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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 538

BGBl. 2007 I S. 538 · 18.942 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2007, Seite 538 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 538
                                     Gesetz
           zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen
                                               Vom 19. April 2007

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

                      Änderung
       des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
  § 14 Abs. 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3002) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

   „(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsver-
trages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis
zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Ar-
beitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhält-
nisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittel-
bar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses
mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne
des § 119 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialge-
setzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezo-
gen oder an einer öffentlich geförderten Beschäfti-

gungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch

Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Ge-
samtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Ver-
längerung des Arbeitsvertrages zulässig.“

                       Artikel 2
                    Änderung
       des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
   § 16 Abs. 1 Satz 6 des Zweiten Buches Sozialge-
setzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I
S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 22. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:

„Die Arbeitsgelegenheiten nach diesem Buch stehen
den in § 421f Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches genann-
ten Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäfti-
gung und den in § 421g Abs. 1 Satz 1 des Dritten Bu-
ches genannten Arbeitsbeschaffungs- und Strukturan-
passungsmaßnahmen gleich.“

                       Artikel 3

                     Änderung
       des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 4

des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird
wie folgt geändert:
1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

     a) Die Angabe zu § 37b wird wie folgt gefasst:

        „§ 37b    Frühzeitige Arbeitsuche“.
     b) Nach der Angabe zu § 427 wird folgende An-
        gabe eingefügt:
        „§ 427a Gleichstellung von Mutterschaftszei-
                ten“.

1a. § 36 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Die Agentur für Arbeit ist bei der Vermittlung
     nicht verpflichtet zu prüfen, ob der vorgesehene
     Vertrag ein Arbeitsvertrag ist. Wenn ein Arbeitsver-
     hältnis erkennbar nicht begründet werden soll,
     kann die Agentur für Arbeit auf Angebote zur Auf-
     nahme einer selbständigen Tätigkeit hinweisen;
     Absatz 1 gilt entsprechend.“
2.   § 37b wird wie folgt geändert:

     a) In der Überschrift wird das Wort „Arbeitssuche“

        durch das Wort „Arbeitsuche“ ersetzt.

     b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
        „Zur Wahrung der Frist nach Satz 1 und 2 reicht
        eine fernmündliche Meldung aus, wenn die per-
        sönliche Meldung nach terminlicher Vereinba-
        rung nachgeholt wird.“
3.   § 38 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ausbil-
        dungs- und Arbeitssuchende“ durch die Wörter
        „Ausbildung- und Arbeitsuchende“ ersetzt.

     b) In Absatz 1a werden die Wörter „Die Ausbil-
        dungssuchenden und Arbeitssuchenden“ durch
        die Wörter „Ausbildung- und Arbeitsuchende“
        ersetzt.

     c) In Absatz 2 werden die Wörter „Ausbildungsu-
        chende oder Arbeitsuchende“ durch die Wörter
        „Ausbildung- oder Arbeitsuchende“ ersetzt.
     d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 1 bis 3 wird das Wort „Arbeits-

            suchende“ jeweils durch das Wort „Arbeit-
            suchende“ ersetzt.

        bb) In Nummer 4 wird das Wort „Versicherungs-
            pflichtverhältnisses“ durch die Wörter „Ar-
            beits- oder Ausbildungsverhältnisses“ er-
            setzt.
BGBl. 2007, Seite 539 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 539
4.   § 219 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Die Förderdauer darf bei besonders betroffenen
     älteren schwerbehinderten Menschen, die das
     50. Lebensjahr vollendet haben, 60 Monate und
     bei besonders betroffenen älteren schwerbehinder-
     ten Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet

     haben, 96 Monate nicht übersteigen.“

5.   § 221 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 3 wird nach dem Komma das Wort
        „oder“ gestrichen.
     b) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma
        ersetzt und nach dem Komma das Wort „oder“
        eingefügt.
     c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ange-
        fügt:
        „5. der Eingliederungszuschuss für die Einstel-
            lung eines besonders betroffenen schwer-

            behinderten Menschen geleistet wird.“

5a. § 345a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Für die Personen, die als Bezieher einer
     Rente wegen voller Erwerbsminderung versiche-
     rungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2 Nr. 3) wird für jedes

     Kalenderjahr ein Gesamtbeitrag festgesetzt. Der

     Gesamtbeitrag beträgt

     1. für das Jahr 2003           5 Millionen Euro,
     2. für das Jahr 2004         18 Millionen Euro,
     3. für das Jahr 2005         36 Millionen Euro,

     4. für das Jahr 2006         19 Millionen Euro und
     5. für das Jahr 2007         26 Millionen Euro.

