Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 18/9528 · S. 46
Zu Artikel 5 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V)
Zu Artikel 5 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V) Zu Nummer 1 (§ 37a) Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz wurden durch die Änderung des § 73 die Befugnisse der Psychothe- rapeuten zur Verordnung von bestimmten Leistungen erweitert und der G-BA beauftragt, in den entsprechenden Richtlinien nähere Verordnungsvoraussetzungen zu konkretisieren, gegebenenfalls auch besondere Anforderun- gen an die Qualifikation der Psychotherapeuten als Qualitätsanforderung zu regeln. Mit der Änderung wird diese Erweiterung der Befugnis auch in § 37a Absatz 2 Nummer 3 und 5 nachvollzogen. Zu Nummer 2 (§ 39) Zu Buchstabe a Durch die Änderung in Satz 1 wird eine stationsäquivalente psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld als neue Behandlungsform der Krankenhausbehandlung eingeführt. Die leistungs- und leistungserbringerrechtlichen Einzelheiten dieser Behandlungsform sind in den neuen Sätzen 4 und 5 und im neuen § 115d geregelt. Satz 2 regelt, dass die stationsäquivalente Krankenhausbehandlung als alternative Behandlungsform gleichwertig neben der vollstationären Aufnahme in das Krankenhaus steht. Bei Vorliegen der leistungsrechtlichen Vorausset- zungen entscheidet das Krankenhaus, ob es die Krankenhausbehandlung vollstationär oder stationsäquivalent durchführt. Ein Vorrangverhältnis besteht insoweit nicht. Zu Buchstabe b Die neuen Sätze 4 und 5 enthalten die leistungsrechtliche Regelung der Behandlungsform einer stationsäquiva- lenten psychiatrischen Behandlung im häuslichen Umfeld. Durch die Einführung dieser Behandlungsform wird eine Lücke geschlossen, die bei der Behandlung psychisch schwer kranker Menschen besteht. Sofern die Betroffe- nen im Rahmen einer ambulanten oder teilstationären Behandlung in einer Tages- oder Nachtklinik nicht ange- messen versorgt we
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 43.939 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/9528, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 164.861–208.800 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert f3c34fde48affc87….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP