Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 538
BGBl. 2007 I S. 538 · 18.942 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen
Vom 19. April 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung
des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
§ 14 Abs. 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3002) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsver-
trages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis
zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Ar-
beitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhält-
nisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittel-
bar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses
mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne
des § 119 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialge-
setzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezo-
gen oder an einer öffentlich geförderten Beschäfti-
gungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch
Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Ge-
samtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Ver-
längerung des Arbeitsvertrages zulässig.“
Artikel 2
Änderung
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 16 Abs. 1 Satz 6 des Zweiten Buches Sozialge-
setzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I
S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 22. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
„Die Arbeitsgelegenheiten nach diesem Buch stehen
den in § 421f Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches genann-
ten Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäfti-
gung und den in § 421g Abs. 1 Satz 1 des Dritten Bu-
ches genannten Arbeitsbeschaffungs- und Strukturan-
passungsmaßnahmen gleich.“
Artikel 3
Änderung
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 4
des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 37b wird wie folgt gefasst:
„§ 37b Frühzeitige Arbeitsuche“.
b) Nach der Angabe zu § 427 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 427a Gleichstellung von Mutterschaftszei-
ten“.
1a. § 36 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Agentur für Arbeit ist bei der Vermittlung
nicht verpflichtet zu prüfen, ob der vorgesehene
Vertrag ein Arbeitsvertrag ist. Wenn ein Arbeitsver-
hältnis erkennbar nicht begründet werden soll,
kann die Agentur für Arbeit auf Angebote zur Auf-
nahme einer selbständigen Tätigkeit hinweisen;
Absatz 1 gilt entsprechend.“
2. § 37b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Arbeitssuche“
durch das Wort „Arbeitsuche“ ersetzt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Zur Wahrung der Frist nach Satz 1 und 2 reicht
eine fernmündliche Meldung aus, wenn die per-
sönliche Meldung nach terminlicher Vereinba-
rung nachgeholt wird.“
3. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ausbil-
dungs- und Arbeitssuchende“ durch die Wörter
„Ausbildung- und Arbeitsuchende“ ersetzt.
b) In Absatz 1a werden die Wörter „Die Ausbil-
dungssuchenden und Arbeitssuchenden“ durch
die Wörter „Ausbildung- und Arbeitsuchende“
ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „Ausbildungsu-
chende oder Arbeitsuchende“ durch die Wörter
„Ausbildung- oder Arbeitsuchende“ ersetzt.
d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 bis 3 wird das Wort „Arbeits-
suchende“ jeweils durch das Wort „Arbeit-
suchende“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird das Wort „Versicherungs-
pflichtverhältnisses“ durch die Wörter „Ar-
beits- oder Ausbildungsverhältnisses“ er-
setzt.

4. § 219 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Förderdauer darf bei besonders betroffenen
älteren schwerbehinderten Menschen, die das
50. Lebensjahr vollendet haben, 60 Monate und
bei besonders betroffenen älteren schwerbehinder-
ten Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet
haben, 96 Monate nicht übersteigen.“
5. § 221 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird nach dem Komma das Wort
„oder“ gestrichen.
b) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und nach dem Komma das Wort „oder“
eingefügt.
c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ange-
fügt:
„5. der Eingliederungszuschuss für die Einstel-
lung eines besonders betroffenen schwer-
behinderten Menschen geleistet wird.“
5a. § 345a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Personen, die als Bezieher einer
Rente wegen voller Erwerbsminderung versiche-
rungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2 Nr. 3) wird für jedes
Kalenderjahr ein Gesamtbeitrag festgesetzt. Der
Gesamtbeitrag beträgt
1. für das Jahr 2003 5 Millionen Euro,
2. für das Jahr 2004 18 Millionen Euro,
3. für das Jahr 2005 36 Millionen Euro,
4. für das Jahr 2006 19 Millionen Euro und
5. für das Jahr 2007 26 Millionen Euro.
Der jährliche Gesamtbeitrag verändert sich im je-
weils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in
dem
1. die Bezugsgröße der Sozialversicherung,
2. die Zahl der Zugänge an Arbeitslosengeldbezie-
hern aus dem Bezug einer Rente wegen voller
Erwerbsminderung und
3. die durchschnittlich durch Zeiten des Bezugs
einer Rente wegen voller Erwerbsminderung er-
worbene Anspruchsdauer
des vergangenen Kalenderjahres zu den entspre-
chenden Werten des vorvergangenen Kalenderjah-
res stehen. Das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales macht den Gesamtbeitrag eines Kalen-
derjahres bis zum 1. Juli desselben Jahres im Bun-
desanzeiger bekannt.“
6. § 417 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiter-
bildung durch Übernahme der Weiterbildungskos-
ten gefördert werden, wenn
1. sie bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr
vollendet haben,
2. sie im Rahmen eines bestehenden Arbeitsver-
hältnisses für die Zeit der Teilnahme an der
Maßnahme weiterhin Anspruch auf Arbeitsent-
gelt haben,
3. der Betrieb, dem sie angehören, weniger als
250 Arbeitnehmer beschäftigt,
4. die Maßnahme außerhalb des Betriebes, dem
sie angehören, durchgeführt wird und Kennt-
nisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die
über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurz-
fristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen,
5. der Träger und die Maßnahme für die Förderung
nach den §§ 84 und 85 zugelassen sind und
6. die Maßnahme bis zum 31. Dezember 2010 be-
gonnen hat.
