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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 617
BGBl. 2013 I S. 617 · 32.885 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung
und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister
(Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz – KFRG)
Vom 3. April 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Februar 2013
(BGBl. I S. 277) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Versicherte, die das 18. Lebensjahr voll-
endet haben, haben Anspruch auf Untersuchun-
gen zur Früherkennung von Krebserkrankun-
gen.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „über“ das
Wort „Inhalt“ und ein Komma eingefügt.
bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„Ferner bestimmt er für Untersuchungen
nach Absatz 2 die Zielgruppen, Altersgren-
zen und die Häufigkeit der Untersuchungen.
Für Untersuchungen nach Absatz 1 kann der
Gemeinsame Bundesausschuss für geeig-
nete Gruppen von Versicherten eine abwei-
chende Altersgrenze und Häufigkeit der Un-
tersuchungen festlegen.“
2. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
„§ 25a
Organisierte Früherkennungsprogramme
(1) Untersuchungen zur Früherkennung von
Krebserkrankungen gemäß § 25 Absatz 2, für die
von der Europäischen Kommission veröffentlichte
Europäische Leitlinien zur Qualitätssicherung von
Krebsfrüherkennungsprogrammen vorliegen, sollen
als organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme
angeboten werden. Diese Programme umfassen
insbesondere
1. die regelmäßige Einladung der Versicherten in
Textform zur Früherkennungsuntersuchung nach
Satz 1,
2. die mit der Einladung erfolgende umfassende
und verständliche Information der Versicherten
über Nutzen und Risiken der jeweiligen Unter-
suchung, über die nach Absatz 4 vorgesehene
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der perso-
nenbezogenen Daten, die zum Schutz dieser
Daten getroffenen Maßnahmen, die verantwort-

liche Stelle und bestehende Widerspruchsrech-
te,
3. die inhaltliche Bestimmung der Zielgruppen, der
Untersuchungsmethoden, der Abstände zwi-
schen den Untersuchungen, der Altersgrenzen,
des Vorgehens zur Abklärung auffälliger Befunde
und der Maßnahmen zur Qualitätssicherung so-
wie
4. die systematische Erfassung, Überwachung und
Verbesserung der Qualität der Krebsfrüherken-
nungsprogramme unter besonderer Berücksich-
tigung der Teilnahmeraten, des Auftretens von
Intervallkarzinomen, falsch positiver Diagnosen
und der Sterblichkeit an der betreffenden Krebs-
erkrankung unter den Programmteilnehmern.
Die Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 4 beinhalten
auch einen Abgleich der Daten, die nach § 299 zum
Zwecke der Qualitätssicherung an eine vom Ge-
meinsamen Bundesausschuss bestimmte Stelle
übermittelt werden, mit Daten der epidemiologi-
schen oder der klinischen Krebsregister, soweit
dies insbesondere für die Erfassung des Auftretens
von Intervallkarzinomen und der Sterblichkeit an
der betreffenden Krebserkrankung unter den Pro-
grammteilnehmern erforderlich ist und landesrecht-
liche Vorschriften die Übermittlung von Krebsregis-
terdaten erlauben. Die entstehenden Kosten für den
Datenabgleich werden von den Krankenkassen ge-
tragen.
(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt
bis zum 30. April 2016 in Richtlinien nach § 92
das Nähere über die Durchführung der organisier-
ten Krebsfrüherkennungsprogramme für Früherken-
nungsuntersuchungen, für die bereits Europäische
Leitlinien zur Qualitätssicherung nach Absatz 1
Satz 1 vorliegen. Für künftige Leitlinien erfolgt eine
Regelung innerhalb von drei Jahren nach Veröffent-
lichung der Leitlinien. Handelt es sich um eine neue
Früherkennungsuntersuchung, für die noch keine
Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
bestehen, prüft der Gemeinsame Bundesaus-
schuss zunächst innerhalb von drei Jahren nach
Veröffentlichung der Leitlinien, ob die Früherken-
nungsuntersuchung nach § 25 Absatz 2 zu Lasten
der Krankenkassen zu erbringen ist, und regelt ge-
gebenenfalls innerhalb von weiteren drei Jahren
das Nähere über die Durchführung des organisier-
ten Krebsfrüherkennungsprogramms. In den Richt-
linien über die Durchführung der organisierten
Krebsfrüherkennungsprogramme ist insbesondere
das Nähere zum Einladungswesen, zur Qualitäts-
sicherung und zum Datenabgleich mit den Krebs-
registern festzulegen, und es sind die hierfür zu-
ständigen Stellen zu bestimmen. Der Verband der
Privaten Krankenversicherung ist bei den Richt-
linien zu beteiligen.
