Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 17

BGBl. 2024 I Nr. 17 · 108.919 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                   Teil I

2024                      Ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2024                                Nr. 17

                                      Gesetz
       zur Fortentwicklung gleichstellungsrechtlicher Regelungen für das
  militärische Personal der Bundeswehr und anderer gesetzlicher Regelungen
         (Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal –
                                 MilPersGleiFoG)

                                            Vom 22. Januar 2024


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                              Inhaltsübersicht
Artikel 1 Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
Artikel 2 Änderung des Bundesgleichstellungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Soldatengesetzes
Artikel 4 Änderung der Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen
Artikel 5 Änderung der Soldaten-Haushaltshilfen-Verordnung
Artikel 6 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Artikel 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


                                                  Artikel 1

                        Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
                                           (SGleiG)

                                              Inhaltsübersicht

                                                    Teil 1
                                         Allgemeine Vorschriften
§1    Ziele des Gesetzes
§2    Geltungsbereich
§3    Begriffsbestimmungen
§4    Grundsätze
§5    Verbot der Benachteiligung auf Grund des Geschlechts; Entschädigung und Schadensersatz
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


                                                         Teil 2
                     Maßnahmen zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten
§6     Personalwerbung, externe Stellenausschreibungen, Dienstpostenbekanntgabe
§7     Annahmeverfahren, Auswahlverfahren
§8     Qualifikation
§9     Dienstliche Benachteiligungsverbote
§ 10   Aus-, Fort- und Weiterbildung

                                                         Teil 3
                                Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst
§ 11   Dienstliche Rahmenbedingungen
§ 12   Teilzeitbeschäftigung, familien- oder pflegebedingte Beurlaubung, Elternzeit
§ 13   Aufstockung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung
§ 14   Aufrechterhaltung der Verbindung zum Beruf bei familien- oder pflegebedingter Beurlaubung oder Elternzeit
§ 15   Beruflicher Wiedereinstieg nach familien- oder pflegebedingter Beurlaubung oder Elternzeit
§ 16   Angebote von Betreuungsmöglichkeiten
§ 17   Erstattung von Kosten für die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen

                                                         Teil 4
                                                Gleichstellungsplan
§ 18   Zweck
§ 19   Erstellung, Inkrafttreten, Geltungszeitraum, Veröffentlichung
§ 20   Inhalt
§ 21   Zwischenbilanz
§ 22   Gleichstellungsplan für die personalbearbeitenden Stellen

                                                         Teil 5
          Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertretung der Gleichstellungsbeauftragten

                                                     Abschnitt 1
                                                         Wahl

                                                  Unterabschnitt 1
                                      Wahlbereich und Wahlberechtigung
§ 23   Wahl und Wahlberechtigung im Bundesministerium der Verteidigung und in den unmittelbar nachgeordneten
       Dienststellen
§ 24   Wahl und Wahlberechtigung in den Dienststellen der Streitkräfte
§ 25   Wahl und Wahlberechtigung in den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung
§ 26   Anordnungsermächtigung zur Wahl in weiteren Dienststellen
§ 27   Wahl und Wahlberechtigung in den personalbearbeitenden Dienststellen
§ 28   Ausschluss doppelter Wahlberechtigung

                                                  Unterabschnitt 2
                                    Wahlgrundsätze, Amtszeit, Bestellung
§ 29   Wahlgrundsätze
§ 30   Amtszeit
§ 31   Bestellung
§ 32   Bestellung bei vorzeitigem Ausscheiden oder bei Verhinderung
§ 33   Anzahl der Stellvertreterinnen
§ 34   Bestellung einer Stellvertreterin bei Abwesenheit
BGBl. 2024, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


                                                Unterabschnitt 3
                                Anfechtung und Verordnungsermächtigung
§ 35   Anfechtung der Wahl
§ 36   Verordnungsermächtigung

                                                Unterabschnitt 4
                            Verfahren bei Umstrukturierung von Dienststellen
§ 37   Aufstellung einer Dienststelle
§ 38   Auflösung und Zusammenlegung von Dienststellen
§ 39   Eingliederung einer Dienststelle
§ 40   Aufspaltung einer Dienststelle
§ 41   Umbenennung einer Dienststelle

                                                   Abschnitt 2
                                                 Rechtsstellung

                                                Unterabschnitt 1
                                          Gleichstellungsbeauftragte
§ 42   Rechtsstellung
§ 43   Nichtvereinbarkeit des Amtes mit anderen Ämtern
§ 44   Verschwiegenheitspflicht
§ 45   Ausstattung, Verfügungsfonds, Weiterbildung

                                                Unterabschnitt 2
                                                 Stellvertretung
§ 46   Grundlagen
§ 47   Stellvertreterin im Vertretungsfall
§ 48   Entlastung der Stellvertreterin, Übertragung eigener Aufgaben

                                                   Abschnitt 3
                                          Aufgaben und Einbindung
§ 49   Aufgaben
§ 50   Zusammenarbeit in der Dienststelle
§ 51   Grundlagen der Einbindung
§ 52   Informationsanspruch
§ 53   Informationsanspruch bei Wehrdisziplinar- und Wehrbeschwerdeverfahren
§ 54   Informationsanspruch bei Würdigung besonderer Leistungen
§ 55   Mitwirkungsrecht
§ 56   Einbindung bei Einzelpersonalentscheidungen
§ 57   Einbindung durch Stufenbeteiligung
§ 58   Einbindung in Verfahren zur Besetzung von Gremien
§ 59   Soldatinnenversammlung, sonstige Informationsveranstaltungen, Sprechstunden

                                                       Teil 6
                                      Gleichstellungsvertrauensfrauen

                                                   Abschnitt 1
                                           Bestellung und Amtszeit
§ 60   Bestellung in den Dienststellen der Streitkräfte
§ 61   Bestellung in den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung
§ 62   Bestellung einer Abwesenheitsvertreterin
§ 63   Amtszeit
BGBl. 2024, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4


                                                    Abschnitt 2
                                         Rechtsstellung und Aufgaben
§ 64   Rechtsstellung
§ 65   Verschwiegenheitspflicht
§ 66   Vertrauensverhältnis
§ 67   Aufgaben

                                                       Teil 7
                                         Einspruchs- und Klagerecht
§ 68   Einspruch
§ 69   Entscheidung über den Einspruch
§ 70   Versuch einer außergerichtlichen Einigung
§ 71   Gerichtliches Verfahren
§ 72   Kosten

                                                       Teil 8
                                               Statistik, Bericht
§ 73   Statistik
§ 74   Bericht

                                                       Teil 9
                                          Übergangsbestimmungen
§ 75   Übergangsbestimmungen


                                                       Teil 1

                                           Allgemeine Vorschriften

                                                         §1

                                               Ziele des Gesetzes
  (1) Ziel des Gesetzes ist es,
1. die Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr zu verwirklichen,
2. bestehende Benachteiligungen auf Grund des Geschlechts zu beseitigen und künftige Benachteiligungen zu
   verhindern,
3. bestehende Unterrepräsentanzen abzubauen und
4. die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst für das militärische Personal zu verbessern.
  (2) Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden Soldatinnen gefördert, um bestehende Benachteiligungen
abzubauen.


                                                         §2

                                                   Geltungsbereich
  (1) Dieses Gesetz gilt für die Dienststellen nach § 3 Absatz 1.
  (2) Bei der Ausgliederung von Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
und der Übertragung dieser Aufgaben auf eine juristische Person soll die entsprechende Anwendung dieses
Gesetzes durch schriftliche Vereinbarungen sichergestellt werden.
  (3) Auf statusbezogene Personalangelegenheiten des beim Bundesnachrichtendienst beschäftigten
militärischen Personals sind die Regelungen dieses Gesetzes anzuwenden. § 37 Nummer 4 und 5 des
Bundesgleichstellungsgesetzes bleibt unberührt.
  (4) Dieses Gesetz gilt auch
1. bei Verwendungen nach § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und
2. bei der Mitwirkung an der Erfüllung
  a) einer einsatzgleichen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland oder
BGBl. 2024, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5


  b) einer Dauereinsatzaufgabe der Bundesrepublik Deutschland.
   (5) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bei den Verwendungen nach Absatz 4 im Einzelfall Teil 5
Abschnitt 3 und § 67 für nur eingeschränkt anwendbar und Teil 2, Teil 3 mit Ausnahme von § 17 und Teil 4 für
nicht anwendbar erklären. Voraussetzung hierfür ist, dass die eingeschränkte oder vollständige Nichtanwendung
dieses Gesetzes notwendig ist, um eine drohende Gefahr für die Sicherheit oder Einsatzbereitschaft der
eingesetzten Truppen abzuwehren. Macht das Bundesministerium der Verteidigung von einer solchen Erklärung
Gebrauch, hat es hierüber den Deutschen Bundestag unverzüglich zu unterrichten.
  (6) Dieses Gesetz ist im Spannungs- oder Verteidigungsfall mit Ausnahme von § 17 nicht anwendbar.


                                                        §3

                                             Begriffsbestimmungen
  (1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind das Bundesministerium der Verteidigung sowie die militärischen
und zivilen Dienststellen der Bundeswehr.
  (2) Militärisches Personal im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis nach § 1
Absatz 1 des Soldatengesetzes stehen.
  (3) Benachteiligungen auf Grund des Geschlechts im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare
Benachteiligungen:
1. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt vor, wenn eine Person wegen des Geschlechts
   eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine Person eines anderen Geschlechts in einer vergleichbaren
   Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
2. Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder
   Verfahren Personen eines Geschlechts in besonderer Weise gegenüber Personen eines anderen Geschlechts
   benachteiligen können. Eine mittelbare Benachteiligung liegt nicht vor, wenn die betreffenden Vorschriften,
   Kriterien oder Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung
   dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
  (4) Qualifikationen im Sinne dieses Gesetzes sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung.
  (5) Soldatinnen sind unterrepräsentiert, wenn ihr Anteil in den folgenden Bereichen jeweils unter 20 Prozent liegt:
1. der Statusgruppe der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten,
2. der Statusgruppe der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
3. der Statusgruppe der freiwilligen Wehrdienst Leistenden,
4. der jeweiligen Besoldungs- oder Wehrsoldgruppe oder der jeweiligen Laufbahn mit Ausnahme der Laufbahnen
   des Sanitätsdienstes.
Im Bereich der Laufbahnen des Sanitätsdienstes sind Soldatinnen unterrepräsentiert, wenn ihr Anteil unter
50 Prozent liegt.
  (6) Familienaufgaben im Sinne dieses Gesetzes bestehen, wenn militärisches Personal mindestens ein Kind
unter 18 Jahren tatsächlich betreut.
  (7) Pflegeaufgaben im Sinne dieses Gesetzes sind die tatsächliche, nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege oder
Betreuung eines Angehörigen, der nach ärztlichem Gutachten oder nach Bescheinigung der Pflegekasse, des
Medizinischen Dienstes oder der privaten Pflegeversicherung pflegebedürftig ist.


                                                        §4

                                                   Grundsätze
  (1) Das militärische Personal, insbesondere Personen mit Vorgesetzten- und Führungsaufgaben, ist in seinem
Aufgabenbereich verpflichtet, das Erreichen der Ziele dieses Gesetzes zu fördern. Dies gilt auch
1. für die zivilen Vorgesetzten, denen militärisches Personal untersteht, und
2. für die Personen, die mit der Personalbearbeitung des militärischen Personals beauftragt sind.
  (2) Die Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten ist Bestandteil der Inneren Führung. Sie ist als
durchgängiges Handlungs- und Leitprinzip in allen Aufgabenbereichen und bei allen Entscheidungen zu
beachten. Die Vorgesetzten und die Beschäftigten mit Führungsaufgaben sollen sich informieren
1. über die Maßnahmen der Dienststelle zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten sowie
2. über die Maßnahmen zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst.
  (3) Die gleichberechtigte Teilhabe von Soldatinnen und Soldaten an Funktion und Aufgabe ist zu fördern.
   (4) Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Soldatinnen und Soldaten sind so zu formulieren, dass die
Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck kommt. Das Gleiche gilt für den
dienstlichen Schriftverkehr.
BGBl. 2024, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 6


  (5) Für die Soldatinnen können weibliche Formen der Dienstgradbezeichnungen festgesetzt werden.
  (6) Bei grundlegenden Änderungen der Verfahrensabläufe, insbesondere durch Automatisierung, ist die
Durchsetzung dieses Gesetzes sicherzustellen.