Es gilt § 77 Abs. 3. Bei der Feststellung der Zahl
der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbe-
schäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als zehn
Stunden mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden
mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu
berücksichtigen.“
7. § 421f wird wie folgt gefasst:
„§ 421f
Eingliederungszuschuss für Ältere
(1) Arbeitgeber können zur Eingliederung von
Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet
haben, Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten erhal-
ten, wenn
1. diese vor Aufnahme der Beschäftigung mindes-
tens sechs Monate arbeitslos (§ 119) waren
oder Arbeitslosengeld unter erleichterten Vo-
raussetzungen oder Transferkurzarbeitergeld
bezogen haben oder an einer Maßnahme der
beruflichen Weiterbildung oder der öffentlich
geförderten Beschäftigung nach diesem Buch
teilgenommen haben oder
2. deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegen-
der Umstände erschwert ist
und das aufgenommene Beschäftigungsverhältnis
für mindestens ein Jahr begründet wird.
(2) Die Förderhöhe und die Förderdauer richten
sich nach den jeweiligen Eingliederungserforder-
nissen. Die Förderhöhe darf 30 Prozent des be-
rücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht unter-
schreiten und 50 Prozent nicht überschreiten. Die
Förderdauer beträgt mindestens zwölf Monate. Sie
darf 36 Monate nicht überschreiten. Nach Ablauf
von zwölf Monaten ist der Eingliederungszuschuss
um mindestens 10 Prozentpunkte jährlich zu ver-
mindern. Für schwerbehinderte, sonstige behin-
derte und besonders betroffene schwerbehinderte
Menschen darf die Förderhöhe bis zu 70 Prozent
des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts be-
tragen. Die Förderdauer darf für besonders betrof-
fene schwerbehinderte Menschen bis zu 60 Mo-
nate und ab Vollendung des 55. Lebensjahres bis
zu 96 Monate betragen. Der Eingliederungszu-
schuss ist für besonders betroffene schwerbehin-
derte Menschen erst nach Ablauf von 24 Monaten
zu kürzen. Er darf für besonders betroffene
schwerbehinderte Menschen 30 Prozent des be-
rücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht unter-
schreiten.
(3) Das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt
bestimmt sich nach § 220.
(4) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
1. zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Been-
digung eines Beschäftigungsverhältnisses ver-

anlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss
zu erhalten, oder
2. die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber
erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der
letzten zwei Jahre vor Förderungsbeginn mehr
als drei Monate versicherungspflichtig beschäf-
tigt war.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Förderungen,
die bis zum 31. Dezember 2009 begonnen haben.“
8. § 421j wird wie folgt gefasst:
„§ 421j
Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer
(1) Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollen-
det haben und ihre Arbeitslosigkeit durch Auf-
nahme einer versicherungspflichtigen Beschäfti-
gung beenden oder vermeiden, haben Anspruch
auf Leistungen der Entgeltsicherung, wenn sie
1. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von min-
destens 120 Tagen haben oder geltend machen
könnten,
2. ein Arbeitsentgelt beanspruchen können, das
den tariflichen oder, wenn eine tarifliche Bin-
dung der Vertragsparteien nicht besteht, den
ortsüblichen Bedingungen entspricht und
3. eine monatliche Nettoentgeltdifferenz von min-
destens 50 Euro besteht.
Die Nettoentgeltdifferenz entspricht dem Unter-
schiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Net-
toentgelt, das sich aus dem der Bemessung des
Arbeitslosengeldes zu Grunde liegenden Arbeits-
entgelt ergibt, und dem niedrigeren pauschalierten
Nettoentgelt der aufgenommenen Beschäftigung.
(2) Die Entgeltsicherung wird für die Dauer von
zwei Jahren gewährt. Kann die Entgeltsicherung
nur für eine kürzere Dauer als nach Satz 1 erbracht
werden, so ist innerhalb von zwei Jahren nach Auf-
nahme dieser Beschäftigung die Entgeltsicherung
für die Dauer des noch verbleibenden Anspruchs
erneut zu gewähren, wenn die Voraussetzungen
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, soweit
ein neuer Anspruch nach Absatz 1 nicht entstan-
den ist. Zeiten der Beschäftigung, in denen Leis-
tungen der Entgeltsicherung bezogen werden, be-
gründen keinen Anspruch nach Absatz 1.