(3) Stellt der Gemeinsame Bundesausschuss bei
seinen Beratungen fest, dass notwendige Erkennt-
nisse fehlen, kann er eine Richtlinie zur Erprobung
der geeigneten inhaltlichen und organisatorischen
Ausgestaltung eines organisierten Krebsfrüherken-
nungsprogramms beschließen. § 137e gilt entspre-
chend. Die Frist nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 für die
Regelung des Näheren über die Durchführung der
organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme ver-
längert sich in diesem Fall um den Zeitraum der
Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der
Erprobung, längstens jedoch um fünf Jahre.
(4) Die nach Absatz 2 Satz 4 in den Richtlinien
bestimmten Stellen sind befugt, die für die Wahr-
nehmung ihrer Aufgaben erforderlichen und in den
Richtlinien aufgeführten Daten nach den dort ge-
nannten Vorgaben zu erheben, zu verarbeiten und
zu nutzen. Für die Einladungen nach Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 dürfen die in § 291 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Daten der Kran-
kenkassen erhoben, verarbeitet und genutzt wer-
den; sofern andere Stellen als die Krankenkassen
die Aufgabe der Einladung wahrnehmen, darf die
Krankenversichertennummer nur in pseudonymi-
sierter Form verwendet werden. Die Versicherten
können in Textform weiteren Einladungen wider-
sprechen; sie sind in den Einladungen auf ihr Wider-
spruchsrecht hinzuweisen. Andere personenbezo-
gene Daten der Krankenkassen, insbesondere Be-
funddaten und Daten über die Inanspruchnahme
von Krebsfrüherkennungsuntersuchungen, dürfen
für die Einladungen nur mit Einwilligung der Versi-
cherten verwendet werden. Für die Datenerhebun-
gen, -verarbeitungen und -nutzungen zum Zwecke
der Qualitätssicherung nach Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 4 gilt § 299, sofern der Versicherte nicht schrift-
lich widersprochen hat. Ein Abgleich der Daten
nach Satz 4 und der Daten, die nach § 299 zum
Zwecke der Qualitätssicherung an eine vom Ge-
meinsamen Bundesausschuss bestimmte Stelle
übermittelt werden, mit Daten der epidemiologi-
schen oder klinischen Krebsregister ist unter Be-
achtung der landesrechtlichen Vorschriften zuläs-
sig, sofern der Versicherte nicht schriftlich wider-
sprochen hat. Der Gemeinsame Bundesausschuss
legt in den Richtlinien fest, welche Daten für den
Abgleich zwischen den von ihm bestimmten Stellen
und den epidemiologischen oder klinischen Krebs-
registern übermittelt werden sollen.
(5) Der Gemeinsame Bundesausschuss oder
eine von ihm beauftragte Stelle veröffentlicht alle
zwei Jahre einen Bericht über den Stand der Maß-
nahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4. Der Ge-
meinsame Bundesausschuss oder eine von ihm be-
auftragte Stelle übermittelt auf Antrag, nach Prü-
fung des berechtigten Interesses des Antrag-
stellers, anonymisierte Daten zum Zwecke der
wissenschaftlichen Forschung. Die Entscheidung
über den Antrag ist dem Antragsteller innerhalb
von zwei Monaten nach Antragstellung mitzuteilen;
eine Ablehnung ist zu begründen.“
3. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 2 beträgt die Belas-
tungsgrenze 2 vom Hundert der jährlichen
Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für
nach dem 1. April 1972 geborene chronisch
kranke Versicherte, die ab dem 1. Januar
2008 die in § 25 Absatz 1 genannten Ge-
sundheitsuntersuchungen vor der Erkran-

kung nicht regelmäßig in Anspruch genom-
men haben.“
bb) In Satz 4 wird die Angabe „Nr. 1 und 2“ ge-
strichen.