                                                      §5

       Verbot der Benachteiligung auf Grund des Geschlechts; Entschädigung und Schadensersatz
  (1) Eine Benachteiligung auf Grund des Geschlechts ist verboten. Die Regelungen für Bereiche, in denen
Soldatinnen unterrepräsentiert sind, bleiben unberührt.
  (2) Bei Verstößen gilt für Entschädigung und Schadensersatz § 12 des Soldatinnen- und Soldaten-
Gleichbehandlungsgesetzes entsprechend. Der Anspruch kann auch in elektronischer Form geltend gemacht
werden.


                                                     Teil 2

                    Maßnahmen zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten

                                                      §6

               Personalwerbung, externe Stellenausschreibungen, Dienstpostenbekanntgabe
  (1) Die Personalwerbung, die externen Stellenausschreibungen und die Bekanntgabe zu besetzender
Dienstposten für militärisches Personal dürfen nicht nur auf Personen eines Geschlechts zugeschnitten sein und
müssen alle Geschlechter in gleicher Weise ansprechen.
  (2) In externen Stellenausschreibungen und bei Dienstpostenbekanntgaben für Bereiche, in denen Soldatinnen
unterrepräsentiert sind, ist hervorzuheben, dass Bewerbungen von Frauen besonders erwünscht sind.
  (3) Wenn ein bestimmtes Geschlecht wesentliche und entscheidende Voraussetzung für die auszuübende
Verwendung ist, sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
  (4) Externe Stellenausschreibungen müssen im Hinblick auf mögliche künftige Funktionen der sich bewerbenden
Personen das vorausgesetzte Anforderungs- und Qualifikationsprofil der Laufbahn oder der Verwendungsbereiche
enthalten. Jedenfalls muss ein Hinweis auf den Zugang zu entsprechenden Informationen erfolgen.
    (5) Dienstpostenbekanntgaben müssen mit den Anforderungen der zu besetzenden Dienstposten
übereinstimmen. Es ist darauf hinzuweisen, wenn auf dem Dienstposten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 der
Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung eine Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich nicht möglich
ist.


                                                      §7

                                    Annahmeverfahren, Auswahlverfahren
   (1) In den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind in die Annahmeverfahren mindestens ebenso
viele Frauen wie Männer einzubeziehen, sofern
1. ausreichend Bewerbungen von Frauen vorliegen und
2. die Bewerberinnen das erforderliche Anforderungs- und Qualifikationsprofil aufweisen.
Liegen nicht ausreichend Bewerbungen von Frauen vor, sind alle Bewerberinnen einzubeziehen, die das
erforderliche Anforderungs- und Qualifikationsprofil aufweisen. Bei gleicher Qualifikation sind Frauen in den
Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, bevorzugt zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn rechtlich
schutzwürdige Interessen in der Person eines Mitbewerbers überwiegen.
  (2) Für Auswahlverfahren in den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, gilt Absatz 1 entsprechend.
Die bevorzugte Berücksichtigung gilt bei Auswahlverfahren insbesondere für
1. Berufungen in das Dienstverhältnis,
2. Umwandlungen des Dienstverhältnisses,
3. Beförderungen,
4. Wechsel der Laufbahn und
5. förderliche Verwendungsentscheidungen.
BGBl. 2024, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


  (3) Wenn ein bestimmtes Geschlecht wesentliche und entscheidende Voraussetzung für die auszuübende
Verwendung ist, sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
  (4) In den Annahmeverfahren und den Auswahlverfahren dürfen Fragen nicht gestellt werden zu
1. dem Familienstand,
2. einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft und
3. den bestehenden oder geplanten Familien- oder Pflegeaufgaben.
Die ärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der körperlichen Eignung dürfen sich ohne ausdrückliche
Einwilligung nicht gezielt auf das Bestehen einer Schwangerschaft erstrecken.
  (5) Die Prüf- und Auswahlkommissionen sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein.


                                                         §8

                                                     Qualifikation
   (1) Die Qualifikation wird anhand der Anforderungen der in Betracht kommenden Verwendungen ermittelt,
insbesondere anhand der Ausbildungsvoraussetzungen sowie der beruflichen Erfahrungen und Leistungen.
   (2) Spezifische Erfahrungen und Fähigkeiten, die durch Familien- oder Pflegeaufgaben erworben worden sind,
sind zu berücksichtigen, soweit sie für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit von Bedeutung sind.


                                                         §9

                                     Dienstliche Benachteiligungsverbote
  (1) Auf die Berufung in ein Dienstverhältnis, die Umwandlung des Dienstverhältnisses, die Beförderung, den
Laufbahnwechsel, die förderliche Verwendungsentscheidung und die dienstliche Beurteilung dürfen sich folgende
Umstände nicht nachteilig auswirken:
1. die Beschäftigung in Teilzeit oder die Absicht, eine Beschäftigung in Teilzeit auszuüben,
2. eine Schwangerschaft und die mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote,
3. die Inanspruchnahme von Elternzeit oder die Absicht, Elternzeit in Anspruch zu nehmen,
4. die Inanspruchnahme von familien- oder pflegebedingten Beurlaubungen oder die Absicht, eine solche
   Beurlaubung in Anspruch zu nehmen,
5. die Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben,
6. Verzögerungen beim Abschluss einzelner Ausbildungsgänge auf Grund der Wahrnehmung von Familien- oder
   Pflegeaufgaben,
7. die Anzahl der Dienstjahre,
8. die Einkommenssituation der Ehepartnerin oder des Ehepartners, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners,
   der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten sowie
9. die Wahrnehmung der folgenden Flexibilisierungsmodelle oder die Absicht, solche wahrzunehmen:
  a) Modell zur Flexibilisierung der Arbeits- oder Präsenzzeiten,
  b) Modell zur Flexibilisierung des Arbeitsortes.
Von Satz 1 Nummer 7 unberührt bleiben die Regelungen zu Mindestdienstzeiten in § 27 Absatz 2 Nummer 1 und 2
sowie Absatz 4 des Soldatengesetzes.
  (2) Eine andauernde Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben steht einer
Beförderung nicht entgegen.


                                                         § 10

                                         Aus-, Fort- und Weiterbildung
  (1) Zu den Aus-, Fort- und Weiterbildungen ist ein gleichberechtigter Zugang sicherzustellen. Die Teilnahme von
Soldatinnen an Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung ist besonders zu unterstützen.
  (2) Einer Person mit Familien- oder Pflegeaufgaben müssen die Dienststellen die Teilnahme an Maßnahmen der
Aus-, Fort- und Weiterbildung in geeigneter Weise ermöglichen, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Soweit dienstlich möglich, sollen zusätzliche Veranstaltungen angeboten werden, die den räumlichen und zeitlichen
Bedürfnissen der Personen mit Familien- oder Pflegeaufgaben entsprechen. Auf diese Angebote sollen die
Vorgesetzten gezielt hinweisen.
BGBl. 2024, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


  (3) Die Vorgesetzten und die Beschäftigten mit Führungsaufgaben sowie die Personen, die mit der
Personalbearbeitung des militärischen Personals beauftragt sind, sind verpflichtet, sich mit den folgenden
Themen vertraut zu machen:
1. mit den rechtlichen Grundlagen der Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten sowie
2. mit den Leitprinzipien
   a) der Gleichstellung von Frauen und Männern und
   b) der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst.
In der Aus-, Fort- und Weiterbildung für die nach Satz 1 Verpflichteten sind diese Themen angemessen zu
berücksichtigen. Zusätzlich soll die Dienststelle Fort- und Weiterbildungen zu diesen Themen anbieten.


                                                       Teil 3

                               Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst

                                                       § 11

                                        Dienstliche Rahmenbedingungen
  Bei der Gestaltung des Dienstes sollen, soweit zwingende dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen,
1. die besonderen Belange der Personen mit Familien- und Pflegeaufgaben berücksichtigt werden und
2. die folgenden Flexibilisierungsmodelle angeboten werden:
   a) Modelle zur Flexibilisierung der Arbeits- oder Präsenzzeiten und
   b) Modelle zur Flexibilisierung des Arbeitsortes.


                                                       § 12

                Teilzeitbeschäftigung, familien- oder pflegebedingte Beurlaubung, Elternzeit
  (1) Die Dienststellen sollen die tatsächlichen Voraussetzungen dafür schaffen, jeder Person Folgendes zu
ermöglichen:
1. nach § 30a Absatz 1 bis 5 des Soldatengesetzes Teilzeitbeschäftigung,
2. nach § 30a Absatz 6 des Soldatengesetzes Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit,
3. nach § 30a Absatz 7 des Soldatengesetzes Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub als Pflegezeit,
4. nach § 28 Absatz 5 des Soldatengesetzes Urlaub zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben oder
5. nach § 28 Absatz 7 des Soldatengesetzes Elternzeit.
Dies gilt in der Regel auch für Personen mit Vorgesetzten- oder Führungsaufgaben ungeachtet der
Hierarchieebene.
  (2) Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass jede Person in
Teilzeitbeschäftigung eine Entlastung von ihren dienstlichen Aufgaben erhält, die ihrer ermäßigten Arbeitszeit
entspricht. Diese Entlastung darf nicht zu einer unzumutbaren dienstlichen Mehrbelastung für andere Beschäftigte
der Dienststelle führen.
  (3) Können bestimmte Verwendungen nicht in Teilzeitbeschäftigung wahrgenommen werden, sind flexible
Arbeits- und Präsenzzeitmodelle, Telearbeit, mobiles Arbeiten oder andere Verwendungen anzubieten, soweit
zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
   (4) Beantragt eine Person Teilzeitbeschäftigung, eine Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder
Pflegeaufgaben oder Elternzeit, ist sie durch ihre personalbearbeitende Stelle insbesondere auf die dienst- und
versorgungsrechtlichen Auswirkungen der Teilzeitbeschäftigung, der Beurlaubung oder der Elternzeit hinzuweisen.


                                                       § 13

                             Aufstockung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung
  Beantragt eine in Teilzeit beschäftigte Person, die Familienaufgaben oder Pflegeaufgaben wahrnimmt, die
Erhöhung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit oder eine Vollzeitbeschäftigung, ist sie bei der Besetzung der
Dienstposten vorrangig zu berücksichtigen, wenn sie die gleiche Qualifikation hat. Dies gilt nicht, wenn rechtlich
schutzwürdige Interessen in der Person eines Mitbewerbers überwiegen.
BGBl. 2024, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


                                                      § 14

                                 Aufrechterhaltung der Verbindung zum Beruf
                        bei familien- oder pflegebedingter Beurlaubung oder Elternzeit
  (1) Jeder Person, die Urlaub zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben oder die Elternzeit
genommen hat, sind durch die Dienststelle und die personalbearbeitende Stelle durch geeignete Maßnahmen die
Verbindung zum Beruf und der berufliche Wiedereinstieg zu erleichtern. Hierzu sind ihr anzubieten:
1. Personalgespräche,
2. Angebote zur Fort- und Weiterbildung,
3. Möglichkeiten zur Erhaltung von Berechtigungen oder
4. andere geeignete Maßnahmen.
Die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen und an anderen geeigneten Maßnahmen soll durch unterstützende
Maßnahmen gefördert werden.
  (2) Nimmt eine Person während ihres Urlaubs zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben an einer
Fort- oder Weiterbildung teil, so begründet dies einen Anspruch auf Freistellung vom Dienst nach Ende dieses
Urlaubs. Die Dauer der Freistellung richtet sich nach der Dauer der Fort- oder Weiterbildung.


                                                      § 15

        Beruflicher Wiedereinstieg nach familien- oder pflegebedingter Beurlaubung oder Elternzeit
   (1) Beantragt eine Person, die Urlaub zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben oder die Elternzeit
genommen hat, den beruflichen Wiedereinstieg, ist sie bei der Besetzung der Dienstposten vorrangig zu
berücksichtigen, wenn sie die gleiche Qualifikation einer Mitbewerberin oder eines Mitbewerbers besitzt. Dies gilt
nicht, wenn rechtlich schutzwürdige Interessen in der Person einer Mitbewerberin oder eines Mitbewerbers
überwiegen.
  (2) Beim beruflichen Wiedereinstieg sind die familiären Belange zu berücksichtigen.


