§ 31 Fürsorge
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 107
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Sigmaringen, 31.01.2012 – 3 K 3895/10Zitiert von 2
- VG Münster, 17.04.2015 – 5 K 3212/13Zitiert von 1
- OVG NRW, 10.12.2009 – 1 A 2175/07Zitiert von 2
- BVerwG, 26.01.2011 – 6 C 1/10Keine Mietkosten für das Jugendzimmer eines ZivildienstleistendenZitiert von 3
- VG Oldenburg (Oldenburg), 24.10.2006 – 6 A 4436/04
- BVerwG, 10.10.2013 – 5 C 29/12Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung; Gesetzesvorbehalt; Ausschluss von Maßnahmen der künstlichen BefruchtungZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 11.05.2026 – 5 K 2207/25
- VG Köln, 09.12.2025 – 23 K 4778/25
- LSG NRW, 23.05.2025 – L 13 VS 43/21Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 SG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/31#abs-1 (1) Der Bund hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Berufssoldaten und des Soldaten auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu sorgen. Er hat auch für das Wohl des Soldaten zu sorgen, der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Vierten oder Fünften Abschnittes oder des Wehrpflichtgesetzes leistet; die Fürsorge für die Familie des Soldaten während des Wehrdienstes und seine Eingliederung in das Berufsleben nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst werden gesetzlich geregelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/31#abs-2 (2) § 80 des Bundesbeamtengesetzes und die Bundesbeihilfeverordnung sind entsprechend anzuwenden auf
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/31#abs-3 (3) Auf Soldaten, die sich in Betreuungsurlaub nach § 28 Abs. 5 befinden, ist § 92 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SG/31#abs-4 (4) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, denen auf Grund von § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes unentgeltliche truppenärztliche Versorgung zusteht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SG/31#abs-5 (5) Beihilfe wird nicht gewährt
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SG/31#abs-6 (6) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen schließt eine Beihilfeberechtigung auf Grund eines neuen Versorgungsbezuges die Beihilfeberechtigung aufgrund früherer Versorgungsbezüge aus.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SG/31#abs-7 (7) Abweichend von Absatz 5 Nr. 1 sind von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nach der Eignungsübung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit berufen worden sind, auch die während der Eignungsübung entstandenen Aufwendungen beihilfefähig.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SG/31#abs-8 (8) In einer Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, Soldaten mit Familien- oder Pflegeaufgaben im Sinne des § 3 Absatz 6 und 7 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes die Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe zu erstatten, die durch Verwendungen im Ausland zusätzlich entstehen, unabdingbar sind und eine Erstattung nach anderen Rechtsgrundlagen nicht möglich ist.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/SG/31#abs-9 (9) In einer Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass die Kosten für die Bestattung eines Soldaten in einem Ehrengrab der Bundeswehr erstattet werden.