cc) In Satz 6 werden vor dem Punkt am Ende ein
Semikolon und die Wörter „die Kranken-
kasse kann auf den jährlichen Nachweis ver-
zichten, wenn bereits die notwendigen Fest-
stellungen getroffen worden sind und im Ein-
zelfall keine Anhaltspunkte für einen Wegfall
der chronischen Erkrankung vorliegen“ ein-
gefügt.
dd) Die Sätze 7 und 8 werden aufgehoben.
ee) Im bisherigen Satz 9 wird die Angabe „und 2“
gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der mit dem
Versicherten im gemeinsamen Haushalt le-
benden Angehörigen des Versicherten und
Lebenspartners jeweils zusammengerech-
net“ durch die Wörter „des Versicherten, sei-
nes Ehegatten oder Lebenspartners, der
minderjährigen oder nach § 10 versicherten
Kinder des Versicherten, seines Ehegatten
oder Lebenspartners sowie der Angehörigen
im Sinne des § 8 Absatz 4 des Zweiten Ge-
setzes über die Krankenversicherung der
Landwirte jeweils zusammengerechnet, so-
weit sie im gemeinsamen Haushalt leben“
ersetzt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „sich“ die
Wörter „aus den Freibeträgen nach“ einge-
fügt.
cc) In Satz 5 werden im Satzteil nach Nummer 2
die Wörter „des Haushaltsvorstands nach
der Verordnung zur Durchführung des § 28
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Re-
gelsatzverordnung)“ durch die Wörter „für
die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu
§ 28 des Zwölften Buches“ ersetzt.
dd) In Satz 6 werden die Wörter „die Regel-
leistung nach § 20 Abs. 2“ durch die Wörter
„der Regelbedarf nach § 20 Absatz 2 Satz 1“
ersetzt.
ee) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei Ehegatten und Lebenspartnern ist ein
gemeinsamer Haushalt im Sinne des Sat-
zes 1 auch dann anzunehmen, wenn ein
Ehegatte oder Lebenspartner dauerhaft in
eine vollstationäre Einrichtung aufgenom-
men wurde, in der Leistungen gemäß § 43
oder § 43a des Elften Buches erbracht wer-
den.“
4. Nach § 65b wird folgender § 65c eingefügt:
„§ 65c
Klinische Krebsregister
(1) Zur Verbesserung der Qualität der onkologi-
schen Versorgung richten die Länder klinische
Krebsregister ein. Die klinischen Krebsregister ha-
ben insbesondere folgende Aufgaben:
1. die personenbezogene Erfassung der Daten aller
in einem regional festgelegten Einzugsgebiet
stationär und ambulant versorgten Patientinnen
und Patienten über das Auftreten, die Behand-
lung und den Verlauf von bösartigen Neubildun-
gen einschließlich ihrer Frühstadien sowie von
gutartigen Tumoren des zentralen Nervensys-
tems nach Kapitel II der Internationalen statisti-
schen Klassifikation der Krankheiten und ver-
wandter Gesundheitsprobleme (ICD) mit Aus-
nahme der Daten von Erkrankungsfällen, die an
das Deutsche Kinderkrebsregister zu melden
sind,
2. die Auswertung der erfassten klinischen Daten
und die Rückmeldung der Auswertungsergeb-
nisse an die einzelnen Leistungserbringer,
3. den Datenaustausch mit anderen regionalen kli-
nischen Krebsregistern bei solchen Patientinnen
und Patienten, bei denen Hauptwohnsitz und
Behandlungsort in verschiedenen Einzugsgebie-
ten liegen, sowie mit Auswertungsstellen der kli-
nischen Krebsregistrierung auf Landesebene,
4. die Förderung der interdisziplinären, direkt
patientenbezogenen Zusammenarbeit bei der
Krebsbehandlung,
5. die Beteiligung an der einrichtungs- und sekto-
renübergreifenden Qualitätssicherung des Ge-
meinsamen Bundesausschusses nach § 137 Ab-
satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 135a Ab-
satz 2 Nummer 1,
6. die Zusammenarbeit mit Zentren in der Onko-
logie,
7. die Erfassung von Daten für die epidemio-
logischen Krebsregister,
8. die Bereitstellung notwendiger Daten zur Her-
stellung von Versorgungstransparenz und zu
Zwecken der Versorgungsforschung.
