§ 30 Geld- und Sachbezüge, Versorgung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 105
Nach Gewicht
- OVG NRW, 16.04.2014 – 1 A 2489/12
- VGH Baden-Württemberg, 02.08.2012 – 2 S 786/12Zitiert von 4
- VG Sigmaringen, 24.10.2016 – PB 11 K 2365/16Zitiert von 1
- OVG NRW, 02.07.2007 – 1 A 5162/05Zitiert von 8
- BVerwG, 10.10.2013 – 5 C 29/12Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung; Gesetzesvorbehalt; Ausschluss von Maßnahmen der künstlichen BefruchtungZitiert von 22
- BVerwG, 26.01.2011 – 6 C 1/10Keine Mietkosten für das Jugendzimmer eines ZivildienstleistendenZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 21.05.2026 – 1 WB 56.25Bildung einer Referenzgruppe für einen Zeitsoldaten
- LSG NRW, 23.05.2025 – L 13 VS 43/21Zitiert von 2
- BVerwG, 05.12.2024 – 1 W-VR 12.24Einstweilige Anordnung; Verarbeitung von Personendaten
105 Entscheidungen zu § 30 SG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 SG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/30#abs-1 (1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SG/30#abs-1a (1a) Im Falle eines dienstlichen Bedürfnisses kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, dass über die Maßgaben der besonderen Gesetze zu Reise- und Umzugskostenvergütung hinaus
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/30#abs-2 (2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/30#abs-3 (3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SG/30#abs-4 (4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SG/30#abs-5 (5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SG/30#abs-6 (6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.