                                                      § 16

                                   Angebote von Betreuungsmöglichkeiten
  Es sollen Angebote zur Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen gemacht werden. Dies
umfasst auch Beratungs- und Vermittlungsleistungen.


                                                      § 17

      Erstattung von Kosten für die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen
  (1) Kosten für die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen können auf Antrag im
Einzelfall erstattet werden, wenn
1. sie zusätzlich anfallen,
2. sie unabdingbar sind und
3. eine Erstattung nach anderen Rechtsgrundlagen nicht möglich ist.
  (2) Die Erstattung ist für die Dauer folgender Maßnahmen möglich:
1. Teilnahme an dienstlich veranlassten Aus-, Fort- oder Weiterbildungen außerhalb des regelmäßigen Dienstorts,
2. sonstige dienstlich bedingte Abwesenheiten vom regelmäßigen Dienstort,
3. Ableistung von genehmigter oder befohlener Mehrarbeit oder Schichtdienst am regelmäßigen Dienstort zur
   Bewältigung von Krisenlagen. Die Mehrarbeit oder der Schichtdienst dürfen nicht zur regelmäßigen täglichen
   Arbeitszeit gehören.
  (3) Krisenlagen nach Absatz 2 Nummer 3 sind insbesondere
1. Amtshilfemaßnahmen einschließlich der Unterstützungsleistungen in Katastrophenfällen,
2. Maßnahmen zur Erhöhung der Einsatzbereitschaft,
3. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr,
4. Maßnahmen zum Schutz von Einrichtungen und von Infrastruktur,
5. vorbereitende Maßnahmen der Bundeswehr für verbündete Streitkräfte im Rahmen der Landes- und
   Bündnisverteidigung sowie
6. Unterstützungsleistungen für verbündete Streitkräfte im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung.
BGBl. 2024, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


                                                       Teil 4

                                              Gleichstellungsplan

                                                        § 18

                                                       Zweck
  Der Gleichstellungsplan dient der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und ist ein wesentliches Instrument zur
Durchsetzung der Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten. Das Erreichen der Zielvorgaben des Plans und die
Umsetzung der hierfür im Plan vorgesehenen Maßnahmen sind Führungsaufgabe. Die Beschäftigten mit
Vorgesetzten- oder Führungsaufgaben haben insoweit eine besondere Verpflichtung.


                                                        § 19

                         Erstellung, Inkrafttreten, Geltungszeitraum, Veröffentlichung
   (1) Jede Dienststelle, in der eine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen ist, erstellt einen Gleichstellungsplan für
die Dienststelle und den ihr nachgeordneten Bereich, soweit in den Dienststellen des nachgeordneten Bereichs
keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird. Der Gleichstellungsplan
1. ist jeweils für einen Zeitraum von vier Jahren zu erstellen,
2. ist bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der bisherige Gleichstellungsplan außer Kraft tritt, aufzustellen und
3. tritt am 1. Januar des folgenden Jahres in Kraft.
  (2) Die jeweilige Gleichstellungsbeauftragte ist frühzeitig in die Erstellung einzubinden.
   (3) Der Gleichstellungsplan darf keine personenbezogenen Daten enthalten und keine Rückschlüsse auf
einzelne Personen zulassen.
  (4) Der Gleichstellungsplan muss in den Dienststellen des Geltungsbereichs des Gleichstellungsplans
veröffentlicht werden.
  (5) Im Falle umfassender organisatorischer Änderungen im Sinne der §§ 38 bis 40 kann die jeweilige Dienststelle
im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung
abweichend von Absatz 1 Satz 2 andere Stichtage festlegen.


                                                        § 20

                                                        Inhalt
  (1) Der Gleichstellungsplan enthält
1. eine Bestandsaufnahme,
2. Zielvorgaben und
3. Maßnahmen zum Erreichen der Zielvorgaben.
  (2) Die Bestandsaufnahme besteht aus
1. einer Beschreibung der Situation der Soldatinnen im Vergleich zur Situation der Soldaten und
2. einer Bewertung der Situation im Geltungsbereich des Gleichstellungsplans in Bezug auf
   a) eine die Gleichberechtigung fördernde Führungs- und Organisationskultur,
   b) eine Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst und
   c) ein benachteiligungsfreies Arbeitsumfeld.
  (3) Aus der Bewertung nach Absatz 2 Nummer 2 ist der Handlungsbedarf für eine Verbesserung der Situation
abzuleiten und in geeignete und bestimmte Zielvorgaben zu überführen. Die Zielvorgaben sollen so gestaltet sein,
dass sie
1. messbar sind und
2. zu einem festzulegenden Termin erreicht werden können.
  (4) Zur Erreichung der Zielvorgaben sind Maßnahmen festzulegen. Sind Zielvorgaben aus dem
vorangegangenen Gleichstellungsplan nicht vollständig oder gar nicht erreicht worden, sind die Gründe dafür bei
der Festlegung neuer oder weiterer Zielvorgaben zu berücksichtigen.
BGBl. 2024, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


                                                      § 21

                                                Zwischenbilanz
  (1) Zum 31. Dezember des zweiten Jahres des Geltungszeitraums des Gleichstellungsplans hat die Dienststelle
unter frühzeitiger Einbindung der jeweiligen Gleichstellungsbeauftragten eine Zwischenbilanz zum
Gleichstellungsplan zu erstellen.
  (2) In der Zwischenbilanz ist darzulegen, ob die Zielvorgaben des Gleichstellungsplans zum vorgesehenen
Zeitpunkt erreicht worden sind oder erreicht werden können. Wenn erkennbar wird, dass Zielvorgaben nicht wie
vorgesehen erreicht werden können, sind in der Zwischenbilanz
1. die Gründe hierfür darzulegen und
2. ergänzende Maßnahmen festzulegen, um die Zielvorgaben erreichen zu können.
  (3) § 19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.


                                                      § 22

                         Gleichstellungsplan für die personalbearbeitenden Stellen
  (1) Jede personalbearbeitende Stelle erstellt neben dem Gleichstellungsplan der Dienststelle zusätzlich einen
Gleichstellungsplan für das von der Dienststelle geführte Personal und eine dazugehörige Zwischenbilanz.
  (2) Die §§ 18, 19 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 und 5, § 20 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 21 gelten entsprechend. Die
Bestandsaufnahme enthält mindestens folgende Angaben:
1. den Anteil der Soldatinnen im Vergleich zum Anteil der Soldaten
  a) in den Laufbahnen und Besoldungsgruppen
     aa) für die Statusgruppe der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie
     bb) für die Statusgruppe der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
  b) beim beruflichen Aufstieg, also
     aa) beim Wechsel des Status,
     bb) beim Wechsel der Laufbahn und
     cc) beim Aufstieg in die Spitzenverwendung der jeweiligen Laufbahn,
  c) bei Führungsverwendungen mit Disziplinarbefugnis,
  d) bei der Wahrnehmung einer Teilzeitbeschäftigung,
  e) bei der Wahrnehmung von Telearbeit und
  f) bei der Inanspruchnahme
     aa) von Elternzeit sowie
     bb) von Urlaub zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben,
2. die Zahl der Entscheidungen, bei denen eine Frau ausgewählt worden ist, weil sie nach den Vorgaben des § 7
   Absatz 2 bei der Auswahl bevorzugt worden ist, getrennt nach
  a) den Entscheidungen bei den Berufungen in das Dienstverhältnis,
  b) den Entscheidungen bei Umwandlungen des Dienstverhältnisses,
  c) den Entscheidungen bei Beförderungen,
  d) den Entscheidungen bei einem Wechsel der Laufbahn und
  e) förderlichen Verwendungsentscheidungen,
3. die Maßnahmen, mit denen die gleichberechtigte Teilhabe der Soldatinnen und Soldaten an Funktion und
   Aufgabe gefördert worden ist, und
4. die Maßnahmen nach § 14.
   (3) Die Zielvorgaben sind insbesondere darauf auszurichten, mehr Frauen im Rahmen der Personalgewinnung
für einen Dienst als Soldatin zu gewinnen sowie den Anteil von Soldatinnen in den Bereichen zu heben, in denen sie
unterrepräsentiert sind. Dies gilt insbesondere für Führungsverwendungen mit Disziplinarbefugnis.
BGBl. 2024, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


                                                       Teil 5

                                      Gleichstellungsbeauftragte und
                             Stellvertretung der Gleichstellungsbeauftragten

                                                     Abschnitt 1

                                                        Wahl

                                               Unterabschnitt 1

                                      Wahlbereich und Wahlberechtigung

                                                        § 23

                    Wahl und Wahlberechtigung im Bundesministerium der Verteidigung
                           und in den unmittelbar nachgeordneten Dienststellen
  (1) Im Bundesministerium der Verteidigung werden eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere
Stellvertreterinnen gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind
1. die Soldatinnen des Bundesministeriums der Verteidigung und
2. die Soldatinnen, für die im Bundesministerium der Verteidigung Personalentscheidungen getroffen werden.
   (2) In den Dienststellen, die dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordnet sind, sind
ebenfalls eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen, wenn nicht eine
Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen bereits nach den §§ 24 und 25 zu wählen
sind. Wahlberechtigt und wählbar sind
1. die Soldatinnen der Dienststelle, die dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordnet ist, und
2. die Soldatinnen der Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind.


                                                        § 24

                      Wahl und Wahlberechtigung in den Dienststellen der Streitkräfte
  (1) In den Streitkräften sind in jeder Dienststelle der Divisionsebene eine Gleichstellungsbeauftragte und eine
oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen. Wahlberechtigt und wählbar sind
1. die Soldatinnen der Division und
2. die Soldatinnen der Dienststellen, die der Division nachgeordnet sind.
  (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Dienststellen der Ebenen, die der Divisionsebene vergleichbar sind.
   (3) In jeder Dienststelle, die der Divisionsebene oder den Dienststellen vergleichbarer Ebene übergeordnet ist,
ist eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen. Wahlberechtigt und
wählbar sind
1. die Soldatinnen der übergeordneten Dienststelle und
2. die Soldatinnen der Dienststellen, die der übergeordneten Dienststelle nachgeordnet sind.
  (4) In jeder Dienststelle unterhalb der Divisionsebene oder unterhalb der Ebene, die der Divisionsebene
vergleichbar ist, kann eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen gewählt werden.
Wahlberechtigt und wählbar sind
1. die Soldatinnen der jeweiligen Dienststelle und
2. die Soldatinnen der Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind.


                                                        § 25

                Wahl und Wahlberechtigung in den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung
  (1) In den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung sind in jeder Bundesoberbehörde eine
Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen. Wahlberechtigt und wählbar sind
1. die Soldatinnen der Bundesoberbehörde und
2. die Soldatinnen der Dienststellen, die der Bundesoberbehörde nachgeordnet sind.
BGBl. 2024, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


  (2) Bei Bundesunterbehörden können eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen
gewählt werden. Wahlberechtigt und wählbar sind die Soldatinnen der Bundesunterbehörde.


                                                        § 26

                         Anordnungsermächtigung zur Wahl in weiteren Dienststellen
   Das Bundesministerium der Verteidigung kann anordnen, dass in weiteren Dienststellen eine
Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen sind. Wahlberechtigt und wählbar
sind
1. die Soldatinnen der jeweiligen Dienststelle und
2. die Soldatinnen der Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind.


                                                        § 27

                  Wahl und Wahlberechtigung in den personalbearbeitenden Dienststellen
  In den personalbearbeitenden Stellen sind wahlberechtigt und wählbar:
1. die Soldatinnen, die nach den §§ 23 bis 26 wahlberechtigt sind, und
2. die Soldatinnen, für die in der personalbearbeitenden Stelle Personalentscheidungen getroffen werden.


                                                        § 28

                                    Ausschluss doppelter Wahlberechtigung
   Soldatinnen, die in ihrer Dienststelle zur Wahl einer Gleichstellungsbeauftragten und einer oder mehrerer
Stellvertreterinnen wahlberechtigt und wählbar sind, sind bei der entsprechenden Wahl in einer übergeordneten
Dienststelle nicht wahlberechtigt und wählbar, es sei denn, es liegt ein Fall des § 23 Absatz 1 Nummer 2 oder des
§ 27 Nummer 2 vor.