Die klinische Krebsregistrierung erfolgt auf der
Grundlage des bundesweit einheitlichen Datensat-
zes der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzen-
tren und der Gesellschaft der epidemiologischen
Krebsregister in Deutschland zur Basisdokumenta-
tion für Tumorkranke und ihn ergänzender Module
flächendeckend sowie möglichst vollzählig. Die Da-
ten sind jährlich landesbezogen auszuwerten. Eine
flächendeckende klinische Krebsregistrierung kann
auch länderübergreifend erfolgen. Die für die Ein-
richtung und den Betrieb der klinischen Krebsregis-
ter nach Satz 2 notwendigen Bestimmungen ein-
schließlich datenschutzrechtlicher Regelungen blei-
ben dem Landesrecht vorbehalten.
(2) Die Krankenkassen fördern den Betrieb klini-
scher Krebsregister nach Absatz 1 Satz 2, indem
sie eine Pauschale nach Absatz 4 Satz 2 bis 4 zah-
len. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
beschließt bis zum 31. Dezember 2013 einheitliche
Voraussetzungen für diese Förderung. Er hat in den
Fördervoraussetzungen insbesondere Folgendes
festzulegen:
1. die sachgerechte Organisation und Ausstattung
der klinischen Krebsregister einschließlich eines
einheitlichen Datenformates und entsprechender

Schnittstellen zur Annahme, Verarbeitung und
Weiterleitung der Daten,
2. die Mindestanforderungen an den Grad der Er-
fassung und an die Vollständigkeit der verschie-
denen Datenkategorien nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 sowie über notwendige Verfahren
zur Datenvalidierung,
3. ein einheitliches Verfahren zur Rückmeldung der
Auswertungsergebnisse an die Leistungserbrin-
ger,
4. die notwendigen Verfahren zur Qualitätsverbes-
serung der Krebsbehandlung,
5. die erforderlichen Instrumente zur Unterstützung
der interdisziplinären Zusammenarbeit nach Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 4,
6. die Kriterien, Inhalte und Indikatoren für eine lan-
desbezogene Auswertung, die eine länderüber-
greifende Vergleichbarkeit garantieren,
7. die Modalitäten für die Abrechnung der klini-
schen Krebsregister mit den Krankenkassen.
Über die Festlegungen nach den Sätzen 2 und 3
entscheidet der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen im Benehmen mit zwei von der Gesund-
heitsministerkonferenz der Länder zu bestimmen-
den Vertretern. Soweit die Länder Einwände gegen
die Festlegungen haben, sind diese dem Bundes-
ministerium für Gesundheit vorzulegen, das in die-
sem Fall die entsprechenden Fördervoraussetzun-
gen festlegen kann.
(3) Bei der Erarbeitung der Fördervoraussetzun-
gen hat der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen folgende Organisationen und Personen zu be-
teiligen:
1. die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen,
2. die Deutsche Krankenhausgesellschaft,
3. den Gemeinsamen Bundesausschuss,
4. die Deutsche Krebsgesellschaft,
5. die Deutsche Krebshilfe,
6. die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzen-
tren,
7. die Gesellschaft der epidemiologischen Krebs-
register in Deutschland,
8. die Bundesärztekammer,
9. die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaft-
lichen Medizinischen Fachgesellschaften sowie
10. die für die Wahrnehmung der Interessen der Pa-
tientinnen und Patienten und der Selbsthilfe
chronisch kranker und behinderter Menschen
maßgeblichen Organisationen.
