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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 730

BGBl. 2013 I S. 730 · 18.412 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 730 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 730
                                       Fünfzehntes Gesetz
                                zur Änderung des Soldatengesetzes
                                               Vom 8. April 2013

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1

                   Änderung des

                  Soldatengesetzes

   Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt

durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I
S. 1583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum
   Dritten Abschnitt wie folgt gefasst:
                    „Dritter Abschnitt

                    Wehrdienst nach
             dem Wehrpflichtgesetz; Reserve-
        wehrdienstverhältnis; freiwilliger Wehrdienst
      als besonderes staatsbürgerliches Engagement

  1. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz

  § 58    Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz
  2. Reservewehrdienstverhältnis
  § 58a Reservewehrdienstverhältnis
  3. Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staats-

     bürgerliches Engagement

  § 58b Freiwilliger Wehrdienst als besonderes

        staatsbürgerliches Engagement

  § 58c Übermittlung   personenbezogener         Daten

        durch die Meldebehörden

  § 58d Beratung und Untersuchung
  § 58e Verpflichtung

  § 58f Status

  § 58g Dienstantritt
  § 58h Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes
        nach § 58b“.

2. Nach § 1 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz einge-
   fügt:

  „Einen freiwilligen Wehrdienst als besonderes
  staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer
  sich dazu verpflichtet.“
3. In § 9 Absatz 2 werden die Wörter „die nach Maß-
   gabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten“
   durch die Wörter „die freiwilligen Wehrdienst nach
   § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Wehr-
   pflichtgesetzes leisten“ ersetzt.

4. In § 20 Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „der nach

   Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leis-
   tet“ durch die Wörter „der freiwilligen Wehrdienst
   nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des
   Wehrpflichtgesetzes leistet“ ersetzt.

5. In § 31 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der nach
   Maßgabe des Vierten oder Fünften Abschnittes oder
   des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leistet“ durch
   die Wörter „der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b
   oder Wehrdienst nach Maßgabe des Vierten oder

   Fünften Abschnittes oder des Wehrpflichtgesetzes

   leistet“ ersetzt.

6. Die Überschrift vor § 58 wird durch folgende Über-

   schriften ersetzt:

                      „Dritter Abschnitt
                   Wehrdienst nach
            dem Wehrpflichtgesetz; Reserve-
       wehrdienstverhältnis; freiwilliger Wehrdienst
     als besonderes staatsbürgerliches Engagement

         1. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz“.
7. Vor § 58a wird folgende Überschrift eingefügt:

             „2. Reservewehrdienstverhältnis“.

8. Nach § 58a werden folgende Überschrift sowie die
   §§ 58b bis 58h eingefügt:
             „3. Freiwilliger Wehrdienst als
       besonderes staatsbürgerliches Engagement

                            § 58b

              Freiwilliger Wehrdienst als

       besonderes staatsbürgerliches Engagement

      (1) Frauen und Männer können sich verpflichten,

   freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürger-

   liches Engagement zu leisten. Der freiwillige Wehr-
   dienst als besonderes staatsbürgerliches Engage-
   ment besteht aus einer sechsmonatigen Probezeit
   und bis zu 17 Monaten anschließendem Wehrdienst.

     (2) Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend.

                            § 58c

               Übermittlung personen-
       bezogener Daten durch die Meldebehörden

      (1) Zum Zweck der Übersendung von Informa-
   tionsmaterial nach Absatz 2 Satz 1 übermitteln die
   Meldebehörden dem Bundesamt für das Personal-
   management der Bundeswehr jährlich bis zum
   31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher
   Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig
   werden:
   1. Familienname,

   2. Vornamen,

   3. gegenwärtige Anschrift.

   Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betrof-
   fenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrah-
   mengesetzes widersprochen haben.
BGBl. 2013, Seite 731 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 731
   (2) Das Bundesamt für das Personalmanagement
der Bundeswehr darf die Daten nur dazu verwenden,
Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streit-
kräften zu versenden.