                                                Unterabschnitt 2

                                   Wahlgrundsätze, Amtszeit, Bestellung

                                                        § 29

                                                 Wahlgrundsätze
  Die Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen werden in unmittelbarer, freier, gleicher
und geheimer Wahl gewählt.


                                                        § 30

                                                     Amtszeit
  (1) Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
  (2) Schließt sich die Amtszeit der neuen Gleichstellungsbeauftragten nicht unmittelbar an die Amtszeit der
Vorgängerin an, so verlängert sich die Amtszeit der bisherigen Gleichstellungsbeauftragten und ihrer
Stellvertreterinnen, bis die Nachfolgerin bestellt ist. Die Verlängerung darf jedoch drei Monate nicht überschreiten.


                                                        § 31

                                                     Bestellung
  (1) Jede Bestellung bedarf der Zustimmung der Soldatin.
  (2) Die gewählte Kandidatin wird von der Dienststelle bestellt.
  (3) Tritt zu einer Wahl keine Kandidatin an oder ist nach der Wahl keine Kandidatin gewählt, bestellt die
Dienststelle Soldatinnen aus dem Kreis der Wahlberechtigten zur Gleichstellungsbeauftragten und zur
Stellvertreterin.
BGBl. 2024, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


  (4) Treten zur Wahl der Stellvertreterin nicht genügend Kandidatinnen an, oder sind nach der Wahl nicht
genügend Kandidatinnen gewählt, bestellt die Dienststelle Soldatinnen aus dem Kreis der Wahlberechtigten zur
Stellvertreterin. Die Anzahl der Stellvertreterinnen ergibt sich aus § 33 Absatz 2. Für die Bestellung der
Stellvertreterin hat die Gleichstellungsbeauftragte ein Vorschlagsrecht. Ihrem Vorschlag soll die Dienststelle folgen.


                                                        § 32

                       Bestellung bei vorzeitigem Ausscheiden oder bei Verhinderung
  (1) Eine Neuwahl ist durchzuführen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte und alle ihre Stellvertreterinnen
1. vorzeitig aus dem Amt ausscheiden oder
2. nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung ihrer Ämter verhindert sind.
Die Bestellung erfolgt nach Durchführung der Neuwahl.
   (2) Ist die Gleichstellungsbeauftragte oder eine Stellvertreterin im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ausgeschieden
oder nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung ihrer Ämter verhindert, so ist sie neu zu wählen, falls die
restliche Amtszeit mehr als zwei Jahre beträgt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
  (3) Beträgt die restliche Amtszeit zwei oder weniger als zwei Jahre, erfolgt die Bestellung einer Soldatin aus dem
Kreis der wahlberechtigten Soldatinnen ohne Neuwahl. Bei Bestellung einer Stellvertreterin ohne Neuwahl gilt § 31
Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend.
  (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgt die Bestellung jeweils für die restliche Amtszeit.


                                                        § 33

                                          Anzahl der Stellvertreterinnen
  (1) Für die Gleichstellungsbeauftragte ist mindestens eine Stellvertreterin zu wählen. Es können maximal drei
Stellvertreterinnen gewählt werden.
    (2) Die Dienststelle entscheidet über die Anzahl der zu wählenden Stellvertreterinnen, bevor das Wahlverfahren
eingeleitet wird. Die amtierende Gleichstellungsbeauftragte ist in die Entscheidung einzubinden. Die Entscheidung
gilt für die Dauer der Amtszeit.
  (3) Die Dienststelle kann im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten bestimmen, dass die vor der
Wahl festgelegte Anzahl der Stellvertreterinnen während der laufenden Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten
erhöht wird. Dies gilt insbesondere
1. bei großen Zuständigkeitsbereichen der Gleichstellungsbeauftragten oder
2. bei komplexen Aufgabenbereichen.
Die Erhöhung ist nur zulässig, wenn ihr das Bundesministerium der Verteidigung zustimmt. Absatz 1 Satz 2 bleibt
unberührt.
  (4) Für Wahl und Bestellung einer zusätzlichen Stellvertreterin gilt § 32 Absatz 2 bis 4 entsprechend.


                                                        § 34

                               Bestellung einer Stellvertreterin bei Abwesenheit
  (1) Hat eine Gleichstellungsbeauftragte nur eine Stellvertreterin und sind beide gleichzeitig abwesend, soll die
Gleichstellungsbeauftragte eine Soldatin als Stellvertreterin für die Dauer der Abwesenheit vorschlagen.
  (2) Die Dienststelle bestellt die vorgeschlagene Soldatin als Stellvertreterin.
  (3) Die Bestellung erfolgt ausschließlich für den Zeitraum, in dem die Gleichstellungsbeauftragte und ihre
Stellvertreterin gleichzeitig abwesend sind.


                                                Unterabschnitt 3

                                Anfechtung und Verordnungsermächtigung

                                                        § 35

                                               Anfechtung der Wahl
   (1) Ist gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts oder gegen das Wahlverfahren verstoßen worden, kann
die Wahl angefochten werden. Eine Anfechtung scheidet aus, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht
geändert oder beeinflusst werden konnte.
BGBl. 2024, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


  (2) Anfechtungsberechtigt sind
1. eine Gruppe von mindestens drei Wahlberechtigten und
2. die Leitung der Dienststelle.
  (3) Die Anfechtung
1. muss beim zuständigen Truppendienstgericht erfolgen und
2. ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses möglich.
  (4) Wird die Wahl im Bundesministerium der Verteidigung angefochten, hat die Anfechtung beim
Bundesverwaltungsgericht zu erfolgen.
  (5) Für das Verfahren gelten        die    Vorschriften   der   Wehrbeschwerdeordnung    über   das   gerichtliche
Antragsverfahren entsprechend.
  (6) Die gewählte Kandidatin kann bestellt werden, auch wenn über die Anfechtung noch nicht entschieden
worden ist.


                                                        § 36

                                             Verordnungsermächtigung
  Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, das Verfahren für die Durchführung der Wahl durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.


                                                 Unterabschnitt 4

                            Verfahren bei Umstrukturierung von Dienststellen

                                                        § 37

                                            Aufstellung einer Dienststelle
   (1) Bei Aufstellung einer Dienststelle im Sinne des § 23 Absatz 2, des § 24 Absatz 1 bis 3 oder des § 25 Absatz 1
ist bei endgültiger Einnahme der Zielstruktur die Wahl einer Gleichstellungsbeauftragten und einer oder mehrerer
Stellvertreterinnen unverzüglich einzuleiten. Die Wahl soll innerhalb von vier Monaten abgeschlossen sein. Die neu
gegründete Dienststelle hat dafür die organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen.
  (2) Während der Übergangszeit ohne Gleichstellungsbeauftragte trägt die Dienststellenleitung eine besondere
Verantwortung für die Einhaltung der Ziele dieses Gesetzes.
  (3) Bis zur Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten kann sich die Dienststellenleitung in grundsätzlichen
Fragen der Gleichstellung an die militärische Gleichstellungsbeauftragte der nächsthöheren Dienststelle wenden.
   (4) Dauert die endgültige Einnahme der Zielstruktur ab Beginn der Organisationsmaßnahme voraussichtlich
länger als zwei Jahre, haben die Dienststellen bis zum Abschluss der Wahl nach Absatz 1 eine
Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen ohne vorherige Wahl zu bestellen. Die
Bestellung soll innerhalb von vier Monaten nach Aufstellung der Dienststelle erfolgen.
   (5) Dauert die endgültige Einnahme der Zielstruktur ab Beginn der Organisationsmaßnahme voraussichtlich
länger als vier Jahre, ist eine Wahl entsprechend Absatz 1 durchzuführen. Die Wahl soll innerhalb von vier
Monaten nach Aufstellung der Dienststelle eingeleitet werden.


                                                        § 38

                              Auflösung und Zusammenlegung von Dienststellen
  (1) Bei der Auflösung einer oder mehrerer Dienststellen und der Zusammenlegung zu einer neuen Dienststelle
endet die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen mit Wirkungsdatum der Auflösung.
   (2) Ist die neue Dienststelle eine Dienststelle im Sinne des § 23 Absatz 2, § 24 Absatz 1 bis 3 oder des
§ 25 Absatz 1, gilt § 37 entsprechend.
BGBl. 2024, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16


                                                         § 39

                                         Eingliederung einer Dienststelle
  (1) Wird eine Dienststelle in eine andere Dienststelle eingegliedert, endet die Amtszeit der
Gleichstellungsbeauftragten der eingegliederten Dienststelle und ihrer Stellvertreterinnen mit Wirkungsdatum der
Eingliederung.
  (2) Die Gleichstellungsbeauftragte der aufnehmenden Dienststelle und ihre Stellvertreterinnen sind auch für das
militärische Personal der eingegliederten Dienststelle zuständig.
   (3) Wächst der Zuständigkeitsbereich der Gleichstellungsbeauftragten durch die Eingliederung wesentlich auf, ist
§ 33 Absatz 3 und 4 anzuwenden.


                                                         § 40

                                          Aufspaltung einer Dienststelle
  (1) Entstehen im Falle der Aufspaltung einer Dienststelle in zwei oder mehrere Teile neue Dienststellen im Sinne
des § 23 Absatz 2, § 24 Absatz 1 bis 3 oder des § 25 Absatz 1, ist § 37 für jede neue Dienststelle entsprechend
anzuwenden.
  (2) Wird im Falle der Aufspaltung ein Teil in eine andere Dienststelle eingegliedert, findet § 39 Absatz 2
entsprechende Anwendung.
  (3) Im Falle des Verbleibs eines organisatorisch selbständigen Teils einer Dienststelle findet § 41 Anwendung.


                                                         § 41

                                         Umbenennung einer Dienststelle
  Bei Umbenennung einer Dienststelle bleiben die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen im Amt.


                                                    Abschnitt 2

                                                  Rechtsstellung

                                                 Unterabschnitt 1

                                          Gleichstellungsbeauftragte

                                                         § 42

                                                   Rechtsstellung
  (1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist Teil der Dienststelle und unmittelbar deren Leitung zugeordnet. Ihr
Zuständigkeitsbereich ergibt sich aus den §§ 23 bis 28.
  (2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei. Sie darf bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben nicht behindert werden.
  (3) Im Rahmen des Informations- und Erfahrungsaustausches nach § 49 Absatz 2 kann sich die
Gleichstellungsbeauftragte zur Erörterung von Fragen unmittelbar an die Gleichstellungsbeauftragte des
Bundesministeriums der Verteidigung wenden.
  (4) Die Gleichstellungsbeauftragte soll von anderen dienstlichen Tätigkeiten grundsätzlich für die volle
regelmäßige Arbeitszeit unter Belassung der Geld- und Sachbezüge entlastet werden.
  (5) Die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte darf nicht beurteilt werden.
  (6) Die Gleichstellungsbeauftragte darf gegen ihren Willen nur versetzt oder kommandiert werden, wenn dies aus
zwingenden dienstlichen Gründen unvermeidbar ist.
  (7) Die Gleichstellungsbeauftragte darf wegen ihrer Tätigkeit in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt
oder begünstigt werden. Die berufliche Entwicklung der Gleichstellungsbeauftragten ist fiktiv nachzuzeichnen. Die
nachgezeichnete berufliche Entwicklung ist bei Personalauswahlentscheidungen zu berücksichtigen. Die
geforderten Voraussetzungen der jeweiligen Personalmaßnahme sind zu erfüllen, sofern sie nicht fingiert werden
können.
  (8) Die Dienststelle erstellt auf Antrag der Gleichstellungsbeauftragten eine Tätigkeitsbeschreibung über deren
Amtszeit.
BGBl. 2024, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17


                                                        § 43

                               Nichtvereinbarkeit des Amtes mit anderen Ämtern
  (1) Mit dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten nicht vereinbar sind Ämter
1. in einer Personalvertretung,
2. in einer Schwerbehindertenvertretung und
3. als Vertrauensperson nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz.
  (2) Mit Einzelpersonalmaßnahmen darf sie nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte befasst sein.


