024 – B 1 KR 26/23 RKrankenversicherung - Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie/PPP-RL (juris: PPPRL) - Vereinbarkeit mit höherrangigem RechtZitiert von 3
- BSG, 19.12.2024 – B 1 KR 19/23 RKrankenversicherung - Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-RL, juris: PPPRL) - gesetzliche Ermächtigung - Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht - Festsetzung von Qualitätsanforderungen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss auch bei niedriger Evidenz - Verhältnismäßigkeit der zu regelnden Sanktionsfolgen - Nichteinhaltung der personellen Mindestvorgaben - kein Leistungserbringungsverbot - lediglich VergütungsabschlagZitiert von 7
- BSG, 19.12.2024 – B 1 KR 17/23 RZitiert von 1
- BSG, 19.12.2024 – B 1 KR 16/23 RZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 29.04.2026 – 84 O 156/22
- BGH, 26.03.2026 – I ZR 118/24Vorlage einer Frage an den EuGH zur europarechtlichen Zulässigkeit einer Werbung für eine Fernbehandlung durch Partnerärzte in Irland - Online-DiagnoseZitiert von 1
- LSG NRW, 12.03.2026 – L 16 KR 45/26 KH B ER
99 Entscheidungen zu § 136 SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 136 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/136#abs-1 (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt für die vertragsärztliche Versorgung und für zugelassene Krankenhäuser grundsätzlich einheitlich für alle Patienten durch Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 insbesondere
Soweit erforderlich erlässt der Gemeinsame Bundesausschuss die notwendigen Durchführungsbestimmungen. Er kann dabei die Finanzierung der notwendigen Strukturen zur Durchführung von Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung insbesondere über Qualitätssicherungszuschläge regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/136#abs-2 (2) Die Richtlinien nach Absatz 1 sind sektorenübergreifend zu erlassen, es sei denn, die Qualität der Leistungserbringung kann nur durch sektorbezogene Regelungen angemessen gesichert werden. Die Regelungen nach § 136a Absatz 4 und § 136b bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/136#abs-3 (3) Der Verband der Privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer sowie die Berufsorganisationen der Pflegeberufe sind bei den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 zu beteiligen; die Bundespsychotherapeutenkammer und die Bundeszahnärztekammer sind, soweit jeweils die Berufsausübung der Psychotherapeuten oder der Zahnärzte berührt ist, zu beteiligen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/136#abs-4 (4) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die in nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Bestimmungen in Richtlinien aufzuheben, soweit die nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Qualitätskriterien vergleichbare Mindestanforderungen festlegen.