Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 69 Dienstkleidung und Unterkunft für Soldaten
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/69#abs-1 (1) Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/69#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Offiziere, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, Teile der Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, selbst zu beschaffen haben. Diesen Offizieren wird ein einmaliger Zuschuss zu den Kosten der von ihnen zu beschaffenden Dienstkleidung und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/69#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nicht den Laufbahnen der Offiziere angehören, auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten der Beschaffung der Ausgehuniform erhalten können, wenn
Nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss erneut gewährt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/69#abs-4 (4) Die Zahlungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 sollen an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden, die sie treuhänderisch für die Soldaten verwaltet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/69#abs-5 (5) Tragen Soldaten auf dienstliche Anordnung im Dienst statt Dienstkleidung eigene Zivilkleidung, erhalten sie für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung. Offiziere erhalten die Entschädigung nur, solange sie keine Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 erhalten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/69#abs-6 (6) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/69#abs-7 (7) Soldaten werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/69#abs-8 (8) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
Wird zitiert von 39 Entscheidungen zu § 69 BBesG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 10.10.2013 – 5 C 29.12Zitiert von 21
- BVerwG, 10.10.2013 – 5 C 29/12Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung; Gesetzesvorbehalt; Ausschluss von Maßnahmen der künstlichen BefruchtungZitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 02.08.2012 – 2 S 786/12Zitiert von 4
- VG Sigmaringen, 31.01.2012 – 3 K 3895/10Zitiert von 2
- BVerwG, 27.11.2003 – 2 C 38.02Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung: Übernahme der Kosten einer In-vitro-Fertilisation und eines Embryonentransfers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 42
- VG Köln, 10.08.2016 – 23 K 100/15Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 22.07.2026 – 23 K 14/24Truppenärztliche Versorgung: Kein Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Immunadsorption bei Post-Vac-Syndrom Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG NRW, 23.05.2025 – L 13 VS 43/21Zitiert von 2
- VG Köln, 08.02.2023 – 23 K 3642/21Zitiert von 1
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