Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 69 Dienstkleidung und Unterkunft für Soldaten
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 33
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 10.10.2013 – 5 C 29/12Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung; Gesetzesvorbehalt; Ausschluss von Maßnahmen der künstlichen BefruchtungZitiert von 22
- VGH Baden-Württemberg, 02.08.2012 – 2 S 786/12Zitiert von 4
- VG Sigmaringen, 31.01.2012 – 3 K 3895/10Zitiert von 2
- VG Köln, 10.08.2016 – 23 K 100/15Zitiert von 2
- BSG, 30.09.2021 – B 9 V 1/19 RSoziales Entschädigungsrecht - Soldatenversorgung - truppenärztliche Behandlung - Schwangerschaft einer Soldatin - Entbindung durch truppenärztlich hinzugezogene zivile Ärzte oder Ärztinnen - truppenärztliche Überweisung - nahtlose Behandlungskette - Schädigung des Kindes beim Geburtsvorgang - Wehrdienstbeschädigung der Mutter - natürliche Einheit von Mutter und Kind - wehrdiensteigentümliche Verhältnisse - alternative Behandlung bei freier Arztwahl - günstigerer hypothetischer Gesundheitszustand - ZurückverweisungZitiert von 2
- VG Düsseldorf, 08.07.2015 – 13 K 3449/15Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 23.05.2025 – L 13 VS 43/21Zitiert von 2
- VG Köln, 08.02.2023 – 23 K 3642/21Zitiert von 1
- OVG NRW, 23.06.2022 – 1 A 1097/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 69 BBesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/69#abs-1 (1) Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/69#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Offiziere, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, Teile der Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, selbst zu beschaffen haben. Diesen Offizieren wird ein einmaliger Zuschuss zu den Kosten der von ihnen zu beschaffenden Dienstkleidung und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/69#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nicht den Laufbahnen der Offiziere angehören, auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten der Beschaffung der Ausgehuniform erhalten können, wenn
Nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss erneut gewährt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/69#abs-4 (4) Die Zahlungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 sollen an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden, die sie treuhänderisch für die Soldaten verwaltet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/69#abs-5 (5) Tragen Soldaten auf dienstliche Anordnung im Dienst statt Dienstkleidung eigene Zivilkleidung, erhalten sie für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung. Offiziere erhalten die Entschädigung nur, solange sie keine Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 erhalten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/69#abs-6 (6) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/69#abs-7 (7) Soldaten werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/69#abs-8 (8) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.