  (3) Das Bundesamt für das Personalmanagement
der Bundeswehr hat die Daten zu löschen, wenn die
Betroffenen dies verlangen, spätestens jedoch nach
Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speiche-
rung der Daten beim Bundesamt für das Personal-
management der Bundeswehr.

                        § 58d

            Beratung und Untersuchung
   (1) Die Karrierecenter der Bundeswehr bieten Per-
sonen, die Interesse an einem freiwilligen Wehr-
dienst nach § 58b bekunden, eine persönliche Bera-
tung über Tätigkeiten in den Streitkräften an.
   (2) Personen, die nach der Beratung Interesse an
einem freiwilligen Wehrdienst nach § 58b bekunden,
werden auf ihre Dienstfähigkeit und auf ihre Eignung
nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 untersucht, sofern sie
in die Untersuchungen schriftlich eingewilligt haben.
Das Ergebnis der Untersuchungen wird ihnen

schriftlich mitgeteilt.

   (3) Ist die betroffene Person nicht dienstfähig
oder wird kein Wehrdienstverhältnis begründet, sind
die bei der Untersuchung erhobenen Daten spätes-
tens nach Ablauf eines Jahres nach der Unter-
suchung zu löschen.

  (4) Für die Erstattung von Aufwendungen gilt
§ 11 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes ent-
sprechend.

                        § 58e

                    Verpflichtung
   (1) Die Verpflichtungserklärung nach § 58b Ab-
satz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Für eine beson-
dere Auslandsverwendung ist eine gesonderte

schriftliche Verpflichtungserklärung erforderlich. Für
eine Festsetzung der Dienstzeit auf zwölf oder mehr
Monate ist die Abgabe der Verpflichtungserklärung
nach Satz 2 erforderlich.

  (2) Die Verpflichtungserklärungen nach Absatz 1

bedürfen der Annahme durch ein Karrierecenter der

Bundeswehr.

  (3) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2

kann der Soldat auf schriftlichen Antrag entbunden

werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die be-

sondere Verwendung im Ausland wegen persönli-

cher oder familiärer Gründe eine besondere Härte

bedeuten würde.

                        § 58f

                       Status
   Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsver-
ordnungen, die an die Ableistung des Grundwehr-
dienstes (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes) oder des frei-
willigen zusätzlichen Wehrdienstes im Anschluss an
den Grundwehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgeset-
zes) anknüpfen, sind auf Personen, die freiwilligen
Wehrdienst nach § 58b leisten, entsprechend anzu-
wenden.

                           § 58g
                      Dienstantritt

     (1) Das Karrierecenter der Bundeswehr fordert
  eine Person, deren Verpflichtung zum freiwilligen
  Wehrdienst nach § 58b angenommen worden ist,
  zum Dienstantritt auf. In der Aufforderung sind Ort
  und Zeitpunkt des Dienstantritts sowie die Dauer
  des Wehrdienstes anzugeben. Die Aufforderung soll
  vier Wochen vor dem Dienstantrittstermin bekannt
  gegeben werden.

     (2) Regelungen in anderen Gesetzen oder
  Rechtsverordnungen, die an die Einberufung zum
  Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz anknüpfen,
  sind auf die Aufforderung zum Dienstantritt nach Ab-
  satz 1 entsprechend anzuwenden.

                           § 58h
                      Beendigung des
          freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b
    (1) Der freiwillige Wehrdienst nach § 58b endet
  durch Entlassung entsprechend § 75 oder durch
  Ausschluss entsprechend § 76.

    (2) Während der Probezeit kann der Soldat zum

  15. oder zum Letzten eines Monats entlassen wer-
  den. Die Entlassungsverfügung ist spätestens zwei
  Wochen vor dem Entlassungstermin bekannt zu ge-
  ben. Auf schriftlichen Antrag des Soldaten ist dieser
  während der Probezeit jederzeit zu entlassen.

    (3) Im Fall des § 58e Absatz 3 kann der Soldat
  entlassen werden, wenn eine anderweitige Verwen-
  dung nicht möglich ist.“

9. In § 77 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach
   dem Wehrpflichtgesetz“ durch die Angabe „nach

   § 58b“ ersetzt.

