Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 195 Verordnungsermächtigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- BSG, 17.01.2011 – B 11 AL 100/10 BSozialgerichtliches Verfahren - Leistungsklage gegen die BA - fehlende Klagebefugnis - Meldung von Zeiten der Arbeitslosigkeit bzw Anrechnungszeiten an den RentenversicherungsträgerZitiert von 4
- LSG Hessen, 30.03.2016 – L 9 AL 80/13Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 04.03.2014 – L 18 AL 36/13
- SG Darmstadt, 23.05.2013 – S 11 AL 60/10Zitiert von 1
4 Entscheidungen zu § 195 SGB VI →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, für Meldungen nach § 193 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen
1.
die zu meldenden Anrechnungszeiten und die zu meldenden Zeiten, die für die Anrechnung von Anrechnungszeiten erheblich sein können,
2.
die Voraussetzungen und die Art und Weise der Meldungen sowie
3.
das Nähere über die Bearbeitung, Sicherung und Weiterleitung der in den Meldungen enthaltenen Angaben.