Der Verband der Privaten Krankenversicherung ist
an der Erarbeitung der Fördervoraussetzungen zu
beteiligen, wenn die privaten Krankenversiche-
rungsunternehmen den Betrieb der klinischen
Krebsregister fördern, indem sie die Pauschale
nach Absatz 4 Satz 2 bis 4 für Meldungen in Bezug
auf privat krankenversicherte Personen zahlen.
Gleiches gilt für die Träger der Kosten in Krank-
heits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamten-
rechtlichen Vorschriften, wenn sie für Meldungen
in Bezug auf die nach diesen Vorschriften berech-
tigten Personen einen Teil der fallbezogenen Krebs-
registerpauschale nach Absatz 4 Satz 2 bis 4 zah-
len.
(4) Auf Antrag eines klinischen Krebsregisters
oder dessen Trägers stellen die Landesverbände
der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemein-
sam und einheitlich mit Wirkung für ihre Mitglieds-
kassen fest, dass
1. das klinische Krebsregister die Fördervorausset-
zungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 erfüllt und
2. in dem Land, in dem das klinische Krebsregister
seinen Sitz hat, eine flächendeckende klinische
Krebsregistrierung und eine Zusammenarbeit
mit den epidemiologischen Krebsregistern ge-
währleistet sind.
Weist ein klinisches Krebsregister auf Grund der
Feststellungen nach Satz 1 nach, dass die Förder-
voraussetzungen erfüllt sind, so zahlt die Kranken-
kasse an dieses Register oder dessen Träger ein-
malig für jede verarbeitete Meldung zur Neuerkran-
kung an einem Tumor nach Absatz 1 Nummer 1 mit
Ausnahme der Meldungen von nicht-melanotischen
Hautkrebsarten und ihrer Frühstadien eine fallbezo-
gene Krebsregisterpauschale in Höhe von 119 Euro.
Ab dem Jahr 2015 erhöht sich die fallbezogene
Krebsregisterpauschale nach Satz 2 jährlich ent-
sprechend der prozentualen Veränderung der mo-
natlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des
Vierten Buches. Die Landesverbände der Kranken-
kassen und die Ersatzkassen gemeinsam und ein-
heitlich können mit Wirkung für ihre Mitgliedskas-
sen mit dem Land eine von Satz 2 abweichende
Höhe der fallbezogenen Krebsregisterpauschale
vereinbaren, wenn dies auf Grund regionaler Be-
sonderheiten erforderlich ist. Im Falle des Absat-
zes 3 Satz 2 tritt der jeweilige Landesausschuss
des Verbandes der Privaten Krankenversicherung
bei der Vereinbarung nach Satz 4 an die Seite der
Landesverbände der Krankenkassen und der Er-
satzkassen. Der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen passt die Pauschale nach Satz 2 an,
wenn die Anpassung erforderlich ist, um 90 Prozent
der durchschnittlichen Betriebskosten der nach Ab-
satz 2 Satz 1 geförderten klinischen Krebsregister
abzudecken. Die erstmalige Überprüfung der Pau-
schale erfolgt spätestens bis zum Ablauf des Jah-
res 2017; Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(5) In einer Übergangsphase bis zum 31. Dezem-
ber 2017 zahlt die Krankenkasse die Pauschale
nach Absatz 4 Satz 2 bis 4 unabhängig von den
Feststellungen nach Absatz 4 Satz 1 an die klini-
schen Krebsregister, die von den Ländern für ein
festgelegtes Einzugsgebiet als zuständig bestimmt
worden sind. Eine anderweitige Finanzierung der
klinischen Krebsregister aus Mitteln der gesetzli-
chen Krankenversicherung ist in diesen Fällen aus-
geschlossen. Die Landesverbände der Krankenkas-
sen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheit-
lich können mit dem Land für die Übergangsphase
Vereinbarungen über den Prozess zur Einrichtung
und Weiterentwicklung der klinischen Krebsregister
treffen. Erfüllt ein klinisches Krebsregister die Anfor-
derungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 nach
Ablauf der Übergangsphase nach Satz 1 oder zu

einem späteren Zeitpunkt nicht, hat das klinische
Krebsregister die Möglichkeit der Nachbesserung
innerhalb eines Jahres. Für diesen Zeitraum gilt
Satz 1 entsprechend.