(3) Die Entgeltsicherung wird geleistet als Zu-
schuss zum Arbeitsentgelt und als zusätzlicher
Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der
Zuschuss zum Arbeitsentgelt beträgt im ersten
Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung 50 Prozent
und im zweiten Jahr 30 Prozent der monatlichen
Nettoentgeltdifferenz. Der zusätzliche Beitrag zur
gesetzlichen Rentenversicherung wird nach § 163
Abs. 9 des Sechsten Buches bemessen und von
der Bundesagentur entrichtet; § 207 gilt entspre-
chend. Bei der Feststellung der für die Leistungen
der Entgeltsicherung maßgeblichen Tatsachen gilt
§ 313 entsprechend. Wesentliche Änderungen des
Arbeitsentgelts während des Bezugs der Leistun-
gen der Entgeltsicherung werden berücksichtigt.
(4) Weicht die regelmäßige vereinbarte Arbeits-
zeit der Beschäftigung während des Bezugs der
Leistungen der Entgeltsicherung von der regelmä-
ßigen vereinbarten Arbeitszeit der Beschäftigung
vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ab, ist das Verhält-
nis der Abweichung auf die Höhe der Leistungen
anzuwenden. Wird durch die Aufnahme einer mit
Entgeltsicherung geförderten Beschäftigung Ar-
beitslosigkeit vermieden, so wird für das Verhältnis
der Abweichung die regelmäßige vereinbarte Ar-
beitszeit aus der vorangegangenen Beschäftigung
zu Grunde gelegt.
(5) Die Entgeltsicherung ist ausgeschlossen,
wenn
1. die Aufnahme der Beschäftigung bei einem frü-
heren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeit-
nehmer während der letzten zwei Jahre vor An-
tragstellung mehr als drei Monate versiche-
rungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht,
wenn es sich um eine befristete Beschäftigung
schwerbehinderter Menschen im Sinne des
§ 104 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d des Neun-
ten Buches gehandelt hat,
2. bei einem Wechsel in eine betriebsorganisato-
risch eigenständige Einheit nach § 216b ein ge-
ringeres Arbeitsentgelt als bisher vereinbart
wurde,
3. die Beschäftigung in einer Maßnahme nach
dem Sechsten Kapitel dieses Buches oder in
einer Personal-Service-Agentur erfolgt oder
4. der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters aus
der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine
ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art be-
zieht.
(6) In Zeiten, in denen der Arbeitnehmer Kurzar-
beitergeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld,
Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentage-
geld von einem privaten Krankenversicherungsun-
ternehmen bezieht, werden die Leistungen der Ent-
geltsicherung unverändert erbracht.
(7) Vom 1. Januar 2010 an finden diese Rege-
lungen nur noch Anwendung, wenn der Anspruch
auf Entgeltsicherung vor diesem Tag entstanden
ist. Bei erneuter Antragstellung werden die Leis-
tungen längstens bis zum 31. Dezember 2011 ge-
währt.“
8a. Nach § 427 wird folgender § 427a eingefügt:
„§ 427a
Gleichstellung von Mutterschaftszeiten
(1) Für Personen, die in der Zeit vom 1. Januar
1998 bis zum 31. Dezember 2002 Sonderunter-
stützung nach dem Mutterschutzgesetz oder Mut-
terschaftsgeld bezogen haben, gilt für die Erfüllung
der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfor-
derlichen Anwartschaftszeit und für die Dauer des
Anspruchs § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe b des
Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. De-
zember 1997 geltenden Fassung entsprechend.
(2) Die Agentur für Arbeit entscheidet
1. von Amts wegen
a) über Ansprüche auf Arbeitslosengeld neu,
die allein deshalb abgelehnt worden sind,
weil Zeiten nach § 107 Satz 1 Nr. 5 Buch-
stabe b des Arbeitsförderungsgesetzes in
der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden

Fassung nicht berücksichtigt worden sind,
wenn die Entscheidung am 28. März 2006
noch nicht unanfechtbar war,
b) über Ansprüche auf Arbeitslosengeld, über
die wegen des Bezugs einer der in Absatz 1
genannten Mutterschaftsleistungen bisher
nicht oder nur vorläufig entschieden worden
ist;
2. im Übrigen auf Antrag.“
9. Nach § 434o wird folgender § 434p angefügt:
„§ 434p
Gesetz
zur Verbesserung der
Beschäftigungschancen älterer Menschen
Besteht am 1. Mai 2007 oder zu einem späteren
Zeitpunkt noch Anspruch auf Leistungen der Ent-
geltsicherung für ältere Arbeitnehmer, die erstmals
nach § 421j in der bis zum 30. April 2007 geltenden
Fassung bewilligt worden sind, so gilt für eine er-
neute Bewilligung § 421j Abs. 2 Satz 2 entspre-
chend.“
Artikel 3a
Änderung
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
§ 224a Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002
(BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „für pauschale Beiträge“
durch die Wörter „für den Gesamtbeitrag“ ersetzt.
2. In Satz 2 werden die Wörter „Die pauschalen Bei-
träge sind“ durch die Wörter „Der Gesamtbeitrag ist“
ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Artikel 3 Nr. 5a und Artikel 3a treten mit Wirkung
vom 1. Januar 2006 in Kraft.
(2) Artikel 3 Nr. 6 tritt mit Wirkung vom 1. Januar
2007 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Mai 2007 in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. April 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 538. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 38cff6889d617cb9….