Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 195 Verordnungsermächtigung
Stand: 10.06.2019
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, für Meldungen nach § 193 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 195 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 17.01.2011 – B 11 AL 100/10 BSozialgerichtliches Verfahren - Leistungsklage gegen die BA - fehlende Klagebefugnis - Meldung von Zeiten der Arbeitslosigkeit bzw Anrechnungszeiten an den RentenversicherungsträgerZitiert von 4
- LSG Hessen, 30.03.2016 – L 9 AL 80/13Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 04.03.2014 – L 18 AL 36/13
- SG Darmstadt, 23.05.2013 – S 11 AL 60/10Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 195 geändert durch Artikel 259 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 195 geändert durch Artikel 208 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.