Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 193 Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten
Stand: 10.06.2019
Anrechnungszeiten sowie Zeiten, die für die Anerkennung von Anrechnungszeiten erheblich sein können, sind für Versicherte durch die zuständige Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, den zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches oder durch die Bundesagentur für Arbeit zu melden.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 193 SGB VI →
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- BSG, 15.06.2000 – B 7 AL 64/99 RZitiert von 14
- BSG, 17.01.2011 – B 11 AL 100/10 BSozialgerichtliches Verfahren - Leistungsklage gegen die BA - fehlende Klagebefugnis - Meldung von Zeiten der Arbeitslosigkeit bzw Anrechnungszeiten an den RentenversicherungsträgerZitiert von 4
- LSG Hessen, 30.03.2016 – L 9 AL 80/13Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 04.03.2014 – L 18 AL 36/13
- SG Darmstadt, 23.05.2013 – S 11 AL 60/10Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 02.06.2010 – L 10 AS 817/10 B ER, L 10 AS 824/10 B PKHZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 193 eingefügt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1885)
BGBl. 2010 I S. 1885
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19.12.2007 Ausfertigung
§ 193 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I 3024)
BGBl. 2007 I S. 3024
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 193 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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