                                                        § 44

                                            Verschwiegenheitspflicht
  (1) Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere hinsichtlich
1. der persönlichen Verhältnisse des militärischen Personals und
2. anderer vertraulicher Angelegenheiten in der Dienststelle.
Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach ihrer Amtszeit fort.
  (2) Für das Personal der Gleichstellungsbeauftragten gilt Absatz 1 entsprechend.


                                                        § 45

                                  Ausstattung, Verfügungsfonds, Weiterbildung
  (1) Der Gleichstellungsbeauftragten ist die notwendige personelle, räumliche und sachliche Ausstattung zur
Verfügung zu stellen.
  (2) Sie erhält einen monatlichen Verfügungsfonds.
  (3) Die Dienststelle fördert den Erwerb und Erhalt der für eine angemessene Amtswahrnehmung erforderlichen
Kenntnisse und Kompetenzen der Gleichstellungsbeauftragten. Die Dienststelle unterstützt die
Gleichstellungsbeauftragte bei der Wahrnehmung entsprechender Bildungsangebote.
  (4) Angebote für eine Grundlagenausbildung sind an den Bildungseinrichtungen der Bundeswehr vorzuhalten.


                                                Unterabschnitt 2

                                                 Stellvertretung

                                                        § 46

                                                    Grundlagen
  (1) Jede Stellvertreterin richtet ihre Tätigkeit an den Zielen der Gleichstellungsbeauftragten aus.
  (2) Die Gesamtverantwortung für die Aufgabenerledigung verbleibt bei der Gleichstellungsbeauftragten.
  (3) § 42 Absatz 1 und 2, 5 bis 7 Satz 1, die §§ 43, 44 Absatz 1 und § 45 Absatz 3 gelten entsprechend.


                                                        § 47

                                        Stellvertreterin im Vertretungsfall
   (1) Im Vertretungsfall hat die Stellvertreterin dieselben Rechte und Pflichten wie die Gleichstellungsbeauftragte.
§ 42 Absatz 3 gilt entsprechend.
 (2) Die Wahrnehmung der Aufgaben als Vertretung der Gleichstellungsbeauftragten hat Vorrang vor der
Wahrnehmung anderer dienstlicher Aufgaben.
BGBl. 2024, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18


                                                         § 48

                        Entlastung der Stellvertreterin, Übertragung eigener Aufgaben
  (1) Die Dienststelle entscheidet vor Einleitung des Wahlverfahrens, ob eine Entlastung der Stellvertreterin von
anderen dienstlichen Tätigkeiten vorgesehen ist. An dieser Entscheidung wirkt die amtierende
Gleichstellungsbeauftragte mit. Eine Entlastung erfolgt unter Belassung der Geld- und Sachbezüge.
  (2) Einer vollständig von ihren anderen dienstlichen Tätigkeiten entlasteten Stellvertreterin überträgt die
Gleichstellungsbeauftragte eigene Aufgaben. Die Übertragung kann von der Gleichstellungsbeauftragten geändert
oder aufgehoben werden, soweit
1. sich die Stellvertreterin nicht an den Zielen der Gleichstellungsbeauftragten orientiert,
2. es sachdienlich ist oder
3. es für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
  (3) Ist eine Stellvertreterin nicht vollständig von ihren anderen dienstlichen Tätigkeiten entlastet, kann ihr die
Gleichstellungsbeauftragte eigene Aufgaben nur in Abstimmung mit der Stellvertreterin übertragen.
   (4) Die übertragenen Aufgaben sollen den Umfang rechtfertigen, in dem die Stellvertreterin von ihren anderen
dienstlichen Tätigkeiten entlastet wird.
  (5) Bei Übertragung eigener Aufgaben gelten für die Stellvertreterin § 42 Absatz 3 und 7 Satz 2 bis 4 und
Absatz 8 sowie § 45 Absatz 1 und 2 entsprechend.


                                                    Abschnitt 3

                                           Aufgaben und Einbindung

                                                         § 49

                                                      Aufgaben
  (1) Die Gleichstellungsbeauftragte
1. überwacht und unterstützt
   a) die Umsetzung der Ziele und den Vollzug dieses Gesetzes sowie
   b) den Vollzug des Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetzes, insbesondere des Verbots von
      Benachteiligungen auf Grund des Geschlechts in Form von
      aa) Belästigung und
      bb) von sexueller Belästigung,
2. und berät und unterstützt
   a) die Dienststellen, insbesondere die Dienststellenleitungen, in ihrem Aufgabenbereich und
   b) das militärische Personal in Einzelfällen insbesondere zu den folgenden Themen:
      aa) berufliche Förderung,
      bb) Schutz vor und Beseitigung von Benachteiligung,
      cc) Schutz vor und Beseitigung von Belästigung und sexueller Belästigung sowie
      dd) Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst.
   (2) Die Gleichstellungsbeauftragte des Bundesministeriums der Verteidigung ist zudem verantwortlich für den
Informations- und Erfahrungsaustausch der Gleichstellungsbeauftragten der Dienststellen. Sie ist Mitglied im
Interministeriellen Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten der obersten Bundesbehörden.
  (3) Die Gleichstellungsbeauftragten sind zuständig für den Erfahrungs- und Informationsaustausch der
Gleichstellungsvertrauensfrauen, die in ihrem Zuständigkeitsbereich bestellt sind.


                                                         § 50

                                       Zusammenarbeit in der Dienststelle
  (1) Die Dienststellenleitung und die Gleichstellungsbeauftragte arbeiten zur Erfüllung der in § 1 genannten Ziele
eng zusammen.
  (2) Sie beraten sich regelmäßig über gleichstellungsrechtliche Belange in der Dienststelle sowie über weitere
Aspekte aus dem Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten.
  (3) Die Gleichstellungsbeauftragte hat ein unmittelbares Vortragsrecht und eine unmittelbare Vortragspflicht bei
der Dienststellenleitung.
BGBl. 2024, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19


  (4) Bei allen Maßnahmen, die ihrer Mitwirkung unterliegen, hat die Gleichstellungsbeauftragte ein Initiativrecht.
Die Dienststelle teilt ihre Entscheidung über Initiativanträge der Gleichstellungsbeauftragten innerhalb eines Monats
nach Antragstellung mit.
   (5) Die Dienststellenleitung unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben,
insbesondere bei der Durchsetzung ihrer Informations- und Mitwirkungsrechte.


                                                         § 51

                                            Grundlagen der Einbindung
  (1) Die Dienststelle hat die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig – insbesondere bei allen personellen,
organisatorischen und sozialen Angelegenheiten und Maßnahmen der Dienststelle – einzubinden, die den
Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten betreffen. Frühzeitig ist die Einbindung, wenn
1. die Gleichstellungsbeauftragte mit Beginn des Entscheidungsprozesses auf Seiten der Dienststelle eingebunden
   wird und
2. die jeweilige Angelegenheit oder Maßnahme noch gestaltungsfähig ist.
  (2) Die Einbindung der Gleichstellungsbeauftragten muss dem jeweiligen Beteiligungsverfahren zeitlich
vorausgehen.
  (3) Die Einbindung erfolgt in Form
1. der Information und
2. der Mitwirkung.


                                                         § 52

                                              Informationsanspruch
  (1) Die Dienststelle informiert die Gleichstellungsbeauftragte unaufgefordert über alle Angelegenheiten und
Maßnahmen, die den Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten betreffen und übermittelt ihr hierzu alle
Unterlagen.
  (2) Bei der Einbindung in personelle Angelegenheiten und Maßnahmen beinhaltet der Informationsanspruch
zudem das Recht und die Befugnis, alle entscheidungsrelevanten Teile der Personalakte einzusehen. Die
Gesundheitsakte darf von der Gleichstellungsbeauftragten jedoch nicht eingesehen werden.
   (3) Der Informationsanspruch der Gleichstellungsbeauftragten umfasst auch das Recht, an Besprechungen
teilzunehmen.
  (4) Im Rahmen ihres Informationsanspruches kann die Gleichstellungsbeauftragte eine Stellungnahme abgeben.
Gibt sie eine Stellungnahme ab, so muss die Stellungnahme zu den Akten genommen werden.


                                                         § 53

                 Informationsanspruch bei Wehrdisziplinar- und Wehrbeschwerdeverfahren
  (1) Soweit in einem Wehrdisziplinar- oder Wehrbeschwerdeverfahren der Sachverhalt, der dem Verfahren
zugrunde      liegt,  den    Aufgabenbereich       der   Gleichstellungsbeauftragten     berührt, sind der
Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich die folgenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
1. im einfachen Disziplinarverfahren durch den zuständigen Disziplinarvorgesetzten eine Abschrift
  a) der bestandskräftigen Disziplinarverfügung oder
  b) der bestandskräftigen Absehensverfügung, wenn ein Dienstvergehen festgestellt wurde,
2. im gerichtlichen Disziplinarverfahren durch die zuständige Einleitungsbehörde nach ordnungsgemäßer Einleitung
   eine Abschrift
  a) der Einleitungsverfügung und
  b) jeder Instanzen beendenden gerichtlichen Entscheidung,
3. in Wehrbeschwerdeverfahren durch          den   zur   Entscheidung    über   die   Erstbeschwerde    zuständigen
   Disziplinarvorgesetzten eine Abschrift
  a) des bestandskräftigen Beschwerdebescheides oder
  b) der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung.
Die Unterlagen sind pseudonymisiert im Sinne des Artikels 4 Nummer 5 der Datenschutz-Grundverordnung zur
Verfügung zu stellen. Die Nennung der Dienststelle ist zulässig.
BGBl. 2024, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 20


  (2) Bei schweren oder systematischen Verletzungen der Dienstpflicht kann die Gleichstellungsbeauftragte
beantragen, dass ihr ergänzend zu den Informationen nach Absatz 1 die folgenden Daten zu jeder beschuldigten
Person und zu jedem Opfer zur Verfügung gestellt werden:
1. die Dienstgradgruppe,
2. das Geburtsjahr und
3. das Geschlecht.
  (3) Eine Ablehnung dieses Antrags ist durch die Dienststelle schriftlich oder elektronisch zu begründen und der
Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich zur Kenntnis zu geben.
 (4) Die   Gleichstellungsbeauftragte      ist     keine      Verfahrensbeteiligte   des   Wehrdisziplinar-     und
Wehrbeschwerdeverfahrens.


                                                       § 54

                         Informationsanspruch bei Würdigung besonderer Leistungen
  (1) Bei der Würdigung besonderer Leistungen ist der Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich von dem
zuständigen Disziplinarvorgesetzten eine Abschrift der förmlichen Anerkennung zur Verfügung zu stellen.
  (2) Absatz 1 gilt entsprechend bei der Rücknahme einer förmlichen Anerkennung.


                                                       § 55

                                                 Mitwirkungsrecht
   (1) Bei den Maßnahmen der Dienststelle, die den Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten betreffen,
wirkt die Gleichstellungsbeauftragte mit.
  (2) Die Mitwirkung erfolgt durch Votum der Gleichstellungsbeauftragten.
  (3) Das Votum ist innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die beabsichtigte Maßnahme
schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten kann
von dieser Frist abgewichen werden. Bei besonders eilbedürftigen Maßnahmen darf die Frist auf drei Werktage
verkürzt werden.
  (4) Das Votum ist zu den Akten zu nehmen.
  (5) Folgt die Dienststelle dem Votum der Gleichstellungsbeauftragten nicht, so hat                      sie   die
Gleichstellungsbeauftragte hierüber unverzüglich schriftlich oder elektronisch in Kenntnis zu setzen.
  (6) Die Dienststelle hat der Gleichstellungsbeauftragten die Gründe für die Nichtbefolgung mitzuteilen, wenn die
Gleichstellungsbeauftragte dies
1. bei der Abgabe des Votums verlangt oder
2. spätestens bis zum Ablauf des auf das Inkenntnissetzen folgenden Arbeitstages verlangt.
Die Mitteilung der Gründe für die Nichtbefolgung hat schriftlich oder elektronisch innerhalb einer Frist von zwei
Wochen ab Zugang des Votums oder des Begründungsverlangens zu erfolgen.


