Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 310 Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- SG Ulm, 08.06.2005 – S 6 AL 868/03
- LAG Baden-Württemberg, 04.09.2019 – 4 Sa 15/19Zitiert von 1
- BSG, 23.10.2014 – B 11 AL 7/14 RArbeitslosengeldanspruch - Minderung der Leistungsfähigkeit - Anspruchsvoraussetzung der persönlichen Arbeitslosmeldung - Vertretung bei gesundheitlichen Einschränkungen - Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens des VertretersZitiert von 10
- LSG Hessen, 20.06.2011 – L 7 AS 255/10Zitiert von 2
- BSG, 19.06.2018 – B 2 U 1/17 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 14 Buchst a SGB 7 - Arbeitsuchendmeldung - Meldeobliegenheit - Agentur für Arbeit - eigeninitiatives Aufsuchen - besondere Aufforderung - Führen eines Vermittlungsgesprächs vor Ort im Rahmen des Sofortzugangs - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - objektivierte Handlungstendenz - unmittelbarer Heimweg - Schutzzweck der Norm - unversicherter Hinweg - versicherter Rückweg)Zitiert von 15
- LSG Berlin-Brandenburg, 04.07.2012 – L 3 U 209/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 310 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen nach der Arbeitslosmeldung eine andere Agentur für Arbeit zuständig, hat sie oder er sich bei der nunmehr zuständigen Agentur für Arbeit unverzüglich zu melden.