                      Artikel 2

                 Folgeänderungen

   (1) In § 2a Satz 1 der Zweiten Bundesmeldedaten-
übermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I
S. 1011), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 23. April 2012 (BGBl. I S. 609) geändert worden

ist, werden die Wörter „§ 58 Absatz 1 des Wehrpflicht-

gesetzes“ durch die Wörter „§ 58c Absatz 1 des Sol-

datengesetzes“ ersetzt.

   (2) Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung

der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I

S. 1342), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes

vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
   „Zivildienstgesetz“ ein Komma und die Wörter „frei-
   willigen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengeset-
   zes“ eingefügt.
2. In § 18 Absatz 7 werden die Wörter „§ 58 Absatz 1
   des Wehrpflichtgesetzes“ durch die Wörter „§ 58c
   Absatz 1 des Soldatengesetzes“ ersetzt.

3. § 25 wird aufgehoben.
  (3) Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730),
das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juli 2012
BGBl. 2013, Seite 732 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 732
(BGBl. I S. 1583) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Ab-

   schnitt 7 gestrichen.

2. § 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

3. Abschnitt 7 wird aufgehoben.

   (4) In § 5 Absatz 1 der Soldatinnen- und Soldaten-
urlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134), die zuletzt

durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I

S. 678) geändert worden ist, werden nach den Wörtern

„nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes“ die Wörter
„oder des § 58b des Soldatengesetzes“ eingefügt.

   (5) Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung

der Bekanntmachung vom 19. August 2011 (BGBl. I

S. 1813), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Juli

2012 (BGBl. I S. 1583) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „nach
   Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes“ durch die
   Wörter „nach § 58b des Soldatengesetzes oder
   nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder 7 des Wehr-
   pflichtgesetzes“ ersetzt.
2. In § 43 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nach
   Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes“ durch die
   Wörter „nach § 58b des Soldatengesetzes“ ersetzt.

   (6) In § 49 Absatz 1 Satz 3 des Soldatenbeteili-
gungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 766), das zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
S. 160) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Wehrpflichtgesetzes“ die Wörter „oder nach § 58b
des Soldatengesetzes“ eingefügt.
   (7) In § 16 Absatz 7 des Arbeitsplatzschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009
(BGBl. I S. 2055), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom
28. April 2011 (BGBl. I S. 678) geändert worden ist,
werden die Wörter „Abschnitt 7 des Wehrpflichtgeset-

zes“ durch die Wörter „§ 58b des Soldatengesetzes“

ersetzt.

   (8) Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das

zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. März 2012

(BGBl. I S. 462) geändert worden ist, wird wie folgt ge-

ändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „Wehrpflicht-
   gesetz“ ein Komma und die Wörter „nach § 58b des
   Soldatengesetzes“ eingefügt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach Ab-
     schnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes“ durch die
     Wörter „nach § 58b des Soldatengesetzes“ er-
     setzt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Die Zuwendung steht Soldaten nicht zu,

      die

      1. entlassen werden

        a) nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des
           Soldatengesetzes,

         b) nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des
            Soldatengesetzes, wenn sie ihre Dienstun-
            fähigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben,

            oder

         c) nach § 75 Absatz 2 Nummer 2 oder Num-

            mer 3 des Soldatengesetzes oder

      2. nach § 76 des Soldatengesetzes aus der Bun-
         deswehr ausgeschlossen werden.“

3. In § 8c Absatz 1 und § 9 Absatz 1 werden jeweils die

   Wörter „nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes“

   durch die Wörter „nach § 58b des Soldatengeset-

   zes“ ersetzt.

   (9) Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. August 2008 (BGBl. I

S. 1774), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes

vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „nach“
   die Wörter „§ 58b oder“ eingefügt.