                                                       § 56

                                Einbindung bei Einzelpersonalentscheidungen
  (1) Nur auf Antrag erfolgt die Einbindung der Gleichstellungsbeauftragten bei Entscheidungen über
1. Versetzungen,
2. Kommandierungen,
3. Wechsel des Dienstpostens und
4. Beförderungen.
  (2) Bei Personalentscheidungen der personalbearbeitenden Stellen wirkt die Gleichstellungsbeauftragte der
personalbearbeitenden Stelle mit.
  (3) Das Informationsrecht der Gleichstellungsbeauftragten der Beschäftigungsdienststelle bleibt von der
Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten der personalbearbeitenden Stelle unberührt.
BGBl. 2024, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 21


                                                       § 57

                                     Einbindung durch Stufenbeteiligung
  (1) Soweit eine Dienststelle eine andere Dienststelle einbezieht, hat jede beteiligte Dienststelle die für sie
zuständige Gleichstellungsbeauftragte nach Maßgabe dieses Gesetzes in den sie betreffenden Teil der
Angelegenheit oder Maßnahme einzubinden.
  (2) Die schriftlich oder elektronisch verfasste Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten der
nachgeordneten Dienststelle ist durch die Dienststelle zusammen mit den weiteren entscheidungsrelevanten
Unterlagen der nächsthöheren Dienststelle und von jener Dienststelle der bei ihr bestellten
Gleichstellungsbeauftragten vorzulegen.
  (3) Die Mitwirkung nach § 55 verbleibt bei der Gleichstellungsbeauftragten der Dienststelle, die die Entscheidung
über die Maßnahmen trifft.


                                                       § 58

                             Einbindung in Verfahren zur Besetzung von Gremien
  Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Gleichstellungsbeauftragte in Verfahren zur Besetzung von
Gremien nach Maßgabe des Bundesgremienbesetzungsgesetzes einzubinden.


                                                       § 59

             Soldatinnenversammlung, sonstige Informationsveranstaltungen, Sprechstunden
  (1) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in den Dienststellen ihres Zuständigkeitsbereiches jährlich eine
Versammlung der Soldatinnen einberufen. Dort soll sie über ihre Tätigkeit berichten.
  (2) Die Versammlung ist der Dienststellenleitung vorher anzuzeigen.
  (3) In Abstimmung mit der Dienststelle kann die Gleichstellungsbeauftragte weitere Informationsveranstaltungen
zu Themen ihres Aufgabenbereiches für alle Angehörigen der Dienststelle anbieten.
  (4) Die      Gleichstellungsbeauftragte kann  an   Personalversammlungen   in   Dienststellen ihres
Zuständigkeitsbereiches teilnehmen. Sie hat dort ein Rederecht, auch wenn sie nicht Angehörige dieser
Dienststelle ist.
  (5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann Sprechstunden durchführen.


                                                      Teil 6

                                      Gleichstellungsvertrauensfrauen

                                                  Abschnitt 1

                                          Bestellung und Amtszeit

                                                       § 60

                                Bestellung in den Dienststellen der Streitkräfte
  (1) In den Dienststellen der Streitkräfte oberhalb der Einheitsebene, in denen keine eigene
Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, hat die Dienststellenleitung eine Gleichstellungsvertrauensfrau zu
bestellen. Ist die Dienststelle auf oder unterhalb der Einheitsebene, kann die Dienststellenleitung eine
Gleichstellungsvertrauensfrau bestellen.
  (2) Im Falle der Bestellung soll die zuständige Gleichstellungsbeauftragte eine Soldatin vorschlagen. Diesem
Vorschlag soll die Dienststelle folgen.
  (3) Die Bestellung bedarf der Zustimmung der Soldatin.
BGBl. 2024, Seite 22 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 22


                                                        § 61

                         Bestellung in den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung
   (1) In den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung auf der Ebene der Bundesunterbehörde, in denen keine
eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, kann die Dienststellenleitung eine Gleichstellungsvertrauensfrau
bestellen.
  (2) § 60 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.


                                                        § 62

                                   Bestellung einer Abwesenheitsvertreterin
  (1) Die Dienststellenleitung kann eine Vertreterin für die Abwesenheit der Gleichstellungsvertrauensfrau
bestellen. Für das Vorschlagsrecht der Gleichstellungsbeauftragten gilt § 60 Absatz 2 und 3 entsprechend.
  (2) Im Vertretungsfall gelten für die Abwesenheitsvertreterin § 64 Absatz 1, 2 und 4 bis 7 sowie die §§ 65 und 66
entsprechend.


                                                        § 63

                                                      Amtszeit
  (1) Die Bestellung der Gleichstellungsvertrauensfrau und ihrer Abwesenheitsvertreterin erfolgt bis zum Ablauf
der regulären Amtszeit der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten.
  (2) Die §§ 38 bis 41 gelten bei der Umstrukturierung von Dienststellen für die Gleichstellungsvertrauensfrau
entsprechend.
  (3) Scheidet die Gleichstellungsvertrauensfrau vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend
an der Wahrnehmung ihres Amtes verhindert, bestellt die Dienststelle eine Nachfolgerin nach § 60 oder § 61.
  (4) Mit Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten nach § 24 Absatz 4, § 25 Absatz 2 oder § 26 endet die
Amtszeit der Gleichstellungsvertrauensfrau und von deren Abwesenheitsvertreterin.


                                                   Abschnitt 2

                                        Rechtsstellung und Aufgaben

                                                        § 64

                                                  Rechtsstellung
  (1) Die Gleichstellungsvertrauensfrau ist von ihren anderen dienstlichen Tätigkeiten unter Belassung ihrer Geld-
und Sachbezüge in einem Umfang zu entlasten, der für die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihres Amtes unter
Beachtung der ihr nach § 67 übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die Entlastung beträgt bis zu einem Viertel der
regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft.
   (2) Die Gleichstellungsvertrauensfrau ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weisungsfrei. Sie darf bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben nicht behindert werden.
  (3) Soweit ihr eigene Aufgaben von der Gleichstellungsbeauftragten übertragen worden sind, steht der
Gleichstellungsvertrauensfrau eine entsprechende personelle, räumliche und sachliche Ausstattung zu.
  (4) Ihre Tätigkeit als Gleichstellungsvertrauensfrau darf nicht beurteilt werden.
  (5) Die Gleichstellungsvertrauensfrau darf wegen ihrer Tätigkeit in ihrer beruflichen Entwicklung nicht
benachteiligt oder begünstigt werden.
  (6) Sie darf gegen ihren Willen nur versetzt oder kommandiert werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen
Gründen unvermeidbar ist.
  (7) Ihr ist Gelegenheit zur Fortbildung zu geben.
  (8) § 43 gilt entsprechend.


                                                        § 65

                                            Verschwiegenheitspflicht
  Die Gleichstellungsvertrauensfrau und ihr Personal sind entsprechend § 44 zur Verschwiegenheit verpflichtet.
BGBl. 2024, Seite 23 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 23


                                                        § 66

                                               Vertrauensverhältnis
   (1) Die Gleichstellungsvertrauensfrau arbeitet vertrauensvoll mit der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten
zusammen. Bei allen Angelegenheiten und Maßnahmen, die ihre Dienststelle betreffen, berät und unterstützt sie
die Gleichstellungsbeauftragte.
   (2) Ist das für die Aufgabenwahrnehmung der Gleichstellungsvertrauensfrau erforderliche Vertrauensverhältnis
nicht mehr gegeben, bestellt die Dienststelle auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten eine andere Soldatin
zur Gleichstellungsvertrauensfrau.


                                                        § 67

                                                     Aufgaben
  (1) Die Gleichstellungsvertrauensfrau
1. ist Ansprechpartnerin
  a) für das militärische Personal der Dienststelle und
  b) der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten und
2. vermittelt Informationen zwischen dem militärischen Personal und der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten
   und
3. berät die zuständige Gleichstellungsbeauftragte in allen Fragen, die die Dienststelle betreffen.
  (2) Die Gleichstellungsbeauftragte kann der Gleichstellungsvertrauensfrau mit deren Einverständnis eigene
Aufgaben übertragen. Die Übertragung ist der Dienststelle mitzuteilen.


                                                       Teil 7

                                          Einspruchs- und Klagerecht

                                                        § 68

                                                    Einspruch
  (1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat gegenüber der Leitung der Dienststelle das Recht auf Einspruch, wenn sie
geltend macht, die Dienststelle habe gegen eine der folgenden Regelungen verstoßen:
1. gegen Vorschriften dieses Gesetzes,
2. gegen andere Vorschriften über die Gleichstellung der Soldatinnen und Soldaten,
3. gegen den Gleichstellungsplan oder
4. gegen die Vorgaben zur Erstellung des Gleichstellungsplans.
  (2) Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen, nachdem die Gleichstellungsbeauftragte von dem Verstoß
nach Absatz 1 Kenntnis erlangt hat, schriftlich oder elektronisch bei der Dienststellenleitung eingehen.
  (3) Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt,
1. wenn der Aufschub die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte gefährden würde,
2. bei Gefahr für Leib und Leben,
3. bei Anordnungen zur Durchführung von Katastrophenhilfe und Hilfe bei besonders schweren Unglücksfällen,
4. bei Maßnahmen oder militärischen Lagen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, oder
5. bei sonstigen vergleichbaren außergewöhnlichen Umständen, die ein sofortiges Handeln der Dienststellenleitung
   erfordern.
Entfällt die aufschiebende Wirkung, kann die Dienststelle die Maßnahme sofort vollziehen. In diesen Fällen hat die
Dienststellenleitung die Gleichstellungsbeauftragte unverzüglich über die sofortige Vollziehung schriftlich oder
elektronisch zu unterrichten. Stützt die Dienststelle die sofortige Vollziehung auf Gründe nach Satz 2 Nummer 4
oder Nummer 5, hat sie ihre Feststellungen hierzu gegenüber der Gleichstellungsbeauftragten gesondert zu
begründen.
BGBl. 2024, Seite 24 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 24


                                                       § 69

                                        Entscheidung über den Einspruch
  (1) Die Leitung der Dienststelle soll innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Einspruchs darüber
entscheiden, ob sie den Einspruch für begründet hält.
  (2) Hält die Leitung der Dienststelle den Einspruch für begründet, sind
1. die Maßnahmen und ihre Folgen zu berichtigen und
2. die Ergebnisse des Einspruchs bei vergleichbaren Fällen zu berücksichtigen.
   (3) Hält die Leitung der Dienststelle den Einspruch für unbegründet, ergeht ein Einspruchsbescheid. Diesen
erlässt
1. die nächsthöhere Dienststelle,
2. das Bundesministerium der Verteidigung im Falle des Einspruchs seiner Gleichstellungsbeauftragten.
   (4) Im Falle von Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 legt die Dienststelle den Einspruch unverzüglich der nächsthöheren
Dienststelle zur Entscheidung vor. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Gleichstellungsbeauftragte ist über
die Vorlage an die nächsthöhere Dienststelle unverzüglich zu informieren.
  (5) Die Entscheidung nach Absatz 1 und der Einspruchsbescheid sind mit einer schriftlichen oder elektronischen
Begründung zu versehen und der Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich zu übermitteln.


                                                       § 70

                                    Versuch einer außergerichtlichen Einigung
  (1) Bleibt der Einspruch nach § 69 erfolglos und strebt die Gleichstellungsbeauftragte ein gerichtliches Verfahren
an, sollen sie und die Leitung der Dienststelle der Gleichstellungsbeauftragten den Versuch einer außergerichtlichen
Einigung unternehmen.
  (2) Eine außergerichtliche Einigung kommt nicht zustande, wenn
1. die Gleichstellungsbeauftragte und die Dienststelle schriftlich oder elektronisch den Verzicht auf einen
   außergerichtlichen Einigungsversuch erklärt haben oder
2. die Gleichstellungsbeauftragte oder die Dienststelle das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs
   schriftlich oder elektronisch festgestellt hat.


