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Artikel 5 · BT-Drs. 18/9528 · S. 46

Zu Artikel 5 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V)

Zu Artikel 5 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V)
Zu Nummer 1 (§ 37a)
Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz wurden durch die Änderung des § 73 die Befugnisse der Psychothe-
rapeuten zur Verordnung von bestimmten Leistungen erweitert und der G-BA beauftragt, in den entsprechenden
Richtlinien nähere Verordnungsvoraussetzungen zu konkretisieren, gegebenenfalls auch besondere Anforderun-
gen an die Qualifikation der Psychotherapeuten als Qualitätsanforderung zu regeln. Mit der Änderung wird diese
Erweiterung der Befugnis auch in § 37a Absatz 2 Nummer 3 und 5 nachvollzogen.

Zu Nummer 2 (§ 39)
Zu Buchstabe a
Durch die Änderung in Satz 1 wird eine stationsäquivalente psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld als
neue Behandlungsform der Krankenhausbehandlung eingeführt. Die leistungs- und leistungserbringerrechtlichen
Einzelheiten dieser Behandlungsform sind in den neuen Sätzen 4 und 5 und im neuen § 115d geregelt.
Satz 2 regelt, dass die stationsäquivalente Krankenhausbehandlung als alternative Behandlungsform gleichwertig
neben der vollstationären Aufnahme in das Krankenhaus steht. Bei Vorliegen der leistungsrechtlichen Vorausset-
zungen entscheidet das Krankenhaus, ob es die Krankenhausbehandlung vollstationär oder stationsäquivalent
durchführt. Ein Vorrangverhältnis besteht insoweit nicht.

Zu Buchstabe b
Die neuen Sätze 4 und 5 enthalten die leistungsrechtliche Regelung der Behandlungsform einer stationsäquiva-
lenten psychiatrischen Behandlung im häuslichen Umfeld. Durch die Einführung dieser Behandlungsform wird
eine Lücke geschlossen, die bei der Behandlung psychisch schwer kranker Menschen besteht. Sofern die Betroffe-
nen im Rahmen einer ambulanten oder teilstationären Behandlung in einer Tages- oder Nachtklinik nicht ange-
messen versorgt we

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 43.939 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/9528, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 164.861–208.800 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert f3c34fde48affc87….

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