2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 bis 4 werden jeweils die Wör-
   ter „nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes“
   durch die Wörter „nach § 58b des Soldatengeset-
   zes“ ersetzt.
   (10) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum
    Zweiten Teil wie folgt geändert:
    a) In der Angabe zu Abschnitt I werden die Wörter
       „nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes“
       durch die Wörter „nach § 58b des Soldatenge-
       setzes“ ersetzt.
    b) In der Angabe zu Abschnitt III Nummer 1 werden
       nach dem Wort „Wehrpflichtgesetz“ ein Komma
       und die Wörter „nach § 58b“ eingefügt.

 2. In § 2 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach

    Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes“ durch die

    Wörter „nach § 58b des Soldatengesetzes“ ersetzt.

 3. In der Überschrift zum Zweiten Teil Abschnitt I wer-

    den die Wörter „nach Abschnitt 7 des Wehrpflicht-

    gesetzes“ durch die Wörter „nach § 58b des Sol-

    datengesetzes“ ersetzt.

 4. In § 3 Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 1 und 2, § 7
    Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5, § 8 Absatz 2 Satz 1,
    § 8a Absatz 2 und 3 Satz 2, § 13 Satz 2 und § 13a
    Satz 1 werden jeweils die Wörter „nach Abschnitt 7
    des Wehrpflichtgesetzes“ durch die Wörter „nach
    § 58b des Soldatengesetzes“ ersetzt.

 5. In der Überschrift zum Zweiten Teil Abschnitt III
    Nummer 1 werden nach dem Wort „Wehrpflicht-
    gesetz“ ein Komma und die Wörter „nach § 58b“
    eingefügt.

 6. In § 41 Absatz 1 werden nach dem Wort „Wehr-

    pflichtgesetz“ ein Komma und die Wörter „nach

    § 58b“ eingefügt.

 7. In § 42a Absatz 1 und § 44 Absatz 6 werden jeweils
    die Wörter „nach dem Wehrpflichtgesetz“ durch die
    Wörter „nach § 58b des Soldatengesetzes“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 733 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 733
 8. In § 59 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „nach
    Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes“ durch die
    Wörter „nach § 58b des Soldatengesetzes“ ersetzt.
 9. In § 63f Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „auf
    Grund des Wehrpflichtgesetzes“ durch die Wörter
    „nach § 58b des Soldatengesetzes“ ersetzt.

10. § 82 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nach Ab-
      schnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes“ die Wörter
      „oder nach § 58b des Soldatengesetzes“ einge-
      fügt.

   b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Wehrpflicht-

      gesetz“ ein Komma und die Wörter „nach § 58b

      des Soldatengesetzes“ eingefügt.

   (11) In § 3 Absatz 4 der Verordnung über die Über-
tragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Sol-
datenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesmi-

nisteriums der Verteidigung vom 24. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4334), die durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Wehrpflichtgesetzes“ die Wör-
ter „oder nach § 58b des Soldatengesetzes“ eingefügt.

  (12) In § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595),
das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes
vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Wehrpflichtgesetzes“ ein
Komma und die Wörter „des § 58b des Soldatengeset-
zes“ eingefügt.

   (13) In § 10 Absatz 2 Nummer 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I
S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 617) geändert worden ist,
werden die Wörter „nach Abschnitt 7 des Wehrpflicht-
gesetzes“ durch die Wörter „nach § 58b des Soldaten-
gesetzes“ ersetzt.

   (14) In § 25 Absatz 2 Nummer 3 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,
1015), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Geset-

zes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254) geändert

worden ist, werden die Wörter „nach Abschnitt 7 des

Wehrpflichtgesetzes“ durch die Wörter „nach § 58b des
Soldatengesetzes“ ersetzt.

                                Artikel 3

                Bekanntmachungserlaubnis

   Das Bundesministerium der Verteidigung kann den
Wortlaut des Soldatengesetzes in der vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.

                                Artikel 4
                          Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 8. April 2013
                                             Der Bundespräsident
                                                Joachim Gauck
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l

                               D e r B u n d e s m i n i s t
a M e r k e l

e r d e r Ve r t e i d i g u n g
                                            Thomas de Maizière

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 730. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 16f616e20208873f….