Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 159 Ruhen bei Sperrzeit
Stand: 01.08.2019
Wird zitiert von 143
Nach Gewicht
- BSG, 13.03.2018 – B 11 AL 12/17 RArbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung - Sperrzeitbeginn -sperrzeitbegründendes Ereignis - Eintritt der BeschäftigungslosigkeitZitiert von 15
- BSG, 27.06.2019 – B 11 AL 17/18 RArbeitslosengeldanspruch - Sperrzeitzeitdauer - wiederholtes versicherungswidriges Verhalten - Feststellung der vorausgegangenen Sperrzeit durch VerwaltungsaktZitiert von 4
- SG Karlsruhe, 27.01.2015 – S 17 AL 755/14
- SG Kassel, 25.06.2020 – S 11 AL 150/18Zitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.06.2021 – L 11 AL 95/19Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 22.01.2020 – L 3 AL 2225/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 05.03.2026 – B 11 AL 6/24 R(Arbeitsförderung - Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Beginn der Rahmenfrist - Arbeitslosmeldung - Erlöschen der Wirkung - Ausübung des Bestimmungsrechts nach § 137 Abs 2 SGB 3 - kein Erfordernis einer weiteren Arbeitslosmeldung)Zitiert von 1
- LSG NRW, 19.02.2026 – L 9 AL 65/25Zitiert von 1
- LSG Hamburg, 22.01.2026 – L 4 AS 288/24
143 Entscheidungen zu § 159 SGB III →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 159 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/159#abs-1 (1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/159#abs-2 (2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 einander nach.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/159#abs-3 (3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/159#abs-4 (4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung beträgt
Im Fall der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 38 Absatz 1) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/159#abs-5 (5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/159#abs-6 (6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.