(6) Für jede landesrechtlich vorgesehene Mel-
dung der zu übermittelnden klinischen Daten an
ein klinisches Krebsregister, das nach Absatz 4
Satz 1 förderfähig ist, ist den Leistungserbringern
vom jeweiligen klinischen Krebsregister eine Mel-
devergütung zu zahlen, wenn die zu übermittelnden
Daten vollständig gemeldet wurden. Satz 1 gilt
nicht für Meldungen, die nicht-melanotische Haut-
krebsarten und ihre Frühstadien betreffen. Die
Krankenkasse des gemeldeten Versicherten hat
dem klinischen Krebsregister die nach Satz 1 ent-
standenen Kosten zu erstatten. Die Übergangsre-
gelung nach Absatz 5 gilt entsprechend. Die Höhe
der einzelnen Meldevergütungen vereinbart der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit der
Deutschen Krankenhausgesellschaft und den Kas-
senärztlichen Bundesvereinigungen bis zum 31. De-
zember 2013. Wenn die privaten Krankenversiche-
rungsunternehmen den klinischen Krebsregistern
die Kosten für Vergütungen von Meldungen von
Daten privat krankenversicherter Personen erstat-
ten, tritt der Verband der Privaten Krankenversiche-
rung bei der Vereinbarung nach Satz 5 an die Seite
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.
Gleiches gilt für die Träger der Kosten in Krank-
heits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamten-
rechtlichen Vorschriften, wenn sie den klinischen
Krebsregistern einen Teil der Kosten für Vergütun-
gen von Meldungen von Daten der nach diesen
Vorschriften berechtigten Personen erstatten.
Kommt eine Vereinbarung bis zu dem in Satz 5 ge-
nannten Zeitpunkt nicht zustande, haben sich die
Vereinbarungspartner nach Satz 5 auf eine unab-
hängige Schiedsperson zu verständigen, die die
Höhe der einzelnen Meldevergütungen festlegt. Ei-
nigen sich die Vereinbarungspartner nicht auf eine
Schiedsperson, so wird diese vom Bundesministe-
rium für Gesundheit bestellt. Die Kosten des
Schiedsverfahrens tragen die Vereinbarungspartner
zu gleichen Teilen. Klagen gegen die Bestimmung
der Schiedsperson haben keine aufschiebende Wir-
kung. Klagen gegen die Festlegung der Höhe der
einzelnen Meldevergütungen richten sich gegen ei-
nen der Vereinbarungspartner, nicht gegen die
Schiedsperson.
(7) Klinische Krebsregister und Auswertungs-
stellen der klinischen Krebsregistrierung auf Lan-
desebene arbeiten mit dem Gemeinsamen Bundes-
ausschuss bei der Qualitätssicherung der onkologi-
schen Versorgung zusammen. Der Gemeinsame
Bundesausschuss lässt notwendige bundesweite
Auswertungen der klinischen Krebsregisterdaten
durchführen. Hierfür übermitteln die Auswertungs-
stellen der klinischen Krebsregistrierung auf Lan-
desebene dem Gemeinsamen Bundesausschuss
oder dem nach Satz 4 benannten Empfänger auf
Anforderung die erforderlichen Daten in anonymi-
sierter Form. Der Gemeinsame Bundesausschuss
bestimmt durch Beschluss die von den Auswer-
tungsstellen der klinischen Krebsregistrierung auf
Landesebene zu übermittelnden Daten, den Emp-
fänger dieser Daten sowie Inhalte und Kriterien für
Auswertungen nach Satz 2; § 92 Absatz 7e gilt ent-
sprechend. Bei der Erarbeitung und Festlegung von
Kriterien und Inhalten der bundesweiten Auswer-
tungen nach Satz 2 ist der Deutschen Krebsgesell-
schaft, der Deutschen Krebshilfe und der Arbeits-
gemeinschaft Deutscher Tumorzentren Gelegenheit
zum Einbringen von Vorschlägen zu geben.