     Der jährliche Gesamtbeitrag verändert sich im je-
     weils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in

     dem

     1. die Bezugsgröße der Sozialversicherung,

     2. die Zahl der Zugänge an Arbeitslosengeldbezie-
        hern aus dem Bezug einer Rente wegen voller
        Erwerbsminderung und
     3. die durchschnittlich durch Zeiten des Bezugs
        einer Rente wegen voller Erwerbsminderung er-
        worbene Anspruchsdauer
     des vergangenen Kalenderjahres zu den entspre-
     chenden Werten des vorvergangenen Kalenderjah-
     res stehen. Das Bundesministerium für Arbeit und
     Soziales macht den Gesamtbeitrag eines Kalen-
     derjahres bis zum 1. Juli desselben Jahres im Bun-
     desanzeiger bekannt.“

6.   § 417 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiter-
     bildung durch Übernahme der Weiterbildungskos-
     ten gefördert werden, wenn
     1. sie bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr
        vollendet haben,

     2. sie im Rahmen eines bestehenden Arbeitsver-

        hältnisses für die Zeit der Teilnahme an der

        Maßnahme weiterhin Anspruch auf Arbeitsent-
        gelt haben,

     3. der Betrieb, dem sie angehören, weniger als
        250 Arbeitnehmer beschäftigt,
     4. die Maßnahme außerhalb des Betriebes, dem
        sie angehören, durchgeführt wird und Kennt-

       nisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die
       über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurz-
       fristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen,
     5. der Träger und die Maßnahme für die Förderung
        nach den §§ 84 und 85 zugelassen sind und

     6. die Maßnahme bis zum 31. Dezember 2010 be-

        gonnen hat.

     Es gilt § 77 Abs. 3. Bei der Feststellung der Zahl
     der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbe-
     schäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen
     wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als zehn
     Stunden mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden
     mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu
     berücksichtigen.“
7.   § 421f wird wie folgt gefasst:
                           „§ 421f

             Eingliederungszuschuss für Ältere

        (1) Arbeitgeber können zur Eingliederung von

     Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet
     haben, Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten erhal-
     ten, wenn

     1. diese vor Aufnahme der Beschäftigung mindes-

        tens sechs Monate arbeitslos (§ 119) waren

        oder Arbeitslosengeld unter erleichterten Vo-
        raussetzungen oder Transferkurzarbeitergeld
        bezogen haben oder an einer Maßnahme der
        beruflichen Weiterbildung oder der öffentlich
        geförderten Beschäftigung nach diesem Buch
        teilgenommen haben oder

     2. deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegen-
        der Umstände erschwert ist

     und das aufgenommene Beschäftigungsverhältnis

     für mindestens ein Jahr begründet wird.

        (2) Die Förderhöhe und die Förderdauer richten
     sich nach den jeweiligen Eingliederungserforder-
     nissen. Die Förderhöhe darf 30 Prozent des be-
     rücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht unter-
     schreiten und 50 Prozent nicht überschreiten. Die
     Förderdauer beträgt mindestens zwölf Monate. Sie
     darf 36 Monate nicht überschreiten. Nach Ablauf
     von zwölf Monaten ist der Eingliederungszuschuss
     um mindestens 10 Prozentpunkte jährlich zu ver-
     mindern. Für schwerbehinderte, sonstige behin-
     derte und besonders betroffene schwerbehinderte
     Menschen darf die Förderhöhe bis zu 70 Prozent
     des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts be-
     tragen. Die Förderdauer darf für besonders betrof-
     fene schwerbehinderte Menschen bis zu 60 Mo-
     nate und ab Vollendung des 55. Lebensjahres bis
     zu 96 Monate betragen. Der Eingliederungszu-
     schuss ist für besonders betroffene schwerbehin-
     derte Menschen erst nach Ablauf von 24 Monaten
     zu kürzen. Er darf für besonders betroffene
     schwerbehinderte Menschen 30 Prozent des be-

     rücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht unter-

     schreiten.