                                                       § 71

                                             Gerichtliches Verfahren
  (1) Kommt eine außergerichtliche Einigung nicht zustande, kann die Gleichstellungsbeauftragte das zuständige
Gericht anrufen.
  (2) Zuständiges Gericht ist im Falle der Anrufung durch die Gleichstellungsbeauftragte des Bundesministeriums
der Verteidigung das Bundesverwaltungsgericht und im Übrigen das zuständige Truppendienstgericht. Für das
Verfahren gelten die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über das gerichtliche Antragsverfahren
entsprechend.
  (3) Die Frist beträgt einen Monat nach Zugang der Entscheidung über den Einspruch.
  (4) Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung.
  (5) Die Anrufung des Gerichts kann nur darauf gestützt werden, dass
1. die Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat oder
2. die Dienststelle keinen oder einen den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechenden Gleichstellungsplan
   aufgestellt hat.
  (6) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 kann die Gleichstellungsbeauftragte das Gericht auch anrufen, wenn
nach Ablauf von drei Monaten seit Einlegung des Einspruchs sachlich nicht entschieden worden ist. Wegen
besonderer Umstände des Falles kann die Gleichstellungsbeauftragte auch vor Ablauf der Frist nach Satz 1 das
zuständige Gericht anrufen.
  (7) Liegt in den Fällen des Absatzes 6 ein zureichender Grund dafür vor, dass über den Einspruch noch nicht
entschieden ist, setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert
werden kann, aus. Wird dem Einspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben, ist die
Hauptsache für erledigt zu erklären.
BGBl. 2024, Seite 25 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 25


                                                            § 72

                                                           Kosten
   Die Dienststelle trägt die Kosten, die der Gleichstellungsbeauftragten auf Grund von Rechtsbehelfen nach
diesem Gesetz entstehen.


                                                           Teil 8

                                                 Statistik, Bericht

                                                            § 73

                                                       Statistik
  (1) Das Bundesministerium der Verteidigung erstellt eine Statistik zur Überprüfung der Umsetzung dieses
Gesetzes. Dazu erhebt es
1. jährlich die Zahlen
   a) jeweils der Soldatinnen und Soldaten, die
      aa) in Voll- und Teilzeitbeschäftigung tätig sind,
      bb) Telearbeit wahrnehmen,
      cc) Elternzeit in Anspruch nehmen und
      dd) Urlaub auf Grund der Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben in Anspruch nehmen,
   b) jeweils der Bewerberinnen und Bewerber,
   c) jeweils der eingestellten Soldatinnen und Soldaten sowie
   d) jeweils der Soldatinnen und Soldaten,
      aa) für die ein Wechsel des Status entschieden worden ist,
      bb) für die ein Wechsel der Laufbahn entschieden worden ist oder
      cc) für die eine Förderperspektive vergeben worden ist, sowie
2. zu den jeweiligen Beurteilungsterminen die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilungen jeweils der Soldatinnen
   und Soldaten, bezogen auf die in Nummer 1 Buchstabe a genannten Kriterien.
   (2) Die Erfassung nach Absatz 1 erfolgt für die einzelnen Laufbahnen und Besoldungs- oder Wehrsoldgruppen
jeweils für die Statusgruppe
1. der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten,
2. der Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sowie
3. der freiwilligen Wehrdienst Leistenden.
   (3) Die Kriterien nach Absatz 1 sind zusätzlich nach Personen mit dem Geschlechtseintrag „divers“ oder ohne
eine Geschlechtsangabe zu gliedern, soweit Informationen dazu vorliegen. Eine Erfassung in der Statistik erfolgt
nur, wenn für ein Kriterium im Sinne von Absatz 1 mindestens drei Personen den Geschlechtseintrag „divers“ oder
keine Geschlechtsangabe aufweisen.
  (4) Die Dienststellen haben sicherzustellen, dass nur die Personen, die                   mit   Personal- und
Organisationsangelegenheiten betraut sind, Kenntnis von den zu erfassenden                  und   zu meldenden
personenbezogenen Daten erlangen.


                                                            § 74

                                                           Bericht
  (1) Alle vier Jahre legt die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag einen Gleichstellungsbericht vor.
  (2) In dem Gleichstellungsbericht ist darzulegen,
1. wie sich in den vergangenen vier Jahren die Situation der Soldatinnen im Vergleich zu der Situation der Soldaten
   entwickelt hat,
2. inwieweit die Ziele dieses Gesetzes erreicht sind und
3. wie dieses Gesetz in den vergangenen vier Jahren angewendet worden ist.
Es können zudem vorbildliche Gleichstellungsmaßnahmen einzelner Dienststellen besonders hervorgehoben
werden.
BGBl. 2024, Seite 26 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 26


  (3) Grundlage des Gleichstellungsberichts sind die nach § 73 erfassten statistischen Angaben.
  (4) Der Gleichstellungsbericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.


                                                     Teil 9

                                         Übergangsbestimmungen

                                                      § 75

                                           Übergangsbestimmungen
   (1) Anträge nach § 17 auf die Erstattung von Kosten für die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen
Angehörigen können für die Dauer von Maßnahmen im Sinne des § 17 Absatz 2 gestellt werden, die ab dem
1. Januar 2023 erfolgt sind. Dies gilt nicht für Anträge auf Erstattung von Kosten der Betreuung von Kindern im
Falle des § 17 Absatz 2 Nummer 1.
  (2) Die Gleichstellungpläne, die bereits vor dem 25. Januar 2024 in Kraft getreten sind, behalten ihre jeweilige
Geltungsdauer bis zum 31. Dezember des letzten vollen Kalenderjahres ihres ursprünglichen Geltungszeitraums.
   (3) Diejenigen Gleichstellungsbeauftragten und diejenigen Stellvertreterinnen der Gleichstellungsbeauftragten,
die vor dem 25. Januar 2024 bestellt worden sind, bleiben für die Dauer ihrer Amtszeit als
Gleichstellungsbeauftragte oder als Stellvertreterinnen der Gleichstellungsbeauftragten im Amt.
  (4) Die Gleichstellungsvertrauensfrauen, die vor dem 25. Januar 2024 bestellt worden sind, bleiben bis zum
Ausscheiden der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten im Amt.
   (5) Auf die Wahlverfahren, deren Wahlausschreiben vor dem 25. Januar 2024 bekannt gegeben worden sind,
sind das Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz in der am 24. Januar 2024 geltenden Fassung und die
Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen in der Fassung vom 12. Mai 2005 (BGBl. I S. 1394), die
zuletzt durch Artikel 89 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin
anzuwenden.
   (6) Auf die Einsprüche der Gleichstellungsbeauftragten, die vor dem 25. Januar 2024 bei der Dienststelle
eingelegt worden sind, ist § 21 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes vom
27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 65 des Gesetzes vom 20. November 2019
(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, weiterhin anzuwenden.
   (7) Auf die Einsprüche, die vor dem 25. Januar 2024 durch die nächsthöhere Dienststelle beschieden worden
sind, ist § 22 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822), das
zuletzt durch Artikel 65 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, weiterhin
anzuwenden.
  (8) Auf die gerichtlichen Verfahren, die am 25. Januar 2024 bereits anhängig gewesen sind, ist § 70 nicht
anzuwenden.


                                                   Artikel 2

                          Änderung des Bundesgleichstellungsgesetzes
  § 37 des Bundesgleichstellungsgesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642, 643), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
  „4. beim Bundesnachrichtendienst beschäftigte Soldatinnen sind gemäß § 19 Absatz 4 Satz 2 wahlberechtigt
      und wählbar,“.
2. In Nummer 5 werden die Wörter „tätige Soldatinnen und Soldaten gelten“ durch die Wörter „tätiges militärisches
   Personal gilt“ und die Wörter „als Beschäftigte des Bundesnachrichtendienstes“ durch die Wörter „als beim
   Bundesnachrichtendienst beschäftigt“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 27 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 27


                                                    Artikel 3

                                   Änderung des Soldatengesetzes
    In § 31 Absatz 8 Satz 1 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I
S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 392) geändert worden
ist, werden die Wörter „Familienpflichten im Sinne des § 4 Absatz 1“ durch die Wörter „Familien- oder
Pflegeaufgaben im Sinne des § 3 Absatz 6 und 7“ ersetzt.


                                                    Artikel 4

         Änderung der Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen
  Die Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen vom 12. Mai 2005 (BGBl. I S. 1394), die zuletzt
durch Artikel 89 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift, in § 1 Satz 1 und in § 5 wird jeweils das Wort „Stellvertreterin“ durch das Wort
   „Stellvertreterinnen“ ersetzt.
2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Stellvertreterin“ durch das Wort „Stellvertreterinnen“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Der Wahlvorstand gibt unverzüglich nach seiner Bestellung, spätestens jedoch mit dem
      Wahlausschreiben (§ 10), Familiennamen, Vornamen, Dienstgrad und Dienststellenzugehörigkeit seiner
      Mitglieder und der Ersatzmitglieder in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt.“
3. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Stellvertreterin“ durch das Wort „Stellvertreterinnen“ ersetzt.
   b) Absatz 4 wird aufgehoben.
4. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter „durch Aushang“ durch die Wörter „in gleicher Weise wie das
   Wahlausschreiben“ ersetzt.
5. § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Jede Wahlberechtigte kann innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim
   Wahlvorstand Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerinnenliste schriftlich oder elektronisch einlegen.
   Dem Einspruch ist eine schriftliche oder elektronische Begründung beizufügen.“
6. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 7 werden die Wörter „oder der Stellvertreterin“ gestrichen und wird das Wort „zwei“ durch das
          Wort „vier“ ersetzt.
      bb) Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 7a und 7b eingefügt:
          „7a. die Zahl der zu wählenden Stellvertreterinnen,
          7b. die Aufforderung, sich für das Amt einer Stellvertreterin innerhalb von vier Wochen nach Erlass des
              Wahlausschreibens (Angabe des letzten Tages der Frist) zu bewerben oder Vorschläge
              einzureichen (§ 11 Absatz 4),“.
      cc) In Nummer 8 werden die Wörter „ihre Stellvertreterin“ durch die Wörter „ihre Stellvertreterinnen“ und die
          Wörter „der Stellvertreterin“ durch die Wörter „einer Stellvertreterin“ ersetzt.
      dd) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
          „9.   die Art und Weise, in der die gültigen Bewerbungen bis zum Abschluss der Wahl bekannt gemacht
                sind,“.
      ee) Nummer 10 wird durch die folgenden Nummern 10 und 10a ersetzt:
          „10. den    Hinweis,   dass    jede    Wahlberechtigte      für   den     Wahlgang     zur      Wahl   der
               Gleichstellungsbeauftragten nur eine Stimme hat,
          10a. den Hinweis, dass für den Wahlgang zur Wahl der Stellvertreterinnen jede Wahlberechtigte so viele
               Stimmen hat wie Stellvertreterinnen zu wählen sind, und dass auch weniger Stimmen abgegeben
               werden können,“.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Wörter „durch Aushang“ werden durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 28 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 28


       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Zur Erhöhung der Reichweite sollen möglichst vielfältige schriftliche (zum Beispiel durch Aushang) und
           elektronische (z. B. eine Veröffentlichung im Intranet, in Extranet-Anwendungen oder per E-Mail)
           Möglichkeiten der Bekanntmachung gleichzeitig genutzt werden.“
7. § 11 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 16a bis 16c“ durch die Angabe „§§ 23 bis 28“ und werden die Wörter „der
       Stellvertreterin“ durch die Wörter „einer Stellvertreterin“ ersetzt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Stellvertreterin“ durch die Wörter „einer Stellvertreterin“ ersetzt.
    c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
          „(4) Erfüllt die Bewerbung die Vorgaben des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 nicht, hat der Wahlvorstand
       die Bewerberin unverzüglich über die Ungültigkeit der Bewerbung zu informieren, sofern die Frist nach
       Absatz 2 Satz 1 noch nicht abgelaufen ist. Die Bewerberin kann die Bewerbung innerhalb der Frist
       nachbessern. Ist die Frist abgelaufen und erfüllt die Bewerbung die Vorgaben nach den Absätzen 2 und 3
       nicht, ist sie ungültig.“
    d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Stellvertreterin“ durch die Wörter „einer Stellvertreterin“ ersetzt.
       bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
           „Für den Wahlgang zur Wahl der Gleichstellungsbeauftragten darf nur ein Wahlvorschlag unterschrieben
           werden; für den Wahlgang zur Wahl der Stellvertreterinnen dürfen nur so viele Wahlvorschläge
           unterschrieben werden wie Stellvertreterinnen zu wählen sind.“
       cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „der Stellvertreterin“ durch die Wörter „einer Stellvertreterin“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „durch Aushang“ gestrichen.
9. In § 14 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Stellvertreterin“ durch das Wort „Stellvertreterinnen“ ersetzt.
10. § 15 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Jede Wählerin hat für den Wahlgang zur Wahl der Gleichstellungsbeauftragten eine Stimme. Die
       Stimmenanzahl für den Wahlgang zur Wahl der Stellvertreterinnen entspricht der Anzahl der zu wählenden
       Stellvertreterinnen.“
    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Stellvertreterin“ durch die Wörter „einer Stellvertreterin“ ersetzt.
       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
           „Sind mehrere Stellvertreterinnen zu wählen, muss der Stimmzettel für den Wahlgang zur Wahl der
           Stellvertreterinnen einen Hinweis darauf enthalten, wie viele Bewerberinnen im Höchstfall angekreuzt
           werden dürfen.“
    c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
    d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „eine Person“ durch die Wörter „die zulässige Anzahl an Stimmen
       (Absatz 1)“ und wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
11. In § 16 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der Stellvertreterin“ durch die Wörter „einer Stellvertreterin“ ersetzt.
12. § 20 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 wird jeweils das Wort „Stellvertreterin“ durch das Wort
       „Stellvertreterinnen“ ersetzt.
    b) In Absatz 4 werden die Wörter „durch Aushang“ gestrichen und wird die Angabe „§ 16f“ durch die Angabe
       „§ 35“ ersetzt.
13. § 21 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Stellvertreterin“ durch das Wort „Stellvertreterinnen“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 16f“ durch die Angabe „§ 35“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 29 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 29


