§ 3 Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/3#abs-1 (1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/3#abs-2 (2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/3#abs-3 (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.
Wird zitiert von 704 Entscheidungen zu § 3 SG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 10.04.2014 – 1 WB 62.13Zitiert von 3
- BVerwG, 29.01.2013 – 1 WB 60/11Konkurrentenstreit; Auswahlentscheidung; Grundsatz der Bestenauslese; "im Wesentlichen gleiche" Leistungsbewertungen; EntwicklungsprognoseZitiert von 151
- BVerwG, 25.03.2010 – 1 WB 37/09Dienstpostenbesetzung; Grundsatz der Bestenauslese; Organisationsgrundentscheidung; Einbeziehung von Versetzungs- und Förderungsbewerbern; NachweisZitiert von 10
- BVerwG, 25.05.2023 – 1 WB 25/22Konkurrentenstreit; "wünschenswerte" Anforderungskriterien; Förderung von SoldatinnenZitiert von 12
- BVerwG, 12.07.2013 – 1 WDS-VR 12.13
- BVerwG, 25.09.2012 – 1 WB 41/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Ansbach, 30.06.2026 – AN 16 E 26.1831Erfolgloser Eilantrag einer Soldatin auf Freihaltung einer Planstelle und Schutz vor Herabdotierung ihres Dienstpostens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 25.06.2026 – 1 WB 64.25Laufbahnaufstieg von Soldaten: Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes und Anforderungen an den Nachweis fehlender Mobilitätsbereitschaft Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BVerwG, 24.06.2026 – 1 W-VR 7.26Militärischer Konkurrentenschutz: Hinreichende Aktualität der zum letzten regulären Vorlagetermin vor der Auswahlentscheidung erstellten dienstlichen Beurteilung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 SG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
01.01.2023 in Kraft
§ 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 17)
BGBl. 2024 I Nr. 17
-
20.08.2021 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3930)
BGBl. 2021 I S. 3930
-
20.08.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
-
05.12.2011 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I 2458)
BGBl. 2011 I S. 2458
-
14.08.2006 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 3 Abs. 12 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I 1897)
BGBl. 2006 I S. 1897
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.