(8) Bei Maßnahmen der einrichtungs- und sekto-
renübergreifenden Qualitätssicherung nach § 135a
Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 137 Absatz 1
Nummer 1 in der onkologischen Versorgung soll der
Gemeinsame Bundesausschuss die klinischen
Krebsregister unter Einhaltung der Vorgaben des
§ 299 bei der Aufgabenerfüllung einbeziehen. So-
weit den klinischen Krebsregistern Aufgaben nach
Satz 1 übertragen werden, sind sie an Richtlinien
nach § 92 Absatz 1 Nummer 13 gebunden.
(9) Der Gemeinsame Bundesausschuss gleicht
erstmals bis zum 31. Dezember 2013 die Dokumen-
tationsanforderungen, die für die Zulassung von
strukturierten Behandlungsprogrammen für Brust-
krebs nach § 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ge-
regelt sind, an den bundesweit einheitlichen Daten-
satz der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzen-
tren und der Gesellschaft der epidemiologischen
Krebsregister in Deutschland zur Basisdokumenta-
tion für Tumorkranke und ihn ergänzende Module
an. Leistungserbringer, die an einem nach § 137g
Absatz 1 zugelassenen, strukturierten Behand-
lungsprogramm für Brustkrebs in koordinierender
Funktion teilnehmen, können die in dem Programm
für die Annahme der Dokumentationsdaten nach
§ 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 zuständige Stelle
mit der Meldung der entsprechenden Daten an das
klinische Krebsregister beauftragen, wenn die Ver-
sicherte nach umfassender Information hierin
schriftlich eingewilligt hat. Die Einwilligung kann wi-
derrufen werden. Macht der Leistungserbringer von
der Möglichkeit nach Satz 2 Gebrauch, erhält er in-
soweit keine Meldevergütungen nach Absatz 6.
(10) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen veröffentlicht ab dem Jahr 2018 alle fünf Jahre
einen Bericht über die bundesweiten Ergebnisse
der klinischen Krebsregistrierung in patientenver-
ständlicher Form, wozu auch die barrierefreie Be-
reitstellung des Berichtes gehört. Der Bericht ist
auf der Grundlage der Landesauswertungen nach
Absatz 1 Satz 3 und der Ergebnisse von Bundes-
auswertungen des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses nach Absatz 9 Satz 2 zu erstellen. Die
Auswertungsstellen der klinischen Krebsregistrie-
rung auf Landesebene und der Gemeinsame Bun-
desausschuss liefern dem Spitzenverband Bund
der Krankenkassen die Auswertungen, die zum Er-
stellen des Berichts benötigt werden.“
5. § 92 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden vor dem
Komma am Ende die Wörter „und zur Qualitäts-
sicherung der Früherkennungsuntersuchungen
sowie zur Durchführung organisierter Krebsfrüh-
erkennungsprogramme nach § 25a einschließ-
lich der systematischen Erfassung, Überwa-

chung und Verbesserung der Qualität dieser
Programme“ eingefügt.
b) In Absatz 4 Nummer 3 werden vor dem Punkt
am Ende die Wörter „einschließlich der organi-
sierten Krebsfrüherkennungsprogramme nach
§ 25a“ eingefügt.