       (3) Das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt
     bestimmt sich nach § 220.

       (4) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
     1. zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Been-
        digung eines Beschäftigungsverhältnisses ver-
BGBl. 2007, Seite 540 — Originalseite als Abbildung
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        anlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss
        zu erhalten, oder
      2. die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber
         erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der
         letzten zwei Jahre vor Förderungsbeginn mehr
         als drei Monate versicherungspflichtig beschäf-
         tigt war.

         (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Förderungen,
      die bis zum 31. Dezember 2009 begonnen haben.“

8.    § 421j wird wie folgt gefasst:
                            „§ 421j
           Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer
        (1) Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollen-
      det haben und ihre Arbeitslosigkeit durch Auf-
      nahme einer versicherungspflichtigen Beschäfti-
      gung beenden oder vermeiden, haben Anspruch
      auf Leistungen der Entgeltsicherung, wenn sie

      1. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von min-
         destens 120 Tagen haben oder geltend machen
         könnten,

      2. ein Arbeitsentgelt beanspruchen können, das
         den tariflichen oder, wenn eine tarifliche Bin-
         dung der Vertragsparteien nicht besteht, den

         ortsüblichen Bedingungen entspricht und

      3. eine monatliche Nettoentgeltdifferenz von min-
         destens 50 Euro besteht.

      Die Nettoentgeltdifferenz entspricht dem Unter-
      schiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Net-
      toentgelt, das sich aus dem der Bemessung des
      Arbeitslosengeldes zu Grunde liegenden Arbeits-

      entgelt ergibt, und dem niedrigeren pauschalierten

      Nettoentgelt der aufgenommenen Beschäftigung.

         (2) Die Entgeltsicherung wird für die Dauer von
      zwei Jahren gewährt. Kann die Entgeltsicherung
      nur für eine kürzere Dauer als nach Satz 1 erbracht
      werden, so ist innerhalb von zwei Jahren nach Auf-

      nahme dieser Beschäftigung die Entgeltsicherung

      für die Dauer des noch verbleibenden Anspruchs

      erneut zu gewähren, wenn die Voraussetzungen

      nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, soweit

      ein neuer Anspruch nach Absatz 1 nicht entstan-

      den ist. Zeiten der Beschäftigung, in denen Leis-
      tungen der Entgeltsicherung bezogen werden, be-
      gründen keinen Anspruch nach Absatz 1.
         (3) Die Entgeltsicherung wird geleistet als Zu-
      schuss zum Arbeitsentgelt und als zusätzlicher
      Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der
      Zuschuss zum Arbeitsentgelt beträgt im ersten
      Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung 50 Prozent
      und im zweiten Jahr 30 Prozent der monatlichen
      Nettoentgeltdifferenz. Der zusätzliche Beitrag zur
      gesetzlichen Rentenversicherung wird nach § 163
      Abs. 9 des Sechsten Buches bemessen und von
      der Bundesagentur entrichtet; § 207 gilt entspre-
      chend. Bei der Feststellung der für die Leistungen
      der Entgeltsicherung maßgeblichen Tatsachen gilt
      § 313 entsprechend. Wesentliche Änderungen des
      Arbeitsentgelts während des Bezugs der Leistun-
      gen der Entgeltsicherung werden berücksichtigt.
         (4) Weicht die regelmäßige vereinbarte Arbeits-
      zeit der Beschäftigung während des Bezugs der
      Leistungen der Entgeltsicherung von der regelmä-

    ßigen vereinbarten Arbeitszeit der Beschäftigung
    vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ab, ist das Verhält-
    nis der Abweichung auf die Höhe der Leistungen
    anzuwenden. Wird durch die Aufnahme einer mit
    Entgeltsicherung geförderten Beschäftigung Ar-
    beitslosigkeit vermieden, so wird für das Verhältnis
    der Abweichung die regelmäßige vereinbarte Ar-
    beitszeit aus der vorangegangenen Beschäftigung
    zu Grunde gelegt.