14. § 22 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird das Wort „Stellvertreterin“ durch das Wort „Stellvertreterinnen“ ersetzt und werden die
       Wörter „durch zweiwöchigen Aushang“ gestrichen.
    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Gab es in den Fällen des § 21 Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 Satz 3 für das Amt der
       Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterinnen keine weitere Bewerberin, teilt der Wahlvorstand
       der Dienststelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch mit, dass die Gleichstellungsbeauftragte oder die
       Stellvertreterinnen von der Dienststelle von Amts wegen zu bestellen sind, und gibt dies in gleicher Weise
       wie das Wahlausschreiben bekannt.“
15. In § 23 Satz 1 wird die Angabe „§ 16f Absatz 2“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 2 Nummer 2“ ersetzt.
16. § 24 wird wie folgt gefasst:
                                                          „§ 24

                                                  Übergangsvorschriften
        (1) Auf die Wahlverfahren, deren Wahlausschreiben vor dem 25. Januar 2024 bekannt gegeben worden sind,
    ist die Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen vom 12. Mai 2005 (BGBl. I S. 1394), die zuletzt
    durch Artikel 89 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, anzuwenden.
       (2) Wahlverfahren, deren Wahlausschreiben am 24. Januar 2024 noch nicht bekannt gegeben worden sind,
    sind unverzüglich nach dieser Verordnung durchzuführen. Die Dienststelle informiert den Wahlvorstand, dass
    die Wahl nach dem Gesetz vom 22. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 17) durchzuführen ist.“


                                                     Artikel 5

                        Änderung der Soldaten-Haushaltshilfen-Verordnung
  In § 1 Absatz 1 der Soldaten-Haushaltshilfen-Verordnung vom 28. Juni 2015 (BGBl. I S. 1132) wird das Wort
„Familienpflichten“ durch die Wörter „Familien- und Pflegeaufgaben“ und die Angabe „§ 4 Absatz 1“ durch die
Wörter „§ 3 Absatz 6 und 7“ ersetzt.


                                                     Artikel 6

                            Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
  Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 14a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
       bb) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt.
       cc) Nummer 4 wird aufgehoben.
    b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2 wird das Wort „, oder“ durch einen Punkt ersetzt.
       bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
2. § 33 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn die verletzte Person infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend
    auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist.“
3. § 49 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen
    erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Über die
    Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 6a, 10 bis 12 und 13 Absatz 2 und 3 als ruhegehaltfähig ist auf Antrag
    des Beamten vorab zu entscheiden. Die Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der
    Sach- und Rechtslage, die diesen Entscheidungen zugrunde liegt.“
BGBl. 2024, Seite 30 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 30


4. § 50e wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
      bb) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
      cc) Nummer 5 wird aufgehoben.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsempfänger die
      Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher,
      wenn der Versorgungsempfänger eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit
      Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente.“
5. In § 53 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „525“ durch die Angabe „606,67“ ersetzt.
6. In § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden jeweils nach dem Wort „Bundesversorgungsgesetz“ die Wörter „in
   der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
7. In § 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§§ 14a, 22 Abs. 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1
   Satz 2“ ersetzt.
8. § 67 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Über die Berücksichtigung von Zeiten nach Absatz 2 Satz 1 bis 4 sowie nach den §§ 6a, 10 bis 12 und 13
   Absatz 2 und 3 als ruhegehaltfähig ist auf Antrag eines in Absatz 1 genannten Beamten vorab zu entscheiden.
   Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage, die ihnen
   zugrunde liegt.“
9. § 69m Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
      „(2a) Versorgungsempfänger nach Absatz 2 Satz 1, deren Ruhensbetrag nach § 56 in einer bis zum
   30. September 1994 geltenden Fassung oder auf Grund der verwendungszeitbezogenen Mindestbestimmung
   nach § 56 Absatz 1 Satz 1 erster Teilsatz in einer zwischen dem 1. Oktober 1994 und dem 30. Juni 2020
   anzuwendenden Fassung bestimmt wird, können einmalig für die Zukunft beantragen, dass bei der Ermittlung
   des Ruhensbetrages Zeiten ab Beginn des Ruhestandes nicht zu berücksichtigen sind. Dies gilt nicht, wenn die
   Zeiten nach Beginn des Ruhestandes zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes führen. Absatz 2 Satz 4 und 6
   bis 9 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Hinterbliebene eines Ruhestandsbeamten
   nach Absatz 2 Satz 1.“
10. Dem § 85 Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
   „Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich die Höhe des Unfallausgleichs nach § 35 Absatz 1 Satz 2 dieses
   Gesetzes bestimmt.“
11. Dem § 107e werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:
     „(4) Eine in der Zeit vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 gewährte Leistung, die nach § 3
   Nummer 11b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 4 500 Euro nicht als
   Erwerbseinkommen.
      (5) Eine in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und
   Sachbezügen gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt
   bis zu einem Betrag von 3 000 Euro nicht als Erwerbseinkommen.“


                                                  Artikel 7

                            Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
   Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 26a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
         bbb) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt.
         ccc) Nummer 4 wird aufgehoben.
     bb) Satz 3 wird aufgehoben.
BGBl. 2024, Seite 31 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 31


  b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 2 wird das Wort „, oder“ durch einen Punkt ersetzt.
     bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
2. In § 38 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „525“ durch die Angabe „606,67“ ersetzt.
3. § 46 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen
  erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Über die
  Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 20a, 22 bis 24, 25 Absatz 2 und nach § 66 als ruhegehaltfähig ist vor
  Beginn des Ruhestandes nur auf Antrag des Soldaten vorab zu entscheiden. Die Entscheidungen stehen unter
  dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage, die diesen Entscheidungen zugrunde liegt.“
4. In § 53 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „525“ durch die Angabe „606,67“ ersetzt.
5. In § 55a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2“ gestrichen und
   werden nach dem Wort „Bundesversorgungsgesetzes“ die Wörter „in der am 31. Dezember 2023 geltenden
   Fassung“ eingefügt.
6. In § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „26a,“ gestrichen.
7. § 74 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
     bb) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
     cc) Nummer 5 wird aufgehoben.
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsempfänger die für
     Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes
     erreicht. Sie endet vorher, wenn der Versorgungsempfänger eine Versichertenrente der gesetzlichen
     Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente.“
8. Dem § 106a werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:
    „(6) Eine in der Zeit vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 gewährte Leistung, die nach § 3
  Nummer 11b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 4 500 Euro nicht als
  Erwerbseinkommen.
     (7) Eine in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und
  Sachbezügen gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt
  bis zu einem Betrag von 3 000 Euro nicht als Erwerbseinkommen.“
9. § 107 Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
     „(2a) Versorgungsempfänger nach Absatz 2 Satz 1, deren Ruhensbetrag nach § 55b in einer bis zum
  30. September 1994 geltenden Fassung oder auf Grund der verwendungszeitbezogenen Mindestbestimmung
  nach § 55b Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz in einer zwischen dem 1. Oktober 1994 und dem 30. Juni 2020
  anzuwendenden Fassung bestimmt wird, können einmalig für die Zukunft beantragen, dass bei der Ermittlung
  des Ruhensbetrages Zeiten ab Beginn des Ruhestandes nicht zu berücksichtigen sind. Dies gilt nicht, wenn die
  Zeiten nach Beginn des Ruhestandes zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes führen. Absatz 2 Satz 4 und 6
  bis 9 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Hinterbliebene eines Soldaten im Ruhestand
  nach Absatz 2 Satz 1.“


                                                  Artikel 8

                            Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
  Das Soldatenversorgungsgesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3958), das zuletzt durch Artikel 19 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 41 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
         bbb) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt.
         ccc) Nummer 4 wird aufgehoben.
     bb) Satz 3 wird aufgehoben.
BGBl. 2024, Seite 32 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 32


  b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 2 wird das Wort „, oder“ durch einen Punkt ersetzt.
     bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
2. In § 53 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „525“ durch die Angabe „606,67“ ersetzt.
3. § 63 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen
  erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Über die
  Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 32, 34 bis 36, 39 und 94 als ruhegehaltfähig ist vor Beginn des
  Ruhestandes nur auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten vorab zu entscheiden. Die Entscheidungen stehen
  unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage, die diesen Entscheidungen zugrunde liegt.“
4. In § 68 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „525“ durch die Angabe „606,67“ ersetzt.
5. In § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „41,“ gestrichen.
6. § 100 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
     bb) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
     cc) Nummer 5 wird aufgehoben.
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Versorgungsempfängerin oder der
     Versorgungsempfänger die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51
     Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn die Versorgungsempfängerin
     oder der Versorgungsempfänger eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit
     Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente.“
7. § 131 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Versorgungsempfänger nach Absatz 2 Satz 1, deren Ruhensbetrag nach § 55b in einer bis zum
  30. September 1994 geltenden Fassung oder auf Grund der verwendungszeitbezogenen Mindestbestimmung
  nach § 55b Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz in einer zwischen dem 1. Oktober 1994 und dem 30. Juni 2020
  anzuwendenden Fassung bestimmt wird, können einmalig für die Zukunft beantragen, dass bei der Ermittlung
  des Ruhensbetrages Zeiten ab Beginn des Ruhestandes nicht zu berücksichtigen sind. Dies gilt nicht, wenn die
  Zeiten nach Beginn des Ruhestandes zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes führen. Absatz 2 Satz 4 und 6
  bis 9 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Hinterbliebene einer Soldatin im Ruhestand
  oder eines Soldaten im Ruhestand nach Absatz 2 Satz 1.“


                                                   Artikel 9

                            Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
  Nach § 11a Absatz 2 Satz 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1179), das
zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird folgender
Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 beträgt die Prämie 100 Prozent, wenn sie für Soldatinnen und Soldaten nicht steuerpflichtig
ist.“
BGBl. 2024, Seite 33 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 33


                                                        Artikel 10

                                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 7 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
das Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch
Artikel 65 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, außer Kraft.
  (2) Artikel 9 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
  (3) Die Artikel 6 und 7 treten vorbehaltlich der Absätze 5 bis 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
  (4) Artikel 8 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
  (5) Artikel 6 Nummer 9 und Artikel 7 Nummer 9 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2020 in Kraft.
  (6) Artikel 6 Nummer 11 und Artikel 7 Nummer 8 treten mit Wirkung vom 24. November 2021 in Kraft.
  (7) Artikel 6 Nummer 6 und 10 und Artikel 7 Nummer 5 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 22. Januar 2024

                                              Der Bundespräsident
                                                       Steinmeier

                                                Der Bundeskanzler
                                                      Olaf Scholz

                                 D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
                                                    Boris Pistorius

                                            Die Bundesministerin
                                          des Innern und für Heimat
                                                    Nancy Faeser

                                        Die Bundesministerin
                              für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                                        Lisa Paus




                                     Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 17. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 73249ae6c1a25aa5….