6. Dem § 116b Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Leistungserbringer dürfen unter den Vorausset-
zungen des § 295 Absatz 5 auch eine andere Stelle
mit der Abrechnung der Leistungen nach Satz 1 be-
auftragen.“
7. Nach § 136 wird folgender § 136a eingefügt:
„§ 136a
Förderung der Qualität
durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft fördert
im Rahmen ihrer Aufgaben die Qualität der Versor-
gung im Krankenhaus. Sie hat in ihren Beratungs-
und Formulierungshilfen für Verträge der Kranken-
häuser mit leitenden Ärzten bis spätestens zum
30. April 2013 im Einvernehmen mit der Bundesärz-
tekammer Empfehlungen abzugeben, die sicher-
stellen, dass Zielvereinbarungen, die auf finanzielle
Anreize bei einzelnen Leistungen abstellen, ausge-
schlossen sind. Die Empfehlungen sollen insbeson-
dere die Unabhängigkeit medizinischer Entschei-
dungen sichern.“
8. § 137 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Bericht hat auch Art und Anzahl der Leis-
tungen des Krankenhauses auszuweisen sowie
eine Erklärung zu enthalten, die unbeschadet der
Rechte Dritter Auskunft darüber gibt, ob sich das
Krankenhaus bei Verträgen mit leitenden Ärzten
an die Empfehlungen der Deutschen Kranken-
hausgesellschaft nach § 136a Satz 2 hält; liegen
diese Empfehlungen nach dem 30. April 2013
nicht vor oder hält sich das Krankenhaus nicht
an sie, hat es unbeschadet der Rechte Dritter
anzugeben, für welche Leistungen leistungsbe-
zogene Zielvereinbarungen getroffen wurden;
der Bericht ist in einem für die Abbildung aller
Kriterien geeigneten standardisierten Datensatz-
format zu erstellen.“
b) In Satz 9 werden nach dem Wort „Qualitäts-
anforderungen“ die Wörter „einschließlich Vor-
gaben zur Führung klinischer Krebsregister“ ge-
strichen.
9. Nach § 285 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
gefügt:
„(3a) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind
befugt, personenbezogene Daten der Ärzte, von
denen sie bei Erfüllung ihrer Aufgaben nach Ab-
satz 1 Kenntnis erlangt haben, und soweit diese
1. für Entscheidungen über die Rücknahme, den
Widerruf oder die Anordnung des Ruhens der
Approbation oder
2. für berufsrechtliche Verfahren
erheblich sind, den hierfür zuständigen Behörden
und Heilberufskammern zu übermitteln.“
10. Dem § 295 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Für die Abrechnung der ambulanten spezial-
fachärztlichen Leistungen darf der Leistungserbrin-
ger in den Fällen des § 116b Absatz 6 Satz 16 eine
andere Stelle mit der Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung der erforderlichen personenbezogenen
Daten beauftragen, sofern der Versicherte schrift-
lich in die Datenweitergabe eingewilligt hat; § 291a
bleibt unberührt. Der Auftragnehmer darf die Daten
nur zu Abrechnungszwecken verarbeiten und nut-
zen. § 295a Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entspre-
chend.“
Artikel 2
Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
In § 17b Absatz 1 Satz 4 des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I
S. 277) geändert worden ist, werden nach den Wörtern
„die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwer-
punkten nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 des Krankenhaus-
entgeltgesetzes“ die Wörter „mit Ausnahme des Be-
triebs klinischer Krebsregister“ eingefügt.
Artikel 2a
Änderung des
Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte
Dem § 8 des Zweiten Gesetzes über die Krankenver-
sicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988
(BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 6 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I
S. 254) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4
angefügt:
„(4) Bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen gilt
§ 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der
Maßgabe, dass auch Versicherte nach § 7 sowie die
nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 versicherungspflichtigen
mitarbeitenden Familienangehörigen, die nicht renten-
versicherungspflichtig sind, als Angehörige zu berück-
sichtigen sind.“
Artikel 2b
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 23c Absatz 2 des Vierten Buches Sozialge-
setzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialver-
sicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I
S. 363), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474) geändert worden
ist, wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht für die Gewährung von
Krankengeld bei einer Spende von Organen oder Ge-
weben nach § 44a des Fünften Buches.“

Artikel 3
Änderung des
Krankenhausentgeltgesetzes
In § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Krankenhaus-
entgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412,
1422), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613) geändert worden ist,
werden nach den Wörtern „sowie entsprechenden
Schwerpunkten“ die Wörter „mit Ausnahme des Be-
triebs klinischer Krebsregister“ eingefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 und 3 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. April 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für
Daniel Bahr
Gesundheit
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 617. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5c0915e3b9c959c0….