      (5) Die Entgeltsicherung ist ausgeschlossen,
    wenn
    1. die Aufnahme der Beschäftigung bei einem frü-
       heren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeit-
       nehmer während der letzten zwei Jahre vor An-
       tragstellung mehr als drei Monate versiche-
       rungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht,
       wenn es sich um eine befristete Beschäftigung
       schwerbehinderter Menschen im Sinne des
       § 104 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d des Neun-
       ten Buches gehandelt hat,

    2. bei einem Wechsel in eine betriebsorganisato-
       risch eigenständige Einheit nach § 216b ein ge-
       ringeres Arbeitsentgelt als bisher vereinbart
       wurde,

    3. die Beschäftigung in einer Maßnahme nach

       dem Sechsten Kapitel dieses Buches oder in
       einer Personal-Service-Agentur erfolgt oder

    4. der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters aus
       der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine
       ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art be-
       zieht.

       (6) In Zeiten, in denen der Arbeitnehmer Kurzar-

    beitergeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld,

    Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentage-
    geld von einem privaten Krankenversicherungsun-
    ternehmen bezieht, werden die Leistungen der Ent-
    geltsicherung unverändert erbracht.

       (7) Vom 1. Januar 2010 an finden diese Rege-

    lungen nur noch Anwendung, wenn der Anspruch

    auf Entgeltsicherung vor diesem Tag entstanden

    ist. Bei erneuter Antragstellung werden die Leis-

    tungen längstens bis zum 31. Dezember 2011 ge-

    währt.“

8a. Nach § 427 wird folgender § 427a eingefügt:
                          „§ 427a
          Gleichstellung von Mutterschaftszeiten
       (1) Für Personen, die in der Zeit vom 1. Januar
    1998 bis zum 31. Dezember 2002 Sonderunter-
    stützung nach dem Mutterschutzgesetz oder Mut-
    terschaftsgeld bezogen haben, gilt für die Erfüllung
    der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfor-
    derlichen Anwartschaftszeit und für die Dauer des
    Anspruchs § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe b des
    Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. De-
    zember 1997 geltenden Fassung entsprechend.

      (2) Die Agentur für Arbeit entscheidet
    1. von Amts wegen
       a) über Ansprüche auf Arbeitslosengeld neu,
          die allein deshalb abgelehnt worden sind,
          weil Zeiten nach § 107 Satz 1 Nr. 5 Buch-
          stabe b des Arbeitsförderungsgesetzes in
          der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden
BGBl. 2007, Seite 541 — Originalseite als Abbildung
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          Fassung nicht berücksichtigt worden sind,
          wenn die Entscheidung am 28. März 2006
          noch nicht unanfechtbar war,
       b) über Ansprüche auf Arbeitslosengeld, über
          die wegen des Bezugs einer der in Absatz 1
          genannten Mutterschaftsleistungen bisher
          nicht oder nur vorläufig entschieden worden
          ist;

     2. im Übrigen auf Antrag.“
9.   Nach § 434o wird folgender § 434p angefügt:

                          „§ 434p

                          Gesetz
                   zur Verbesserung der

         Beschäftigungschancen älterer Menschen

       Besteht am 1. Mai 2007 oder zu einem späteren
     Zeitpunkt noch Anspruch auf Leistungen der Ent-
     geltsicherung für ältere Arbeitnehmer, die erstmals
     nach § 421j in der bis zum 30. April 2007 geltenden
     Fassung bewilligt worden sind, so gilt für eine er-
     neute Bewilligung § 421j Abs. 2 Satz 2 entspre-
     chend.“

                       Artikel 3a
                    Änderung
      des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
  § 224a Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002
(BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „für pauschale Beiträge“
   durch die Wörter „für den Gesamtbeitrag“ ersetzt.
2. In Satz 2 werden die Wörter „Die pauschalen Bei-
   träge sind“ durch die Wörter „Der Gesamtbeitrag ist“
   ersetzt.

                       Artikel 4

                     Inkrafttreten
  (1) Artikel 3 Nr. 5a und Artikel 3a treten mit Wirkung
vom 1. Januar 2006 in Kraft.

  (2) Artikel 3 Nr. 6 tritt mit Wirkung vom 1. Januar
2007 in Kraft.
  (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Mai 2007 in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                  Berlin, den 19. April 2007
                                             Der Bundespräsident
                                                 Horst Köhler
                                             Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                             Der Bundesminister
                                           für Arbeit und Soziales
                                              Franz Müntefering

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 538. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 38cff6889d617cb9….